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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.03.2014 KSK 2014 16

3 marzo 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,251 parole·~16 min·5

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 16 13. März 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuar Nydegger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 8. Januar 2014, mitgeteilt am 7. Februar 2014, in Sachen der Y . _____AG , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt Chur stellte am 5. Oktober 2012 unter der Betreibungs-Nr. _____ einen Zahlungsbefehl mit X._____ als Schuldner und der Y._____AG (vorm. A._____AG bzw. B._____AG) als Gläubigerin über eine Forderung von Fr. 25'450.85 aus. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung war auf dem Zahlungsbefehl angegeben: „Darlehensvertrag Nr. B 01-126254 vom 30.06.1992 VS Nr. 04/27“. Der Zahlungsbefehl wurde X._____ am 10. Oktober 2012 zugestellt, worauf dieser gleichentags Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhob. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 brachte das Betreibungsamt Chur dem Bezirksgericht Plessur den obgenannten Umstand zur Kenntnis und leitete die entsprechenden Akten weiter. Mit Entscheid vom 28. November 2012, mitgeteilt am 8. Januar 2013, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur wie folgt: "1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur wird nicht bewilligt. Es wird weiter erkannt, dass der Schuldner über neues Vermögen im Umfang von CHF 13'620.00 verfügt. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.00 gehen zulasten des Schuldners und sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)." Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur hielt fest, dass X._____ zwar nicht über relevantes Vermögen verfüge, jedoch bei ihm vermögensbildendes Einkommen zu prüfen sei. Gemäss der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur vom 29. Oktober 2012 ergebe sich für X._____ ein Existenzminimum von Fr. 6'815.-- bei einem Grundbetrag von Fr. 1'700.--. Hinzu komme ein Zuschlag von 50 % des Grundbetrages, sodass sich ein Total von Fr. 7'665.-- errechnen lasse. Es sei zu bemerken, dass die Wohnkosten für die dreiköpfige Familie von X._____ hoch seien. Der Wohnraum in O.1_____, wo X._____ wohne, sei allerdings knapp, sodass der Markt nicht spiele. Es werde in diesem Verfahren noch darauf verzichtet, eine kurzfristige Umstellung auf den nächsten Kündigungstermin zu verlangen. Entscheidend sei schliesslich, dass die Prüfung, ob vermögensbildendes Einkommen vorliege, retrospektiv erfolge. Die Ausgaben der Ehefrau von X._____ für die Unterstützung ihrer Familie in L.1_____ würden akzeptiert, zumal

Seite 3 — 11 die Kosten auch vom Betreibungsamt für die Pfändung übernommen worden seien und X._____ behaupte, er bzw. seine Frau hätten keine Unterlagen mehr. Auf Einkommensseite erwirtschafte X._____ ein monatliches Einkommen von Fr. 6'650.-- und seine Ehefrau gemäss Lohnausweis 2011 und Arbeitsvertrag von gerundet Fr. 2'150.-- netto pro Monat, was sich monatlich zu rund Fr. 8'800.00 netto totalisiere. Entsprechend liege vermögensbildendes Einkommen in Höhe von jährlich 12 x (8'800.-- - 7'665.--) = Fr. 13'620.-- vor. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 erhob X._____ Klage beim Bezirksgericht Plessur und stellte folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger entgegen Ziff. 1 des Entscheids vom 28. November 2012 des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Plessur (Proz. Nr. 335-2012-303) nicht über neues Vermögen verfügt. 2. Die Betreibung des Betreibungsamtes Chur in der Betreibungs-Nr. _____ vom 05.10.2012 gegen den Kläger sei einzustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Am 11. März 2013 zog X._____ die Klage zurück, sodass das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 12. März 2013 abgeschrieben wurde. D. Mit Eingabe vom 8. November 2013 (Poststempel: 14. November 2013) reichte die Y._____AG dem Bezirksgericht Plessur ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ein, in welchem sie was folgt beantragte: "Der Klägerin sei in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes 7002 Chur unter Beseitigung des vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlages für die folgende Forderung im Sinne von Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung zu erteilen: Aktuelle Forderung Fr. 13'620.00 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung führte die Y._____AG aus, dass die Forderung auf einem Verlustschein vom 22. Dezember 2004 des Konkursamtes 7002 Chur (recte: Konkursamt des Bezirkes Plessur) beruhe. X._____ habe die Forderung anerkannt. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Chur vom 5. Oktober 2012 in der Betreibung Nr. _____ sei X._____ betrieben worden. Er habe sodann Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben. Gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 28. November 2012 werde die in der Betreibung Nr. 95785634 des Betreibungsamtes 5200 Brugg (recte: Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur) erhobene Einrede des mangelnden Vermögens nicht bewilligt. X._____ verfüge über neues Vermögen im Umfang von Fr. 13'620.--. Er habe die

Seite 4 — 11 betriebene Forderung bisher nicht bezahlt, weshalb die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. E. Mit Schreiben vom 26. November 2013 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 8. Januar 2014 vorgeladen, wobei das Erscheinen an der Verhandlung frei gestellt war. In der Vorladung wurde X._____ die Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet. Nachdem das mittels eingeschriebe-ner Postsendung versandte Schreiben von X._____ weder persönlich entgegen genommen noch bei der Post abgeholt wurde, erfolgte die Zustellung am 12. De-zember 2013 unter polizeilicher Zuhilfenahme. An der Verhandlung vom 8. Januar 2014 nahmen die Parteien nicht teil. X._____ reichte auch - obschon er die Zusendung der Vorinstanz in Empfang genommen hatte - keine schriftliche Stellungnahme ein, sodass er sich am Verfahren nicht beteiligte. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 8. Januar 2014, mitgeteilt am 7. Februar 2014, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur wie folgt: "1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur für den Betrag von CHF 13'620.00 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 400.00 gehen zulasten von X._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei der Y._____AG unter Regresserteilung auf X._____ erhoben. Aussergerichtlich hat X._____ die Y._____AG für ihre Umtriebe mit CHF 150.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)." Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur begründete seinen Entscheid damit, dass die Y._____AG als Rechtsöffnungstitel den Konkursverlustschein vom 22. Dezember 2004 geltend mache. Gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG berechtige der Konkursverlustschein zur provisorischen Rechtsöffnung im Sinne von Art. 149 SchKG, sofern der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Das Bezirksgericht Plessur habe mit Entscheid vom 8. November 2012, mitgeteilt am 8. Januar 2013, festgestellt, dass X._____ im Umfang von Fr. 13'620.-- zu neuem Vermögen gekommen sei. Das Rechtsöffnungsbegehren laute denn auch, es sei die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13'620.-- zu erteilen. Diesem Begehren sei stattzugeben. G. Dagegen liess X._____ am 24. Februar 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben:

Seite 5 — 11 "1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Baugesuchsteller [recte: der Beschwerdegegnerin]." Als Begründung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass bei der Ermittlung der Sparquote, welche letztlich dem neuen Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG entspreche, die Tatsache nicht berücksichtigt worden sei, dass die Eheleute X._____ den Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten. Dies sei deshalb von Relevanz, weil die in Betreibung gesetzte Forderung weit vor dem Eheschluss im Jahre 2004 entstanden sei. Damit handle es sich um eine Forderung, für die gemäss Art. 249 ZGB ausschliesslich das Vermögen des Ehemannes hafte. Im Rahmen des Rechtsöffnungsentscheides werde jedoch die gesamte eheliche Sparquote bei der Berechnung des neuen Vermögens berücksichtigt. Da die Ehefrau ein eigenes Einkommen von Fr. 2'150.-- erziele, das rund dem Doppelten der Sparquote entspreche, verletze die vom Rechtsöffnungsrichter angewendete Berechnungsweise ohne Berücksichtigung des Güterstandes der Ehegatten X._____ Bundesrecht, namentlich Art. 249 ZGB. Die monatliche Sparquote von Fr. 1'333.-- sei daher um die Hälfte zu reduzieren. Demnach könnten höchstens Fr. 566.50 pro Monat oder insgesamt Fr. 6'800.00 als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG qualifiziert werden. Im Rahmen der Beschwerde nach ZPO könnten zwar grundsätzlich keine neuen Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden, in Art. 326 Abs. 2 ZPO würde jedoch ein Vorbehalt angebracht, soweit dies gesetzlich vorgesehen sei. Die Besonderheit der Ermittlung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 SchKG gestützt auf die Einkommensverhältnisse des Schuldners bestehe darin, dass der Schuldner über das zu verwertende Vermögen noch gar nicht verfüge. Vielmehr werde auf ein künftig zu erzielendes Einkommen abgestellt. Diese Besonderheit erheische daher eine Ausnahme vom Prinzip, dass im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen seien. Würden sich im Laufe des Verfahrens signifikante Veränderungen der Vermögensverhältnisse ergeben, dann müsse dies auch im Rahmen der Beschwerde vorgetragen werden können. Im Übrigen habe er, der Beschwerdeführer, seit längerer Zeit Probleme mit den Sehnerven, weshalb er seit Januar 2014 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Anmeldung bei der IV sei bereits erfolgt. Sollte der Gesundheitszustand sich nicht verbessern, würde die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach spätestens 180 Tagen auflösen können. Diesfalls hätte er eine Kürzung des Lohns um 10 % zu gewärtigen. Das entspreche Fr. 665.-- und über-

Seite 6 — 11 steige seinen Anteil an der Sparquote im Sinne von Art. 265 SchKG deutlich, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen sei. H. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde vom 24. Februar 2014 (Poststempel: 24. Februar 2014) gegen den am 7. Februar 2014 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid vom 8. Januar 2014 wurde, unter Berücksichtigung von Art. 138 Abs. 2 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO, rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. a) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Gehri, in: Gehri / Kramer [Hrsg.], ZPO, Zürich 2010, Art. 320 N 2; Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 320 N 3 ff.). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel anders als bei der Berufung

Seite 7 — 11 (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Baker McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, S. 1191; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, Art. 326 N 1). Art. 326 Abs. 2 ZPO statuiert hierzu insofern eine Ausnahme, als dass besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten bleiben. c) Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift zusätzliche Dokumente ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen hatten. Es handelt sich dabei um Arztzeugnisse, die im Zeitraum vom 28. Mai 2013 bis 30. Januar 2014 ausgestellt worden sind, um eine Anmeldung für die berufliche Integration/Rente bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom 7. Februar 2014 sowie um das Personalreglement der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um neue Beweismittel. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde geltend, dass bei der Berechnung neuen Vermögens gemäss Art. 265 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) der Umstand nicht berücksichtigt worden sei, dass er und seine Ehefrau den Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten. Auch seien die Verschlechterung seines Gesundheitszustands und die damit zusammenhängende, allfällige Verminderung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. die daraus resultierende Lohnkürzung bei der Berechnung der Sparquote nicht miteinkalkuliert worden. Dass es sich dabei um Tatsachenbehauptungen bzw. - was die eingereichten Dokumente betrifft - um neue Beweismittel handelt, erscheint offenkundig und wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. d) Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auf Art. 326 Abs. 2 ZPO hin, wonach besondere Bestimmungen des Gesetzes gegenüber dem in Abs. 1 statuierten, allgemeinen Ausschluss neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel vorbehalten blieben. Die Besonderheit der Ermittlung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 SchKG gestützt auf die Einkommensverhältnisse des Schuldners bestehe darin, dass der Schuldner über das zu verwertende Vermögen noch gar nicht verfüge. Vielmehr werde auf ein künftig zu erzielendes Einkommen abgestellt. Diese Besonderheit erheische daher eine Ausnahme vom Prinzip, dass im Rahmen der Beschwerde neue Tatsachenbe-

Seite 8 — 11 hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen seien. Würden sich im Verlaufe des Verfahrens signifikante Veränderungen der Vermögensverhältnisse ergeben, müssten diese auch im Rahmen der Beschwerde vorgetragen werden können. Die Argumentation des Beschwerdeführers übersieht jedoch, dass Art. 326 Abs. 2 ZPO nur auf Ausnahmefälle Bezug nimmt, in denen das Gesetz das Vorbringen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel ausdrücklich zulässt. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Beschwerde gegen den Entscheid des Konkursgerichts nach Art. 174 Abs. 1 SchKG oder gegen den Arresteinspracheentscheid nach Art. 278 Abs. 3 SchKG (vgl. auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7379). Der Beschwerdeführer bezieht sich auf keine gesetzliche Regelung, welche das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel im Rahmen der Beschwerde zulassen würde, sondern plädiert aus anderen Gründen, die sich seiner Ansicht nach aus den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts ergäben, für dieses Vorgehen. Wo jedoch das Gesetz selbst keine Ausnahme vom Grundsatz nach Art. 326 Abs. 1 ZPO vorsieht, sind solche aufgrund des unzweideutigen Wortlauts von Art. 326 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 326 Abs. 2 ZPO vermag der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen. Demnach müssen die erst im Rahmen der Beschwerde eingereichten Dokumente und vorgetragenen Tatsachen unberücksichtigt bleiben. 3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. BGE 135 III 315, E. 2.3, S. 319; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass aus ihr der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 82 N 21).

Seite 9 — 11 b) Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin stützt ihre in Betreibung gesetzte Forderung auf einen Verlustschein infolge Konkurs vom 22. Dezember 2004. Der Konkursverlustschein gilt als Schuldanerkennung, wenn darin angegeben ist, dass die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt worden ist (Art. 265 Abs. 1 SchKG), und berechtigt grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 in Verbindung mit Art. 265 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner und Beschwerdeführer hat, wie dem genannten Verlustschein zu entnehmen ist, die Forderung als Gemeinschuldner im Betrag von Fr. 25'450.85 anerkannt. Damit verfügt die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. c) Dem Schuldner verbleibt demnach die Einrede des mangelnden neuen Vermögens (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner und Beschwerdeführer erhob am 10. Oktober 2012 Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gegen die von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Betreibung. Mit Entscheid vom 28. November 2012 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur beim Schuldner und Beschwerdeführer neues Vermögen im Umfang von Fr. 13'620.-- fest. Gegen diesen Entscheid ist gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG kein Rechtsmittel vorgesehen. Möglich ist jedoch die Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Diese Klage erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 beim Bezirksgericht Plessur. Die Klage wurde von ihm allerdings am 11. März 2013 wieder zurückgezogen, sodass das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur mit Entscheid vom 12. März 2013 abgeschrieben wurde. Deshalb bleibt es definitiv bei der durch den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 28. November 2012 erfolgten Feststellung des neuen Vermögens beim Schuldner und Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 13'620.--. Auf die Feststellung des neuen Vermögens im genannten Umfang kann deshalb im Rahmen der erhobenen Beschwerde offensichtlich nicht mehr zurück gekommen werden. Hierzu verbleibt einzig die Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG. d) Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Güterstand der Gütertrennung lebten, wird erstmals im Rahmen der vorliegenden Beschwerde behauptet, ebenso, dass die Berechnung im Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 28. November 2012 falsch sein soll. Da es sich hierbei um die Behauptung neuer Tatsachen handelt, die mit neuen Beweismitteln belegt werden sollen, bleiben derlei Vorbringen nach dem bereits Gesagten unbeachtlich. Dass X._____ seinerzeit die Klage zurück zog und sich überdies im vorinstanzlichen Verfahren nicht äusserte, hat er sich selber zuzuschreiben. Es kann selbstredend nicht sein, Versäumtes gewissermassen im vorliegenden Beschwer-deverfahren

Seite 10 — 11 nachzuholen. Im Übrigen ist im Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 8. Januar 2014 weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige, also willkürliche, Feststellung des zu diesem Zeitpunkt aktenkundigen Sachverhalts zu erblicken. Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 8. Januar 2014 zu bestätigen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]; Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf Fr. 500.-- festgelegt. Da - infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde - keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, wird der Beschwerdeführer für keine Parteikosten entschädigungspflichtig.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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