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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.05.2013 KSK 2013 25

3 maggio 2013·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·986 parole·~5 min·6

Riassunto

Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 03. Mai 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 25 6. Mai 2013 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Landquart vom 22. Februar 2013, mitgeteilt am 8. April 2013, in Sachen des Beschwerdeführers, des A . und der B . , gegen C., betreffend Pfändung,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 08. April 2013 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X. am 28. Januar 2013 beim Betreibungsamt Landquart gegen C. ein Betreibungsbegehren über CHF 3‘419.40 zuzüglich Zins stellte, – dass aufgrund des am 1. Februar 2013 zugestellten Zahlungsbefehls X. am 22. Februar 2013 das Fortsetzungsbegehren stellte (Betreibungsnummer _), – dass am 22. Februar 2013 C. die Pfändungsankündigung zugestellt wurde, – dass in der Folge auch das A. und die B. gegen C. Fortsetzungsbegehren stellten, – dass das Betreibungsamt Landquart am 8. April 2013 die Pfändungsurkunde in der Betreibung gegen C. erliess und als Gläubiger und Pfändungsteilnehmer X., das A. und die B. aufführte, – dass das Betreibungsamt darin von einem durchschnittlichen Nettolohn des Schuldners als Baumaschinist bei der D. von CHF 5‘300.00 monatlich ausging, – dass das Betreibungsamt im Weiteren feststellte, dass der Schuldner ½- Miteigentum an drei Eigentumswohnungen in E. besitze, welche aber mit Grundpfandschulden überlastet seien, – dass das Betreibungsamt für den Schuldner ein Existenzminimum von CHF 3‘450.00 monatlich berechnete, was eine pfändbare Quote von CHF 1‘850.00 pro Monat ergibt, – dass X. dagegen am 8. April 2013 rechtzeitig Beschwerde einreichte, – dass die Beschwerde an das unzuständige Bezirksgericht Landquart gerichtet war, welches diese am 9. April 2013 an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete, – dass der Beschwerdeführer darin die Aufhebung der Pfändungsurkunde und die Rückweisung der Sache an das Betreibungsamt Landquart zur Durchführung einer neuen Pfändung begehrte, – dass das A. und die B. keine Vernehmlassung einreichten,

Seite 3 — 6 – dass das Betreibungsamt Landquart am 24. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer rügt, dass das Betreibungsamt vom Schuldner nicht den Nachweis des effektiven Monatslohns mit Überstunden verlangt habe, – dass der Schuldner, wie von diesem gegenüber dem Beschwerdeführer zugestanden, nicht nur den vom Betreibungsamt angenommenen Monatslohn von CHF 5‘300.00 verdiene, sondern vielmehr über CHF 7‘000.00 netto, – dass das Betreibungsamt den Ertrag aus Mietzinseinnahmen nicht richtig festgestellt habe, – dass der Schuldner nämlich CHF 4‘300.00 an Mietzinsen exklusive Nebenkosten pro Monat einnehme und davon lediglich die Kosten der Hypothek ohne Amortisation sowie die Heizkosten abgezogen werden dürften, – dass gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge etc. soweit gepfändet werden können, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind, – dass das Betreibungsamt bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären hat, wobei dem Schuldner eine Mitwirkungspflicht obliegt, – dass bei einem angestellten Schuldner im Zweifelsfall ein aktueller Lohnausweis einzufordern ist (vgl. dazu Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 16 zu Art. 93 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans

Seite 4 — 6 Ulrich Walder, SchKG Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2012, N 19 und 21 zu Art. 93 SchKG), – dass allgemein der Grundsatz gilt, dass die vom Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde gemachten Feststellungen über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners belegt sein müssen, – dass das Betreibungsamt somit die nötigen Belege über Einkommen und die massgeblichen Lebenshaltungskosten beim Schuldner einzufordern hat (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), – dass sich der Betreibungsbeamte in der Regel nicht mit blossen mündlichen Auskünften des Schuldners begnügen darf, – dass allgemein die Akten eines Betreibungsverfahrens so angelegt werden müssen, dass die einzelnen Positionen in einem Beschwerdefall von der Aufsichtsbehörde auch überprüft werden können, – dass die vom Betreibungsamt eingereichten Verfahrensakten diesen Anforderungen nicht genügen, – dass insbesondere keine Belege über das Einkommen des Schuldners vorhanden sind (Lohnausweise der letzten Monate), – dass auch entsprechende Unterlagen fehlen, welche den Schluss des Betreibungsamtes nachvollziehbar machen würde, dass aus den Vermietungen der Eigentumswohnungen kein Nettoertrag resultiert, – dass die Beschwerde aus diesen Gründen berechtigt ist und die angefochtene Pfändungsurkunde aufzuheben ist, – dass das Betreibungsamt somit die Pfändung neu vorzunehmen hat und in diesem Zusammenhang beim Schuldner oder allenfalls bei Dritten die notwendigen Belege einzufordern hat, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,

Seite 5 — 6 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgt,

Seite 6 — 6 entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Pfändungsurkunde wird aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Landquart wird angewiesen, die Pfändung (Pfändungsgruppe _) im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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