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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.08.2014 KSK 2014 34

4 agosto 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·2,154 parole·~11 min·5

Riassunto

Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 34 5. August 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Bott In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts O.2_____ vom 20. Mai 2014, zugestellt am 22. Mai 2014, in Sachen der Y . _____AG , c/o Z._____AG, Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Zahlungsbefehl, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts O.2_____ vom 20. Mai 2014 (Betreibungs-Nr. _____), zugestellt am 22. Mai 2014, wurde die X._____AG für den Betrag von Fr. 92'740.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2014 betrieben. Begründet wurde die Forderung folgendermassen: „STWEG A._____ O.1_____, ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung Erneuerungsfonds, mehrf. Hausfriedensbruch etc.“ Der Zahlungsbefehl wurde der X._____AG am 22. Mai 2014 zugestellt, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 liess die X._____AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte: „1. Es sei die Rechtsmissbräuchlichkeit und damit die Nichtigkeit der angefochtenen Betreibung festzustellen und die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes O.2_____ gegen die Beschwerdeführerin aufzuheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.0% MWSt.“ Begründend wurde insbesondere ausgeführt, hinter der Beschwerdegegnerin stecke B._____. Dieser habe die Überbauung A._____ in O.1_____ vor 12 bis 15 Jahren aus dem Rohbau übernommen, fertiggestellt und Eigentumswohnungen verkauft. Über seine Firma D._____ AG habe er bis zum Jahr 2010 die Hausverwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend StWEG) A._____ ausgeführt. Im Jahr 2010 habe B._____ sein Mandat widerwillig abgeben müssen und es sei die Beschwerdeführerin als neue Verwaltung eingesetzt worden. Im Dezember 2013 habe B._____ über die Beschwerdegegnerin den Stockwerkeigentümer E._____ mit angeblichem Forderungsgrund „Täuschung der Eigentümer STWEG A._____, O.1_____“ betrieben. Am 23. Mai 2014 habe er den Stockwerkeigentümer F._____ über Fr. 83'739.-- mit Forderungsgrund „STWEG A._____, O.1_____, ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung Erneuerungsfonds, Falschinformationen/Irreführung der Eigentümer“ betrieben. Am 20. Mai 2014 habe er dann die Hausverwaltung bzw. die Beschwerdeführerin über Fr. 92'740.-- mit Forderungsgrund „STWEG A._____ O.1_____, ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung Erneuerungsfonds, mehrf. Hausfriedensbruch etc.“ betrieben. Aus all diesen Betreibungen sei nicht ersichtlich, worum es genau gehe, ausser um einen Sachverhalt mit der StWEG A._____. Die Forderungen und der eigentliche

Seite 3 — 8 Forderungsgrund seien nicht hinreichend umschrieben. Die Zahlen würden erfunden erscheinen, jedenfalls seien sie nicht nachvollziehbar und auch nicht einmal rudimentär dargelegt. Bis heute liefen gegen die entsprechenden Personen keine Strafverfahren, weder wegen Veruntreuung noch wegen Hausfriedensbruch. Bei der vorliegenden Betreibung handle es sich daher um reine Schikane und einen Racheakt zur Bestrafung der "bösen" Verwaltung. Das Instrument der Betreibung ohne Nachweis der Berechtigung einer Forderung werde vorliegend auf die Spitze getrieben. Es liege Rechtsmissbrauch vor, welcher nicht geschützt werden dürfe. Die Betreibung sei daher nichtig und aufzuheben. C. Das Betreibungsamt O.2_____ beantragte mit Stellungnahme vom 4. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, es habe bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens keine Mängel festgestellt, welche die Ausstellung des Zahlungsbefehls gehindert hätten. Wenn die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls aufgrund des Forderungsgrundes beanstande, habe seiner Ansicht nach kein Grund bestanden, das Begehren abzuweisen. Nach dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben genüge es, wenn der Forderungsgrund nur knapp umschrieben werde, wenn für den Betriebenen der Grund der Forderung aus seinem Gesamtzusammenhang erkennbar sei (vgl. BGE 121 III 18). Vorliegend sei bekannt, dass die Betriebene als Verwalterin der StWEG A._____ tätig sei. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, nachdem sämtliche Jahresrechnungen der StWEG A._____ bis zum Jahr 2010 jeweils mit kleinen Abweichungen im Rahmen des Budgets gelegen und sich konstant entwickelt hätten, seien diese nach Übernahme der Verwaltung durch die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2011 geradezu explodiert. Die Nebenkosten der Jahre 2009 und 2010 hätten Fr. 41'000.-- bzw. Fr. 45'000.-- betragen. Im Jahr 2011 hätten sie Fr. 80'000.-- und im Jahr 2012 gar Fr. 129'000.-- betragen. Ausserdem seien Mittel des Erneuerungsfonds nicht für Belange der Liegenschaft sondern für Gerichts- und Anwaltskosten gegen sie verwendet worden. Es sei daher erstellt, dass die von ihr betriebene Forderung aus den Jahren 2010 bis 2013 der Beschwerdeführerin bekannt sei bzw. eine solche für ihn zu erwarten gewesen sei.

Seite 4 — 8 E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Zahlungsbefehl wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Hierzu gehört auch die Möglichkeit des Betriebenen, sich mittels Beschwerde gegen einen als nichtig betrachteten Zahlungsbefehl zur Wehr zu setzen (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 16 zu Art. 69 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 13 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts O.2_____ vom 20. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2014 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 erfolgte die Beschwerde fristgerecht, weshalb auf diese einzutreten ist. 2.a) Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Betreibung sei rechtsmissbräuchlich. So sei sie nie auf einen angeblichen Zahlungsausstand aufmerksam gemacht und nie zu einer Zahlung aufgefordert worden. Es würden ihr jegliche Hinweise für den angeblichen Forderungsbetrag von Fr. 92'740.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2014 fehlen. Dieser müsse daher frei erfunden sein. Der im Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund sei nicht hinreichend umschrieben und ergebe sich auch aus dem Gesamtkonzept nicht als stichhaltig. Der Zahlungsbefehl sei daher aufzuheben. Dies gehe auch aus dem neuen Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 hervor. Es sei offensichtlich, dass sich der hinter der Beschwerdegegnerin versteckende B._____ in einer Zwickmühle, einem Engpass und einem Frust befinde. Aus der Vorgeschichte – unter Berücksichtigung der Betreibungen gegen die Stockwerkeigentümer E._____ und F._____ – sei die Haltung der Beschwerdegegnerin nicht anders zu erklären. Bereits die zusammengezählten Forderungen ergäben eine Forderungssumme, die jenseits von Gut und Böse sei. Vorliegend handle es sich um reine Schikane, einen Rundumschlag, ja gar um einen Rache-

Seite 5 — 8 akt, um "unliebsame" Stockwerkeigentümer und die "böse" Verwaltung zu bestrafen. b) Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Betreibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materiellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3 S. 377 mit weiteren Hinweisen). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamts bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist, darf es nicht kümmern. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 17 N 1; Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 12 zu Art. 69 SchKG). c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es jedoch weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 15 f. zu Art. 69 SchKG). d) Voraussetzung für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt ist somit nur, dass der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt. Diesfalls ist Rechtsmissbrauch praktisch

Seite 6 — 8 ausgeschlossen (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 15 zu Art. 69 SchKG). Liest man die Begründung der Forderung im Betreibungsbegehren (Akten Betreibungsamt O.2_____, act. 1) und auch in der Beschwerdeantwort (act. A.3), so gelangt man zum Schluss, dass die Gläubigerin in der Tat ernsthaft der Auffassung ist, gegenüber der Beschwerdeführerin einen Schadenersatzanspruch zu besitzen. Weitere Voraussetzungen für das Stellen eines Betreibungsbegehrens bzw. die anschliessende Ausstellung eines Zahlungsbefehls sind denn auch gar nicht erforderlich. Namentlich kann der Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie verfolge mit der Betreibung offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar seien, wie etwa die Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des Schuldners. Von einer rechtsmissbräuchlichen und damit nichtigen Betreibung kann im vorliegenden Fall somit nicht die Rede sein (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 16 zu Art. 69 SchKG). e) Im Übrigen kann auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der im Zahlungsbefehl angegebene Forderungsgrund nicht hinreichend umschrieben sei, nicht gefolgt werden. Im Betreibungsbegehren ist unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt im Übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18 E. 2a u. b S. 19 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 39 zu Art. 69 SchKG). Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Verwalterin der StWEG A._____ tätig ist. Ihr wird im

Seite 7 — 8 angefochtenen Zahlungsbefehl unter anderem ungetreue Geschäftsführung und die Veruntreuung des Erneuerungsfonds vorgeworfen. Somit konnte sich die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Auffassung – und die Ansicht des Betreibungsamts O.2_____ bestätigend – aufgrund der Angaben auf dem Zahlungsbefehl hinreichende Klarheit darüber beschaffen, wofür die Beschwerdegegnerin sie betreibt. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 20. Dezember 2013 eine E-Mail von B._____, dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdegegnerin erhalten hat, woraus hervorgeht, dass er unter anderem der Beschwerdeführerin die zweckwidrige Verwendung von Geldern aus dem Erneuerungsfonds vorwirft (act. C.2). 3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegendenfalls kein Grund besteht, den angefochtenen Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären. Die Schuldnerin hat Rechtsvorschlag erhoben und die Betreibung damit vorläufig unterbrochen (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Es liegt nun an der Gläubigerin, im Rahmen eines Rechtsöffnungs- bzw. Gerichtsverfahrens den Rechtsvorschlag zu beseitigen (Art. 79 ff. SchKG). 4. Da die Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos sind, verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- beim Kanton Graubünden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Ferner werden im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). 5. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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