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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.10.2015 KSK 2015 34

1 ottobre 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,732 parole·~9 min·8

Riassunto

Arrestvollzug (Steuerarrest) | Arrest

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 01. Oktober 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 34 02. Oktober 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André A. Girguis, Neumühlequai 6, 8021 Zürich, gegen die Arresturkunde des Betreibungsamtes Surselva vom 21. Mai 2015 in Sachen des Staates Y . _____ u n d d e r Gemeinde Z . _____ , Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Gemeinde Z._____, wieder vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rajower, Forchstrasse 36, 8032 Zürich, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Arrestvollzug (Steuerarrest),

Seite 2 — 8 wird nach Einsichtnahme in die von den Parteien eingereichten Rechtschriften samt mitgereichten Urkunden, in die vom Betreibungsamt Surselva zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Gemeindesteueramt Z._____ am 20. Mai 2015 gegen X._____ eine Sicherstellungsverfügung erliess und die Bezahlung folgender Staats- und Gemeindesteuern als gefährdet ansah: 2006 CHF 142'222.75 nebst 4.5% Verzugszins ab 04.06.2011 zuzüglich CHF 13'608.65 Ausgleichszins bis 03.06.2011 2007 CHF 299'710.70 nebst 4.5% Verzugszins ab 04.06.2011 zuzüglich CHF 22'124.10 Ausgleichszins bis 03.06.2011 2008 CHF 282'000.00 2009 CHF 26'000.00 2010 CHF 1'135'000.00 2012 CHF 180'000.00 2013 CHF 19'000.00 – dass der Totalbetrag der rechtskräftig festgesetzten (2006 und 2007) sowie der mutmasslich geschuldeten (2008-2010 sowie 2012 und 2013) Staats- und Gemeindesteuern Total CHF 2'119'696.20 zuzüglich Zinsen betrug, – dass die Gemeinde Z._____ gleichzeitig einen entsprechenden Arrestbefehl zu Handen des Betreibungsamtes Surselva erliess und als Arrestgegenstand die Liegenschaft Parzelle Nr. _____, Einfamilienhaus mit Garage in der Gemeinde A._____, bezeichnete, – dass die Gemeinde Z._____ am gleichen Tag ebenfalls einen Arrestbefehl zu Handen des Betreibungsamtes Pfäffikon/ZH ausstellte und als Arrestgegenstände die Liegenschaft Nr. _____, GB-Blatt _____, Einfamilienhaus in Z._____, sämtliche Guthaben der Arrestschuldnerin bei der Postfinance AG, sämtliche Guthaben der Arrestschuldnerin bei der Bank._____ sowie sämtliche Namenaktien der C._____AG und der D._____AG sowie Namen- und Stimmrechtsaktien der E._____AG nannte,

Seite 3 — 8 – dass das Betreibungsamt Surselva den Arrest am 21. Mai 2015 vollzog, das Grundstück Nr. _____ verarrestierte und dieses mit einem Verkehrswert von CHF 1'490'000.00 schätzte (Arresturkunde vom 21. Mai 2015), – dass das Betreibungsamt Pfäffikon/ZH den Arrest am 20. Mai 2015 vollzog und in der Arresturkunde vom 27. Mai 2015 folgende Arrestgegenstände mit entsprechender Schätzung aufführte Liegenschaft Katasternr. _____, GB-Blatt _____, Wohnhaus in Z._____ CHF 1'500'000.00 Sämtliche Guthaben bei der Postfinance AG, Bern Konto Nr. _____ CHF 488'114.63 Konto Nr. _____ CHF 180'378.55 Sämtliche Guthaben bei der Bank._____, Konto PK _____ k.A. Konto PK _____ k.A. Konto SK _____ k.A. Sämtliche Namenaktien der C._____AG und der D._____AG sowie Namen- und Stimmrechtsaktien der E._____AG k.A. – dass das Gemeindesteueramt Z._____ am 01. bzw. 02. Juni 2015 die verarrestierten Konti bei der Bank._____ Nr. _____ und _____ zwecks Bestreitung des persönlichen Lebensunterhaltes von X._____ wieder freigab (total rund CHF 68'500.00), – dass X._____ am 01. Juni 2015 beim Bezirksgericht Pfäffikon/ZH als untere Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen Beschwerde gegen den Arrestvollzug des Betreibungsamtes Pfäffikon/ZH einreichte, – dass X._____ am 22. Juni 2015 zudem Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Y._____ gegen die Sicherstellungsverfügung vom 20. Mai 2015 einreichen liess, – dass X._____ am 02. Juni 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den Arrestvollzug des Betreibungsamtes Surselva einreichte mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die durch die Betreibungsämter Pfäffikon/ZH und Surselva vollzogenen Arreste gesetzeswidrig und rechtsmissbräuchlich seien; der

Seite 4 — 8 Arrest über das Grundstück Nr. _____, Einfamilienhaus in A._____ sei aufzuheben und die Eintragung der Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf dem genannten Grundstück im Grundbuch zu löschen; eventuell sei das genannte Grundstück unter Zuziehung von Sachverständigen zu schätzen, – dass das Betreibungsamt Surselva am 11. Juni 2015 auf eine Stellungnahme verzichtete, – dass der Staat Y._____ und die Gemeinde Z._____ in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde antrugen, – dass in der Folge weitere, nicht angeordnete Schriftenwechsel erfolgten, – dass auf die Begründung der Anträge, soweit notwendig, im folgenden eingegangen wird, – dass das Gemeindesteueramt Z._____ am 15. Juli 2015 aufgrund in der Zwischenzeit ergangener Einspracheentscheide das Betreibungsamt Surselva ersuchte, die im Arrestbefehl angegebenen Arrestforderungen wie folgt zu korrigieren: 2008 CHF 225'000.00 2009 CHF 4'000.00 2010 CHF 790'000.00, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, so dass darauf grundsätzlich einzutreten ist, – dass die Beschwerdeführerin im wesentlichen rügt, es seien mehr Arrestgegenstände arrestiert worden als nötig sei, um die Steuerforderungen zu sichern; insbesondere seien die Liegenschaften zu tief geschätzt worden, – dass derartige Rügen im Beschwerdeverfahren zulässig sind (vgl. Bénédict Foëx, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 25 zu Art. 97 SchKG),

Seite 5 — 8 – dass vorerst festzuhalten ist, dass es – wie im vorliegenden Fall – zulässig ist, dass eine Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde Grundlage für mehrere Arrestaufträge bildet (vgl. PKG 2013 Nr. 14), – dass die Arrestbefehle vom jeweils zuständigen Betreibungsamt, in dessen Amtskreis die entsprechenden Vermögenswerte gelegen sind, zu vollziehen sind, wenn die Vermögenswerte in verschiedenen Amtskreisen liegen (vgl. Hans Reiser, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 20b zu Art. 275 SchKG), – dass allerdings ein Rechtsmissbrauch gegeben sein kann, wenn durch einen Gläubiger zwei oder mehrere Arreste gegen denselben Schuldner und für dieselbe Forderung erwirkt wird und dieses Vorgehen zur Blockierung von Vermögenswerten in einem Umfang führt, der erheblich über dem Betrag liegt, der für die Befriedigung der aus Kapital, Zinsen und Kosten zusammengesetzten Forderung nötig ist (BGE 120 III 42, 5A_225/2009), – dass in der Regel der Betreibungsbeamte aber nicht über die erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügt, um zuverlässig das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs feststellen zu können, so dass er den Arrest zu vollziehen hat und die Rüge des Rechtsmissbrauchs bzw. das Begehren um Widerruf des Arrestbeschlags alsdann vom Arrestschuldner auf dem Weg der betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen den Arrestvollzug geltend zu machen ist (vgl. Reiser, a.a.O., N. 72 zu Art. 275 SchKG), – dass die Beschwerdeführerin die Rüge des Rechtsmissbrauchs im genannten Sinne erhebt, – dass somit im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob für die geltend gemachten Steuerforderungen gesamthaft von den Betreibungsämtern Pfäffikon/ZH und Surselva Vermögenswerte beschlagnahmt wurden, welche erheblich über dem Betrag der zu sichernden Forderung liegen, – dass somit zunächst die zu sichernde Steuerforderung festzustellen ist, – dass das Gemeindesteueramt Z._____ in der Sicherstellungsverfügung vom 20. Mai 2015 von einer gesamthaften Forderung von 2'119'696.20 einschliesslich Ausgleichszinsen bis 03. Juni 2011 und zuzüglich 4.5% Verzugszins ab 04. Juni 2011 für die rechtskräftig festgesetzten Staats- und Gemeindesteuern ausgeht,

Seite 6 — 8 – dass das Gemeindesteueramt Z._____ mit Schreiben vom 15. Juli 2015 das Betreibungsamt Surselva ersuchte, die im Arrestbefehl angegebenen Arrestforderungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 um insgesamt CHF 424'000.00 zu reduzieren, da die Einspracheentscheide in der Zwischenzeit ergangen seien, – dass sich zunächst die Frage stellt, ob diese Korrektur im vorliegenden Verfahren noch berücksichtigt werden kann, da diese erst nach Erlass der Arresturkunde des Betreibungsamtes Surselva erfolgt ist, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und somit der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 20a SchKG), – dass dasselbe von Art. 14a GVVzSchKG bestimmt wird, dessen Abs. 4 zudem sinngemäss die Bestimmungen über das kantonale Verfahren in Verwaltungssachen anwendbar erklärt, – dass gemäss Art. 51 Abs. 3 VRG neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge im Beschwerdeverfahren zulässig sind, – dass demnach die neue Tatsache der Reduktion der Summe der sicherzustellenden Steuerforderungen zu berücksichtigen ist, – dass somit von Steuerforderungen von insgesamt 1'695'696.20 auszugehen ist, – dass zu diesem Betrag noch eine Zuschlag von 20% für Zinsen und Kosten, die bis zur Realisierung der Steuerforderungen auflaufen könnten, dazu gerechnet werden kann (vgl. Walter Stoffel, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 274 SchKG und Reiser, a.a.O., N 69 zu Art. 275 SchKG), – dass somit von einem zu sichernden Betrag von CHF 2'034'835.40 auszugehen ist, – dass das Betreibungsamt Pfäffikon/ZH gemäss Arresturkunde vom 27. Mai 2015 bereits mit der Verarrestierung der Liegenschaft GB-Blatt _____, Kataster-Nr. _____ in Z._____ (Schätzungswert CHF 1'500'000.00) und der beiden Konti bei der Postfinance AG über CHF 488'114.63 und CHF 180'378.55 insgesamt Werte von CHF 2'168'493.18 beschlagnahmt hat,

Seite 7 — 8 – dass dieser Betrag bereits rund CHF 134'000.00 über dem gesamthaft zu sichernden Wert liegt, – dass bei dieser veränderten Ausgangslage kein Grund besteht weitere Vermögenswerte zu beschlagnahmen, – dass die Aufrechterhaltung des vom Betreibungsamt Sursleva vollzogenen Arrests rechtsmissbräuchlich wäre und gegen Art. 275 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 SchKG verstossen würde, – dass unter diesen Umständen auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den Wert der Liegenschaften nicht mehr einzugehen ist, – dass die Beschwerde somit dahin gutzuheissen ist, dass der vom Betreibungsamt Surselva verfügte Arrest betreffend das Grundstück Nr. _____, Plan 1, Einfamilienhaus in der Gemeinde A._____, aufzuheben ist und das Grundbuchamt der Gemeinde A._____ anzuweisen ist, die entsprechende Verfügungsbeschränkung zu löschen, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 der Gebührenverordnung zum SchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 8 — 8 entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der vom Betreibungsamt Surselva am 21. Mai 2015 vollzogene Arrest betreffend das Grundstück Nr. _____, Plan 1, Einfamilienhaus Nr. _____ und Garage Nr. _____, _____, Grundbuch der Gemeinde A._____, aufgehoben wird. 2. Das Grundbuchamt der Gemeinde A._____ wird angewiesen, die im Zusammenhang mit diesem Arrest eingetragene Verfügungsbeschränkung auf Grundstück Nr. _____ der Gemeinde A._____ zu löschen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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