Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 11. Juli 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 41 16. Juli 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Paganini In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Dr. iur. X._____, Gesuchsteller, betreffend Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 5 I. Sachverhalt A. Im Konkursverfahren über die A._____, verfügte der Konkursrichter, auf Vorschlag des Konkursamtes Bezirk Inn, die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung in der Person von Dr. iur. X._____ unter dem Vorbehalt, dass die Gläubigerversammlung die Einsetzung der ausseramtlichen Konkursverwaltung bestätigt (vgl. Publikation im kantonalen Amtsblatt vom 19. Juni 2014). B. Daraufhin hat Dr. iur. X._____ mit Eingabe vom 23. Juni 2014 (act. A.1) das Gesuch gestellt, es sei ihm und der B._____ zu gestatten, das Verfahren nach Stundenaufwand gemäss beigelegter Aufstellung zu verrechnen. Des Weiteren ist in seinem Antrag zu lesen, dass keine Zuschläge oder Provisionen auf Versteigerungserlösen und Freihandverkauf erhoben sowie, dass die Spesen nach effektivem Aufwand verrechnet werden. C. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2014 (act. A.2) hat sich das Konkursamt Bezirk Inn mit den im Gesuch von Dr. iur. X._____ aufgelisteten Tarifen einverstanden erklärt. II. Erwägungen 1. Die Art. 43 bis 47 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) setzen die im Konkursverfahren zu berechnenden Gebühren fest. Diese Bestimmungen sind zwingend und gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung. 2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 der GebV SchKG setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und ausseramtliche Konkursverwaltung für Verfahren fest, die besondere Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern. Dabei berücksichtigt sie namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand. Wie sich aus den Akten schliessen lässt, sind die Verhältnisse bei der konkursiten Firma kompliziert. Die Notwendigkeit besonderer Sachverhalts- oder Rechtsabklärungen ist vorliegend hinreichend belegt worden. Es darf daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 47 GebV SchKG erfüllt sind und demzufolge eine über die üblichen Tarifansätze hinausgehende Entschädigung berechtigt ist.
Seite 3 — 5 3. Die Praxis der kantonalen Aufsichtsbehörde geht dahin, dass sie grundsätzlich nur Schlussrechnungen genehmigt und das entsprechende Honorar als pauschales Entgelt festsetzt. Gemäss der genannten Bestimmung bilden nämlich der Zeitaufwand nur eines der massgeblichen Kriterien, und eine Gesamtbeurteilung ist erst möglich, wenn alle Tätigkeiten der ausseramtlichen Konkursverwaltung feststehen und überprüfbar sind. 4. Der Konkursverwalter hat jedoch ein Interesse zu wissen, auf Grund welcher Kriterien die Entschädigung berechnet wird, insbesondere mit welchen Stundenansätzen bei der Berechnung der Pauschalentschädigung ausgegangen wird. Dies kann einerseits nach dem Tarif der für den Treuhänder bzw. das Treuhandunternehmen massgeblichen Honorarordnung geschehen. Andererseits kann die Honorarordnung für Rechtsanwälte nur insoweit beigezogen werden, als es sich um Verrichtungen und Abklärungen handelt, die besondere Rechtskenntnisse erfordern. Nicht jede Tätigkeit im Rahmen eines Konkursverfahrens erfüllt diese Voraussetzungen. Es gilt insbesondere zu beachten, dass sich bei der ausseramtlichen Konkursverwaltung um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse handelt, als solche kann sie sich daher nicht am Gewinn orientieren. Somit sind die benannten Tarife für die Kostenfestsetzung zwar als Richtschnur, jedoch nicht als massgebend zu verstehen (vgl.ROGER SCHOBER, in: Kommentar SchKG/ Gebührenverordnung, 2008, N 3 zu Art. 47; siehe auch BGE 120 III 97 E.2 S. 100). Die Gesamtentschädigung muss überdies in einem vernünftigen Verhältnis mit dem im Gebührentarif für die einfachen Verfahren festgesetzten Entschädigungen stehen (vgl. hiezu zum Ganzen BGE 108 III 68; 120 III 97). Ferner ist es auch dem sozialen Zweck der Gebühren im SchKG Rechnung zu tragen (BGE 120 III 97 E.3). 5. Den ausseramtlichen Konkursverwaltern wird daher empfohlen, über Art der Tätigkeit und zeitlichen Aufwand detaillierte Aufzeichnungen zu machen und auch die Auslagen festzuhalten. Dabei sind die Tätigkeiten, die besondere Rechtskenntnisse erfordern, von jenen zu trennen, die kaufmännische Sachbearbeiter oder bloss Kanzleikräfte bewältigen können. Diese klar getrennten Aufzeichnungen sind bei Abschluss des Konkursverfahrens zusammen mit einer begründeten Entschädigungseingabe zur Prüfung und Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Angaben müssen derart detailliert sein, dass eine genaue und effiziente Kontrolle möglich ist, um ein angemessenes pauschales Entgelt im Sinne der Rechtsprechung festsetzen zu können. Die genaue Überprüfung behält sich die Aufsichtsbehörde in jedem Falle vor.
Seite 4 — 5 6. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 5 — 5 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch wird dahin entschieden, dass es Dr. iur. X._____ als ausseramtlicher Konkursverwalter im Konkurs der A._____ gestattet ist, für seinen Aufwand die allgemein üblichen Verbandstarife zur Anwendung zu bringen. Die Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung wird im Rahmen der Schlussprüfung der entsprechenden Rechnung festgelegt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: