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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.08.2014 KSK 2014 53

14 agosto 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·5,500 parole·~28 min·5

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 53 26. August 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuar ad hoc Bott In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 8. Juli 2014, mitgeteilt am 14. Juli 2014, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck, Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Am 15. November 2010 schlossen X._____ als Vermieter und Y._____ als Mieter einen Mietvertrag für den Restaurationsbetrieb mit Betriebsleiterwohnung an der _____strasse in O.1_____ ab. Der monatliche Mietzins wurde auf total CHF 5'400.-- festgelegt. Mietbeginn war gemäss dem Vertrag der 1. Dezember 2010. Die Kündigungsfrist wurde auf sechs Monate festgelegt. Im Weiteren vereinbarten die Parteien, dass der Vertrag frühestens auf den 30. November 2013 kündbar sei. B. Am 19. Dezember 2013 stellte das Betreibungsamt Landquart unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über die Forderungssummen von CHF 4'800.-- nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 und CHF 4'305.25.-nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 sowie Mahnkosten von CHF 223.-- und Arrestkosten von CHF 154.-- mit Y._____ als Schuldner und X._____ als Gläubiger aus. Als Forderungsgrund für die ersten beiden Forderungssummen wurden – die schon mit Zahlungsbefehl vom 20. April 2011 unter der Betreibungsnummer _____ geltend gemachten und nicht durch Rechtsvorschlag bestrittenen – ausstehenden Mietzinse für den Restaurationsbetrieb mit Betriebsleiterwohnung an der _____strasse in O.1_____ für die Monate Februar 2011, März 2011 und April 2011 angegeben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Y._____ fristgerecht Rechtsvorschlag. C. X._____ ersuchte die Rechtsöffnungsrichterin am Bezirksgericht Landquart mit Eingabe vom 14. April 2014 (Poststempel 15. April 2014) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Landquart für die Forderungsbeträge von CHF 4'800.-- nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 und CHF 4'305.25.-- nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 sowie Mahnkosten von CHF 223.-- und Arrestkosten von CHF 154.-- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. D. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 wurde Y._____ vom Bezirksgericht Landquart Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben, wovon sein Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Juni 2014 Gebrauch machte. Darin beantragte dieser, die Rechtsöffnung sei im Umfang von CHF 6'000.-- zu verweigern unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X._____. E. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde im Sinne von Art. 256 Abs. 1 ZPO verzichtet.

Seite 3 — 16 F. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 8. Juli 2014, mitgeteilt am 14. Juli 2014, was folgt: „1. Es wird provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung der gesuchsgegnerischen Partei Nr. _____ beim Betreibungsamt Landquart (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2013) für die Forderung von CHF 5'105.25 nebst 3 % Zins seit dem 01. April 2011 erteilt. 2. Für den restlichen Betrag wird die Rechtsöffnung abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.00 festgesetzt. Sie werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden bei der gesuchstellenden Partei in Rechnung gestellt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet und gelten gegenüber der Gerichtskasse als getilgt. Die zur Hälfte kostentragungspflichtige gesuchsgegnerische Partei hat der gesuchstellenden Partei den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 150.00 zu ersetzen. 4. Die gesuchstellende Partei hat die gesuchsgegnerische Partei für die anwaltliche Vertretung mit CHF 240.00 zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Die Rechtsöffnungsrichterin am Bezirksgericht Landquart führte aus, dass X._____ sein Gesuch auf einen am 15. November 2010 zwischen ihm und Y._____ abgeschlossenen Mietvertrag stütze. Darin habe Y._____ mit seiner Unterschrift anerkannt, X._____ monatlich total CHF 5'400.-- für die Miete des Restaurationsbetriebs mit Betriebsleiterwohnung an der _____strasse in O.1_____ zu schulden. Dieser Mietvertrag sei eine schriftliche Schuldanerkennung von Y._____ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die Forderungssummen von CHF 4'800.-- und CHF 4'305.25.-- und somit total für die Forderungssumme von CHF 9'105.25.--. Es werde die Rechtsöffnung für diese Forderungssumme verlangt und folglich liege dafür ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die Betreibung mit der Betreibungsnummer _____ beim Betreibungsamt Landquart im Recht. Der Richter spreche die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuld-anerkennung entkräften, sofort glaubhaft mache (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Y._____ bestreite nicht, X._____ die besagten Mietzinse zu schulden. Er mache jedoch eine Verrechnungsfoderung in Höhe von CHF 6'000.-- geltend und zwar in Bezug auf zwei durch X._____ verursachte Vorfälle. Beim ersten Vorfall habe es sich um einen Mangel an der Kühlanlage im Mietobjekt gehandelt. Dadurch habe Y._____ Lebensmittel im Wert von

Seite 4 — 16 CHF 2'000.-- entsorgen müssen. X._____ habe es versäumt, die Kühlanlage revidieren zu lassen, weshalb er für den Schaden haften müsse. Beim zweiten Vorfall habe X._____ die Kühlanlage abgeschaltet bzw. die Stromzufuhr zur Kühlanlage unterbrochen, obwohl die Kühlanlage noch mit Lebensmitteln von Y._____ gefüllt gewesen sei. Da dieser über jenes Wochenende nicht im Mietobjekt gewesen und auch der Alarm aufgrund des Stromunterbruchs nicht ausgelöst worden sei, habe er sämtliche Lebensmittel im Wert von rund CHF 4'000.-- entsorgen müssen. Somit sei vorfrageweise zu klären, ob die beiden Schadensforderungen glaubhaft zur Verrechnung gebracht worden seien. Bezüglich des ersten Vorfalls gelinge es Y._____ nicht, eine Verrechnungsforderung in Höhe von CHF 2'000.-- glaubhaft zu machen. Das Abschalten der Stromzufuhr durch X._____ im zweiten Vorfall und damit das Aussetzen der Kühlung in der Kühlanlage des Mietobjekts, sei ein Mangel des Mietobjekts. Gemäss Art. 259c OR müsse der Vermieter (X._____) den Schaden, der dem Mieter (Y._____) durch den Mangel entstanden sei, ersetzen, wenn ihm der Beweis im Streitfall nicht gelinge, dass ihn kein Verschulden treffe. Ob ihm dies gelingen würde, sei offen. Allerdings sei die Beweisbarkeit des Nichtverschuldens nicht sehr wahrscheinlich, da X._____ nach den Ausführungen von Y._____ aktiv die Stromzufuhr abgestellt habe. Es gelinge Y._____ daher, bezüglich des zweiten Schadenereignisses, eine Verrechnungsforderung in Höhe von CHF 4'000.-- glaubhaft zu machen. Somit könne er Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung in Höhe von CHF 4'000.-- entkräften würden. Demnach könne provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung mit der Betreibungsnummer _____ beim Betreibungsamt Landquart für CHF 5'105.25.-- nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 erteilt werden. G. Gegen diesen Entscheid liess X._____ am 24. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 des Entscheides der Einzelrichterin SchKG des Bezirksgerichts Landquart vom 8. Juli 2014, mitgeteilt am 14. Juli 2014, seien aufzuheben. 2. X._____ sei in der Betreibung Nr. _____ beim Betreibungsamt Landquart (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2013) zusätzlich zum Betrag von CHF 5'105.25 nebst 3% Zins seit dem 1. April 2011 auch für den Betrag in der Höhe von CHF 4'000.00 zuzüglich 3% Zins seit dem 1. April 2011 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Eventualiter sei die ganze Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt).“

Seite 5 — 16 Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, Y._____ habe vorinstanzlich Verrechnungsforderungen für zwei angeblich vom Beschwerdeführer verschuldete Vorfälle, welche einen Schaden von total CHF 6'000.-- verursacht haben sollen, erhoben. Diese würden sich auf Mängeleinreden abstützen und demnach nicht unter Art. 82 Abs. 2 SchKG fallen, welcher allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betreffe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Y._____ glaubhaft darzulegen vermocht habe, dass er den Beschwerdeführer rechtzeitig über die Mängel am Mietobjekt in Kenntnis gesetzt habe. Dies komme einer unrichtigen Rechtsanwendung und mithin einer Rechtsverletzung gleich. Y._____ hätte die Mängelrügen spätestens im Monat April 2011 erheben müssen, damit dies eine Wirkung auf die anerkannte Schuld gehabt hätte. Eine erstmalige Mängelrüge sei jedoch erst am 24. Februar 2014 (recte 27. Februar 2014) erfolgt und somit viel zu spät. Y._____ hätte jedoch – auch wenn man wider Erwarten von einer rechtzeitigen Mängelrüge ausgehen würde – den Schaden substantiiert darlegen und glaubhaft beziffern müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ausschliesslich aufgrund eines Schreibens von A._____, der Treuhänderin von Y._____, die Ansicht vertreten könne, die Verrechnungseinrede in Höhe von CHF 4'000.-- sei glaubhaft dargetan worden. Bei den Ausführungen im Schreiben von A._____ handle es sich um reine Behauptungen und es sei nicht ersichtlich, wie man ihren Ausführungen im Zusammenhang mit der Stromzufuhr irgendeinen Glauben schenken könne. Die Vorinstanz habe einen Entscheid gefällt, der allein auf Behauptungen der Gegenpartei beruhe, welche erst noch fälschlicherweise anerkannt worden seien. H. Am 8. August 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners dem Kantonsgericht von Graubünden seine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es bleibe über die bestritten gebliebene Forderungssumme von CHF 4'000.-- zu urteilen. Richtigerweise habe die Bezirksgerichtspräsidentin (recte Vizepräsidentin) jedoch die Rechtsöffnung für diesen Betrag verweigert, weil die Gegenforderung des Beschwerdegegners glaubhaft dargebracht worden sei. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 6 — 16 II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die am 24. Juli 2014 gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 8. Juli 2014, den Parteien am 14. Juli 2014 mitgeteilt, erhobene Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren diverse Dokumente ein, welche der Vorinstanz nicht vorlagen. So reichte er die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und A._____, der Treuhänderin des Be-

Seite 7 — 16 schwerdegegners, vom 20. April 2011, 29. April 2011 und 11. Mai 2011 (vgl. act. B. 3), einen Auszug aus dem Amtsblatt des Kantons Graubünden (vgl. act. B. 4) und den Arrestbefehl vom 11. Dezember 2013 (vgl. act. B. 6) ein. Diese Dokumente müssen im Beschwerdeverfahren aufgrund der vorangehenden Ausführungen unberücksichtigt bleiben. 2. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.-- unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413; vgl. auch PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S. 78; PKG 1989 Nr. 31 E. 1 S. 135). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Darlegungen somit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. März 2012

Seite 8 — 16 E. 3.3). Die Einwendungen sind grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). b) Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 68 ; vgl. auch BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 481). Ein zweiseitiger, sogenannt synallagmatischer Vertrag, bei welchem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar (vgl. Staehelin, a.a.O., N 98 ff. zu Art. 82 SchKG). Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann gemäss der „Basler Rechtsöffnungspraxis“ provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist (PKG 1993 Nr. 21 E. 4 S.76 f.; Staehelin, a.a.O., N 99 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 56a). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Falle der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig,

Seite 9 — 16 dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat (Staehelin, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 82 SchKG). Der vom Gläubiger zu führende Beweis seiner vertragskonform erfüllten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen rechtsgenüglich darzulegen, woraufhin der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen hat. Die Einrede der mangelhaften Erfüllung des Vertrages muss der Schuldner demnach zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, wobei der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen in der Praxis gering ist (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SKG 05 48 vom 5. Oktober 2005 E. 4b; SKG 08 49 vom 16. Dezember 2008 E. 4b und 4d; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 105 zu Art. 82 SchKG). c) Ein vom Mieter unterschriebener Mietvertrag berechtigt zur Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse sowie die bezifferten Nebenkosten (Staehelin, a.a.O., N 114 zu Art. 82 SchKG). Der Mietvertrag enthält eine Schuldanerkennung für die Mietzinse nur bis zum Vertragsablauf. Er bleibt auch dann ein gültiger Rechtsöffnungstitel, wenn der Mieter das Mietobjekt vorzeitig zurückgibt, ohne gleichzeitig einen zumutbaren Nachmieter zu stellen (BGE 134 III 267 E. 3 S. 272; Staehelin, a.a.O., N 116 zu Art. 82 SchKG). Allfällige Mängel des Mietobjekts sowie einen daraus resultierenden Herabsetzungsanspruch gemäss Art. 259a Abs. 1 lit. b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) muss der Mieter indessen substantiiert dartun und auch beziffern, wobei ihm nicht verwehrt ist, den Mietzins bei Mängeln am Mietobjekt zu hinterlegen (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 117 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 369). 4.a) Vorliegend stützt sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner in Betreibung gesetzten Forderung auf den Mietvertrag vom 15. November 2010. Dieser schriftliche Mietvertrag stellt für den darin unterschriftlich anerkannten, fälligen Mietzins während der Dauer des Mietverhältnisses und auch dann, wenn der Mieter das Mietobjekt wie vorliegend vorzeitig zurückgibt, ohne gleichzeitig einen zumutbaren Nachmieter zu stellen, grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Der Beschwerdegegner macht gegenüber seinem ehemaligen Vermieter jedoch eine Gegenforderung in Höhe von CHF 4'000.-- geltend, welche ihre Grundlage im zwischenzeitlich aufgelösten Mietverhältnis habe und der Erteilung der Rechtsöffnung für diese Forderungssumme entgegenstünde. Die genannte Einwendung des Beschwerdegegners fällt demnach nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richtet sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin ge-

Seite 10 — 16 gen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. b) Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag für den in Betreibung gesetzten Betrag eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt oder ob der vom Beschwerdegegner vorgebrachte Mangel an der Mietsache beziehungsweise die Einrede der mangelhaften Vertragserfüllung durch den Vermieter im Sinne der vorangehenden Erwägungen substantiiert dargelegt und beziffert worden ist, was zur Folge hätte, dass es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG fehlen würde und die provisorische Rechtsöffnung demnach für die Forderungssumme von CHF 4'000.-- zu verweigern wäre. 5.a) Entstehen während der Mietdauer an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er gemäss Art. 259a ff. OR gegen den Vermieter vorgehen, indem der Vermieter unter anderem den Mangel zu beseitigen hat, den Mietzins verhältnismässig herabsetzt oder Schadenersatz leistet. Zudem kann der Mieter den Mietzins hinterlegen lassen. Eine eigenständige Kürzung des Mietzinses ist nicht möglich und es obliegt dem Mieter, bei allfälligen Mängeln gegen den Vermieter vorzugehen. Für das Entstehen der einzelnen Mängelrechte (z.B. Herabsetzungsanspruch) bzw. der Mängelrechtsbehelfe (z.B. Hinterlegung, Ersatzvornahme) ist regelmässig vorausgesetzt, dass der Vermieter Kenntnis von den (nachträglichen) Mängeln an der Mietsache erlangt. Diese Erklärung hat nach einhelliger Lehrmeinung in der Zeit während des Bestehens der Mängel zu erfolgen und muss spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgegeben werden. Hat der Mieter die Herabsetzung während der Dauer des Vertragsverhältnisses verlangt, so kann er die sich daraus ergebenden (Rückforderungs-) Ansprüche auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses (klageweise) geltend machen - dies freilich unter Vorbehalt der Verjährung dieser Ansprüche (vgl. Peter Higi, Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar) Bd. V/2b, Die Miete, Art. 253-265 OR, 4. Auflage, Zürich 1994, N 10 zu Art. 259a; Das Schweizerische Mietrecht, SVIT-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, N 7 f. zu Art. 259d). Die Pflicht des Mieters, von ihm nicht zu beseitigende Mängel im Sinne von Art. 259a OR anzeigen zu müssen, ergibt sich aus der in Art. 257g OR statuierten Meldepflicht. Obliegen dem Schuldner, der die Leistung entgegengenommen hat, Prüfungs- und Rügepflichten - wie es auch vorliegend der Fall ist -, so genügt gemäss der Praxis das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Gegenleistung nicht, sondern der Schuldner muss zudem

Seite 11 — 16 glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. Die nicht ordnungsgemässe Erbringung der Gegenleistung hat nur dann Wirkung auf die anerkannte Schuld, wenn rechtzeitig Mängelrüge erhoben wurde. Das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit ohne Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Mängelrüge ist somit eine offensichtlich haltlose Behauptung (vgl. Staehelin, a.a.O., N 104 zu Art. 82; Myriam A. Gehri/Susanne B. Pfister/Karl Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 94). In einem ersten Schritt gilt es demnach nachfolgend zu prüfen, ob der Mieter glaubhaft darzulegen vermochte, dass er den Vermieter rechtzeitig im Sinne der vorangehenden Erwägungen über den Mangel an der Mietsache in Kenntnis gesetzt hat. b) Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Zeitpunkt, wann ihn der Mieter über den entsprechenden Mangel in Kenntnis gesetzt haben will, geltend, eine erstmalige Mängelrüge sei am 24. Februar 2014 (recte 27. Februar 2014) erfolgt und somit viel zu spät. Der Beschwerdegegner hätte die Mängelrüge spätestens im Monat April 2011 erheben müssen, damit diese eine Wirkung auf die anerkannte Schuld gehabt hätte. Der Beschwerdegegner bestreitet den Zeitpunkt der erstmaligen Mängelrüge nicht. Mangels weiterer Anhaltspunkte in den Akten beziehungsweise zusätzlichen Ausführungen seitens des Beschwerdegegners ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom angeblichen Mangel an der Mietsache während der Dauer des Mietverhältnisses beziehungsweise vor der Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich noch keine Kenntnisse hatte. Zumindest gelingt es dem Beschwerdegegner vorliegend nicht, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge glaubhaft darzulegen. Vermochte der Beschwerdegegner nicht glaubhaft darzulegen, dass er bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses und damit rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat, ist seine Einrede in Bezug auf die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung durch den Vermieter bereits aus diesem Grund als haltlos zu qualifizieren; mithin vermögen die Einwendungen die Schuldanerkennung nicht zu entkräften. Die Beschwerde ist somit bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend auf den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Mangel beziehungsweise seine Gegenforderung näher eingegangen. 6.a) Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort einen Einwand vor, welcher eine mangelhafte Erfüllung des Mietvertrages durch den Vermieter betreffen soll. Er macht somit einen Einwand geltend, der sich gegen das Vorliegen einer Schuldanerkennung richtet. Wie bereits dargelegt, hat der Mieter den Schaden und seinen Herabsetzungsanspruch genau zu substantiieren und namentlich glaubhaft zu beziffern. Die Einrede der mangelhaften Erfüllung des Ver-

Seite 12 — 16 trages muss der Schuldner zwar nicht beweisen, jedoch substantiiert darlegen, wobei in der Praxis der Unterschied zwischen substantiiert darlegen und glaubhaft machen gering ist (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 369 und Staehelin, a.a.O., N. 117 zu Art. 82 SchKG sowie die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung 3.b). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdegegners diesen Anforderungen zu genügen vermag. b/aa) Bei den Akten findet sich das Schreiben vom 27. Februar 2014 von A._____, der Treuhänderin des Beschwerdegegners, mit welchem unter anderem erstmals der besagte Mangel bzw. die Gegenforderung in Höhe von CHF 4'000.-geltend gemacht wurde. Demnach habe der Beschwerdeführer die Kühlanlage bzw. die Stromzufuhr zur Kühlanlage unterbrochen, als ihm der Beschwerdegegner mitgeteilt habe, dass er den Restaurationsbetrieb an der _____strasse in O.1_____ nicht mehr weiter führen werde und klar war, dass auch die Mietzinse nicht mehr bezahlt werden könnten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Kühlanlage noch mit vielen Produkten gefüllt gewesen. Da der Beschwerdegegner über das Wochenende, an welchem die Stromzufuhr abgestellt worden sei, abwesend gewesen sei, habe er nicht reagieren können und ein Alarm sei aufgrund des Stromunterbruchs auch nicht ausgelöst worden. Sämtliche, sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Kühlanlage befindenden Produkte, hätten danach entsorgt werden müssen. Der Wert der verdorbenen Produkte belaufe sich auf rund CHF 4'000.--. b/bb) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ausschliesslich aufgrund dieses Schreibens die Ansicht vertreten könne, die Verrechnungseinrede in Höhe von CHF 4'000.-- sei glaubhaft dargetan worden. Es treffe schlicht nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Stromzufuhr zur Kühlanlage unterbrochen habe und es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeit ausschliesslich auf den Standpunkt des Beschwerdegegners abstelle. Dieser habe dem Beschwerdeführer versprochen, die gefüllte, jedoch nicht mehr angeschlossene Tiefkühltruhe, innert wenigen Tagen nach Mietabnahme (Mitte Mai 2011) zu räumen. Diesem Versprechen sei er jedoch nicht nachgekommen und der Beschwerdeführer habe sodann feststellen müssen, dass diese mit verdorbenen Lebensmitteln gefüllt gewesen sei. Überdies könne dem oben genannten Schreiben von A._____ überhaupt keine vorrangige Beweiskraft zukommen, zumal es sich dabei nicht um schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO handle. Glaubhaftmachen sei weniger als beweisen, jedoch mehr als behaupten. Der Richter müsse überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Bei dem Schreiben von A._____ handle es sich um reine Behauptungen

Seite 13 — 16 und es sei nicht ersichtlich, wie man ihren Ausführungen im Zusammenhang mit der Stromzufuhr irgendeinen Glauben schenken könne. Die Vorinstanz habe einen Entscheid gefällt, der allein auf Behauptungen der Gegenpartei beruhe, welche erst noch fälschlicherweise anerkannt worden seien. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners entgegnet, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift selbst zugegeben habe, dass in der Kühlanlage verdorbene Produkte vorhanden gewesen seien. Über die Menge der verdorbenen Produkte gebe A._____ Auskunft. Für das Abstellen der Stromzufuhr sei der Beschwerdeführer zuständig und nicht der Beschwerdegegner. Es sei der Vermieter, welcher den Strom abstelle. Mit seinen Ausführungen habe der Beschwerdeführer anerkannt, dass er den Strom abgestellt habe. Er habe zudem offenbar gewusst, dass sich Waren in der Kühlanlage befunden hätten. Aus seinen Ausführungen ergebe sich auch, dass zuerst der Strom abgestellt wurde und deshalb die Produkte verdarben. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Stromabstellen zugewartet hätte, bis die Kühlanlage leer war, wäre kein Schaden entstanden. Er habe den Schaden folglich verursacht. b/cc) Vorliegend vermag der Beschwerdegegner seine Gegenforderung nicht genügend zu substantiieren. Insbesondere fehlt es an einem glaubhaften Nachweis, dass, selbst wenn Produkte verdorben sein sollten, diese einen Wert von CHF 4'000.-- hatten, sowie, dass die Produkte nicht durch Selbstverschulden des Beschwerdegegners verdarben. Folglich ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Gegenforderung bezüglich der verdorbenen Lebensmittel in Höhe von CHF 4'000.-- nicht genügend substantiiert dargetan worden ist und damit den Anforderungen an die Einrede der Mangelhaftigkeit der Gegenleistung bei synallagmatischen Verträgen nicht zu genügen vermag. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag vom 15. November 2010 als gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren ist. Das Vorbringen des Beschwerdegegners betreffend die mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Beschwerdeführer erweist sich als ungenügend substantiiert und vermag den Anforderungen an die Einrede der nicht gehörigen Erbringung der Gegenleistung bei zweiseitigen Verträgen nicht zu genügen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Mieter bei Mängeln während der Mietdauer nach Art. 259a ff. OR vorzugehen hat, was eine rechtzeitige Mängelrüge miteinschliesst. Der Beschwerdegegner vermochte vorliegend nicht glaubhaft darzulegen, dass er die Mängelrüge rechtzeitig im Sinne der genannten Bestimmung erhoben hat; eine eigenständige Kürzung des Mietzinses ist darüber hinaus unzulässig. Die Vor-

Seite 14 — 16 instanz hätte die Einwendung des Beschwerdegegners folglich als ungenügend substantiiert qualifizieren müssen. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als begründet und ist gutzuheissen. Daher ist für den Betrag von CHF 9'105.25.-nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass es nicht die Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters ist, den materiellen Bestand der Forderung zu beurteilen. Es bleibt daher dem Beschwerdegegner unbenommen, seinen Anspruch, mit welchem er im vorliegenden Verfahren nicht durchgedrungen ist, dem ordentlichen Richter in einem einlässlichen Zivilprozess zur Beurteilung zu unterbreiten. 7. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt weiter, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, die Behauptungen des Beschwerdegegners bezüglich des geltend gemachten Mangels zu entkräften, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Juni 2014 sei dem Beschwerdeführer mit einfachem Schreiben vom 17. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Die Vorinstanz hätte aber wissen müssen, dass der im Gegensatz zum Beschwerdegegner nicht durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer aufgrund dieses Schreibens nicht nochmals eine Stellungnahme mit weiteren Beweismitteln einreichen würde. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer – auftretend als "Laienpartei" und somit ohne Rechtsvertretung – explizit auf sein Replikrecht aufmerksam machen müssen. Das Bundesgericht stellte wiederholt klar, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) das Recht umfasse, von jeder dem Gericht eingereichten Rechtsschrift Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die entsprechende Rechtsschrift neue Tatsachen oder Argumente enthalte und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Das Replikrecht bestehe unabhängig davon, ob das Gericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnete, eine Frist zur Stellungnahme ansetzte oder die Eingabe den Parteien lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zustellte (vgl. BGE 138 I 484). Das Replikrecht findet Geltung in sämtlichen Gerichtsverfahren, so auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6, S. 104; Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.1; Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. Dezember 2012 KSK 12 77 E. 2.). Voraussetzung für die Geltendmachung des Replikrechts ist, dass eine allfällige Stellungnahme auf eine Eingabe unverzüglich nach deren Kenntnisnahme zu erfolgen hat, wobei die Einreichung einer Stellungnahme innert zehn Tagen grundsätzlich als

Seite 15 — 16 unverzüglich gilt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.8; ZR 107 (2008) Nr. 22, S. 77 ff.). Vorliegend stellte das Bezirksgericht Landquart mit Schreiben vom 17. Juni 2014 dem im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Stellungnahme des Beschwerdegegners ausdrücklich zur Kenntnisnahme zu. In der Folge äusserte sich dieser bis zum Rechtsöffnungsentscheid vom 8. Juli 2014 nicht zu dieser Stellungnahme. An dieser Stelle kann jedoch offen gelassen werden, ob die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen hat oder nicht. Ein allfälliger diesbezüglicher Mangel würde nämlich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ohnehin geheilt werden, da die Beschwerde gutgeheissen wird. 8.a) In Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO entscheidet die Beschwerdeinstanz über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie einen neuen Entscheid trifft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 24 zu Art. 327 ZPO). Zu beachten sind dabei die allgemeinen Bestimmungen zum Kostenrecht (Art. 104 ff. ZPO). Entsprechend des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 300.-- zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zu sprechen, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich (noch) nicht vertreten war und der Beschwerdegegner vollumfänglich unterliegt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner überdies für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 400.-festgelegt. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Der von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti gemäss Honorarnote vom 24. Juli 2014 geltend gemachte Aufwand erscheint als angemessen, so dass die Entschädigung – wie in der Honorarnote geltend gemacht – auf CHF 1'905.10 (inkl. MWST und Spesen) festzusetzen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO).

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Landquart (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2013) wird für den Betrag von CHF 9'105.25.-- nebst Zins zu 3% seit dem 1. April 2011 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 300.-- gehen zu Lasten von Y._____. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 400.-- gehen zu Lasten von Y._____, welcher X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'905.10 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen hat. 5. Der von X._____ im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 300.-- ist ihm zurückzuerstatten. 6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

KSK 2014 53 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.08.2014 KSK 2014 53 — Swissrulings