Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. Januar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 62 6. Januar 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Brunner Richter Schlenker und Hubert Aktuar Pers In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Dr. iur. X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ylenia Baretta Mazzoni, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Chur vom 21. Oktober 2013, zugestellt am 29. Oktober 2013, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Z._____, betreffend Zahlungsbefehl, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Chur vom 21. Oktober 2013 (Betreibungs-Nr. _____) wurde Dr. iur. X._____ von Y._____, vertreten durch die Z._____, für den Betrag von Fr. 200‘000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben. Begründet wird die Forderung mit der Tätigkeit von Dr. iur. X._____ als Notar. In diesem Zusammenhang hatte Dr. iur. X._____ am 1. März 2007 einen Erbvertrag zwischen A._____ und dessen Sohn B._____ beurkundet. Am 22. Oktober 2010 verstarb A._____. Die anschliessende Erbteilung wurde im Jahr 2011 vom im Erbvertrag vom 1. März 2007 als Willensvollstrecker eingesetzten Sohn von Dr. iur. X._____, Rechtsanwalt lic. iur. D._____, durchgeführt. Eine der drei Erben war Y._____, welche sich nun durch die Tätigkeit von Dr. iur. X._____ als Notar geschädigt fühlt. So werden im Betreibungsbegehren von Y._____ vom 10. Oktober 2013 als Grund der Forderung „Schadenersatzansprüche wegen nachträglichen Veränderungen und Verfälschungen (letzteres durch öffentliche Urkunde und andere Machenschaften) der Erbschafts- und Güterrechtsansprüche der Erben der vorverstorbenen C._____ und nach deren Tod, insbesondere absichtliche Veränderung des Abtretungsvertrages (und Verweigerung der Einsichtnahme) zwischen B._____ junior und Vater vom 20. Mai 1983 durch neuen Vertrag zwischen Vater A._____ und Sohn vom 1.3.2007, sowie Einsetzung seines Sohnes D._____ als Willensvollstrecker (besser Willensvollzieher seines Vaters Werk), insbesondere dieses nachträglichen Vertrages als sogenannter Willensvollstrecker. Damit professionelle Mithilfe eines Anwaltes und als Urkundsperson zur Erbschleicherei der Erbansprüche seitens Frau Y._____“ genannt. Unbestritten ist, dass Y._____ den Erbteilungsvertrag am 19. Februar 2011 unterzeichnet hat und die Erbteilung mit diesem Vertrag grundsätzlich abgeschlossen werden konnte. Der Zahlungsbefehl wurde lic. iur. D._____ als Vertreter seines Vaters am 29. Oktober 2013 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. Mit Schreiben selben Datums wandte sich Dr. iur. X._____ sodann an das Betreibungsamt Chur und ersuchte dieses um Zustellung sämtlicher Akten, die die Gläubigerin in der vorliegenden Betreibung eingereicht hat. Gleichzeitig stellte er den Antrag, dass die fragliche Betreibung wegen Nichtigkeit aufgehoben und im Betreibungsregister gelöscht werde, da sie rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Am 30. Oktober 2013 teilte das Betreibungsamt Chur Dr. iur. X._____ mit, dass dem Antrag betreffend Löschung der Betreibung infolge Nichtigkeit nicht nachgekommen werden könne. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Anhebung der
Seite 3 — 8 Betreibung grundsätzlich an keinerlei Voraussetzungen gebunden und der Bestand einer Forderung vom Betreibungsamt nicht zu prüfen sei. Nur in ganz klaren Fällen sei das Betreibungsamt befugt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu verweigern; im Zweifelsfall solle der Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt hingegen prinzipiell ausgestellt werden. Nach Ansicht des Betreibungsamts Chur sei der materiell-rechtliche Bestand in dieser Betreibung daher vom Gericht zu beurteilen. C. Mit Eingabe vom 7. November 2013 liess Dr. iur. X._____ Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Chur sei aufgrund Nichtigkeit aufzuheben. 2. Eventualiter sei das Betreibungsamt Chur anzuweisen, den Zahlungsbefehl Betreibung Nr. _____ zu vernichten und neu ohne Wiederholung der „Angaben zur Forderungsurkunde und deren Datum, Grund der Forderung“ auszustellen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“ In formaler Hinsicht wird bestritten, dass die Z._____ über die notwendige Vollmacht für die Einreichung der Betreibung verfügt habe, weshalb die Betreibung bereits aus diesem Grund nichtig sei. Die Betreibung sei aber in jedem Fall als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen, weil eine Vollstreckung aus verschiedenen Gründen von Beginn weg ausgeschlossen sei (mangelnde Passivlegitimation, eingetretene Verjährung, Verzicht im Erbteilungsvertrag und im gerichtlichen Vergleich) und eine offensichtlich überrissene Forderung in Betreibung gesetzt werde. Gesamthaft erscheine das Verhalten von Y._____ als widersprüchlich und querulatorisch. D. Das Betreibungsamt Chur verzichtete mit Stellungnahme vom 19. November 2013 auf einen Antrag und hielt gleichzeitig fest, den – so oder anders lautenden – Entscheid des Kantonsgerichts vollziehen zu werden. Das Betreibungsamt Chur führte alsdann aus, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Betreibung bzw. ein Zahlungsbefehl nichtig sei, Zurückhaltung geboten sei. Vorliegend sei zwar auf den ersten Blick klar gewesen, dass die Betreibung sonderbar sei. Speziell sei schon, dass sich die Gläubigerin durch eine Aktiengesellschaft vertreten lasse; zudem sei der Schuldner ein unbescholtener Rechtsanwalt. Indes sei für die Behörde nicht offensichtlich, d.h. sofort und klar erkennbar, dass das Anheben der Betreibung rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Aus diesem Grund und
Seite 4 — 8 aufgrund der sehr eingeschränkten Kognitionsbefugnis habe dem Begehren des Betriebenen nicht stattgegeben werden können, wenngleich dessen Anliegen zumindest nachvollziehbar erscheine. E. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2013 beantragte die Z._____ namens und im Auftrag von Y._____ sinngemäss, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Auf die Angaben im angefochtenen Zahlungsbefehl sowie die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert einer Frist von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gehört hierzu auch die Möglichkeit des Betriebenen, sich mittels Beschwerde gegen einen als nichtig betrachteten Zahlungsbefehl zur Wehr zu setzen (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 16 zu Art. 69 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Chur vom 21. Oktober 2013 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2013 zugestellt. Mit Eingabe vom 7. November 2013 erfolgte die Beschwerde fristgerecht, weshalb auf diese einzutreten ist. 2. Mit ihrer Stellungnahme vom 25. November 2013 (act. A.3) hat die Beschwerdegegnerin zugleich auch eine Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis zugunsten der Z._____ eingereicht (act. C.V), womit der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der fehlenden Vollmacht obsolet wird. Hierauf braucht somit nicht mehr näher eingegangen zu werden. 3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Betreibung sei aufgrund der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB, und bezeichnet das Verhalten der Beschwerdegegnerin ge-
Seite 5 — 8 samthaft als querulatorisch. Zum einen fehle es bereits an der Passivlegitimation des Beschwerdeführers, weshalb die Betreibung offensichtlich unberechtigt sei; zum anderen sei auch die Verjährung längst eingetreten. Die Beschwerdegegnerin verhalte sich sodann auch widersprüchlich, habe sie doch im Rahmen des Erbteilungsvertrags als auch im gerichtlichen Vergleich zum Ausdruck gebracht, dass ihr aus den Nachlässen beider Elternteile keine Ansprüche mehr zustünden. Die Geltendmachung einer Entschädigung von Fr. 200‘000.-- gegen den Notar, der einzig den vom Erblasser geäusserten Willen festgehalten habe, sei vor diesem Hintergrund offensichtlich widersprüchlich und entbehre jeder Grundlage. Angesichts des im Rahmen des Erbteilungsvertrags festgestellten Nachlasses sei die geltend gemachte Forderung zudem auch offensichtlich übersetzt. Schliesslich sei die Forderung dem Beschwerdeführer vor der Betreibung auch nie mitgeteilt worden. Vor dem Hintergrund der kreditschädigenden und ehrverletzenden Natur einer derart substantiellen Betreibung sei das Vorgehen als treuwidrig einzustufen. a. Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Betreibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein materiellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3 S. 377 mit weiteren Hinweisen). Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamts bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist – wie das Betreibungsamt Chur in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat (act. A.2) – sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar oder überhaupt materiellrechtlich begründet ist, darf es nicht kümmern. Darüber hat, wenn zwischen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsverfahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 17 N 1; Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 12 zu Art. 69 SchKG). b. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es jedoch we-
Seite 6 — 8 der dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hingegen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 15 f. zu Art. 69 SchKG). c. Voraussetzung für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt ist somit nur, dass der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt. Da das Schuldbetreibungsrecht dem Gläubiger eben auch ohne Nachweis der materiellen Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ermöglicht, einen Zahlungsbefehl zu erwirken, ist es grundsätzlich nicht von Belang, ob der Anspruch letztendlich durchgesetzt werden kann, verjährt ist etc. Ebenso ist nicht massgebend, ob für diese Forderung vorab jemand anders – aufgrund der Funktion des Beschwerdeführers als Notar vorliegendenfalls der Kanton Graubünden – einzustehen hätte. Liest man die Begründung der Forderung im Betreibungsbegehren (Akten BA Chur, act. 1) und auch in der Beschwerdeantwort (act. A.3), so gelangt man zum Schluss, dass die Gläubigerin in der Tat ernsthaft der Auffassung ist, gegenüber dem Beschwerdeführer einen Schadenersatzanspruch zu besitzen. Weitere Voraussetzungen für das Stellen eines Betreibungsbegehrens bzw. die anschliessende Ausstellung eines Zahlungsbefehls sind denn auch gar nicht erforderlich. Namentlich kann der Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten nicht der Vorwurf gemacht werden, sie verfolge mit der Betreibung offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar seien, wie etwa die Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des Schuldners. Von einer rechtsmissbräuchlichen und damit nichtigen Betreibung kann im vorliegenden Fall somit keine Rede sein (vgl. Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 16 zu Art. 69 SchKG). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet. 4. Eventualiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Betreibungsamt Chur sei anzuweisen, den angefochtenen Zahlungsbefehl zu vernichten und neu
Seite 7 — 8 ohne Wiederholung der „Angaben zur Forderungsurkunde und deren Datum, Grund der Forderung“ auszustellen. Sollte das Gericht nämlich zum Schluss kommen, dass der Zahlungsbefehl nicht wegen Nichtigkeit aufgehoben werde, so sei zumindest der ehrenrührige Inhalt zu streichen, da ihm in der fraglichen Betreibung wiederholt deliktische Handlungen wie Urkundenfälschung als Amtsperson und weitere verbrecherische Handlungen unterstellt würden. Auch diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, verhält es sich doch derart, dass im Zahlungsbefehl alle Angaben des Betreibungsbegehrens – mit Ausnahme der Unterschrift des Betreibenden – zu wiederholen sind. Dabei haben die Angaben im Zahlungsbefehl genau dem Betreibungsbegehren zu entsprechen und das Betreibungsamt darf von sich aus – abgesehen von offensichtlichen Versehen oder sogenannten erkennbaren Fehlern des Gläubigers, welche in der Praxis teilweise vom Betreibungsamt berichtigt werden – keine Änderungen am Betreibungsbegehren vornehmen (Wüthrich/Schoch, a.a.O., N 17 zu Art. 69 SchKG). Indem das Betreibungsamt Chur das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Zahlungsbefehl wortwörtlich rezitiert hat, ist es den vorerwähnten Anforderungen an die Ausstellung eines Zahlungsbefehls in korrekter Weise nachgekommen. Das Vorgehen des Betreibungsamts Chur gibt folglich zu keinen Beanstandungen Anlass, was auch in diesem Punkt die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat. Mangels eines entsprechenden Rechtsbegehrens offen gelassen werden kann die Frage, ob es dem Betreibungsamt Chur im vorliegenden Fall möglich gewesen wäre, das Betreibungsbegehren in Analogie zu Art. 132 Abs. 2 ZPO zur Verbesserung bzw. Neueinreichung ohne die möglicherweise ehrverletzenden Äusserungen an die Gläubigerin zurückzuschicken. 5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegendenfalls kein Grund besteht, den angefochtenen Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären oder das Betreibungsamt Chur anzuweisen, an diesem inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Der Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben und die Betreibung damit vorläufig unterbrochen (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Es liegt nun an der Gläubigerin, im Rahmen eines Rechtsöffnungs- bzw. Gerichtsverfahrens den Rechtsvorschlag zu beseitigen (Art. 79 ff. SchKG). 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). Ferner werden im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).
Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: