Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. August 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 28 18. August 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Crameri In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, Y . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 27. April 2015 (Proz. Nr. 335-2015-47), mitgeteilt am 27. April 2015, in Sachen Nachlass der Z._____, betreffend Konkurseröffnung über eine ausgeschlagene Erbschaft,
Seite 2 — 4 hat nach Kenntnisnahme der Berufung vom 06. Mai 2015, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Landquart im angefochtenen Entscheid vom 27. April 2015 die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von Z._____ angeordnet, das Konkursamt Landquart mit der Durchführung der Liquidation beauftragt und das summarische Verfahren nach Art. 231 SchKG für anwendbar erklärt hat, – dass X._____ bzw. die Y._____AG als Willensvollstrecker der Erblasserin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 06. Mai 2015 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklärt haben, – dass sie mit derselben Eingabe Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 21. April 2015 (Proz. Nr. 135-2015- 115) betreffend Ausschlagung der Erbschaft und Benachrichtigung des Konkursrichters sowie gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 27. April 2015 (Proz. Nr. 135-2015-61) betreffend Abschreibung des Gesuchs um Ausstellung einer Erbbescheinigung erklärt haben, – dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 13. August 2015 die Berufung gegen die vorgenannten Entscheide abgewiesen hat (ZK1 15 59 und ZK1 15 60), – dass nach Art. 309 lit. a Ziff. 7 ZPO gegen Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen, die Berufung unzulässig ist, – dass damit vorliegend das falsche Rechtsmittel ergriffen wurde, – dass ein falsch bezeichnetes Rechtsmittel, das die Voraussetzungen betreffend Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels erfüllt, vom Gericht als das Zulässige entgegengenommen wird (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 35 vom 21. August 2012 E. 1.a, mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 14 40 vom 06. März 2015 E. 1.a), – dass gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a ZPO), – dass die Form und Frist für die Beschwerde vorliegend eingehalten sind (Art. 321 ZPO),
Seite 3 — 4 – dass damit die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen und auf das Rechtmittel grundsätzlich einzutreten ist, – dass sowohl die Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 21. April 2015 (Proz. Nr. 135-2015-115) betreffend Ausschlagung der Erbschaft und Benachrichtigung des Konkursrichters als auch die Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 27. April 2015 (Proz. Nr. 135-2015-61) betreffend Abschreibung des Gesuchs um Ausstellung einer Erbbescheinigung vom Kantonsgericht von Graubünden abgewiesen wurden (ZK1 15 59 und ZK1 15 60), – dass sich damit die Benachrichtigung des Konkursrichters als rechtmässig erwiesen hat, – dass das Konkursgericht bei der Benachrichtigung über eine ausgeschlagene Erbschaft gestützt auf Art. 193 Abs. 2 SchKG die konkursamtliche Liquidation anzuordnen hat, – dass der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist, – dass sich im Übrigen auch die Beauftragung des Konkursamtes Landquart sowie die Anordnung des summarischen Verfahrens nach Art. 231 SchKG als rechtmässig erweisen, – dass demnach die eingereichte Berufung als Beschwerde entgegengenommen wird und abzuweisen ist, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) einzelrichterlich ergeht, – dass aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verfahren ZK1 15 59 sowie ZK1 15 60 mit dem Vorliegenden die Zuständigkeit beim Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden verbleibt (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 173.100]), – dass gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) eine reduzierte Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 400.00 erhoben wird,
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Die Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart (Proz. Nr. 335-2015-47) wird als Beschwerde entgegengenommen. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 400.00 gehen in solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: