Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.10.2014 KSK 2013 51

14 ottobre 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·5,851 parole·~29 min·9

Riassunto

Vollstreckbarerklärung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 14. Oktober 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 51 22. Oktober 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Hubert Aktuarin Duff Walser In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco B. Biancotti, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja, vom 29. Mai 2013, mitgeteilt am 21. Juni 2013, in Sachen der Y . _____AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Adrian Plüss, Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Vollstreckbarerklärung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. Mit Urteil vom 24. Februar 2006 (gesuchstellerische act. 3.a und 5), welches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, verpflichtete das Landgericht A._____ X._____ an die Y._____AG (nachfolgend Y._____) € 8‘489‘956.20 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2004 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 5‘145‘428 Aktien der B._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in A._____. Überdies wurde X._____ mit gleichem Urteil verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, welche das Landgericht A._____ mit separatem Beschluss vom 28. März 2006 (gesuchstellerisches act. 3.b) auf € 148‘378.00 nebst einer Verzinsung von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2006 festsetzte. Die von X._____ gegen das Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 erhobene Berufung wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht A._____ mit Urteil vom 22. November 2007 (gesuchstellerisches act. 4) zurückgewiesen und die Kosten des Berufungsverfahrens X._____ auferlegt. Gleichzeitig wurde auch das Berufungsurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei X._____ nachgelassen wurde, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Y._____ vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten sollte. B. Gestützt auf die drei genannten in L.1_____ gefällten Entscheide (Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 samt Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. März 2006 sowie Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts A._____ vom 22. November 2007) ersuchte die Y._____ am 27. Mai 2013 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja zur Deckung ihrer Forderung gegen X._____ von insgesamt Fr. 16'652'884.75 um Verarrestierung der Liegenschaft C._____, Grundstück-Nr. _____, Plan Nr. _____, D._____ in O.1_____ einschliesslich der darin befindlichen, im Besitz des Arrestschuldners stehenden Mobilien. Gleichzeitig beantragte die Y._____, das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts A._____ vom 22. November 2007 sei in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären.

Seite 3 — 18 C. Mit Arrestbefehl vom 29. Mai 2013 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja das Arrestgesuch der Y._____ gut und belegte die Liegenschaft C._____, Grundstück-Nr. _____, Plan Nr. _____, D._____ in O.1_____ einschliesslich der darin befindlichen Mobilien mit Arrest. D. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja verfügte überdies mit separatem Exequaturentscheid ebenfalls vom 29. Mai 2013, begründet mitgeteilt am 21. Juni 2013: "1. Das Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 mit Vermerk "rechtskräftig" vom 12. Dezember 2008 samt Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts A._____ vom 28. März 2006 und das Urteil des Oberlandesgerichts A._____ vom 22. November 2007 werden in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt. 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'000.00, einschliesslich Schreibgebühren, werden dem Schuldner auferlegt. Sie werden bei der Gläubigerin bezogen unter Erteilung des Rückgriffsrechts auf den Schuldner und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." E. Gegen diesen Entscheid liess X._____ mit Eingabe vom 22. August 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 29. Mai 2013, mitgeteilt am 21. Juni 2013 (Proz. Nr. 335 2013 104), sei aufzuheben, und das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2013 sei abzuweisen; 2. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." Der Beschwerdeführer rügt vorweg eine Verletzung der Dispositionsmaxime und des daraus fliessenden ne ultra petita Grundsatzes. Die Vorinstanz habe neben dem Urteil des Oberlandesgerichts A._____ vom 22. November 2007 auch das Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 samt Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts A._____ vom 28. März 2006 für vollstreckbar erklärt und damit der Y._____ mehr zugesprochen als von letzterer mit deren Rechtsbegehren um Vollstreckbarerklärung des Urteils des Oberlandesgerichts A._____ vom 22. November 2007 verlangt worden sei. Die Vollstreckbarerklärung

Seite 4 — 18 des Urteils des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts A._____ vom 28. März 2006 sei daher unrechtmässig erfolgt. Des Weiteren macht X._____ geltend, dass das Zug-um- Zug-Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 nach deutschem Recht nicht vollstreckbar sei und damit gestützt auf Art. 31 aLugÜ in der Schweiz nicht vollstreckbar erklärt werden könne. Was sodann das Urteil des Oberlandesgerichts A._____ vom 22. November 2007 anbelange, habe es die Y._____ zudem versäumt, Urkunden zum Nachweis der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat sowie eine Bescheinigung über die Zustellung des Entscheides und eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, welche die gemäss Art. 46 Nr.1 aLugÜ für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Es fehle somit auch an den formellen Voraussetzungen für das Exequatur. Zu guter Letzt wendet der Beschwerdeführer sodann ein, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 verstosse gegen einen Grundpfeiler der Schweizerischen Rechtsordnung, nämlich gegen das Prinzip, dass jeder Leistung eine äquivalente Gegenleistung gegenüberstehen muss, und verletze somit den schweizerischen ordre public. Eine Vollstreckbarerklärung des betreffenden ausländischen Urteils in der Schweiz sei daher gestützt auf Art. 27 Nr. 1 aLugÜ beziehungsweise Art. 34 Nr. 1 LugÜ ausgeschlossen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. F. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 liess die Y._____ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragen. G. In seiner Replik vom 10. Januar 2014 blieb X._____ bei den in der Beschwerde vom 22. August 2013 gestellten Rechtsbegehren und beantragte die Abweisung der beschwerdegegnerischen Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort. H. Die Y._____ nahm mit Duplik vom 28. April 2014 dazu Stellung, wobei sie an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2013 unverändert festhielt. I. Auf die Erwägungen im angefochtenen Exequaturentscheid sowie die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Seite 5 — 18 II. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung dreier Entscheide von zwei deutschen Gerichten, also aus dem LugÜ- Raum. Zu Recht ist unter den Parteien daher unbestritten, dass hier das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstrekkung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) zur Anwendung gelangt. Dieses internationale Übereinkommen wurde am 30. Oktober 2007 revidiert und trat für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft (AS 2010 5609). Gemäss Art. 63 revLugÜ gilt das Prinzip der Nichtrückwirkung. Von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen ist es somit auf Entscheide, welche vor Inkrafttreten des revLugÜ erlassen wurden, nicht anwendbar. Die vorliegenden Entscheide sind folglich nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen LugÜ zu vollstrecken (vgl. Christian Oetiker/Thomas Weibel, in: Oetiker/Weibel [Hrsg.], Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Basel 2011, N 2 und N 8 zu Art. 63 LugÜ; Tanja Domej, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Lugano- Übereinkommen [LugÜ], 2. Aufl., Bern 2011, N 1 und N 11 zu Art. 63 LugÜ; Kurt Siehr, in: Anton K. Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 2 zu Art. 63 LugÜ). Auch diesbezüglich sind sich die Parteien einig (vgl. act. A.1 Ziff. II.A.6. und act. A.2 Ziff. III.10). Wie die Vorinstanz überdies zutreffend festgehalten hat (vgl. den angefochtenen Entscheid [act. B.1], E. 1, S. 2 f.), sind vorliegend auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des aLugÜ gegeben. So betreffen die fraglichen Entscheide des Hanseatischen Oberlandesgerichts A._____ und des Landgerichts A._____ einerseits eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 aLugÜ. Zudem stellen sie Entscheide im Sinne von Art. 25 aLugÜ dar, wonach unter «Entscheidung» im Sinne dieses Übereinkommens jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbefehl, einschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten. 2. a) Das aLugÜ enthält in Art. 36 – 41 ein eigenes und geschlossenes Rechtsmittelsystem, welches die Anfechtungsmöglichkeiten für Schuldner und Gläubiger regelt. Gemäss Art. 36 aLugÜ kann der Schuldner innert eines Monats nach der Zustellung des Entscheids ein Rechtsmittel, in der Terminologie des Abkommens Rechtsbehelf genannt, einlegen. Rechtsmittel des nationalen Rechts sind ausgeschlossen (vgl. Daniel Staehelin, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.],

Seite 6 — 18 Stämpflis Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, N 1 zu Art. 36 aLugÜ). Wohnt der Schuldner in einem anderen Vertragsstaat, als in welchem der Exequaturentscheid ergangen ist, so hat er den Rechtsbehelf innert zwei Monaten einzureichen (Art. 36 Abs. 2 aLugÜ). X._____ hat seinen Wohnsitz seit 2. Dezember 2011 in London (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. Mai 2013 i. S. X._____ gegen Y._____ AG [KSK 12 47], S. 3 oben) und damit ausserhalb der Schweiz, wo der erstinstanzliche Exequaturentscheid ergangen ist. Die Beschwerdefrist beträgt somit gestützt auf Art. 36 Abs. 2 aLugÜ zwei Monate ab Zustellung des Entscheides. Der angefochtene Vollstreckbarkeitsentscheid des Bezirksgerichts Maloja vom 29. Mai 2013 wurde vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 in Empfang genommen (vgl. act. B.1, Beilage Sendungsverfolgung Post). Die Beschwerdeeinreichung am 22. August 2013 (vgl. act. A.1) erfolgte demnach rechtzeitig. b) Gemäss Art. 37 Abs. 1 aLugÜ liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung des gegen Exequaturentscheide eingelegten Rechtsbehelfs in der Schweiz beim Kantonsgericht, womit das obere kantonale Gericht gemeint ist (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 1 zu Art. 37 Abs. 1 aLugÜ). Das primäre ordentliche erstinstanzliche Rechtsmittel im Zivilprozess ist die Berufung (vgl. Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, St. Gallen 2010, N 1 zu Art. 308 ZPO). Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist diese jedoch gemäss Art. 309 lit. a ZPO unzulässig. Als Rechtsmittel gegen den angefochtenen Vollstreckbarkeitsentscheid ist folglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gegeben (Art. 319 lit. a ZPO), welche unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die vorliegende Rechtsmitteleingabe enthält sowohl die Anträge des Beschwerdeführers wie auch die Begründung dazu. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerde beigelegt. Die innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von X._____ eingereichte Beschwerde entspricht somit auch den gesetzlichen Formerfordernissen, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. 3. Gemäss Art. 327a Abs. 2 ZPO hat die Beschwerde gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts nach LugÜ aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde hemmt mithin im Umfang der Beschwerdeanträge von Gesetzes wegen den Eintritt der Rechtskraft, da sich eine sofortige Vollstreckbarkeit und ein Erwachsen in Rechtskraft während des laufenden Rechtsmittelverfahrens nicht rechtfertigen

Seite 7 — 18 würden. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers erweist sich daher als obsolet (vgl. dazu auch Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 2 und 3 zu Art. 327a ZPO). 4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Dispositionsmaxime und des daraus fliessenden ne ultra petita Grundsatzes. Indem die Vorinstanz nicht nur das Urteil des Oberlandesgerichts A._____ vom 22. November 2007, sondern überdies das Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 samt Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts A._____ vom 28. März 2006 für vollstreckbar erklärt habe, sei der Gegenpartei mehr zugesprochen worden als von letzterer mit ihrem Rechtsbegehren verlangt worden sei. Die Y._____ habe nämlich lediglich um Vollstreckbarerklärung des Urteils des Oberlandesgerichts A._____ vom 22. November 2007 ersucht. Dieser Einwand ist in der Tat als überspitzter Formalismus zu qualifizieren. Zum einen bleibt nämlich festzustellen, dass mit dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts lediglich die Berufung der Y._____ gegen das Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 samt Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts A._____ vom 28. März 2006 zurückgewiesen wurde. Das Dispositiv des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts A._____ erhält dementsprechend nur durch die Dispositive der beiden Entscheide des Landgerichts A._____ einen materiellen Gehalt. In Anbetracht dessen liegt es folglich auf der Hand, dass die Y._____ mit ihrem Antrag im Arrestbegehren vom 27. Mai 2013 an das Bezirksgericht Maloja, es sei die Vollstreckbarkeit des Urteils des Oberlandesgerichts A._____ vom 22. November 2007 festzustellen, gleichzeitig auch die Vollstreckbarkeit der diesem Urteil zugrunde liegenden erstinstanzlichen Entscheide begehrt. Hinzu kommt, dass für das Urteilsdispositiv entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers eben gerade nicht nur die Formulierung des Rechtsbegehrens massgeblich ist. Vielmehr sind die Rechtsbegehren vom Gericht nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Das bedeutet, dass nicht nur auf den Wortlaut der Anträge abzustellen ist, sondern diesbezüglich eine Auslegung unter Beizug der Klagebegründung zu erfolgen hat (vgl. Matthias Lerch, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, N 4 zu Art. 221 ZPO mit Hinweisen; Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO). Gerade aus der Begründung ihres Gesuchs vom 27. Mai 2013 (vgl. Gesuch lit. E. N 30 ff.; lit. C. N 26) geht nun aber im konkreten Fall deutlich hervor, dass sich das Ersuchen der Y._____ um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nicht nur auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts A._____ vom 22.

Seite 8 — 18 November 2007 bezieht, sondern auch das Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 samt Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts A._____ vom 28. März 2006 mitumfasst. So wird nämlich, wie auch der Beschwerdeführer selbst einräumen muss (vgl. Beschwerdeschrift [act. A.1] Ziff. II.20), die Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 samt Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. März 2006 von der Beschwerdegegnerin im Exequaturbegehren ausführlich begründet und es wird in den betreffenden Ausführungen auch mehrmals ausdrücklich auf diese beiden Gerichtsentscheide Bezug genommen. Entsprechend werden auch wiederholt alle drei Entscheide als Beweisofferte aufgeführt (vgl. Gesuch lit. E. N 30 ff.; lit. C. N 26; lit. D. N 29). Ergibt sich aber somit bei Auslegung der gesuchstellerischen Anträge nach dem Vertrauensprinzip, dass die Y._____ die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sowohl des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts A._____ vom 22. November 2007 wie auch des Urteils des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 samt Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts A._____ vom 28. März 2006 verlangt hat, so erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz sei über die Anträge der Beschwerdegegnerin hinausgegangen und habe damit die Dispositionsmaxime verletzt, als unbegründet. 5. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Einwand durchzudringen, wonach das Zug-um-Zug-Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 nach deutschem Recht nicht vollstreckbar sei und damit gestützt auf Art. 31 aLugÜ in der Schweiz nicht vollstreckbar erklärt werden könne. a) Gemäss Art. 31 aLugÜ bedingt die Vollstreckbarerklärung, dass eine Entscheidung vorliegt, die im Urteilsstaat vollstreckbar ist. Wie der Beschwerdeführer zunächst zutreffend ausführt, kann also ein Entscheid nur dann in einem anderen Vertragsstaat für vollstreckbar erklärt werden, wenn er im Urteilsstaat nach dortigem Recht vollstreckbar ist. Dabei kann sich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Urteilsstaat direkt aus dem Recht des Urteilsstaates oder aus der Entscheidung selbst ergeben (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 22 zu Art. 31 aLugÜ mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es fehle an der Vollstreckbarkeit nach deutschem Recht und sich diesbezüglich auf § 756 ZPO DE beruft, verkennt er indes, dass es vorliegend nur um die Vollstreckbarerklärung und nicht um die eigentliche Vollstreckung der betreffenden Urteile geht. Vollstreckbarerklärung bedeutet, dass das fremde Urteil zur inländischen Zwangsvollstreckung zugelassen wird. Bei der Vollstreckbarerklärung handelt es sich mithin

Seite 9 — 18 um die Phase der Zulassung zur Zwangsvollstreckung (Erteilung der Vollstrekkungsklausel) im Gegensatz zur erst nachfolgenden Durchführung der Zwangsvollstreckung (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 2 zu Art. 31 aLugÜ mit Hinweisen). Die von X._____ in diesem Zusammenhang zitierte Bestimmung von § 756 ZPO DE betrifft aber die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (vgl. Gesetzestext § 756 ZPO DE sowie Kurt Stöber, in Richard Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl., Köln 2012, N 2 zu § 756 ZPO DE), also die zweite Phase nach Erteilung der Vollstreckungsklausel, und ist demzufolge nicht einschlägig. § 756 ZPO DE hat somit entgegen der Auffassung von X._____ keine Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit des Urteils in der Schweiz. Entsprechend erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, so insbesondere der Einwand, die Leistung sei dem Schuldner unter deutschem Recht nicht in verzugsbegründender Weise angeboten worden, womit es gemäss § 756 Abs. 1 ZPO DE bereits an den Voraussetzungen für die Vollstreckung nach deutschem Recht fehle, als unbehelflich. Der Beschwerdeführer vermengt hier mit seiner Argumentation wie auch mit seinen Ausführungen gestützt auf § 765 ZPO DE die Vollstreckbarerklärung mit dem Vollstreckungsverfahren, welches vorliegend nicht Beurteilungsgegenstand bildet. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften ist daher nicht weiter einzugehen. b) Für die Vollstreckbarerklärung gestützt auf Art. 31 aLugÜ genügt es, wenn der Entscheid im Urteilsstaat vorläufig vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarkeit muss nicht endgültig feststehen (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 31 aLugÜ). Wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 5.a, S. 8 f.) ergibt sich die Vollstreckbarkeit entweder aus der Entscheidung selbst oder aus den Gesetzen des Urteilsstaates (aus dem Zustellungsdatum und der Rechtsmittelfrist) oder aus einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Gerichts (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 22 zu Art. 31 aLugÜ). In L.1_____ richtet sich die Vollstreckbarkeit von Urteilen nach § 704 ZPO DE. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Überdies bestimmt § 724 Abs. 1 ZPO DE, dass die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel (vgl. § 725 ZPO DE) versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt wird. Die Vollstreckungsklausel ist dabei die Bescheinigung des zuständigen Organs über Bestand und Vollstreckbarkeit des Endurteils. Sie hat damit Zeugnis- und Schutzfunktion (vgl. Kurt Stöber, a.a.O., N 1 zu § 724 ZPO DE). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der vorliegend zur Diskussion stehenden Entscheide ergibt sich einerseits aus dem Gerichtsvermerk "Urteil ist rechtskräftig"

Seite 10 — 18 vom 12. Dezember 2008 auf dem Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 (vgl. gesuchstellerisches act. 5 S. 1). Überdies wurde der Y._____ als Klägerin eine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts A._____ vom 28. März 2006 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung (vollstreckbare Ausfertigung) erteilt (vgl. gesuchstellerisches act. 3.b [vollstreckbare Ausfertigung vom 31. März 2006] und gesuchstellerisches act. 5 S. 2 [Gerichtsvermerk vom 21. März 2006]). Mit Blick auf den Gerichtsvermerk betreffend Rechtskraft und die gerichtliche Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist hier die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat somit klar zu bejahen, womit der Vollstreckbarerklärung in der Schweiz gemäss Art. 31 aLugÜ nichts entgegen steht. c) Daran vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich hier um ein Urteil handelt, welches den Schuldner nur zu einer Leistung Zug-um-Zug, also zu einer bloss bedingten Leistung verpflichtet. Zwar darf gemäss § 726 Abs. 1 ZPO DE von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird. Hängt demgegenüber die Vollstreckung von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, aber nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht (§ 726 Abs. 2 ZPO DE). Das bedeutet, dass sich die Zug-um-Zug-Verurteilung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit nicht auswirkt, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung nicht in der Abgabe einer Willenserklärung besteht. § 726 Abs. 1 ZPO DE betrifft den "Normalfall", bei dem das Urteil Zug-um-Zug auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist und diese Leistung vollstreckt werden muss. Demgegenüber bezieht sich § 726 Abs. 2 ZPO DE auf den "Spezialfall", bei dem der Schuldner eine Willenserklärung abgeben muss (vgl. Gesetzestext § 726 ZPO DE). In diesem letzteren Fall wird auf eine eigentliche Vollstreckung verzichtet und diese durch eine Fiktion ersetzt. Die Erklärung gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat respektive für den Fall, dass die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht wird, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 ZPO DE eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils vorliegt (vgl. § 894 ZPO DE). Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen nicht im Vollstreck-

Seite 11 — 18 ungsverfahren geprüft werden kann, ob die Gegenleistung erfolgt ist, sondern diese Prüfung in das Verfahren um Vollstreckbarerklärung vorverlegt werden muss. Entsprechend ist, wenn der Schuldner zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet wird, eine vollstreckbare Ausfertigung nur zu erteilen, wenn bereits bei Antragsstellung der Beweis der Befriedigung des Schuldners geführt wird, währenddem bei Zug-um-Zug-Urteilen, welche auf andere Leistungen des Schuldners gerichtet sind, eine vollstreckbare Ausfertigung auch ohne entsprechenden Beweis zu erteilen ist. Die Vollstreckungsklausel wird ohne Nachweis der Leistung oder des Annahmeverzugs erteilt (vgl. Hessler in: Münchener Kommentar zu ZPO, 4. Aufl., 2012, N 8 zu § 756 ZPO DE mit Hinweisen in Fn 7; Kurt Stöber, a.a.O., N 1 zu § 756 ZPO DE; Wolfgang Münzberg, in: Friedrich Stein/Martin Jonas [Hrsg.], Kommentar zur Zivilprozessordnung, 20. Aufl., Tübingen 1986, Band IV, Teilband 1, §§ 704-882a, N 14 f. zu § 726 ZPO DE; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., München 2013, N 11 zu § 726 ZPO DE). Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 verpflichtet, an die Y._____ € 8‘489‘956.20 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2004 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von 5‘145‘428 Aktien der B._____ Aktiengesellschaft. Vorliegend muss also seitens des Schuldners keine Willenserklärung abgegeben werden. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verurteilt. Nach dem Gesagten durfte somit die Vollstreckbarkeit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seitens der Behörden auf den Urteilen attestiert werden, ohne dass der Beweis der Schuldnerbefriedigung oder dessen Annahmeverzugs vorliegt. Mit der entsprechenden behördlichen Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel gemäss § 25 ZPO DE) auf den Urteilen liegen folglich die Voraussetzungen für deren vorläufige Vollstreckung nach deutschem Recht vor (vgl. § 724 Abs. 1 ZPO DE sowie oben Erw. 5 b. S. 9 f.), womit die vorinstanzliche Vollstreckbarerklärung der drei genannten Gerichtsentscheide in der Schweiz gestützt auf Art. 31 aLugÜ auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet zu Recht erfolgt ist. 6. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es mangle vorliegend zusätzlich an den formellen Voraussetzungen für das Exequatur. Die Y._____ habe sowohl mit Bezug auf das Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 als auch jenes der Rechtsmittelinstanz vom 22. November 2007 keine Urkunden zum Nachweis der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat sowie keine Bescheinigung über die Zustellung des Entscheides gemäss Art. 47 Nr. 1 aLugÜ und auch keine

Seite 12 — 18 Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle, gemäss Art. 46 Nr.1 aLugÜ vorgelegt. a) Gemäss Art. 33 Abs. 3 aLugÜ sind dem Antrag um Vollstreckbarerklärung die in Art. 46 und 47 aLugÜ angeführten Urkunden beizulegen. Dabei handelt es sich einerseits um eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 46 Nr. 1 aLugÜ). Mit Beweiskraft ist die Echtheit des Dokuments gemeint. Welche Voraussetzungen eine Ausfertigung erfüllen muss, um den Richter im Anerkennungs- oder Vollstrekkungsstaat von ihrer Beweiskraft zu überzeugen, bestimmt das innerstaatliche Recht des Gerichts, welches die Entscheidung erlassen hat (vgl. Georg Naegeli, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Lugano- Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, N 5 zu Art. 46 aLugÜ mit Hinweis auf Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Frankfurt 2005, N 2 zu Art. 53 EuGVO). Nach deutschem Recht ist die Ausfertigung die amtliche Abschrift (insbesondere Fotokopie) der bei den Akten verbleibenden Urschrift (vgl. Jan Kropholler/Jan von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO, LugÜ 2007, EuVTVO, EuMVVO und EuGFVO, 9. Aufl., Frankfurt 2011, N 2 zu Art. 53 EuGVO). Vorzulegen sind zudem nach Art. 47 Nr. 1 aLugÜ die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist. Dabei muss sich der Nachweis der Vollstreckbarkeit nicht unbedingt aus einem separaten Dokument ergeben. Mitunter kann sich die Vollstreckbarkeit schon aus der nach Art. 46 Nr. 1 aLugÜ einzureichenden Ausfertigung der Entscheidung selbst ergeben, allenfalls zusammen mit den einschlägigen Vorschriften des Ursprungsstaates über die Vollstreckbarkeit. Letztere kann auch aus einer nach dem Erlass der Entscheidung ergangenen Erklärung hervorgehen, wenn sie sich nicht direkt aus dem Gesetz und/oder der eingereichten Entscheidung ergibt (vgl. Georg Naegeli, a.a.O., N 9 f. zu Art. 47 aLugÜ). Die gemäss Art. 46 ff. aLugÜ vorzulegenden Urkunden bedürfen zudem nach Art. 49 aLugÜ weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Werden die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht der Antrag stellenden Partei gemäss Art. 48 aLugÜ eine Frist ansetzen, innerhalb derer die Urkunden nachzureichen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Die zitierte Bestimmung bezieht sich zwar im Wortlaut nur auf die nach Art. 46 Nr. 2 und Art. 47 Nr. 2 aLugÜ erforderlichen Ur-

Seite 13 — 18 kunden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erstreckt sich der Zweck von Art. 48 Abs. 1 aLugÜ gemäss einhelliger Lehre aber auch auf die Einreichung der Ausfertigung der vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung (Art. 46 Nr. 1 aLugÜ) sowie den Nachweis der Vollstreckbarkeit und der Zustellung des Urteils (Art. 47 Nr. 1 aLugÜ). Auch diese Urkunden können daher nachträglich respektive innert angesetzter Nachfrist eingereicht werden - und zwar selbst noch in einem Rechtsmittelverfahren (vgl. Georg Naegeli, a.a.O., N 2 zu Art. 48 aLugÜ mit Hinweisen; Reinhold Geimer, in: Reinhold Geimer/Rolf A. Schütze, N 8 zu Art. 48 aLugÜ mit Hinweisen). Geimer/Schütz (vgl. Geimer, a.a.O., N 2 und 3 zu Art. 48 aLugÜ mit Hinweisen) vertreten gar die Ansicht, dass auch in den Fällen der Art. 46 Nr. 1 und 47 Nr. 1 aLugÜ der Beweis durch andere Beweismittel geführt werden kann. b) Gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen der Y._____ (vgl. Beschwerdeantwort [act. A. 2], Ziff. 40 und Replik [act. A. 3], Rz 68) hat sie das Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 samt Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts A._____ vom 28. März 2006 bereits im Rahmen des am 12. Juli 2013 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahrens (Proz. Nr. 335-2013-149) - welches mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2013 (vgl. act. C.18) sistiert wurde, bis rechtskräftig über die Vollstreckbarkeit der A._____ Entscheide befunden worden ist - dem Bezirksgericht Maloja im Original vorgelegt. Zusätzlich wurden die für vollstreckbar zu erklärenden Entscheide des Landgerichts A._____ und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vor Vorinstanz in Kopie eingereicht (vgl. gesuchstellerische act. 3.a, 3.b, 4 und 5 sowie angefochtener Entscheid [act. B.1], Erw. 3 S. 4) und liegen in dieser Form nunmehr auch im Rechtsmittelverfahren bei den Akten, wobei die Y._____ in ihrer Eingabe vom 27. Mai 2013 an die Vorinstanz ausdrücklich angeboten hat, die betreffenden Urkunden auf Aufforderung hin im Original respektive in Form von beglaubigten Abschriften nachzureichen (vgl. act. E.1.II.1 Ziff. 4 ff.), und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen entsprechenden Prozessualantrag stellt (vgl. Beschwerdeantwort [act. A. 2], S. 2). Dabei bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass das deutsche Recht für die Beweiskraft kein Originaldokument verlangt und auch nach LugÜ (aArt. 49) eine besondere Form der Urteile nicht vorausgesetzt wird. Vielmehr befreit Art. 49 aLugÜ die Antrag stellende Partei von der Verpflichtung, einen Echtheitsnachweis der vorzulegenden Urkunden zu führen (vgl. Georg Naegeli, a.a.O., N 1 zu Art. 49 aLugÜ). Im vorliegenden Fall hat aber das Bezirksgericht Maloja das massgebliche Urteil des Landgerichts A._____, welches X._____ zur Geldleistung an die Y._____ Zug um Zug gegen Aktienübertragung

Seite 14 — 18 verpflichtet und vom Hanseatischen Oberlandesgericht bestätigt wurde, wie ausgeführt, bereits bei Einleitung des sistierten Rechtsöffnungsverfahrens im Original erhalten. Im Übrigen ergeben sich die Vollstreckbarkeit (vgl. dazu auch oben Erw. 5. b S. 10) und die Tatsache der Zustellung der Urteile aus den Entscheidungen selbst respektive aus den Gerichtsvermerken betreffend Rechtskraft, Erteilung der Vollstreckungsklausel und den Zustellungsdaten auf dem Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 (vgl. gesuchstellerische act. 3a S. 2, 3b, 4 S. 2, 5). Zudem wendet die Beschwerdegegnerin zu Recht ein, dass gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingereicht wurde, was die Zustellung des massgeblichen Urteils ebenfalls beweist. Nach dem Gesagten vermögen daher die vorgelegten Urkunden entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers den formellen Anforderungen von Art. 46 Nr. 1 und Art. 47 Nr. 1 aLugÜ zu genügen, womit auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der Originalurkunden verzichtet werden kann und der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. 7. Dasselbe gilt im Übrigen auch mit Bezug auf den Umstand, dass die Vorinstanz weder die Vollstreckbarkeit des Dispositivs des Berufungsurteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts A._____ vom 22. November 2007 noch jene der Rechtsbegehren der Gesuchstellerin in Zweifel gezogen hat. Es liegt auf der Hand, dass das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts A._____ respektive das diesbezügliche Dispositiv mit dem Wortlaut "Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts A._____ vom 24.02.2006 wird zurückgewiesen", in Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts A._____ samt Kostenfestsetzungsbeschluss zu sehen ist, worauf sich das Berufungsurteil denn auch im Dispositiv bezieht und welches folglich mit Blick auf die Vollstreckbarerklärung das massgebliche ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle hinsichtlich des Urteilsdispositivs des Hanseatischen Oberlandesgerichts A._____ an der Voraussetzung der Vollstreckbarkeit, erweist sich daher als völlig unbehelflich, wie im Übrigen auch seine weitere Behauptung, wonach das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin unklar und damit generell nicht vollstreckbar sei. Rechtsbegehren sind - wie dargelegt (vgl. Erw. 4 S. 7 f. mit Hinweisen auf Matthias Lerch, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, N 4 zu Art. 221 ZPO mit Hinweisen; Christoph Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich 2013, N 38 zu Art. 221 ZPO) nach Treu und Glauben unter Beizug ihrer Begründung auszulegen. Aus der Formulierung des Rechtsbegehrens unter Beizug der Ausführungen im Gesuch vom 27. Mai

Seite 15 — 18 2013 geht aber klar hervor, dass die Y._____ die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts A._____ vom 22. November 2007 und des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 samt Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts A._____ vom 28. März 2006 in Sachen der Gesuchstellerin gegen X._____ anbegehrt (vgl. dazu auch oben Erw. 4 mit Hinweis auf das Gesuch lit. E. N 30 ff.; lit. C. N 26). In der Begründung des Rechtsbegehrens wird dies unter Hinweis und Beilage der massgeblichen Urkunden klar und verständlich wie auch widerspruchsfrei dargelegt (vgl. Gesuch lit. B N 4 ff.; lit. E. N 30 ff.; vgl. gesuchstellerische Beilagen 3.a ff.). Schon aus diesen Gründen entbehrt der Einwand der fehlenden Vollstreckbarkeit des gegnerischen Rechtsbegehrens mithin jeglicher Grundlage. Überdies ist festzustellen, dass die Parteien im Zusammenhang mit dem Arrest der Liegenschaft C._____ in O.1_____ nicht erst seit Gesuchseinreichung am 27. Mai 2013, sondern nun schon über einen längeren Zeitraum vor dem Bezirksgericht Maloja gegeneinander prozessieren (vgl. unter anderem Proz. Nrn. 335-2012-70, 335-2012-43, 335- 2013-141, 335-2013-142) und den involvierten Parteien wie auch der Vorinstanz demnach wohl bekannt ist, was Prozessgegenstand bildet und um welche Urteile es geht. Angesichts dessen erweist sich die Beanstandung des beschwerdegegnerischen Rechtsbegehrens somit auch als überspitzt formalistisch und damit auch unter diesem Gesichtspunkt als haltlos. 8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Schweizerischen ordre public. Das Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 verpflichte ihn, der Beschwerdegegnerin € 8‘489‘956.20 Zug um Zug gegen Übertragung von 5‘145‘428 Aktien der B._____ Aktiengesellschaft zu bezahlen. Die Aktien der AGIV seien jedoch zufolge Insolvenz aktuell praktisch wertlos, womit seiner Geldleistung keine Gegenleistung der Y._____ gegenüberstehe. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 verstosse somit gegen einen Grundpfeiler der Schweizerischen Rechtsordnung, nämlich gegen das Prinzip, dass jeder Leistung eine äquivalente Gegenleistung gegenüberstehen muss. Die sich in den Akten befindliche Verbaloblation der Beschwerdegegnerin, mit der sie ihrer Zug-um Zug- Verpflichtung nachzukommen versuchte, sei vor diesem Hintergrund irrelevant. Die Vollstreckbarkeit des deutschen Zug-um-Zug-Urteils müsse daher zur Wahrung des Schweizerischen ordre public verneint werden. Diese Behauptung ist schlichtweg abwegig. Der ordre-Public-Vorbehalt von Art. 27 Nr. 1 aLugÜ soll nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine ausländische Entscheidung in der

Seite 16 — 18 Schweiz nicht anerkannt werden, wenn die Anerkennung mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise offensichtlich verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Demgegenüber verstossen ausländische Entscheidungen nicht schon deshalb gegen den materiellen ordre public, weil sie von zwingenden Normen des schweizerischen Rechts abweichen (vgl. dazu Fridolin Walther, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, N 3 ff. und N 25 zu Art. 27 aLugÜ mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer richtig darlegt, wird er mit dem Urteil des Landgerichts A._____ vom 24. Februar 2006 zu einer Geldleistung in Höhe von € 8‘489‘956.20 an die Y._____ verpflichtet. Im Gegenzug hat letztere X._____ gestützt auf den genannten A._____ Entscheid 5‘145‘428 Aktien der B._____ AG zu übertragen. Der gemäss Urteil aus dem Jahre 2006 vom Beschwerdeführer zu erbringenden Geldzahlung steht also ohne Frage eine entsprechende Gegenleistung der Gläubigerin gegenüber. Welchen Wert die Aktien heute noch haben respektive, ob diesbezüglich – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – infolge Insolvenz der Gesellschaft ein erheblicher Wertverlust eingetreten ist, ist dabei nicht massgeblich. Es wird mit anderen Worten nicht ersichtlich, inwiefern das besagte Urteil aus dem Jahre 2006 gegen Grundprinzipien der Schweizerischen Rechtsordnung verstossen würde. Der Aktienkauf- und der Optionsvertrag zwischen der Y._____ und dem Beschwerdeführer wurden im Jahre 2004 unter Vereinbarung einer Optionsfrist bis Ende 2004 abgeschlossen und die Optionspflicht von X._____ (Aktienübernahme zum vereinbarten Kaufpreis) wurde in der Folge seitens der Y._____ in L.1_____ vor dem Landgericht A._____ eingeklagt. Anlass für den seitens der Y._____ eingeleiteten Prozess um die Ausübung der Kaufoption bildete dabei der Wertverlust der Aktien zufolge Insolvenz der B._____ AG (vgl. gesuchstellerisches act. 3.a S. 2 ff.). Dabei bleibt festzuhalten, dass X._____ mit dem Abschluss dieses spekulativen Geschäfts das Risiko eines Wertzerfalls der Aktien in Kauf genommen hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stellt folglich der Vollzug der Kaufoption trotz Wertverlust der Aktien nach dem Gesagten keinen Verstoss gegen den schweizerischen ordre public dar. 9. Ist die Beschwerde von X._____ somit in allen Punkten abzuweisen, so gehen die Prozesskosten, welche auf Fr. 3'000.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon-

Seite 17 — 18 kurs [GebV SchKG; SR 281.35]), gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Ausserdem hat X._____ die der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO), wobei angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie aufgrund der eingereichten Eingabe eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 3‘000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.00 verrechnet. b) Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2013 51 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.10.2014 KSK 2013 51 — Swissrulings