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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.06.2015 KSK 2014 90

5 giugno 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·6,319 parole·~32 min·5

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 5. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 90 11. Juni 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Brunner und Hubert Aktuar Nydegger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Imboden vom 8. Dezember 2014, mitgeteilt am 19. Dezember 2014, in Sachen des Kantons Graubünden , 7001 Chur, Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt Imboden stellte am 30. September 2014 unter der Betreibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl mit X._____ als Schuldner und dem Kanton Graubünden als Gläubiger über eine Forderung von Fr. 10'101'912.05 nebst Zins zu 5% seit dem 14. April 2014 sowie über eine Forderung von Fr. 6'633'450.45 aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: "1. Ersatzforderung gemäss Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Ref. SK1 14 19, in Rechtskraft erwachsen am 14.04.2014, mitgeteilt am 06.08.2014 2. Verzugszins bis 14.04.2014." Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob X._____ am 16. Oktober 2014 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 4. November 2014 ersuchte der Kanton Graubünden den Rechtsöffnungsrichter des Bezirksgerichts Imboden um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10'101'912.05 nebst Zins zu 5% seit dem 14. April 2014 sowie für den Betrag von Fr. 6'633'450.45. Zur Begründung des Gesuchs machte der Kanton Graubünden geltend, X._____ habe gegen die im Urteil verfügte Ersatzforderung innert der gesetzten Frist keine rechtsgültige Einsprache erhoben, womit die Ersatzforderung in Rechtskraft erwachsen sei. C. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 beantragte X._____ die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Im Wesentlichen machte er geltend, dass das der Betreibung zugrunde liegende Urteil beim Bundesgericht angefochten worden und damit noch nicht rechtskräftig sei. Selbst wenn von einem rechtskräftigen Urteil auszugehen sei, fehle es an einer Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs. Im Strafurteil (Dispositiv-Ziffer 6) sei der Einzug von Vermögenswerten statuiert worden, welche zur Deckung der Ersatzforderung verwendet würden. Eine Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag würde damit zu einer doppelten Begleichung der Schuld führen. Es werde daher die Einrede der Tilgung durch die bereits verfügte Einziehung und Verwendung erhoben. Was den in Betreibung gesetzten Betrag betreffend die Verzugszinsen angehe, sei zu beachten, dass für die Ersatzforderung des Kantons gemäss Urteil des Kantonsgerichts kein Verzugszins geschuldet sei. Damit fehle es an einem

Seite 3 — 19 rechtskräftigen Urteil betreffend den Verzugszins, weshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden könne. D. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 8. Dezember 2014, mitgeteilt am 19. Dezember 2014, was folgt: "1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungsnr. _____ des Betreibungsamtes Imboden für den Betrag von CHF 10'101'912.05 nebst Zins zu 5% seit 14. April 2014 zuzüglich CHF 6'633'450.45 Verzugszins bis 14. April 2014 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 2'000.00 gehen zulasten des Schuldners und gesuchsgegnerischen Partei. Sie werden beim Gläubiger und gesuchstellenden Partei unter Regresserteilung auf den Schuldner und gesuchsgegnerischen Partei erhoben. Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung]" Zur Begründung führte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden im Wesentlichen aus, dass gemäss Rechtskraftbescheinigung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. August 2014 die die Ersatzforderung betreffenden Ziffern des Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen seien. Daran ändere auch die von X._____ eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht nichts. Was den von ihm erhobenen Einwand der Tilgung betreffe, sei zu beachten, dass die gerichtliche Einziehung eine Massnahme zur Sicherung der Durchsetzung einer Ersatzforderung darstelle und nicht bereits die Tilgung derselben. Erst der durch die Verwertung der sichergestellten Vermögenswerte erzielte Erlös diene der Tilgung der Forderung. Die Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte sowie die Verteilung des Erlöses hätten nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes zu erfolgen. Die vom Kanton Graubünden geltend gemachte Forderung sei demzufolge noch nicht getilgt. Was die Forderung betreffend den Verzugszins angehe, so habe das Kantonsgericht von Graubünden die Ersatzforderung in Höhe von Fr. 10'101'912.05 nach Abzug der Inkasso- und/oder Verwertungsgebühren bis zur Höhe des Schadenersatzes der Geschädigten zugesprochen und X._____ verpflichtet, der Geschädigten adhäsionsweise denselben Betrag nebst Schadenszins zu 5% zu bezahlen. Die Geschädigte wiederum habe ihre Forderung dem Kanton Graubünden abgetreten, sodass dieser im vorliegenden Verfahren Anspruch auf Rechtsöffnung sowohl für die Ersatzforderung als auch für den Zins habe. Das Rechtsöffnungsgesuch sei demzufolge gutzuheissen.

Seite 4 — 19 E. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid der Einzelrichterin SchKG des Bezirksgerichts Imboden vom 8. Dezember, mitgeteilt am 19. Dezember 2014, sei aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, das gegen ihn laufende Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen, weshalb es an einem rechtskräftigen Urteil als Grundlage zur Rechtsöffnung fehle. Selbst wenn von einem rechtskräftigen Urteil ausgegangen werde, sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen, da es ihm an jeglicher Begründung mangle. Im Weiteren erhob der Beschwerdeführer erneut die Einrede der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung durch die bereits verfügte Einziehung und Verwendung seiner Vermögenswerte. Rechtswidrig sei alsdann auch die Gutheissung der Rechtsöffnung hinsichtlich des Verzugszinses; für die Ersatzforderung des Kantons sei gemäss Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden gar kein Verzugszins geschuldet. Im Übrigen liege auch keine detaillierte Verzugszinsberechnung vor. Abschliessend wies der Beschwerdeführer abermals darauf hin, dass das der Betreibung zugrundeliegende Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden willkürlich sei. F. Der Kanton Graubünden, vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegner), liess sich innert Frist nicht vernehmen. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilpro-

Seite 5 — 19 zessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Imboden vom 8. Dezember 2014, mitgeteilt am 19. Dezember 2014, wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2014 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Dezember 2014 (Datum Poststempel) erweist sich somit als fristgerecht. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und damit eine Rechtsfrage. Hierüber kann die Beschwerdeinstanz nach dem zuvor Ausgeführten mit uneingeschränkter Kognition entscheiden. c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen,

Seite 6 — 19 sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners sei nicht begründet (Beschwerde, S. 3). a) Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Das summarische Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Es hat den formellen und materiellen Anforderungen von Art. 221 ZPO zu genügen. Neben einem Rechtsbegehren hat das Gesuch die relevanten Tatsachenbehauptungen zu enthalten. Der relevante Sachverhalt ist grundsätzlich darzustellen. In besonders einfachen Fällen, d.h. in Fällen, in welchen sich der relevante Sachverhalt ohne Weiteres bereits aus dem Rechtsbegehren ergibt, ist es jedoch zulässig, dass auch ein schriftlich eingereichtes Gesuch nur das Rechtsbegehren und die erforderlichen Beweismittel enthält. Dies dürfte beispielsweise regelmässig bei Begehren um Rechtsöffnung der Fall sein, wenn das Begehren um Rechtsöffnung gestellt wird und die schriftliche Schuldanerkennung oder das vollstreckbare gerichtliche Urteil gerade beigelegt werden kann. In solchen Fällen noch Sachverhaltsdarstellungen im Gesuch zu fordern, würde überspitzten Formalismus darstellen (vgl. zum Ganzen Marco Chevalier, in: Sutter- Somm/Hasen-böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 8 f. zu Art. 252 ZPO). b) Das Gesuch der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden (BG act. I.1) enthält das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung. Als Rechtsöffnungstitel ist das Dispositiv des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 einschliesslich Rechtskraftbescheinigung (BG act. II.1) beigelegt. Zur Begründung des Gesuchs wird ferner geltend gemacht, der Schuldner habe gegen die im Urteil verfügte Ersatzforderung innert der gesetzten Frist keine rechtsgültige Einsprache erhoben, womit die Ersatzforderung in Rechtskraft erwachsen sei. Dies genügt den materiellen und formellen Voraussetzungen, sodass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Imboden zu Recht auf das Rechtsöffnungsgesuch eingetreten ist. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem-

Seite 7 — 19 mende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). Insofern geht die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers am der Betreibung zugrundeliegenden Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 (vgl. Beschwerde, S. 5 f.) an der Sache vorbei. Dafür stehen bzw. standen ihm die einer materiellen Überprüfung des Strafurteils dienenden Rechtsmittel zur Verfügung. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ist darauf nicht mehr zurückzukommen. 4. a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 38 zu Art. 80 SchKG). Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.3; Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80 SchKG). Die durch Urteil festgestellte Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ausserdem fällig gewesen sein, ansonsten für diese Betreibung keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80 SchKG). b) Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das gegen ihn laufende Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Er habe erneut eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 erhoben. Dementsprechend fehle es an einem rechtskräftigen Urteil (Beschwerde, S. 3). aa) Einem Urteil kommt nur dann die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu, wenn es vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarkeit ist von Amtes wegen zu prüfen (Staehelin, a.a.O., N 9 zu Art. 80 SchKG m.w.H.). Sie richtet sich nach dem einschlägigen Recht desjenigen Prozesses, in welchem das Urteil ergangen ist.

Seite 8 — 19 Da es vorliegend um die Vollstreckung eines Strafurteils geht, ist die Vollstreckbarkeit anhand der Strafprozessgesetzgebung zu ermitteln. bb) Die in Betreibung gesetzte Forderung beruht auf dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 19 vom 23. Juni 2014, mithin auf einem Berufungsentscheid i.S.v. Art. 408 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312). Der Beschwerdeführer hat zwar gegen diesen Entscheid am 8. September 2014 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben (vgl. BG act. III.1 und 2). Er irrt jedoch, wenn er meint, dadurch sei die ihm auferlegte Ersatzforderung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Beschwerdeführer in der besagten Strafsache zum zweiten Mal an das Bundesgericht gelangte, hielt dieses mit Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 fest, die Beschwerde werde, soweit die Strafzumessung betreffend, teilweise gutheissen, das vorausgegangene Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (SK1 13 30) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Dispositiv- Ziffer 1). Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dies bezog sich insbesondere auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der staatlichen Ersatzforderung für widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile sowie den Zivilpunkt (vgl. Erwägung 5). Dementsprechend hielt das Kantonsgericht von Graubünden in seinem Urteil SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 fest, das Bundesgericht habe alle von X._____ vorgebrachten Rügen, die sich nicht auf die Strafzumessung bezogen hätten, abgewiesen (Erwägung 2b). Vorliegend sei somit weder der Schuldspruch, noch die Ersatzforderung, die Einziehung, die Zuweisung an die Adhäsionsklägerin im Sinne von Art. 73 StGB, die Adhäsionsklage und die Verteilung der Kosten im Adhäsionsverfahren Gegenstand der Berufung. Diese Punkte seien rechtskräftig (Erwägung 2c). Dies bestätigte das Kantonsgericht von Graubünden denn auch mit Rechtskraftbescheinigung vom 25. August 2014 (BG act. II.1). Selbst wenn die von X._____ neuerlich erhobene Beschwerde an das Bundesgericht in den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Punkten somit einzig bezüglich der Strafzumessung - gutgeheissen würde, könnte dies keinen Einfluss mehr haben auf die Frage der Einziehung bzw. der Ersatzforderung, da ein sachlicher Konnex zwischen Strafzumessung und Einziehung bzw. Ersatzforderung, welcher bei einer Korrektur der Strafzumessung auch eine Korrektur bezüglich der Einziehung bzw. Ersatzforderung erforderlich machen würde, nicht besteht (vgl. zur Thematik das Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E 2.2 m.w.H.). Bezüglich des Schuldspruchs, der Ersatzforderung, der Einziehung, der Zuweisung an die Adhäsionsklägerin im Sinne von Art. 73 StGB, der Adhäsionsklage und der Verteilung der Kosten im Adhäsionsverfahren

Seite 9 — 19 ist das Urteil des Kantonsgericht von Graubünden SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 somit formell rechtskräftig geworden. Die formelle Rechtskraft hat zur Folge, dass der Entscheid vollstreckt werden kann. c) aa) Zur soeben dargelegten formellen Vollstreckbarkeit tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 3.2 f.; Lorenz Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 16 zu Art. 336 ZPO). Dazu gehört auch, dass der Entscheid, welcher vollstreckt werden will, klar, unmissverständlich und vollständig verfasst ist. Erweist sich ein formell vollstreckbarer Entscheid wegen einer unklaren oder widersprüchlichen Formulierung des Dispositivs als nicht vollstreckbar, so kommen einzig Erläuterung oder Berichtigung in Betracht, welche beim erkennenden (Sach-) Gericht zu beantragen sind (Urteil des Bundesgerichts 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001, E. 2b; vgl. hierzu auch Droese, a.a.O., N 17 zu Art. 336 ZPO; Sabine Kofmel Ehrenzeller, Die Realvollstreckung in Zivilsachen: aktuelle Fragen und Ausblick, in: ZZZ 2004, S. 217 ff., S. 220 f.; Patrik R. Peyer, Vollstreckung unvertretbarer Handlungen und Unterlassungen, Zürich 2006, S. 133). Eine Klärung bzw. Ergänzung im Vollstreckungsverfahren ist jedoch nicht zulässig, da dies dessen Rahmen sprengen würde. Somit kann beim Vorliegen eines unklaren oder unvollständigen Vollstreckungstitels das Vollstreckungsgericht lediglich die Nichtvollstreckbarkeit feststellen (Peyer, a.a.O., S. 133). Eine Erläuterung oder Berichtigung ist jedoch dann nicht nötig und der Entscheid vollstreckbar, wenn sich Unklarheiten oder Missverständnisse durch Auslegung beseitigen lassen (vgl. Nicolas Herzog, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 4 f. zu Art. 334 ZPO). Diese Regeln sind auch mit Blick auf die Vollstreckung von Strafurteilen anwendbar. bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Strafurteil (Dispositiv-Ziffer 6) sei der Einzug von Vermögenswerten statuiert worden, welche zur Deckung der Ersatzforderung verwendet würden. Eine Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag würde damit zu einer doppelten Begleichung der Schuld führen. Es werde daher die Einrede der Tilgung durch die bereits verfügte Einziehung und Verwendung erhoben (vgl. Beschwerde, S. 3 f.; BG act. I.2). Die Vorderrichterin hielt dem entgegen, es sei zu beachten, dass die gerichtliche Einziehung eine

Seite 10 — 19 Massnahme zur Sicherung der Durchsetzung einer Ersatzforderung darstelle und nicht bereits die Tilgung derselben. Erst der durch die Verwertung der sichergestellten Vermögenswerte erzielte Erlös diene der Tilgung der Forderung. Die Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte sowie die Verteilung des Erlöses hätten nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes zu erfolgen. Die vom Kanton Graubünden geltend gemachte Forderung sei demzufolge noch nicht getilgt (angefochtener Entscheid, E. 2 [S. 4 f.]). cc) Nach Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Diese sog. Ausgleichseinziehung beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 137 IV 305 E. 3.1). Notwendig ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem Vermögenswert (BGE 129 II 453 E. 4.1). Wie Originalwerte können unter Umständen auch unechte und echte Surrogate gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden (zur Terminologie Niklaus Schmid, in: ders. [Hrsg.], Kommentar Einziehung - Organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, N 46 ff. zu Art. 70-72 StGB), sofern sie beim Täter oder beim Begünstigten noch vorhanden sind. Während ein unechtes Surrogat ohnehin nur dann besteht, wenn eine "Papierspur" zum Originalwert vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat nur dann angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist (BGE 126 I 97 E. 3c/cc). Einziehung meint, dass die entsprechenden Vermögenswerte dem Verfügungsberechtigten entzogen und grundsätzlich in die Verfügungsgewalt des Staates überführt werden (vgl. Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 70/71 StGB; Schmid, a.a.O., N 9 zu Art. 70-72 StGB). Was mit den eingezogenen Vermögenswerten zu geschehen hat, regelt das Bundesrecht nicht (PKG 2002 Nr. 24). Sofern das Gericht keinen anderen Entscheid getroffen hat, bestimmt im Kanton Graubünden die Staatsanwaltschaft, was mit gerichtlich eingezogenen Gegenständen zu geschehen hat. Der Erlös aus einer Verwertung fällt dem Kanton zu (vgl. Art. 6 des Gesetzes über den Justizvollzug im Kanton Graubünden [JVG; BR 350.350]). Die Einziehung hat Vorrang gegenüber dem Pfändungs-, Konkursund Arrestbeschlag (vgl. Art. 44 SchKG; BGE 126 I 97 E. 3d/bb; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 70 StGB).

Seite 11 — 19 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter (Baumann, a.a.O., N 65 zu Art. 70/71 StGB; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 1 zu Art. 71 StGB) und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich ist, etwa weil der Vermögenswert verbraucht, versteckt oder veräussert wurde oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar ist. Auf eine Ersatzforderung ist auch zu erkennen, wenn bei Vermögenswerten eine "Papierspur" zum Originalwert nicht mehr vorhanden ist (BGE 126 I 97 E. 3c/cc). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB). Das Sachgericht ist zu einer solchen Massnahme ebenfalls befugt (Schmid, a.a.O., N 171 zu Art. 70-72 StGB [Fn. 856]; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 3 zu Art. 71 StGB). Dabei können auch Vermögenswerte beschlagnahmt werden, die keinerlei Beziehung zur Straftat aufweisen (Baumann, a.a.O., N 69 zu Art. 70/71 StGB; Schmid, a.a.O., N 173 zu Art. 70-72 StGB). Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB als Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich ihrer Natur und Tragweite nach von der strafprozessualen Beschlagnahme i.S.v. Art. 263 ff. StPO unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen. Die Gläubigerinteressen werden dadurch gewahrt, dass die Durchsetzung der Ersatzforderung, die Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte und die Verteilung entsprechender Erlöse nach den Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden erfolgt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers] vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III S. 277 ff., S. 314). Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB bewirkt dieser "strafprozessuale Arrest" (Baumann, a.a.O., N 69 zu Art. 70/71 StGB) bei der späteren Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung allerdings kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates oder Geschädigter. Daraus erhellt, dass die Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforderung vom Vorbehalt besonderer (strafrechtlicher) Bestimmungen gemäss Art. 44 SchKG nicht erfasst ist. Was beim Betroffenen im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforde-

Seite 12 — 19 rung beschlagnahmt wird, ist somit bei der Zwangsvollstreckung vorerst mit allen übrigen Gläubigern des Täters, auch denjenigen, welche ausserhalb des Strafverfahrens stehen, nach den Regeln des SchKG zu teilen. Ein Aussonderungsrecht zugunsten des strafrechtlich Geschädigten besteht in diesem Zusammenhang mithin nicht, und auch der Staat wird mit seinen Ansprüchen nicht vorab befriedigt, sondern tritt gegebenenfalls als gleichgestellter Konkurrent auf. Nach Auffassung des Bundesgerichts geht es nicht an, das SchKG-Verfahren auszulassen, etwa mit der Begründung, anderweitige Gläubigerinteressen seien nicht ersichtlich, weil erst das Betreibungsverfahren diesbezüglich überhaupt auf verlässliche Art Klarheit zu schaffen vermag. Mit dieser Regelung wird verhindert, dass auf dem Umweg über eine solche Werteinziehung die Vorschriften des Schuld-, Betreibungsund Konkursrechts zum Nachteil der Gläubiger des Betroffenen umgangen werden (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2; ferner Baumann, a.a.O., N 69 zu Art. 70/71 StGB; Schmid, a.a.O., N 181 ff. zu Art. 70-72 StGB; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 4 zu Art. 71 StGB). dd) Die die fragliche Ersatzforderung betreffenden Dispositivziffern des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 lauten wie folgt: "5.a) X._____ und A._____ werden verpflichtet, dem Staat als Ersatz für widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil unter solidarischer Haftung Fr. 8'116'891.05 zu bezahlen. b) X._____ wird überdies verpflichtet, dem Staat als Ersatz für widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'985'021.-- zu bezahlen. c) [betrifft nur A._____] 6. Nachfolgende, durch das Untersuchungsrichteramt Chur oder im Auftrag des Untersuchungsrichteramtes Chur sichergestellte Vermögenswerte (inklusive Zinsen) werden gerichtlich eingezogen und im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der Ersatzforderungen verwendet: […]" Ziffer 5 des Urteilsdispositivs setzt eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB fest. Den in den Akten zwar nicht enthaltenen, jedoch als gerichtsnotorisch zu qualifizierenden Erwägungen in den Strafurteilen ist zu entnehmen, dass auf eine Ersatzforderung zu erkennen sei, weil bei den bei X._____ vorgefundenen Vermögenswerten die "Papierspur" unterbrochen sei (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK 1 10 61 und 11 1 vom 22./23./24. August 2011, E. 28a; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 13 30 vom 23. Oktober 2013, E. 12a; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 19 vom 23. Juni 2014, E.

Seite 13 — 19 2c). Es fehlt somit an einem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Straftat und den Vermögenswerten, weshalb eine direkte Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB nicht möglich war und nur eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in Frage kam. In vorstehend wiedergegebener Ziffer 6 des Urteilsdispositivs wird sodann die "Einziehung" bestimmter Vermögenswerte - namentlich Bankkonten und Grundstücke - zur Deckung der Ersatzforderung verfügt. Diese "Einziehung" stützt sich dem Wortlaut nach auf Art. 71 Abs. 3 StGB. Nach dem zuvor Dargelegten ist jedoch gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB keine Einziehung, sondern lediglich eine Beschlagnahme möglich. Im Übrigen ist eine Einziehung zum Zweck, die Ersatzforderung decken zu können, systemwidrig. Denn wenn eine Einziehung möglich ist, muss keine (zur Einziehung subsidiäre) Ersatzforderung angeordnet werden bzw. sie kann im Umfang des Erlöses der eingezogenen und verwerteten Vermögenswerte reduziert werden. Und umgekehrt würde bei einem Vollzug der Ersatzforderung durch direkte Einziehung im Strafverfahren das Verfahren nach SchKG umgangen und damit entgegen der gesetzlichen Ordnung (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB) ein Vorzugsrecht des Staates begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E. 1.5.1). Aus dem Gesamtzusammenhang des Dispositivs wird deshalb klar, dass in Ziffer 6 nicht eine Einziehung gemeint sein kann, sondern dass lediglich der Fortbestand der bereits durch das Untersuchungsrichteramt Chur bzw. in seinem Auftrag angeordneten Beschlagnahme statuiert wird. Etwas anderes wäre gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB denn auch gar nicht zulässig. Dass in Ziffer 6 lediglich eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gemeint sein kann, ergibt sich auch daraus, dass bei den anschliessend genannten, "einzuziehenden" - bzw. richtigerweise eben zu beschlagnahmenden - Grundstücken im Grundbuch eine "gerichtliche Beschlagnahme" anzumerken sei (vgl. Dispositiv-Ziffer 6.A.6.). Insofern besteht kein Zweifel daran, dass es in Ziffer 6 nicht um eine Einziehung, sondern um eine Beschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB geht. Für die Vollstreckung des Strafurteils bedeutet dies, dass das sprachliche Versehen durch Auslegung des Dispositivs beseitigt werden konnte, sodass eine Berichtigung oder Erläuterung durch das Sachgericht nicht nötig ist und das Urteil tatsächlich vollstreckt werden kann. ee) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen verfängt nun auch der Einwand des Beschwerdeführers betreffend die doppelte Bezahlung seiner Schuld nicht. Da die in Ziffer 6 genannten Vermögenswerte lediglich beschlagnahmt sind, sind sie noch nicht in die Verfügungsmacht des Staates übergegangen. Insofern hat auch noch keine (teilweise) Tilgung stattgefunden. Zur Tilgung bzw. Deckung

Seite 14 — 19 der Ersatzforderung muss vielmehr erst das nach den Regeln des SchKG abzuwickelnde Zwangsvollstreckungsverfahren durchlaufen werden. Die beschlagnahmten Vermögenswerte können dabei gepfändet und anschliessend durch das Betreibungsamt verwertet werden. Was die Verfahrensart betrifft, so wird gelegentlich vertreten, dass - freilich unter Wahrung des in Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB statuierten Grundsatzes, wonach dem Staat gegenüber Privatgläubigern kein Vorzugsrecht zukommt - analog der Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG) vorzugehen sei (vgl. Georges Greiner, Wie kommen durch eine Straftat Geschädigte zu ihrem Geld? Konkurrenzsituationen beim Geschädigtenanspruch im Strafverfahren, in: ZStrR 125 [2007] S. 57 ff., S. 64; Schmid, a.a.O., N 185 zu Art. 70-72 StGB; Urteil des Obergerichts Schaffhausen Nr. 50/2001/4 vom 31. Dezember 2003, E. 4e). In der vorliegenden Betreibung wurde indessen ein Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ausgestellt (BG act. II.2). Dementsprechend findet sich auch keine Bezeichnung des zu verwertenden Pfandes bzw. der zu verwertenden, durch Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB gesicherten Vermögenswerte. Das Betreibungsbegehren liegt den Akten zwar nicht bei; jedoch macht der Beschwerdegegner auch nicht geltend, er hätte ein Begehren um Betreibung auf Pfandverwertung gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Betreibung auf ordentliche Pfändung beantragte. Selbst wenn man der zuvor zitierten Meinung folgen würde, welche dafür plädiert, dass in Fällen wie dem vorliegenden analog der Betreibung auf Pfandverwertung vorzugehen sei, schlösse dies die Zulässigkeit der Betreibung auf ordentliche Pfändung nicht aus (vgl. BGE 120 III 105 E. 1). Insofern erweist sich das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 als vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid und damit als definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG für die in Betreibung gesetzte Ersatzforderung. Diese ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch die nach Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmten Vermögenswerte (noch) nicht getilgt. Eine anderweitige Tilgung seit Erlass des fraglichen Strafurteils vermag der Beschwerdeführer durch Urkunden nicht zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im Übrigen stünde ihm gegebenenfalls der Rechtsschutz nach Art. 85, 85a und 86 SchKG offen. ff) Der Beschwerdegegner verlangt sodann (Verzugs-)Zins von 5% ab dem 14. April 2014 für den Betrag von Fr. 10'101'912.05. Hierbei ist vorauszuschicken, dass weder im Rechtsöffnungstitel (Strafurteil) Verzugszinsen für die Ersatzforderung vorgesehen sind noch dass sich eine explizite Verzugszinspflicht aus den entsprechenden Bestimmungen des StGB ergibt. Ob für Zinsen, die nicht im

Seite 15 — 19 Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind, gleichwohl Rechtsöffnung zu erteilen ist, ist indes umstritten. Dogmatisch ist dies nämlich insofern problematisch, als die Frage der Zinspflicht ein materiellrechtliches Problem ist, über welches der Rechtsöffnungsrichter, welcher nur die Ausgewiesenheit der Forderung durch den vorgelegten Titel zu prüfen hat, nicht entscheiden darf. Zwar lässt sich diese Praxis aus prozessökonomischen Überlegungen dadurch rechtfertigen, dass es sinnlos wäre, den Gläubiger für die Nebenforderung der Verzugszinsen, welche bei fast allen Betreibungen gefordert wird, jedes Mal auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen. Da jedoch kein eigentlicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist diese Praxis auf Fälle zu beschränken, in denen der Zins gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird und es sich um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag handelt (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 193; PKG 1993 Nr. 19; PKG 1999 Nr. 18). Angesichts der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung, für welche Verzugszins verlangt wird, erscheint bereits zweifelhaft, ob es sich bei den verlangten Verzugszinsen noch um einen geringfügigen Betrag handeln kann. Kommt hinzu, dass nicht restlos geklärt ist, ob bzw. inwieweit bei Forderungen aus dem öffentlichen Recht eine generelle Zinspflicht - etwa in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des Obligationenrechtes (OR; SR 220) - überhaupt besteht (vgl. PKG 1993 Nr. 19; ferner auch Stücheli, a.a.O., S. 196, welcher die Auffassung vertritt, Bussen seien aufgrund ihres pönalen Charakters unverzinslich; ob dies auch für Ersatzforderungen gilt, steht indessen auf einem anderen Blatt). Schliesslich aber scheint vorliegend auch der Beginn der Verzugszinspflicht - sofern eine solche denn überhaupt besteht - nicht hinreichend klar. Die Beschwerdegegner verlangen den Verzugszins ab dem 14. April 2014. Dabei handelt es sich um das Datum des Entscheides des Bundesgerichts (6B_1161/2013), womit dieses die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde abwies, sofern sie die Ersatzforderung betraf. Der Verzug beginnt grundsätzlich erst mit der Mahnung (ausser bei Vorliegen eines Verfalltages i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR). Im Falle eines gerichtlichen Urteils (für privatrechtliche Forderungen) wird allerdings die Auffassung vertreten, dass sich der Schuldner seit der Rechtskraft des Urteils in Verzug befinde (vgl. Staehelin, a.a.O., N 49 zu Art. 80 SchKG; GVP 2007 S. 211 E. 2a; ZWR 2005 S. 296 E. 3a; abw. Stücheli, a.a.O., S. 196 [Fn. 145]). Diese Auffassung ist jedoch auf Fälle zugeschnitten, in denen der Verzug im Sinne eines Verfalltages mit Rechtskraft des Urteils eintritt (z.B. die güterrechtliche Auseinandersetzung; vgl. ZWR 2005 S. 296) oder der Verzug nach den allgemeinen Regeln bereits früher eingetreten ist (insbesondere durch die Anhebung der Klage bzw. die gerichtliche Geltendma-

Seite 16 — 19 chung der Forderung). Fraglich erscheint deshalb, ob diese Regeln auch bei der Verpflichtung zu einer Ersatzforderung in einem Strafurteil anzuwenden sind. Die (ältere) Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden geht jedenfalls dahin, bei urteilsmässiger Verpflichtung die Rechtsöffnung für Verzugszinsen erst ab der Mahnung bzw. der Anhebung der Betreibung zuzulassen (PKG 1969 Nr. 28). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die Rechtslage vorliegend nicht derart klar ist, damit von einem leicht feststellbaren Betrag bezüglich der Verzugszinsen gesprochen werden könnte, sodass hierfür die Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. d) Nebst dem Betrag für die Ersatzforderung in Höhe von Fr. 10'101'912.05 (zzgl. Verzugszins von 5% ab dem 14. April 2014) verlangt der Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für Verzugszins (recte: Schadenszins) bis zum 14. April 2014 in Höhe von Fr. 6'633'450.45. Die Vorderrichterin erwog hierzu, dass das Kantonsgericht von Graubünden die Ersatzforderung in Höhe von Fr. 10'101'912.05 nach Abzug der Inkasso- und/oder Verwertungsgebühren bis zur Höhe des Schadenersatzes der Geschädigten zugesprochen und X._____ verpflichtet habe, der Geschädigten adhäsionsweise denselben Betrag nebst Schadenszins zu 5% zu bezahlen. Die Geschädigte wiederum habe ihre Forderung dem Kanton Graubünden abgetreten, sodass dieser im vorliegenden Verfahren Anspruch auf Rechtsöffnung sowohl für die Ersatzforderung als auch für den Verzugszins habe (angefochtener Entscheid, E. 2). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 gehe lediglich hervor, dass der Geschädigten der Ertrag der Ersatzforderung zugesprochen werde. Eine Rechtsgrundlage für den Einzug des Verzugszinses der Adhäsionsklage durch die Beschwerdegegnerin fehle somit (Beschwerde, S. 4). Richtig an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist zunächst, dass das Kantonsgericht von Graubünden im Urteil SK1 14 19 vom 23. Juni 2014 die Ersatzforderung in Höhe von Fr. 10'101'912.05 nach Abzug der Inkasso- und/oder Verwertungsgebühren nach Massgabe von Art. 73 Abs. 1 StGB bis zur Höhe des Schadenersatzes der Geschädigten B._____AG zugesprochen hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 7). X._____ wurde sodann verpflichtet, der B._____AG den Betrag von Fr. 10'101'912.05 nebst Schadenszins zu 5% zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 10.1). Schliesslich wurde davon Vormerk genommen, dass die B._____AG ihre Forderung in dem Umfange dem Kanton Graubünden abgetreten hat, in welchem sie durch den ihr zugesprochenen Ertrag der Ersatzforderung und der bezahlten Geldstrafen befriedigt wird (Dispositiv-Ziffer 10.4). Wie der Beschwerdeführer nun aber zu recht geltend macht, beschränkt sich die Abtretung auf die Schadener-

Seite 17 — 19 satzforderung in dem Umfang, als sie durch den zugesprochenen Ertrag der Ersatzforderung befriedigt wird; die Ersatzforderung selber ist jedoch ohne Schadenszins. Insofern verfügt der Beschwerdegegner für den in Betreibung gesetzten Betrag hinsichtlich des Schadenszinses in Höhe von Fr. 6'633'450.45 über keinen Rechtstitel, welcher die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermöchte. Die Beschwerde ist in diesem Umfang somit gutzuheissen. 5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden die definitive Rechtsöffnung im (reduzierten) Umfang von Fr. 10'101'912.05 zu erteilen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6. a) In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Der Gläubiger und Beschwerdegegner ist mit seinem Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung vorliegend nur teilweise durchgedrungen, nämlich lediglich für den Betrag von Fr. 10'101'912.05, nicht jedoch bezüglich des Verzugszinses von 5% ab dem 14. April 2014 sowie des Schadenszinsbetrages in Höhe von Fr. 6'633'450.45. Im Hinblick auf den Streitwert hat der Gläubiger somit zu rund 6/10 obsiegt, weshalb die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens anteilsmässig zu verteilen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von Fr. 2000.00 gehen deshalb im Umfang von Fr. 1'200.00 zu Lasten des Schuldners und Beschwerdeführers und im Umfang von Fr. 800.00 zu Lasten des Gläubigers und Beschwerdegegners. Die Vorderrichterin hat auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung mangels Antrages des Gläubigers verzichtet (angefochtener Entscheid, E. 3). Der nun teilweise obsiegende Beschwerdeführer ist anwaltlich nicht vertreten, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Parteien auch für das Beschwerdeverfahren anteilsmässig kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf Fr. 2'000.00 festgelegt. Entsprechend des beschwerdegegnerischen Obsiegens im Umfang von 6/10 gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 1'200.00 zu Lasten des Beschwerdeführers und im Betrag von Fr. 800.00 zu Las-

Seite 18 — 19 ten des Beschwerdegegners. Die Gerichtsgebühren werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet. Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag auf aussergerichtliche Entschädigung gestellt; der Beschwerdeführer ist anwaltlich nicht vertreten. Insofern erübrigt sich auch hier die Zusprechung von Parteientschädigungen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. a) Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. b) In der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Imboden wird für den Betrag von Fr. 10'101'912.05 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.00 gehen im Umfang von Fr. 1'200.00 zu Lasten von X._____ und im Umfang von Fr. 800.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Für das Rechtsöffnungsverfahren werden keine ausseramtlichen Entschädigungen gesprochen. 4. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.00 gehen im Umfang von Fr. 1'200.00 zu Lasten von X._____ und im Umfang von Fr. 800.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, X._____ den Betrag von Fr. 800.00 direkt zu ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 wird X._____ durch das Kantonsgericht erstattet. b) Für das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Entschädigungen gesprochen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

KSK 2014 90 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.06.2015 KSK 2014 90 — Swissrulings