Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. September 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 42 4. September 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 10. Juli 2013, mitgeteilt am 11. Juli 2013, in Sachen der Y . _____ A G , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung,
Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. Juli 2013 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten, in das Schreiben von X._____ vom 30. August 2013 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X._____ von der Y._____ AG für den Betrag von Fr. 1‘281.-- zuzüglich Zinsen und Kosten über das Betreibungsamt des Kreises Schanfigg betrieben wurde, – dass das Betreibungsamt Schanfigg am 21. Januar 2013 die Konkursandrohung zustellte, – dass die Y._____ AG am 3. Juli 2013 beim Bezirksgericht Plessur die Eröffnung des Konkurses über X._____ beantragte, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur am 10. Juli 2013 über X._____ per 10. Juli 2013, 09.10 Uhr, den Konkurs eröffnete, – dass X._____ dagegen am 16. Juli 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und die Aufhebung des Konkurserkenntnisses begehrte, – dass der Beschwerde am 22. Juli 2013 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, – dass X._____ am 13. August 2013 aufgefordert wurde, für den Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit entsprechende Unterlagen einzureichen, – dass X._____ am 30. August 2013 mitteilte, er könne seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, – dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, – dass die Y._____ AG mit Schreiben vom 12. Juli 2013 ihr Konkursbegehren nach einer Zahlung von Fr. 1‘550.-- durch X._____ zurückzog und somit auf die Durchführung des Konkurses verzichtete,
Seite 3 — 4 – dass sodann mit der Beschwerdeeinreichung die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen ist, – dass dem von X._____ eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 12. Juli 2013 zu entnehmen ist, dass gegen ihn in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 12. Juli 2013 100 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 713‘921.26 eingeleitet wurden und seit dem Jahre 2008 79 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 710‘313.89 bestehen, – dass X._____ dennoch Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Zahlungsfähigkeit durch weitere Belege (Jahresabschlüsse, Kontoauszüge etc.) glaubhaft zu machen, – dass X._____ am 30. August 2013 mitteilte, er könne seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, – dass somit eine der Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurserkenntnisses fehlt und die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Konkursmasse von X._____ gehen und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 4 — 4 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Konkursmasse des X._____ und werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: