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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2013 KSK 2012 93

18 gennaio 2013·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,376 parole·~7 min·5

Riassunto

Bezirksgericht Maloja, Einzelrichter

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Januar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 93 28. Januar 2013 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Brunner Aktuarin ad hoc Sonder In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Tomaschett, St. Martinsplatz 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Maloja, Einzelrichter vom 29. November 2012, mitgeteilt am 3. Dezember 2012, in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Y . , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Naegeli, Hardstrasse 201, 8037 Zürich, betreffend Arrest,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. Dezember 2012, in die Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y. (nachfolgend Y.) am 3. Oktober 2012 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja gegen die X. (nachfolgend X.) ein Arrestgesuch für Forderungen von Fr. 5‘141‘656.10, zuzüglich Verzugszins, abzüglich von zwei Teilzahlungen à Fr. 620‘000.-- und Fr. 650‘000.--, sodann für Fr. 32‘050.05 zuzüglich MwSt. und Zins, Fr. 6‘569.-zuzüglich Zins, Fr. 30‘000.-- zuzüglich Zins und Fr. 1‘800.-- stellte, – dass als Arrestgegenstände die Stockwerkeigentumseinheiten Nr. _ – _ und _ in der A. an der B. (Parzelle Nr. _) genannt wurden, – dass die Y. zur Begründung ausführte, dass die Parteien am 15. November 2007 einen Vorvertrag im Hinblick auf einen Verkauf der A. in B. abgeschlossen hätten und die Y. daraufhin in diesem Zusammenhang eine Anzahlung in vertraglich festgesetzter Höhe an die X. geleistet habe, – dass der Kauf nicht zustande gekommen sei und sich die Parteien über die Rückabwicklung des Vorvertrages nicht einigen konnten, – dass der Y. in der Folge in letzter Instanz eine Forderung von Fr. 5‘141‘656.10 zuzüglich Zins zugesprochen worden sei und sie ausserdem Anspruch auf Prozessentschädigungen in der Höhe von Fr. 32‘050.05 zuzüglich Mehrwertsteuer für das erstinstanzliche Verfahren, Fr. 6‘569.-- für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Graubünden, Fr. 30‘000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren sowie Fr. 1‘000.-- bzw. Kosten in der Höhe von 800.-- für das Rechtsöffnungsverfahren zuzüglich Verzugszinsen habe, – dass die X. am 31. Oktober und am 2. Dezember 2011 Teilzahlungen von Fr. 620‘000.-- bzw. Fr. 650‘000.-- an die Y. geleistet habe, – dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja das Arrestgesuch am 5. Oktober 2012 guthiess, – dass die X. dagegen am 26. Oktober beim Bezirksgericht Maloja Arresteinsprache erhob, – dass die X. zur Begründung ausführte, dass sich der Schätzwert der verarrestierten Stockwerkeigentumseinheiten auf insgesamt Fr. 19‘440‘000.-- belaufe

Seite 3 — 6 und demnach bedeutend mehr Vermögenswerte verarrestiert worden seien, als zur Sicherung der Forderung nötig wäre, was eine unnötige Blockierung von Vermögenswerten darstelle, somit rechtsmissbräuchlich und der Arrest daher nichtig sei, – dass der Arrestbefehl zudem ohnehin ungenau und missverständlich sei, da die X. zwei namhafte Zahlungen an die Y. erbracht habe und der Hauptbetrag somit um diese Zahlungen reduziert werden müsse, was ebenfalls zu einer neuen Berechnung des Zinsenlaufs führe, – dass darüber hinaus Verhandlungen mit interessierten Investoren geführt würden, welche die A. zu kaufen beabsichtigten und der Arrest das Geschäft zu vereiteln drohe, – dass die Y. in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2012 die Abweisung der Arresteinsprache und die Bestätigung des Arrestes gemäss Arrestbefehl vom 5. Oktober 2012 beantragte, – dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Entscheid vom 29. November 2012, mitgeteilt am 3. Dezember 2012, die Einsprache abwies und den am 5. Oktober 2012 angeordneten Arrest bestätigte, – dass die X. dagegen am 14. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und der Arrestbefehl vom 5. Oktober 2012 seien aufzuheben, eventualiter seien die geleisteten Zahlungen von Fr. 620‘000.-- bzw. Fr. 650‘000.-- von der Hauptforderung vorab in Abzug zu bringen sowie beim Zinsenlauf der Hauptsumme zu berücksichtigen und es sei ein Arrest auf jene Stockwerkeinheiten zu legen, welche wertmässig der Forderung entsprechen, – dass die X. ferner die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragte, mit der Begründung, dass sie kurz davor sei, die Liegenschaft A. zu verkaufen und das Geschäft ansonsten zu scheitern drohe, – dass die Y. in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2013 im Hauptantrag die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass für die Anfechtung des Arresteinspracheentscheides Art. 278 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) auf die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verweist,

Seite 4 — 6 – dass gegen den Arresteinspracheentscheid des Einzelrichters SchKG folglich gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden kann (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), – dass die Beschwerde vom 14. Dezember 2012 gegen den am 3. Dezember 2012 mitgeteilten Arresteinspracheentscheid vom 29. November 2012 rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt wurde und auf die Beschwerde folglich einzutreten ist, – dass der Arrest gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG bewilligt wird, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht (Ziff. 1), ein Arrestgrund vorliegt (Ziff. 2) und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Ziff. 3), – dass die Forderung im hier vorliegenden Fall durch rechtskräftige Entscheide ausgewiesen ist, – dass der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG unbestrittenermassen gegeben ist, da der Forderung vollstreckbare Urteile schweizerischer Gerichte und somit definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG zugrunde liegen, – dass die Arrestgegenstände (Stockwerkeigentumseinheiten) im Eigentum der Arrestschuldnerin stehen, – dass somit sämtliche Voraussetzungen von Art. 272 SchKG erfüllt sind und die Vorinstanz den Arrest zu Recht bewilligt hat, – dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin die gleichen wie vor der Vorinstanz sind, ohne dass sie sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt hat, – dass die Abschlagszahlungen nicht einfach von der Hauptforderung abgezogen werden können, sondern gemäss Art. 85 OR mit Teilzahlungen zuerst die Zinsen und Kosten getilgt werden müssen,

Seite 5 — 6 – dass diese Berechnung für das vorliegende Verfahren jedoch unerheblich ist, da die Gläubigerin Anspruch darauf hat, dass die ganze Forderung inklusive bisherige und zukünftige Zinsen und Kosten sichergestellt wird, – dass im Arrestbefehl das Valutadatum der Abschlagszahlungen angegeben ist, so dass bei einer allfälligen späteren Verwertung genau berechnet werden kann, wie viel der Teilzahlungen auf die Zinsen und Kosten und wie viel auf das Kapital anzurechnen ist, so dass auch die ab diesem Datum laufenden Zinsen ohne weiteres eruiert werden können, – dass bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass zu viel verarrestiert wurde, festzuhalten ist, dass der Arrest gemäss Art. 275 SchKG nach den Vorschriften über die Pfändung zu vollziehen ist, was unter anderem bedeutet, dass nicht mehr arrestiert werden soll als zur Deckung der Forderung samt Zinsen und Kosten notwendig ist und dies angesichts der Belastung der Stockwerkeigentumseinheiten auch nicht der Fall ist (vgl. Grundbuchauszüge), – dass die Einwände betreffend möglicher Verhinderung des Verkaufs durch den Arrest für das vorliegenden Verfahren nicht relevant sind, da der Zweck des Arrestes die Sicherung der Forderung des Gläubigers und nicht die Verhinderung von Nachteilen für den Schuldner ist, – dass mit der Mitteilung des Hauptentscheids der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig wird, – dass damit die vorliegende Beschwerde abgewiesen werden muss, – dass dies in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) mittels einzelrichterlicher Verfügung geschieht, da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen,

Seite 6 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 1‘500.-- zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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