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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.10.2012 KSK 2012 68

1 ottobre 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·737 parole·~4 min·5

Riassunto

Bewilligung des Rechtsvorschlages (Kostenentscheid) | Rechtsvorschlag (SchKG 77, 181-184)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 1. Oktober 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 68 3. Oktober 2012 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 22. August 2012, mitgeteilt am 6. September 2012, in Sachen der Y . , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Bewilligung eines Rechtsvorschlages (Kostenentscheid),

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 14. September 2012 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Y. vom 20. September 2012, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Konkursamt des Kantons St. Gallen am 2. September 1996 zulasten von X. und zu Gunsten der Firma A. einen Verlustschein über Fr. 4‘921‘402.20 ausgestellt hat, – dass die A. den Verlustschein und die Forderung am 31. Mai 2011 an die Y. abgetreten hat, – dass die Y. am 29. Mai 2012 beim Betreibungsamt Chur gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 4‘921‘815.20 erwirkte, welcher X. am 4. Juli 2012 zugestellt wurde und gegen welchen dieser gleichentags Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen erhob, – dass das Betreibungsamt Chur am 15. Juli 2012 den Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 265a SchKG dem Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur zum Entscheid vorlegte, – dass dieser nach durchgeführtem Verfahren am 22. August 2012 den Rechtsvorschlag in der Betreibungs-Nr. _ des Betreibungsamtes Chur nicht bewilligte und erkannte, dass der Schuldner über neues Vermögen im Umfang von Fr. 67‘122.-- verfüge, – dass die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- X. auferlegt wurden, – dass X. gegen den Kostenentscheid am 4. September 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden „Einsprache“ erhob, – dass die Y. ihre Vernehmlassung am 20. September 2012 einreichte, – dass gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG gegen den Entscheid betreffend den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens kein Rechtsmittel gegeben ist, – dass indessen gegen den Kostenpunkt des betreffenden Entscheids die Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO zulässig ist (vgl. BGE 138 III 130 = Pra 8/2012 Nr. 92), – dass X. seine Einsprache (recte Beschwerde) ausdrücklich nur gegen den Kostenentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur richtet,

Seite 3 — 4 – dass der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort auf den Kostenentscheid eingeht und sich ausschliesslich zur finanziellen Situation von drei GmbH äussert, die ihm gehören bzw. an denen er beteiligt ist, – dass dies unzulässig ist, da das Kantonsgericht den Entscheid der Vorinstanz bezüglich des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens nicht überprüfen darf und auch bei der Neubeurteilung des Kostenpunktes daran gebunden ist, – dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass bei der materiellen Beurteilung gemäss Entscheid der Vorinstanz die Kostenauferlegung an ihn ungerechtfertigt wäre oder dass die Gebührenhöhe gegen den Kostentarif verstösst, – dass für derartige Rügen auch kein Grund besteht, da X. im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen ist und ihm daher gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten zu Recht auferlegt wurden, – dass sich die Spruchgebühr gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG richtet und bei einer Forderung von nahezu 5 Mio. Franken eine Gebühr bis Fr. 2‘000.-- erhoben werden könnte, – dass somit die festgelegte Spruchgebühr von Fr. 1‘000.-- nicht zu beanstanden ist, – dass sich die Beschwerde somit als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf angesichts der fehlenden Begründung zum angefochtenen Kostenentscheid überhaupt eingetreten werden kann, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.- - zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, – dass die Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung geltend gemacht hat, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30‘000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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