Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.06.2012 KSK 2012 44

18 giugno 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·805 parole·~4 min·5

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Juni 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 44 19. Juni 2012 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., A., Beschwerdeführer, gegen das Betreibungsamt Y . , Beschwerdegegner, gegen Beschwerdeführer, betreffend Aufsichtsbeschwerde (Erteilung einer falschen Auskunft),

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. Juni 2012 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Y. vom 12. Juni 2012 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die A. am 30. April 2012 beim Betreibungsamt Y. gegen die B. ein Betreibungsbegehren über Fr. 2‘762.65 zuzüglich Zins für „Honorar und Drittkosten aus VR-Tätigkeit“ stellte, – dass das Betreibungsamt Y. den entsprechenden Zahlungsbefehl am 1. Mai 2012 erliess, welcher am 11. Mai 2012 zugestellt werden konnte, – dass dagegen am 15. Mai 2012 Rechtsvorschlag erhoben wurde, – dass die A. offenbar in der Folge ein Rechtsöffnungsverfahren einleitete und das Gesuch anscheinend mangels Rechtsöffnungstitel abgewiesen wurde, – dass die A. am 1. Juli 2012 beim Betreibungsamt Y. eine ihr dort erteilte unrichtige Auskunft betreffend das Verfahren um Aufhebung des Rechtsvorschlags reklamierte, – dass darin geltend gemacht wurde, eine nicht mehr namentlich bekannte Mitarbeiterin des Betreibungsamtes habe die entsprechende Frage dahingehend beantwortet, dass die weiteren Schritte beim Bezirksgericht einzuleiten seien, – dass die richtige Antwort die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gewesen wäre, – dass das Betreibungsamt Y. dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 eine entsprechende Antwort zukommen liess und festhielt, dass es als fragwürdig erscheine, dass ein Mitarbeiter des Betreibungsamtes diesbezüglich eine unrichtige Auskunft erteilt habe, – dass X. von der A. am 5. Juni 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Y. einreichte und das Vorgehen des Betreibungsamtes rügte, – dass das Betreibungsamt Y. am 12. Juni 2012 eine Stellungnahme einreichte mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen,

Seite 3 — 5 – dass der Beschwerdeführer einerseits die angeblich falsche Auskunft des Betreibungsamtes Y. rügt und andererseits ausführt, es seien ihm dadurch unnötige Gerichtsgebühren von Fr. 150.-- entstanden, – dass zunächst festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 17 SchKG handeln kann, da diese einem praktischen Verfahrenszweck dienen muss, welcher hier nicht ersichtlich ist (vgl. Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. Basel 2010, N 7 zu Art. 17 SchKG), – dass das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auch nicht zuständig für die Beurteilung einer Haftungsklage gemäss Art. 5 SchKG wäre, – dass sodann auch Disziplinarmassnahmen gegen einen Beamten oder Angestellten des Betreibungsamtes gemäss Art. 14 Abs. 2 SchKG von vornherein ausser Betracht fallen, da der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage ist, mit Sicherheit den Namen jener Person anzugeben, welche die angeblich falsche Auskunft erteilt hat, – dass im übrigen auch kein Grund für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestünde, da es zwischen Beschwerdeführer und Betreibungsamt umstritten ist, wie die betreffende Auskunft überhaupt erlautete, – dass auch nicht ersichtlich ist, wie der massgebliche Sachverhalt nachgewiesen werden könnte, – dass die vom Beschwerdeführer behauptete Antwort des Betreibungsamtes, wonach der Rechtsvorschlag „beim Bezirksgericht“ aufgehoben werden müsse, nicht von vornherein unrichtig war, da sowohl ein Rechtsöffnungsgesuch als letztlich auch eine Forderungsklage voraussichtlich vom Bezirksgericht beurteilt würde, wenngleich der Klage in aller Regel ein Schlichtungsversuch vorausgeht, – dass das Betreibungsamt im übrigen zu Recht darauf hinweist, dass es für derartige Auskünfte grundsätzlich nicht zuständig ist, da nicht das Betreibungsamt das weitere Verfahren festzulegen hat, – dass Betreibungsverfahren einschliesslich Rechtsöffnungsverfahren erfahrungsgemäss in aller Regel für Treuhandfirmen gängige Betätigungsfelder sind, so dass dem Beschwerdeführer durchaus hätte bekannt sein dürfen,

Seite 4 — 5 dass es für ein erfolgreiches Rechtsöffnungsverfahren eines Rechtsöffnungstitels bedarf, bzw. es zumutbar gewesen wäre, die Antwort auf die sich stellende Frage im Gesetz selbst zu suchen oder zumindest zu überprüfen, – dass sich die Aufsichtsbeschwerde somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, – dass für derartige Verfahren keine Kosten erhoben werden, so dass diese beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2012 44 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.06.2012 KSK 2012 44 — Swissrulings