Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 12 20. März 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch A._____, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 12. Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y. D._____, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Das Betreibungsamt Surselva stellte am 2. Dezember 2013 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über die Forderungssumme von CHF 1'506.15 nebst 3% Zins seit dem 27. November 2013, CHF 139.65 Zins bis zum 27. November 2013 sowie die gesetzlichen Gebühren von CHF 148.-- und die Betreibungskosten von CHF 73.--, total somit über einen Betrag von CHF 1'866.80 aus. Als Gläubigerin wurde die X._____ und als Schuldnerin Y. D._____ aufgeführt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Y. D._____ am 3. Dezember 2013 fristgerecht Rechtsvorschlag. B. Die X._____, vertreten durch die A._____, beantragte dem Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva mit Eingabe vom 14. Januar 2014, es sei ihm in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes Surselva für die Forderungsbeträge entsprechend des vorerwähnten Zahlungsbefehls die definitive Rechtsöffnung zu erteilen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei. Zur Begründung verwies die A._____ auf die definitive und rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 25. November 2010, welche die direkten Bundessteuern für das Jahr 2009 zum Gegenstand hatte. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die vorerwähnte Veranlagungsverfügung an B. D._____, Registernummer _____ und Person-ID _____, mit damaligem Wohnsitz in O.1_____ adressiert war. Die erste Zahlungsmahnung der A._____ vom 10. Februar 2011 war ebenfalls an B. D._____ adressiert, wohingegen sich die Betreibungsankündigung vom 29. August 2013 an Y. D._____, Person-ID _____, richtete. Im Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2013 wie auch im Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Januar 2014 wurde als Referenznummer ebenfalls die Personen-ID _____ angeführt. C. Y. D._____ machte in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 zur Hauptsache geltend, dass sie im Jahre 2010 vom Kanton Z._____ zwangspensioniert worden sei und die Pensionierung zum einen widerrechtlich erfolgt und zum anderen mit Formfehlern behaftet sei. Daher stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Zwangspensionierung ungültig sei und ihr Arbeitsvertrag bis zur ordentlichen Pensionierung weiterlaufe. Der Kanton Z._____ würde ihr als Arbeitgeber bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung am 31. Mai 2012 Lohnzahlungen in der Höhe von CHF 177'954.55 zuzüglich Zinsen und damit fast CHF 200'000.-- schulden. Es sei somit eine Verrechnung der geschuldeten Steuer mit ihrer Lohnforderung möglich. Im Übrigen hätte sie für die Steuern ein Erlassgesuch eingereicht, welches jedoch abgelehnt worden sei. In ihrer Stellungnahme führte Y. D._____ zudem aus, dass
Seite 3 — 10 sie und ihre Tochter im Jahre 2009 aus Sicherheitsgründen eine Namensänderung vorgenommen hätten. D. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Surselva erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Februar 2012, gleichentags mitgeteilt, was folgt: „1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 200.00 gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid damit, dass die Veranlagungsverfügung vom 25. November 2010 betreffend die direkten Bundessteuern für das Jahr 2009 an eine B. D._____ gerichtet sei, während sich die Betreibung gegen Y. D._____ richte. Die definitive Rechtsöffnung könne nur gegen die durch die Verfügung oder den Entscheid als Schuldner bezeichnete Person bewilligt werden. Die in der Verfügung zur Zahlung Verpflichtete und die Betriebene müssten grundsätzlich identisch sein, weshalb die Voraussetzungen einer definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG vorliegend nicht erfüllt seien. E. Hiergegen führte die X._____ bzw. die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. Februar 2014 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei der Entscheid vom 12. Februar 2014 des Bezirksgerichts Surselva aufzuheben und in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Surselva betreffend direkte Bundessteuer 2009 die definitive Rechtsöffnung für CHF 1'506.15 nebst Zins zu 3% seit 27. November 2013, CHF139.65 Zinsbelastung bis 27. November 2013, CHF 14800 (recte: CHF 148.00) diverse Kosten/gesetzliche Gebühren sowie für CHF 73.00 Betreibungskosten der vorliegenden Betreibung, zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 12. Februar 2014 des Bezirksgerichts Surselva aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.“ Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, für sie habe jederzeit ausser Frage gestanden, dass die Namensänderung der Schuldnerin in einem späteren Rechtsöffnungsverfahren für die Beurteilung, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt oder nicht, von Bedeutung sein könnte. Vielmehr erscheine es offensicht-
Seite 4 — 10 lich, dass es sich bei B. D._____ und Y. D._____ um dieselbe Person handle. So sei auch die persönliche Steuernummer immer dieselbe geblieben. Der entsprechende Sachverhalt werde auch von der Schuldnerin bestätigt, da sie einerseits die Namensänderung selbst erwähnt habe und andererseits anerkenne, dem Kanton Z._____ (recte: der X._____) noch Steuern zu schulden und nicht etwa vorbringe, dass sie nicht die in der Verfügung bezeichnete B. D._____ sei. Dies habe die Vorinstanz verkannt, indem sie bei ihrem Entscheid fälschlicherweise lediglich auf den Vornamen der Veranlagungsverfügung abgestellt habe, ohne die persönliche Steuernummer – welche unter anderem auch auf dem Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2013 und dem Rechtsöffnungsbegehren vom 14. Januar 2014 als Referenznummer angegeben worden sei – zu beachten. Die Beschwerdeführerin verwies zum Vergleich auf die Namensänderung infolge Heirat, welche auch nicht dazu führen würde, dass die Steuerforderung nicht mehr eingetrieben werden könne und sämtliche Veranlagungsverfügungen neu zu eröffnen wären. Die eingereichte Veranlagungsverfügung vom 25. November 2010 erfülle die Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel. F. Mit Eingabe vom 8. März 2014 reichte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht von Graubünden ihre Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag um Abweisung der Klage (recte: Beschwerde) unter Kostenfolge zulasten des Kantons Z._____ (recte: der X._____). Überdies beantragte sie, dass der Kanton Z._____ die Steuerschulden von ihrem Guthaben subtrahiere und ihr den verbleibenden Restbetrag ausbezahle. Begründend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie gegenüber dem Kanton Z._____ eine Lohnforderung von rund CHF 300'000.-habe, was den in Betreibung gesetzten Betrag mehr als um ein Zehnfaches übersteige. Des Weiteren gab sie an, dass ihre beiden Vornamen B. D._____ lauten würden und sie der Steuererklärung die Urkunde betreffend ihre Namensänderung beigelegt habe, womit dem Kanton Z._____ ihr Name wohl bekannt gewesen sein dürfte. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
Seite 5 — 10 über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Surselva vom 12. Februar 2014, gleichentags mitgeteilt, am 17. Februar 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. b) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und umfassendes Novenverbot. 2.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der
Seite 6 — 10 in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). b) Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde oder eine kantonale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundesrecht, kantonales oder kommunales Recht eine Verfügung erlässt, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 102 zu Art. 80 SchKG). 3.a) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die von der A._____ am 25. November 2010 ausgestellte und in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer für das Jahr 2009 als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu gelten hat. Allerdings erhebt die Beschwerdegegnerin, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, die Einrede der Verrechnung. Dies ist jedoch unbehelflich, da die Einreden im definitiven Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wie dargelegt grundsätzlich auf Tilgung, Stundung und Verjährung beschränkt sind. Eine Tilgung durch Verrechnung kann im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehalt- und bedingungslose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist. Mit anderen Worten muss die verurkundete Gegenforderung mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen (vgl. Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81 SchKG; Ammon/Walther, a.a.O., § 19 N 54). Die Gegenforderung muss folglich auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann (vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2.1 S. 625; 115 III 97 E. 4 S. 100; PKG 1990 Nr. 31 E. b S. 116; Urteile der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 10 42 vom 7. Juli 2010 E. 2e und KSK 13 55/57 vom 13. Dezember 2013 E. 7d). Daran mangelt es vorliegend, da die Beschwerdegegnerin lediglich behauptet, dass ihr Lohnforderungen aus dem unrechtmässig aufgelösten Arbeitsverhältnis zustehen würden, ohne dies
Seite 7 — 10 nachzuweisen oder urkundlich zu belegen. Fehlt es bereits an einer vorbehalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung, so erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Steuerschuld überhaupt mit der von ihr geltend gemachten Gegenforderung verrechnen könnte, da die Verrechnung im Falle von Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen gestützt auf Art. 125 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) grundsätzlich von der Zustimmung des Gläubigers abhängig ist (vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 12 zu Art. 81 SchKG mit weiteren Verweisen; Wolfgang Peter, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Auflage, Basel 2011, N 1 zu Art. 125 OR). Hinzu kommt, dass vorliegend die X._____ Gläubigerin der Steuerforderung ist und nicht der Kanton Z._____, gegen welchen sich die Lohnforderung der Beschwerdegegnerin richtet. Somit würde eine allfällige Verrechnung zum Vornherein an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen scheitern (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). b) Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Staehelin zu Recht ausführt, müssen der durch die Verfügung zur Zahlung Verpflichtete und der Betriebene identisch sein, womit die definitive Rechtsöffnung grundsätzlich nur gegen die durch die Verfügung als Schuldner bezeichnete Person bewilligt werden kann (Staehelin, a.a.O., N 130 f. zu Art. 80 SchKG). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es an der Identität mangle, da die Veranlagungsverfügung an eine B. D._____, die Betreibung jedoch gegen Y. D._____ gerichtet war, ist jedoch unhaltbar. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2014 selbst vorgebracht, zwischenzeitlich eine Namensänderung vorgenommen zu haben. Überdies hat sie nie bestritten, Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Steuerforderung zu sein. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin entsprechend ist festzuhalten, dass sämtliche Korrespondenz – insbesondere die als definitiver Rechtsöffnungstitel geltende Veranlagungsverfügung vom 25. November 2010, die Mahnung vom 10. Februar 2011, die Betreibungsankündigung vom 29. August 2013, der Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2013 sowie das Rechtsöffnungsgesuch vom 14. Januar 2014 – stets mit derselben Registernummer _____ bzw. der Personen- ID _____ versehen war. Weshalb es sich somit bei der durch die Verfügung als Schuldnerin bezeichneten B. D._____ und bei der Betriebenen Y. D._____ mithin nicht um dieselbe Person handeln sollte, lässt sich in keiner Weise nachvollziehen und wird von der Vorinstanz auch nicht näher begründet. Bereits die Tatsache, dass die Steuernummer jeweils übereinstimmt, führt vorliegend zum gegenteiligen Schluss, nämlich, dass B. D._____ und Y. D._____ ein und dieselbe Person sind. Dies wird zudem von der Beschwerdegegnerin selbst bestätigt.
Seite 8 — 10 4. Wird die Beschwerde gutgeheissen, kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid gemäss Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufheben und die Sache – insbesondere zwecks Wahrung des Instanzenzugs – an die Vorinstanz zurückweisen. Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid zweifelsohne aufgehoben werden muss und das Rechtsmittel insofern offensichtlich begründet ist, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Da der Streitwert zum einen den Betrag von CHF 5'000.-- nicht überschreitet und die Beschwerde zum anderen offensichtlich begründet ist, kann der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz entscheiden (Art. 7 Abs. 2 lit. a und lit. b EGzZPO, Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00] sowie Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]). 5.a) Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen durch. Kostenpflichtig wird nach Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die unterliegende Partei. Dieser Grundsatz erfährt durch das in Art. 108 ZPO statuierte Verursacherprinzip eine Ausnahme. Danach hat derjenige die Prozesskosten zu bezahlen, der diese unnötig verursacht hat. Der Verursacher kann nicht nur eine Partei, sondern auch die Vorinstanz sein, die mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (Viktor Rüegg in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 zu Art. 108 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 7 zu Art. 108 ZPO). Die Kosten können nach der Praxis des Kantonsgerichts der Vorinstanz überbunden werden, wenn das Rechtsmittelverfahren wegen eines von ihr zu verantwortenden gravierenden Verfahrensfehlers notwendig wurde (vgl. PKG 2004 Nr. 11, E. 7e S. 74; Urteile der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 64 vom 20. Oktober 2011 E. 3a, ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 6 sowie ZK1 13 75 vom 26. August 2013 E. 3a; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 10 26 vom 3. Mai 2010 E. 5c). Die Vorinstanz hat die Identität der Schuldnerin und der Betriebenen aufgrund des geänderten Vornamens, obschon die Beschwerdegegnerin die Namensänderung selbst geltend machte, verneint und hat es insbesondere unterlassen, die persönliche Steuernummer zu überprüfen. Angesichts der vorinstanzlichen Beurteilung des Falles erscheint der unterlaufene Fehler noch nicht als derart gravierend, dass eine Überbindung der Kosten an sie angezeigt wäre. Ebenfalls nicht rechtfertigen liesse es sich jedoch, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Seite 9 — 10 Daher gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus Billigkeitsgründen gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO zu Lasten der Gerichtskasse und verbleiben beim Kanton Graubünden. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 200.-- festgesetzt (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35] sowie Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210], wonach die Entscheidgebühr bei Erledigung des Falles im Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen herabgesetzt werden kann). Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung verlangt, wird auf die Zusprechung einer solchen verzichtet.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, als der angefochtene Rechtöffnungsentscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: