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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.03.2015 KSK 2015 13

23 marzo 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·717 parole·~4 min·6

Riassunto

Rechtsverzögerung im Konkurs | Aufsicht Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (SchKG 17 Abs. 3)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. März 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 13 26. März 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bürki, Auerstrasse 2, 9435 Heerbrugg, gegen das Konkursamt Landquart , Bahnhofplatz 2, 7302 Landquart, Beschwerdegegner, gegen Beschwerdeführerin, betreffend Rechtsverzögerung im Konkurs,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. März 2015 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Konkursamtes Landquart vom 19. März 2015 samt mitgereichten Verfahrensakten, sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass vor dem Konkursamt Landquart das Konkursverfahren gegen A._____ hängig ist, – dass das X._____AG darin am 21. Januar 2014 eine grundpfandgesicherte Forderung über Fr. 481'683.45 zuzüglich Zins angemeldet hat, – dass die Forderung ins Lastenverzeichnis aufgenommen wurde, welches Mitte April 2014 rechtskräftig wurde, – dass die Gläubigerin sich in der Folge verschiedentlich nach dem Verlauf des Konkursverfahrens erkundigt hat, – dass die X._____AG am 10. März 2015 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass das Konkursamt Landquart die Führung des Konkursverfahrens A._____, Malans, ungehörig lange verzögert; der Konkursbeamte sei anzuhalten, das Verfahren speditiv fortzusetzen; es sei gegenüber dem verantwortlichen Konkursbeamten die adäquaten Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 14 SchKG anzuordnen, – dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, die Beschwerdeführerin sei vom Konkursamt über längere Zeit hingehalten worden und das letzte Schreiben vom 19. Januar 2015 sei vom Konkursamt gar noch nicht beantwortet worden, – dass das Konkursamt Landquart am 19. März 2015 seine Stellungnahme einreichte und die Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass insbesondere darauf hingewiesen wurde, der Vorwurf der Rechtsverzögerung treffe nicht zu und es müsse insbesondere der Abschluss eines Erbteilungsverfahrens abgewartet werden, welches erheblichen Einfluss auf das Konkursverfahren habe, – dass gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann,

Seite 3 — 4 – dass eine Rechtsverzögerung dann vorliegt, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 31 zu Art. 17 SchKG), – dass vom Konkursamt Landquart dargelegt wurde und aus den Akten hervorgeht, dass A._____ Mitglied der Erbengemeinschaft B._____ sel. und C._____sel. ist und zahlreiche Grundstücke der Erbengemeinschaft dem Weinbaubetrieb A._____ dienen, – dass es deshalb offensichtlich ist, dass das Ergebnis dieser Erbteilung das Konkursverfahren massgeblich beeinflusst, so dass der Abschluss der Erbteilung abzuwarten ist, – dass dem Konkursamt Landquart auch nicht vorgeworfen werden kann, es sei im Zusammenhang mit dieser Erbteilung untätig, – dass den Akten vielmehr zu entnehmen ist, dass es gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 19. Juni 2013, mitgeteilt am 12. September 2014, in Sachen Erbteilung B._____ und A._____ derzeit versucht, eine Einigung unter den Erben herbei zu führen (vgl. die bei den Akten liegenden Schreiben vom 10. und 18. Februar 2015, 6. März 2015 und das letzte Schreiben des Konkursamtes Landquart vom 6. März 2015 an A._____ mit Fristansetzung bis zum 20. März 2015), – dass unter diesen Umständen von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein kann, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, und auch kein Raum zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens besteht, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Die Beschwerde und der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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