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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.03.2013 KSK 2013 8

6 marzo 2013·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·626 parole·~3 min·6

Riassunto

Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 6. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 8 11. März 2013 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur, zugestellt am 1. Februar 2013 in Sachen der Y . A G , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. Februar 2011, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 25. Februar 2013 samt bereits zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt im Rahmen der vor der Aufsichtsbehörde geführten Beschwerde der Y. AG gegen X. im Betreibungsverfahren Nr. _ eine neue Pfändungsurkunde ausstellte, so dass das Beschwerdeverfahren KSK 13 3 am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden konnte, – dass X. gegen die neue, am 1. Februar 2013 zugestellte Pfändungsurkunde am 11. Februar 2011 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und beanstandete, dass das Betreibungsamt verfügt habe, dass er eine Pfändungsquote mindestens im Umfang der Autokosten von Fr. 400.-- abzuliefern habe, – dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, beim erwähnten Fahrzeug handle es sich um ein Firmaleasingauto der A. GmbH, welches er zu 95% geschäftlich nütze; da er in der Stadt wohne, benötige er privat kein Fahrzeug, – dass die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur am 1. März 2013 überbracht wurde, – dass die Y. AG innert Frist keine Vernehmlassung einreichte, – dass aus der Pfändungsurkunde hervor geht, dass X. Eigentümer bzw. Teilhaber verschiedener Firmen ist, u.a. der A. GmbH (Beteiligung von 50%), welche gesamthaft mit Fr. 4.-- eingeschätzt wurden, – dass vom Betreibungsamt anerkannt wird, dass das Auto Kompetenzstück bildet, – dass bei der Existenzminimumberechnung für den Schuldner Fr. 400.-- für Fahrzeugkosten berücksichtigt wurden und das Betreibungsamt festhielt, dass diese auch über die Gestehungskosten abgerechnet werden könnten, – dass die Annahme des Betreibungsamtes in der Existenzminimumberechnung, dass der Schuldner auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘000.-- komme, von diesem nicht beanstandet wird,

Seite 3 — 4 – dass X. in seiner Beschwerde einräumt, dass er das fragliche Fahrzeug praktisch ausschliesslich für Geschäftszwecke nutzt und er privat nicht auf ein solches angewiesen ist, – dass unter diesen Umständen in der Existenzminimumberechnung zu Unrecht Ausgaben für ein Fahrzeug von Fr. 400.-- berücksichtigt wurden, – dass viel mehr davon auszugehen ist, dass die Kosten des Fahrzeugs über die A. GmbH oder allenfalls über eine andere Firma, für welche X. tätig ist, abgerechnet werden, – dass sich das Existenzminimum der Eheleute Nett entsprechend reduziert und lediglich Fr. 4‘900.-- beträgt, – dass es somit im Ergebnis auf die Feststellung des Betreibungsamtes hinausläuft, dass Fr. 400.-- zusätzlich als Pfändungsquote monatlich abzuliefern sind, – dass die Pfändungsurkunde und die dazugehörige Existenzminimumberechnung somit im Sinne der Erwägungen anzupassen sind, – dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), so dass die entsprechenden Kosten beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterliche Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die Pfändungsurkunde im Betreibungsverfahren _ sowie die dazugehörige Existenzminimumberechnung im Sinne der Erwägungen anzupassen ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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