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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.04.2014 KSK 2014 19

14 aprile 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·951 parole·~5 min·5

Riassunto

Zahlungsbefehl/Rechtsvorschlag | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 19 15. April 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 18. Februar 2014, mitgeteilt am 19. Februar 2014, in Sachen der Y . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Billag AG, 1701 Fribourg, gegen die Beschwerdeführerin betreffend Zahlungsbefehl

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Eingabe von X._____ vom 7. März 2014, die von X._____ am 10. April 2014 nachgelieferten Unterlagen sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Landquart auf Gesuch der Y._____, vertreten durch die Billag AG, am 18. Februar 2014 gegen X._____ einen Zahlungsbefehl über Fr. 293.25 zuzüglich Kosten ausstellte und dieser am 19. Februar 2014 der Mutter der Schuldnerin in O.1._____ zugestellt wurde, – dass X._____ am 7. März 2014 (Poststempel) dem Betreibungsamt ein Gesuch um Fristverlängerung für einen Rechtsvorschlag zustellte und insbesondere geltend machte, sie habe von Januar bis April 2013 in einer Wohngemeinschaft in O.2._____ gewohnt und habe nun seit Mai 2013 Wohnsitz in O.3._____; der Zahlungsbefehl sei ihr von ihrer Mutter erst später zugestellt worden, – dass das Betreibungsamt Landquart die Eingabe am 12. März 2014 dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zustellte, – dass das Kantonsgericht von Graubünden X._____ am 13. März 2014 zur Zustellung weiterer Unterlagen über ihren Wohnsitz im fraglichen Zeitpunkt und über den Zeitpunkt, wann ihr der Zahlungsbefehl von der Mutter zugestellt worden ist, aufgefordert wurde, – dass diese Urkunden nach einer Fristerstreckung am 10. April 2014 (Poststempel) zugestellt wurden, – dass den Wohnsitzbestätigungen der Gemeinden O.1._____, O.2._____ und O.3._____ zu entnehmen ist, dass sich X._____ am 31. Januar 2013 bei der Einwohnerkontrolle O.1._____ abgemeldet hat und ab 1. Februar 2013 in der Gemeinde O.2._____ wohnhaft war, – dass im weiteren belegt ist, dass X._____ seit 1. Mai 2013 in der Stadt O.3._____ wohnhaft ist, – dass gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben ist, – dass diese gesetzliche Ordnung zwingend und von Amtes wegen zu beachten ist und die Betreibung an einem anderen Ort nicht zulässig ist (vgl. Ernst F.

Seite 3 — 5 Schmid, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 46 SchKG), – dass die Verletzung einer Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit rechtzeitig mit Beschwerde zu rügen ist und nicht Rechtsvorschlag zu erheben ist (vgl. Schmid, ebenda, N 30 zu Art. 46 SchKG mit Hinweisen), – dass X._____ in ihrer Eingabe vom 7. März 2014 festhält, dass sie im fraglichen Zeitpunkt keinen Wohnsitz in der Gemeinde O.1._____ hatte, – dass sie somit sinngemäss rügt, von einem örtlich nicht zuständigen Betreibungsamt betrieben worden zu sein, – dass diese Eingabe somit als Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG entgegen zu nehmen ist, – dass eine am falschen Ort angehobene Betreibung grundsätzlich nicht nichtig ist, sofern dies das öffentliche Interesse oder die Rücksichtnahme auf die Interessen der allenfalls in unbekannter Zahl beteiligten Dritten nicht gebietet (vgl. Schmid, ebenda, N 31 zu Art. 46 SchKG), – dass die Voraussetzungen der Nichtigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, so dass zu prüfen ist, ob die Beschwerde rechtzeitig innert der 10tägigen Frist von Art. 17 SchKG eingereicht wurde, – dass der Zahlungsbefehl der Mutter der Schuldnerin am 19. Februar 2014 zugestellt werden konnte, – dass X._____ von Anfang an geltend machte, die Weiterleitung des Zahlungsbefehls an sie habe sich verzögert und es habe noch länger gedauert, bis sie den Zahlungsbefehl wirklich in Händen gehabt habe, – dass dies von ihrer Mutter A._____ am 20. März 2014 bestätigt wurde, – dass ein genauer Zeitpunkt, wann X._____ im Besitze des Zahlungsbefehls gewesen ist, nicht eruierbar ist, – dass der Nachweis, wann der Zahlungsbefehl von einer zuständigen Person entgegen genommen wurde, dem Betreibungsamt obliegt, – dass im vorliegenden Fall nicht auf die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Mutter der Schuldnerin abgestellt werden kann, da letztere am 19. Februar

Seite 4 — 5 2014 nicht mehr zur Haushaltung der Mutter gehörte (vgl. Art. 64 Abs. 1 SchKG), – dass der Zahlungsbefehl offenbar erst später der Schuldnerin zugestellt werden konnte, – dass unter den gegebenen Umständen zugunsten von X._____ anzunehmen ist, dass ihre Eingabe vom 7. März 2014, welche als Beschwerde entgegen zu nehmen ist, rechtzeitig erfolgt ist, – dass aufgrund der Wohnsitzbestätigungen der Gemeinden O.1._____ und O.2._____ erstellt ist, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht mehr Wohnsitz in O.1._____ hatte, – dass X._____ somit von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt betrieben wurde, was zur Aufhebung des Zahlungsbefehls führt, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die betreffenden Kosten beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe der X._____ wird dahin entschieden, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Landquart vom 18. Februar 2014 (Betreibungs-Nr. _____) infolge örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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