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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.01.2014 KSK 2013 69

27 gennaio 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·4,512 parole·~23 min·5

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 69 28. Januar 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Thomas Müller u/o lic. iur. Stefan Gäunmann, Homburger AG, Postfach 314, 8037 Zürich, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Oktober 2013, mitgeteilt am 14. November 2013, in Sachen der Hilfskonkursmasse v o n Y . _____ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Thomas Reimann u/o lic. iur. Martin Rust u/o lic. iur. Marjolaine Jakob, Legis Rechtsanwälte AG, Forchstrasse 2, Postfach 1467, 8032 Zürich, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Über Y._____ wurde am 1. Mai 2000 in Deutschland der Konkurs eröffnet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Februar 2012 wurde dieser in der Schweiz anerkannt und der Hilfskonkurs gemäss Art. 166 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) auch hierzulande eröffnet. B. Das Betreibungsamt D._____ stellte am 2. Oktober 2012 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertung über den Betrag von CHF 2‘640‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2001 aus mit X._____, der geschiedenen Ehefrau von Y._____, als Schuldnerin und der Hilfskonkursmasse von Y._____ als Gläubigerin. Der Zahlungsbefehl wurde am 12. Oktober 2012 A._____ und B._____, den Drittpfandeigentümern des betroffenen Baurechtsgrundstücks _____ in der Gemeinde O.1_____, und am 29. Oktober 2012 X._____ zugestellt, welche in der Folge allesamt fristgemäss Rechtsvorschlag erhoben. C. Die Hilfskonkursmasse von Y._____ (Gesuchstellerin) ersuchte den Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja mit Eingabe vom 14. Februar 2013 um Aufhebung der Rechtsvorschläge von X._____ (Gesuchsgegnerin 1) und der Drittpfandeigentümer A._____ und B._____ (Gesuchsgegner 2 und 3) sowie um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsamtes D._____ für den Forderungsbetrag von CHF 2‘640‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2001 sowie für die vorgeschossenen Betreibungskosten. Der Forderungsbetrag geht auf ein Hypothekardarlehen zurück, welches auf einer Vereinbarung zwischen X._____ und der F._____ AG vom 9./15. April 1997 beruht und von Letzterer gemäss Zessionsurkunde vom 17./21. Januar 2002 an die Konkursmasse von Y._____ abgetreten wurde. D. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja am 28. Oktober 2013, mitgeteilt am 14. November 2013, wie folgt: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2012) für den Betrag von je CHF 2‘640‘000.-, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2001, sowie für zwei Grundpfandrechte, verkörpert in den Kapitalgrundpfandverschreibungen 19951957 und 19951958 über CHF 2‘500‘000.- und CHF 500‘000.-, lastend im 1. und 2. Rang auf dem selbständigen und dauernden Baurechtsgrundstück Nr. _____, GB O.1_____, je in hälftigem Miteigentum der Gesuchsgegner 2 und 3, provisorische Rechtsöffnung erteilt.

Seite 3 — 14 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 2‘000.gehen zulasten der Gesuchsgegner. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Die Gesuchsgegnerin 1 wird verpflichtet, die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe ausseramtlich mit CHF 2‘500.- zu entschädigen. Die Gesuchsgegner 2 und 3 werden verpflichtet, die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe ausseramtlich mit CHF 2‘500.- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittel) 4. (Mitteilung).“ Diesen Entscheid begründete der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja im Wesentlichen damit, dass die Hilfskonkursmasse zur Erhebung des Rechtsöffnungsgesuchs legitimiert sei. Aufgrund der Tatsachen, dass der in Deutschland eröffnete Konkurs über Y._____ in der Schweiz anerkannt und der Hilfskonkurs eröffnet worden sei, sowie des Umstands, dass das deutsche Recht den Insolvenzverwalter ermächtige, Gegenstände für die Insolvenzmasse zu erwerben, sei die gegen X._____ gerichtete Forderung dem in der Schweiz gelegenen Vermögen von Y._____ zuzuordnen. Nebst der Legitimation bejahte der Einzelrichter auch das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), da X._____ im Zusammenhang mit der Gewährung des Hypothekardarlehens anerkannt habe, Darlehensnehmerin und Schuldnerin der F._____ AG zu sein. Die Kreditgeberin habe die Darlehensforderung samt Nebenrechten - wozu insbesondere die beiden Grundpfandrechte zu zählen seien - ordnungsgemäss an die Konkursmasse von Y._____ abgetreten. X._____ habe diesem Gläubigerwechsel zugestimmt. Der Bestand der beiden Grundpfandverschreibungen sei durch die Pfanderrichtungsverträge sowie den Grundbuchauszug rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Forderung sei weder anlässlich des Grundstückerwerbs durch X._____ noch anlässlich der Zession an die Konkursmasse getilgt worden noch habe eine Konfusion stattgefunden, womit sowohl die Forderung als auch die beiden Grundpfandrechte nach wie vor bestehen würden. Da es sich um eine pfandgesicherte Forderung handle, sei die Verjährungseinrede nicht zu hören (Art. 807 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Bezüglich der Forderung wie auch der Pfandrechte liege ein genügender Rechtsöffnungstitel vor, weshalb die provisorische Rechtsöffnung erteilt werde.

Seite 4 — 14 E. Gegen diesen Entscheid erhob X._____, vertreten durch die Homburger AG, am 25. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja betreffend Rechtsöffnung Proz. Nr. _____ vom 28. Oktober 2013 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Maloja betreffend Rechtsöffnung Proz. Nr. _____ vom 28. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung ans Bezirksgericht Maloja zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Des Weiteren stellte die Beschwerdeführerin folgende Verfahrensanträge: „1. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die aufschiebende Wirkung sei einstweilen ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin zu erteilen.“ Die Beschwerdeführerin rügte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung unter Angabe folgender Gründe: Was den massgebenden Sachverhalt angehe, habe die Vorinstanz insbesondere den Inhalt des Offertschreibens der F._____ AG vom 9. April 1997 offensichtlich unrichtig festgestellt. Aus dem Offertschreiben gehe klar hervor, dass die E._____ AG der Beschwerdeführerin einen neuen Darlehensvertrag angeboten und nicht etwa - wie die Vorinstanz irrigerweise folgern würde - einer Schuldübernahme zugestimmt habe. Des Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz, dass keine Tilgung der früheren Schuld stattgefunden habe, aktenwidrig. Ausserdem gehe die Vorinstanz entgegen dem klaren Wortlaut der Unterlagen davon aus, dass der Insolvenzverwalter nebst dem von der Beschwerdeführerin mit Vergleichs- und Ergänzungsvereinbarung an ihn abgetretenen Vermögen durch Zessionsvereinbarung eine zusätzliche Forderung gegen diese erworben habe. Das habe fälschlicherweise zum Schluss geführt, dass die Darlehensforderung weder durch Rückzahlung getilgt noch durch Vereinigung in der Person des Insolvenzverwalters als Schuldner und Gläubiger untergegangen sei. Zur Begründung der unrichtigen Rechtsanwendung führte die Beschwerdeführerin alsdann aus, dass weder ein Rechtsöffnungstitel für die angebliche Forderung noch für die angeblichen Grundpfandrechte bestehe. Die Anforderungen für die Annahme einer Schuldanerkennung seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb es an einem provisorischen Rechtsöffnungstitel mangle. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid auf unbelegte oder völlig zweifelhafte Tatsachen gestützt. Sie habe in

Seite 5 — 14 Verletzung von Art. 82 Abs. 1 SchKG mithin zu Unrecht angenommen, dass ein Rechtsöffnungstitel für die Darlehensforderung und die Pfandrechte vorliege. Denn es sei keine externe Schuldübernahme durch die Beschwerdeführerin erfolgt, sondern vielmehr sei ein neuer Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der F._____ AG abgeschlossen worden. Eine Schuldanerkennung gegenüber dem deutschen Insolvenzverwalter liege indessen nicht vor. Die Pfandrechte seien durch die vormalige Eigentümerin H._____ errichtet worden, doch fehle es in der Folge an einem Pfandauswechslungsvertrag, der bei einem Schuldnerwechsel notwendig gewesen wäre. Deshalb bestehe kein Rechtsöffnungstitel für die Pfandrechte. Weiter liege eine unrichtige Rechtsanwendung darin, dass die Vorinstanz Einwendungen gegen einen allfälligen Rechtsöffnungstitel übergangen und an das Beweismass des blossen Glaubhaftmachens erhöhte Anforderungen gestellt habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Forderung der F._____ AG gegenüber der früheren Eigentümerin am 31. Dezember 1996 durch Tilgung untergegangen sei. Die Darlehensforderung der F._____ AG (vormals E._____ AG) gegen die Beschwerdeführerin sei am 17. Januar 2002 durch Konfusion, da der Insolvenzverwalter aufgrund der Zession sowohl Schuldner als auch Gläubiger der Darlehensforderung geworden sei, untergegangen. Gemäss Zessionsvereinbarung habe der Insolvenzverwalter den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag zurückbezahlt, weshalb die Forderung jedenfalls am 18. Januar 2002 durch vollständige Zahlung getilgt worden sei. Auch wenn die Forderung trotz der vorerwähnten Einwendungen noch bestehen sollte, so sei diese mangels pfandrechtlicher Sicherung spätestens am 17. Januar 2012 und damit bei der Einleitung der Betreibung am 1. Oktober 2012 längst verjährt. F. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 wurde den Rechtsvertretern der Hilfskonkursmasse von Y._____ die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort innert zehn Tagen, seitdem die Verfügung in Empfang genommen wurde, eingeräumt. Die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides wurde gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO einstweilen aufgeschoben. G. Die Beschwerdeantwort der Hilfskonkursmasse von Y._____, vertreten durch die Legis Rechtsanwälte AG, vom 13. Dezember 2013 ging beim Kantonsgericht von Graubünden innert der angesetzten Frist ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte was folgt:

Seite 6 — 14 „1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25. November 2013 vollumfänglich abzuweisen, sofern auf diese überhaupt einzutreten ist, und es sei der Rechtsöffnungsentscheid des BG Maloja vom 28. Oktober 2013 (Proz. Nr. _____) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen und es sei der Beschwerde die superprovisorisch zugesprochene aufschiebende Wirkung folglich zu entziehen. 3. Eventualiter seien angemessene Sicherungsmassnahmen bzw. die Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO anzuordnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zulasten der Beschwerdeführerin.“ Nach dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Rügen der Beschwerdeführerin seien allesamt unzutreffend. Im Einzelnen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar 1997 offenkundig verpflichtet habe, die durch die Grundpfandverschreibungen gesicherte Schuld der Verkäuferin zu übernehmen; eine Tilgung sei jedoch nicht vereinbart worden. Die externe Schuldübernahme sei daraufhin mit schriftlicher Vereinbarung vom 9./15. April 1997 erfolgt. Es gelte bei der Schuldübernahme das Prinzip der Identität der Schuld, da der Schuldner im Rahmen ein und derselben Obligation ausgewechselt werde. Es sei damit kein neues Hypothekardarlehen begründet, sondern die vorbestehende, grundpfandgesicherte Schuld sei übernommen worden, was sich auch der Anzeige der Schuldübernahme des Grundbuchamts G._____ vom 21. Februar 1997 entnehmen lasse. Durch Mitunterzeichnung der Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 habe sich die Beschwerdeführerin damit einverstanden erklärt, dass der Insolvenzverwalter der Bank die Forderung abkaufe, von einer Tilgung könne hingegen keine Rede sein. Die Pfandrechte seien als Nebenrechte auf den Zessionaren übergegangen. Neben der Tilgung habe auch keine Konfusion stattgefunden; zwar sei der Insolvenzverwalter durch die Zession Gläubiger geworden, aber er sei nicht Schuldner der betreffenden Darlehensforderung gewesen. Im Übrigen seien die Pfandrechte durch Unterzeichnung des Schenkungsvertrags vom 19. Dezember 2011 auch von A._____ und B._____, den aktuellen Eigentümern des pfandbelasteten Grundstücks, anerkannt worden. Angesichts der Grundpfandsicherung könne keine Verjährung eingetreten sein. Die Vorinstanz habe somit zu Recht festgestellt, dass sowohl ein genügender Rechtsöffnungstitel für die Darlehensforderung als auch für die Grundpfandrechte bestehe.

Seite 7 — 14 H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Entscheides (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 28. Oktober 2013, mitgeteilt am 14. November 2013, am 25. November 2013 eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. c) Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittelinstanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wogegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, beschränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt in der zivilrechtlichen Beschwerde somit ein absolutes und umfassendes Novenverbot.

Seite 8 — 14 2. Gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids aufschieben. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. November 2013 wurde die Vollstreckung einstweilen aufgeschoben. Mit der heutigen Mitteilung des Hauptentscheides erübrigt es sich, über das Gesuch um aufschiebende Wirkung separat und weitergehend zu entscheiden, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann. 3.a) Vorliegend handelt es sich um eine Betreibung auf Grundpfandverwertung, welche gegenüber dem ordentlichen Betreibungsverfahren einige Besonderheiten aufweist. Der Zahlungsbefehl wird nicht nur dem Schuldner, sondern gemäss Art. 153 Abs. 1 und 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) auch dem Dritteigentümer des Pfandes zugestellt. Auf diese Weise wird der Dritteigentümer in die Betreibung einbezogen und gilt als Mitbetriebener, der als solcher sämtliche Rechte eines Betriebenen ausüben kann, wie namentlich Rechtsvorschlag erheben (PKG 2006 Nr. 15 E. 3a S. 80; Marc Bernheim/Philipp Känzig, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 8 und N 29 ff. zu Art. 153 SchKG). Der Rechtsvorschlag richtet sich, soweit nichts anderes angegeben wird, gemäss Art. 85 VZG sowohl gegen die Forderung als auch gegen das Pfandrecht (Bernheim/Känzig, a.a.O., N 35 zu Art. 153 SchKG). Hat nicht nur der Schuldner, sondern auch der Drittpfandeigentümer Rechtsvorschlag erhoben, ist über die beiden Begehren separat aufgrund der jeweils geltend gemachten Einreden zu entscheiden. Die Betreibung kann erst fortgesetzt werden, wenn die Rechtsvorschläge des Schuldners und des Dritteigentümers beseitigt sind (PKG 2006 Nr. 15 E. 3b S. 80; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 171 zu Art. 82 SchKG). b) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b S. 107 f.; PKG 1995 Nr. 25 S. 100 f.; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22). Das

Seite 9 — 14 Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 S. 586 = Pra 2011 Nr. 55). Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Die wesentliche Eigenschaft einer Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG besteht darin, dass daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Schuldners hervorgeht, dem Gläubiger eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Staehelin, a.a.O., Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). Wenn sich der Rechtsvorschlag in der Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen die Forderung und das Pfandrecht richtet, muss nicht nur ein Vollstreckungstitel für die Forderung, sondern auch für das Pfandrecht vorgelegt werden (Staehelin, a.a.O, N 166 zu Art. 82 SchKG). Als Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht ist eine unterzeichnete oder in öffentlicher Urkunde festgestellte Pfandanerkennung in Form eines Grundbuchauszuges oder des Errichtungsvertrages mit Eintragungsbescheinigung des Grundbuchamtes erforderlich (Staehelin, a.a.O., N 169 zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 208 ff.). Die provisorische Rechtsöffnung darf somit nur erteilt werden, wenn sowohl ein Titel für die Forderung als auch für das Pfandrecht vorliegt. c) Dem Schuldner bzw. dem Dritteigentümer des Pfandes obliegt die Pflicht, die gegen die Forderung oder das Pfandrecht erhobenen Einwendungen grundsätzlich anhand von Urkunden glaubhaft zu machen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144 = Pra 2006 Nr. 133; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413). Der Richter muss von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptung somit nicht restlos überzeugt sein, sondern es genügt, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der Tatsache spricht als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteil des Bundesgerichts 5A_881/2011 vom 16. März 2012, E. 3.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache folglich aber nicht durch blosses Behaupten derselben allein (Staehelin, a.a.O., N 87 zu Art. 82 SchKG).

Seite 10 — 14 Gelingt es dem Schuldner bzw. dem Drittpfandeigentümer nicht, dem Richter seine Einwendungen glaubhaft darzulegen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. 4.a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 124 I 49 E. 3a S. 51; 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). b) Wie dargelegt verfügt die Beschwerdeinstanz bezüglich der tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz getroffen hat, lediglich über eine auf Willkür beschränkte Kognition. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die dem Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja von der Beschwerdeführerin vorgeworfene fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung - zum einen was das Offertschreiben der F._____ AG vom 9. April 1997 betrifft und zum anderen was die Vergleichs- und Ergänzungsvereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beschwerdeführerin bzw. die Zessionsvereinbarung zwischen der Rechtsnachfolgerin der F._____ AG und der Insolvenzmasse anbelangt - als willkürlich zu beurteilen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die F._____ AG mit ihrem Schreiben vom 9. April 1997 der Schuldübernahme durch die Beschwerdeführerin zustimmte, darüber hinaus die Schuld der früheren Eigentümerin aber nicht tilgte, kann - nach Prüfung der ins Recht gelegten Akten - nicht als offensichtlich fehlerhaft und damit als willkürlich betrachtet werden. Auch die Darlegung der Vorinstanz, wonach sich die Insolvenzmasse durch die Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 verpflichtete, der F._____ AG als Rechtsnachfolgerin der F._____ AG die fällige Darlehensforderung, die die Beschwerdeführerin gegenüber der Bank noch immer offen hatte, zu bezahlen und dies nicht der Rückzahlung der Schuld diente, sondern die Begründung einer Forderung gegen die Beschwerdeführerin bezweckte, lässt sich nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen. Demnach schuldete die Beschwerde-

Seite 11 — 14 gegnerin gemäss vorinstanzlicher Feststellung der F._____ AG den Forderungsbetrag von CHF 2‘725‘480.17 und wurde ihrerseits Gläubigerin gegenüber der Beschwerdeführerin. Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. c) Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass zwischen X._____ und der F._____ AG ein Darlehensverhältnis bestand. Die Beschwerdeführerin stellt sich allerdings auf den Standpunkt, dass aufgrund einer fehlenden externen Übernahme der Darlehensschuld der früheren Grundstückeigentümerin kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die vorbestehende Hypothekarschuld anlässlich des Kaufs des Baurechtsgrundstücks, welcher am 27. November 1996 erfolgte, von der früheren Eigentümerin nicht übernommen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die interne Übernahme der Darlehensschuld aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem alten Schuldner allein noch nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, sondern erst nach der externen Schuldübernahme wird der Übernehmer Schuldner des Gläubigers (BGE 121 III 256 E. 3b 258; Staehelin, a.a.O., N 55 zu Art. 82 SchKG). Gemäss dem öffentlich beurkundeten Nachtrag zum Kaufvertrag vom 13. Februar 1997 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Voreigentümerin zur Schuldübernahme, welche anschliessend auch extern durch die Hypothekardarlehensvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der F._____ AG vom 9./15. April 1997 vollzogen wurde. Damit wurde die Beschwerdeführerin zur neuen Schuldnerin des Hypothekardarlehens, was auch die Anzeige der Schuldübernahme bzw. des Schuldnerwechsels des Grundbuchamts G._____ vom 21. Februar 1997 an die Gläubigerbank bestätigt. Seitens der F._____ AG erfolgte keine Erklärung im Sinne von Art. 832 Abs. 2 ZGB, wonach sie die frühere Schuldnerin beibehalten wollte. Diese für die Schuldübernahme sprechenden Tatsachen vermochte die Beschwerdeführerin vorliegend nicht mit liquiden Beweismitteln zu entkräften. Dem Einwand, dass gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Schulanerkennung bestehe, ist entgegen zu halten, dass der Insolvenzverwalter die Darlehensforderung mitsamt den beiden Grundpfandverschreibungen als Nebenrechte mit Zessionsvereinbarung vom 17./21. Januar 2002 erworben hatte und es damit zu einem Gläubigerwechsel kam. Der neue Gläubiger kann die Rechtsöffnung verlangen, sofern er die Zession urkundlich nachweist (Staehelin, a.a.O., N 73 zu Art. 82 SchKG). Dies hat die Beschwerdegegnerin getan, indem sie die Zessionsvereinbarung vorlegte. Im Kaufvertrag vom

Seite 12 — 14 29. November 2005 hat übrigens die Beschwerdeführerin den Bestand der Pfandrechtsforderung und die Gläubigereigenschaft gleich nochmals anerkannt. d) Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die pfandgesicherte Forderung der früheren Eigentümerin per 31. Dezember 1996 getilgt worden sei, womit die zur Forderung akzessorischen Grundpfandverschreibungen untergegangen seien. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf das Offertschreiben der F._____ AG vom 9. April 1997. Eine Tilgung der pfandgesicherten Forderung geht daraus jedoch nicht in glaubhafter Weise hervor, sondern wird von der Beschwerdeführerin lediglich behauptet, womit den Anforderungen an das Beweismass nicht Genüge getan wird. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter am 17. September 2001 abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung sowie die Zessionsvereinbarung zwischen der F._____ AG und der Insolvenzmasse von Y._____ vom 17./21. Januar 2002 vor, die Darlehensschuld sei intern durch den Insolvenzverwalter übernommen worden und infolgedessen durch Konfusion oder Tilgung untergegangen. Aus dem Umstand, dass sich der Insolvenzverwalter die Darlehensforderung von der F._____ AG (vormals E._____ AG) abtreten liess, kann nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Schuld durch Untergang derselben befreit wurde. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin auf der Zessionsvereinbarung, welche sie mitunterzeichnete, weiterhin als Schuldnerin aufgeführt. Wie von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt diente die Zession dem Erwerb einer Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter der Insolvenzmasse - nachdem das Grundstück an die Kinder der Beschwerdeführerin verkauft wurde - mit Schreiben vom 16. Mai 2006 ausdrücklich erklärt, die Beschwerdeführerin als Schuldnerin beizubehalten. Das Grundbuchamt G._____ bestätigte mit Schreiben vom 19. Mai 2006, dass die Beschwerdeführerin als Schuldnerin beibehalten wird. Anlässlich des Verkaufs der Liegenschaft an Dr. C._____, den Vater von A._____ und B._____, wurden am 30. Mai 2006 gemäss Kaufvertrag CHF 3‘900‘000.-- auf ein Sperrkonto bei der Credit Swiss, lautend auf die Beschwerdeführerin, überwiesen, um die Grundpfandrechte im 1. und 2. Rang sicherzustellen. Dass die Forderung anschliessend durch den sichergestellten Betrag getilgt wurde, bringt die Beschwerdeführerin allerdings nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, mangelt es somit auch hinsichtlich der Konfusion und Tilgung der Forderung an glaubhaften Einwendungen. Auch im Grundbuchauszug vom 13. Juli 2012 wird die Schuld nach wie vor aufgeführt. Im Übrigen erweist sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der Verjährung als unbeachtlich, da nicht glaubhaft dargetan werden konnte, dass die pfandgesicher-

Seite 13 — 14 te Darlehensforderung untergegangen ist respektive anlässlich des Grundstückkaufs von der Beschwerdeführerin gar nicht erst übernommen wurde. Pfandgesicherte Forderungen unterliegen bekanntlich keiner Verjährung (vgl. Art. 807 ZGB). e) Dass die Vorinstanz das Beweismass, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, im Rechtsöffnungsverfahren zu hoch angesetzt und das Erbringen eines vollen Beweises verlangt hat, ist nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz in ihrem Urteil den gegen die Forderung und das Pfandrecht erhobenen Einwendungen nicht gefolgt ist, da ihr die vorgebrachten Behauptungen mangels objektiver Anhaltspunkte nicht hinreichend wahrscheinlich erschienen, hat sie das Recht nicht fehlerhaft angewendet. f) Somit kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sowohl für die Darlehensforderung als auch für die Pfandrechte ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Einwendungen, welche die Schuldanerkennung oder die Grundpfandrechte zu entkräften vermögen, konnte die Beschwerdeführerin schliesslich nicht glaubhaft machen, so dass für die durch die Akten ausgewiesene Forderung sowie die beiden Grundpfandverschreibungen die Rechtsöffnung zu gewähren ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführerin bleibt es indessen - zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren wie dargelegt um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 15 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO) - unbenommen, innert 20 Tagen eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben, welcher das Schuldverhältnis zwischen den Parteien materiell beurteilt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3‘000.-- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sodann für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung - zumal es sich um dieselbe Thematik handelt, welche bereits vor der Vorinstanz zu behandeln war - in der Höhe von CHF 2‘000.-- (inkl. MwSt.) als angemessen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3‘000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3‘000.-- verrechnet. b) Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 2‘000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

KSK 2013 69 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 27.01.2014 KSK 2013 69 — Swissrulings