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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.09.2014 KSK 2014 56

29 settembre 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·769 parole·~4 min·9

Riassunto

Konkurseröffnung | Konkurs

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. September 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 56 30. September 2014- Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Konkursentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 12. August 2014, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. August 2014 (Poststempel vom 13. August 2014) samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten, in die Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ am 3. Juni 2014 gestützt auf die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 28. April 2014 (Betreibungs-Nr. _____) gegen X._____ beim Bezirksgericht Maloja das Begehren um Konkurseröffnung stellte, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja dem Schuldner am 12. Juni 2014 mit der Vorladung zur Konkurseröffnungsverhandlung eine Zusammenstellung der Forderung samt Verzugszinsen und Kosten im Umfange von Fr. 24'176.75 zustellte mit dem Hinweis, der Konkurs werde eröffnet, falls der Schuldner nicht bis zum Verhandlungsdatum entweder die Zahlung gemäss beiliegender Aufstellung noch die Stundung nachweise, – dass die Zahlung offenbar nicht erfolgte, so dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja am 12. August 2014 über X._____ per 12. August 2014, 12.00 Uhr, den Konkurs eröffnete, – dass X._____ dagegen am 14. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte mit der Begründung, er habe den geschuldeten Betrag von Fr. 22'903.50 für die BVG-Vorsorge am gleichen Tag einbezahlt, und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der Konkurseröffnung, – dass in der Folge eine Bestätigung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 22. August 2014 eingereicht wurde, wonach X._____ in der offenen Betreibung Nr. _____ einen Betrag von Fr. 22'903.50 einbezahlt habe, – dass gleichzeitig ein Betreibungsauszug vom 22. August 2014 zugestellt wurde, – dass die Y._____ am 27. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass das Schreiben von X._____ vom 24. September 2014 mit Beilage zur Kenntnis genommen wurde, – dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die

Seite 3 — 5 Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, – dass die Beschwerde rechtzeitig innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass X._____ gemäss Bestätigung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 22. August 2014 zwar innerhalb der Beschwerdefrist die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 22'903.50 bezahlt hat, – dass in diesem Betrag aber weder Zinsen noch Kosten enthalten sind, – dass X._____ von der Vorinstanz mit der Vorladung zur Konkursverhandlung der genau geschuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Kosten bekannt gegeben wurde, so dass er nicht geltend machen kann, er habe die Höhe der Zinsen und Kosten nicht gekannt, – dass Art. 174 Abs. 2 SchKG klar festhält, dass mit der Beschwerdeeinreichung nachzuweisen ist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt werden muss, – dass X._____ dies nicht getan hat, so dass die Beschwerde bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist, – dass der Beschwerdeführer sodann mit der Beschwerdeeinreichung seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hat, – dass aus dem Betreibungsauszug vom 22. August 2014 hervorgeht, dass X._____ in den letzten Jahren von verschiedenen Gläubigern für eine hohe Gesamtsumme betrieben werden musste und nicht bestätigt wird, dass diese Forderungen in der Zwischenzeit zum grössten Teil bezahlt sind, – dass unter diesen Umständen nicht von der Zahlungsfähigkeit von X._____ ausgegangen werden kann, – dass die Beschwerde somit auch aus diesem Grunde abzuweisen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten von X._____ gehen,

Seite 4 — 5 – dass unter den gegebenen Umständen auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung verzichtet wird, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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