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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.01.2014 KSK 2014 1

14 gennaio 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,635 parole·~8 min·5

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung (Kostenentscheid) | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 1 27. Januar 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _____ A G , Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 6. Januar 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Kostenentscheid), hat sich ergeben:

Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Mit Gesuch vom 26. November 2013 beantragte die X._____ AG, es sei ihr in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 13. November 2013) provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 141.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli 2013 sowie für Mahn- und Betreibungskosten von CHF 15.- und CHF 33.- zu erteilen. Als Forderungsgrund wurde die von Y._____ am 14. Oktober 2011 unterzeichnete Bestellung von 44 Bänden der Weltrundschau angeführt. B. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 führte Y._____, vertreten durch Dr. iur. Hans Peter Beck, aus, dass sie zur Unterzeichnung dieser Bestellung überredet worden sei, ohne sich über deren Umfang im Klaren gewesen zu sein. Die fragliche Bestellung unterstehe den Bestimmungen des Vorauszahlungsvertrags gemäss Art. 227a ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), verletze diese jedoch in mehrfacher Hinsicht. Der Rechtsöffnungstitel sei daher als ungültig zu beurteilen. C. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 6. Januar 2014, was folgt: „1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 13. November 2013) wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 300.werden der Gesuchstellerin auferlegt und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Gesuchsgegnerin mit CHF 800.- ausseramtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde der Entscheid damit, dass das Vertragsverhältnis zwischen der X._____ AG und Y._____ als unechter Sukzessivlieferungsvertrag zu qualifizieren sei und unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) falle. Da verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Angaben im von den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht enthalten seien, sei dieser gestützt auf Art. 15 Abs. 1 KKG als nichtig zu beurteilen. Deshalb fehle es vorliegend an einem Rechtsöffnungstitel. Bei diesem Verfahrensausgang seien die Kosten der X._____ AG aufzuerlegen. Y._____ sei von dieser ausseramtlich zu entschädigen, wobei CHF 800.- angemessen erscheinen würden.

Seite 3 — 7 D. Gegen diesen Entscheid respektive gegen die in Ziffer 2 des Entscheiddispositivs festgesetzte ausseramtliche Entschädigung erhob die X._____ AG mit Eingabe vom 9. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgenden Antrag: „Es sei die Parteientschädigung dem Streitwert entsprechend minimal zu halten, und zwar höchstens CHF 30.00 (anbei ein Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von gleicher Höhe). Unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Vorinstanz angesetzte Parteientschädigung in Anbetracht des geringen Streitwertes von CHF 141.15 als unhaltbar hoch erscheine. Die weiteren Darlegungen der Beschwerdeführerin stehen nicht in Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Kostenbeschwerde. E. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde unter Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. F. Auf die weitergehenden Ausführungen in der Beschwerde sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichtes in Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Der Kostenentscheid ist gemäss Art. 110 ZPO selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (vgl. Art. 321 ZPO). b) Vorliegend wird einzig der Kostenentscheid gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs angefochten. Die gegen den Kostenentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 6. Januar 2014, am 9. Januar 2014 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an

Seite 4 — 7 sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwerde auch die Angemessenheit einer Kostenauferlegung durch die Vorinstanz von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler /Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 36 zu Art. 310 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKEKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 5 zu Art. 310 ZPO). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles dennoch als unzweckmässig erscheint (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO; Markus Schott, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 32 zu Art. 95 BGG). Die Rechtsmittelinstanz hätte folglich einen anderen, zweckmässigeren Entscheid getroffen, hätte sie anstelle der Vorinstanz zu entscheiden gehabt (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm /Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 3 zu Art. 326 ZPO). 3.a) Nicht angefochten wird vorliegend die durch die Vorinstanz erfolgte Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Unbestritten bleibt ebenso die Auferlegung der Gerichtskosten von CHF 300.- an die im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin. Diese wehrt sich einzig gegen die Höhe der der Beschwerdegegnerin zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung von CHF 800.-. Die Entschädigung erscheine angesichts des geringen Streitwertes

Seite 5 — 7 unhaltbar hoch und sei daher zu reduzieren. Als angemessen erachtet die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von maximal CHF 30.- und belegt dies mit einem Rechtsöffnungsentscheid des Kreisgerichts Wil, welches bei demselben Streitwert eine Parteientschädigung in dieser Höhe zusprach. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich beim angeführten Entscheid um eine nicht anwaltlich vertretene Partei handelte, weshalb lediglich eine geringfügige Umtriebsentschädigung zugestanden wurde. Da die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren jedoch anwaltlich vertreten war, liegt kein vergleichbarer Fall vor. b) Vorab ist festzuhalten, dass sich die Prozesskosten gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen. Art. 96 ZPO verweist für die Bestimmung der Höhe der Prozesskosten auf die kantonal festgelegten Tarife. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen festgesetzt. Eine Honorarfestsetzung nach Ermessen des Gerichts ist insbesondere angezeigt, wenn der Vorinstanz wie im vorliegenden Fall keine Honorarnote eingereicht wurde. In diesen Fällen wird der Aufwand vom Gericht anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache bemessen (PKG 2005 Nr. 5 E. 9b S. 37; Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts ZK2 10 36 vom 12. Juli 2010 E. 3da). c) Da sich vorliegend weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung bei den Akten befindet, ist auf die üblichen Ansätze abzustellen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.- und CHF 270.- als üblich. Ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.- resultiert bei einem Honorar von CHF 800.- (inklusive 3% Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer) ein Aufwand von rund 3 Stunden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme von 4 Seiten eingereicht. Mit der Erarbeitung der Rechtsschrift sind zudem ein Aktenstudium und rechtliche Abklärungen verbunden. Ein Aufwand von 3 Stunden erscheint dem Kantonsgericht in der vorliegenden Angelegenheit nicht als unangemessen oder unzweckmässig. Die Vorinstanz durfte der Beschwerdegegnerin somit im Rahmen ihres Ermessens eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 800.- zusprechen. Daher ist die auferlegte Parteientschädigung nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen.

Seite 6 — 7 4. Aus der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde und dem unter der Grenze von CHF 5‘000.- liegenden Streitwert folgt nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und lit. b EGzZPO, dass der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.- der Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Da von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 322 Abs.1 ZPO keine Stellungnahme angefordert wurde, besteht im Beschwerdeverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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