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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 10.01.2014 KSK 2013 71

10 gennaio 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,903 parole·~10 min·5

Riassunto

Verdienstpfändung (Berechnung des Existenzminimums) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 71 14. Januar 2014 ERZ 13 396 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen die Pfändungsurkunde, des Betreibungsamtes Surselva vom 24. Oktober 2013, mitgeteilt am 28. November 2013, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, betreffend Verdienstpfändung (Berechnung des Existenzminimums)

Seite 2 — 9 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 09. Dezember 2013 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Surselva vom 18. Dezember 2013 samt zugestellten Verfahrensakten, in das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung vom 09. Dezember 2013 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ beim Betreibungsamt Surselva einen Zahlungsbefehl gegen Y._____ über CHF 1‘823.60 zuzüglich Zinsen und Kosten (Betreibungs-Nr. _____) erwirkte, welcher am 28. September 2013 Y._____ zugestellt wurde, – dass dagegen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, – dass die Gläubigerin am 17. Oktober 2013 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass das Betreibungsamt Surselva den Schuldner am 24. Oktober 2013 zu seinen finanziellen Verhältnissen einvernahm und gleichentags die Pfändung vollzog, – dass das Betreibungsamt eine Lohnpfändung über CHF 800.00 monatlich, sowie eventuell den ganzen 13. Monatslohn verfügte, – dass gleichzeitig auf vier vorgehende Lohnpfändungen verwiesen wurde, – dass die Pfändungsurkunde am 28. November 2013 mitgeteilt wurde, und dieser die Berechnung des Existenzminimums beilag, – dass das Betreibungsamt dabei von einem Monatslohn von CHF 5355.00 und einem Notbedarf von CHF 4555.00 ausging, so dass eine pfändbare Lohnquote von CHF 800.00 resultierte, – dass dagegen X._____ am 09. Dezember 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss (recte Kantonsgericht) von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Existenzminimumberechnung neu vorzunehmen und eine pfändbare Lohnquote von CHF 1‘633.00 festzulegen, – dass das Betreibungsamt Surselva in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde antrug,

Seite 3 — 9 – dass Y._____ keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit binnen 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf eingetreten werden kann, – dass die Beschwerdeführerin die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt rügt, – dass sie dabei zur Begründung fast ausschliesslich auf das Urteil der ersten Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Oktober 2013, mitgeteilt am 16. Oktober 2013 (ZK1 13 56 und ERZ 13 249), Bezug nimmt und die dort im Rahmen einer Existenzminimumberechnung eruierten Einzelbeträge übernimmt, – dass das Kantonsgericht im erwähnten Urteil betreffend Eheschutz, in dessen Verfahren X._____ als Berufungsklägerin und Y._____ als Berufungsbeklagter auftraten, den Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin festzulegen hatte und zu diesem Zweck für verschiedene Zeitabschnitte das Existenzminimum einschliesslich des Einkommens von Y._____ berechnete und die betreffenden Positionen einlässlich begründete, – dass das Kantonsgericht davon Kenntnis hatte, dass beim Betreibungsamt Surselva Betreibungen gegen Y._____ geführt wurden, so dass der Berufungsbeklagte im betreffenden Urteil angewiesen wurde, das Betreibungsamt Surselva über die veränderte Grundbedarfsberechnung in Kenntnis zu setzen, – dass offenkundig davon auszugehen ist, dass der Schuldner dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er doch dieses Urteil mit den neuen Berechnungen des Existenzminimums anlässlich der Pfändungseinvernahme vom 24. Oktober 2013 – acht Tage nach Mitteilung des Gerichtsurteils – mit keinem Wort erwähnt,

Seite 4 — 9 – dass auch davon auszugehen ist, dass das Betreibungsamt nicht von anderer Seite auf das kantonsgerichtliche Urteil hingewiesen wurde, da in den Akten des Betreibungsamtes das Urteil nirgends Erwähnung findet, – dass die gerichtliche Festlegung des Einkommens und des Existenzminimums des Schuldners für das Betreibungsamt aber offensichtlich verbindlich waren, was mit der Anweisung an den Berufungsbeklagten, das Betreibungsamt Surselva über die neue Berechnung in Kenntnis zu setzen, unterstrichen wurde, – dass aus dem Urteil hervorgeht, dass für Y._____ für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. April 2014 von einem Einkommen von CHF 6‘040.00, nach Abzug der Kinderzulagen und Aufrechnung einer Rentenleistung aus beruflicher Vorsorge resultiert (Seite 16/17 des Urteils), – dass bei der Existenzminimumberechnung von einem unbestrittenen Grundbetrag von CHF 1‘200.00 und unbestrittenen Krankenkassenprämien von CHF 337.00 auszugehen ist, – dass das Kantonsgericht Wohnkosten von CHF 850.00 als ausgewiesen betrachtete (Urteil Seite 19) und einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 bis Ende April 2014 für die Tochter A._____ als gerechtfertigt ansah (Urteil Seite 23), – dass sodann auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten ist, dass Y._____ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘220.00 (einschliesslich Kinderzulagen) für die Tochter B._____ geltend machen kann, – dass das Kantonsgericht keine Auslagen für Fahrten zum Arbeitsplatz anerkannte, da der Berufungsbeklagte ein Auto gemietet habe, wobei der Mietzins bereits im für die Überlassung der Wohnung geschuldeten Betrag enthalten sei (Urteil Seite 24), – dass Y._____ im Verfahren vor Kantonsgericht auch keine Auslagen für auswärtige Verpflegung geltend machte, so dass kein derartiger Betrag aufgerechnet wurde, – dass der Schuldner auch anlässlich seiner Einvernahme durch das Betreibungsamt vom 24. Oktober 2013 keine derartigen Auslagen behauptete, so dass solche auch nicht anzuerkennen sind,

Seite 5 — 9 – dass dasselbe für den vom Betreibungsamt hinzugerechneten Betrag von CHF 100.00 für Versicherungen gilt und zudem Auslagen für Privatversicherungen grundsätzlich im Grundbetrag enthalten sind (vgl. Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 24 zu Art. 93 SchKG), – dass beim massgeblichen Monatslohn von CHF 6‘040.00 die Kinderzulagen bereits abgezogen sind, so dass sie bei der Berechnung des Existenzminimums nicht mehr zu berücksichtigen sind, – dass schliesslich für die Position Diverses von CHF 8.00 – offensichtlich ein Rundungsbetrag - gemäss der Existenzminimumberechnung durch das Betreibungsamt keine Rechtsgrundlage besteht, so dass dieser Betrag ebenfalls aus der Berechnung zu streichen ist, – dass sich somit nach dem Gesagten ein Notbedarf des Schuldners von CHF 4‘407.00 pro Monat ergibt, was sich grossmehrheitlich direkt aus dem erwähnten Urteil des Kantonsgerichts entnehmen lässt, – dass bei diesen Berechnungsgrundlagen eine pfändbare Lohnquote von CHF 1‘633.00 resultiert, – dass diese Berechnung aufgrund der Erwägungen im kantonsgerichtlichen Urteil für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. April 2014 gilt und anschliessend – wie auch das Betreibungsamt Surselva in seiner Vernehmlassung davon ausgeht – aufgrund des Wegfalls des Unterhaltsbeitrags für A._____ und der Einkommenssteigerung aufgrund höherer Leistungen der AXA Winterthur Versicherung eine Revision der Lohnpfändung statt zu finden hat, – dass das Betreibungsamt Surselva indessen bereits jetzt die Existenzminimumberechnung und damit die pfändbare Lohnquote im Sinne der Erwägungen rückwirkend zu korrigieren hat, – dass es sich aufgrund der Verhaltensweise von Y._____ rechtfertigt, dem Betreibungsamt Surselva das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Oktober 2013 als Grundlage der neuen Berechnung direkt zuzustellen, – dass die Beschwerdeführerin am 09. Dezember 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gestellt hat,

Seite 6 — 9 – dass es dabei zum vornherein nur um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gehen kann, da gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, – dass gemäss Art. 14a Abs. 4 GVVzSchKG für das Beschwerdeverfahren subsidiär die Bestimmungen für das kantonale Verfahren in Verwaltungssachen sinngemäss anwendbar sind, – dass gemäss Art. 76 Abs. 1 VRG die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen kann, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist, – dass diese Bestimmung mit Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO bezüglich der materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege übereinstimmt, – dass gemäss Art. 14a Abs. 2 GVVzSchKG die Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt, – dass unter diesen Umständen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nur restriktiv zu erteilen ist, – dass die vorherrschende Untersuchungsmaxime eine anwaltliche Vertretung indessen nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen lässt, auch wenn in diesen Fällen in der Regel eine anwaltliche Mitwirkung nicht erforderlich sein dürfte (BGE 130 I 180, BGE 5A_336/2011 E. 2.5.2), – dass eine Prüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung für diesen Fall ergibt, dass eine solche sich nicht als erforderlich erweist, – dass das Kantonsgericht nämlich in seinem Urteil vom 10. Oktober 2013 bereits umfassend über die Höhe des Einkommens und die für die Berechnung des Existenzminimums anrechenbaren Positionen befunden hat, so dass es ohne weiteres auch einem Laien zumutbar war, die gerichtliche Berechnung mit jener des Betreibungsamtes zu vergleichen,

Seite 7 — 9 – dass im Grunde genommen im vorliegenden Verfahren lediglich darzulegen war, dass die Berechnung des Einkommens und des Existenzminimums von Y._____ nicht mit dem massgebenden Gerichtsurteil übereinstimmt, – dass unter diesen Umständen die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts zu verneinen ist, – dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass der Aussichtslosigkeit eines Verfahrens die Unnötigkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels gleichgestellt wird (vgl. ZGRG 04/03, S. 172 mit Hinweis auf BGE 121 I 317f), – dass gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG die Pfändung den neuen Verhältnissen anzupassen ist, wenn das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung davon Kenntnis erhält, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, – dass das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil vom 10. Oktober 2013 auf diese Revisionsmöglichkeit hingewiesen hat (Urteil Seite 20), – dass es auch dem Gläubiger offen steht, ein derartiges Revisionsbegehren zu stellen, und dass gleich vorzugehen ist, wenn sich erst im Verlaufe einer Einkommenspfändung zeigt, dass der pfändbare Betrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Schuldners zu niedrig bemessen wurde (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N 54 zu Art. 93 SchKG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), – dass es daher naheliegend gewesen wäre, dass die Gläubigerin nach Erhalt der Pfändungsurkunde sich beim Betreibungsamt informiert hätte, ob es vom Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Oktober 2013 Kenntnis habe und anschliessend unter Beilage diese Urteils unverzüglich ein kurz gefasstes Revisionsbegehren gestellt hätte, anstatt eine unter den gegebenen Umständen als ausschweifend zu bezeichnende Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über 18 Seiten mit 20 Beilagen und ein noch längeres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit noch mehr Beilagen einzureichen, – dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus diesen Gründen abzuweisen ist,

Seite 8 — 9 – dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 9 — 9 entschieden: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass die am 28. November 2013 zugestellte Pfändungsurkunde in der Betreibungs-Nr. _____ aufgehoben wird und das Betreibungsamt Surselva angewiesen wird, eine neue Lohnpfändung und eine neue Existenzminimumberechnung im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von X._____ wird abgewiesen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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