Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. September 2012 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 12 28 24. September 2012 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Y . A G , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch lic.iur. Alice Blumenthal, c/o Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichtes Maloja vom 16. April 2012, mitgeteilt am 17. April 2012, in Sachen der X . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin gegen die Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 13. November 2010 bestätigte die Z. AG im Namen der Bauherrschaft, der Y. AG, einen Auftrag für die Einrichtung inklusiv Lieferung und Montage für das Café/Bäckerei im Neubau des Hotelkomplexes in A. in der Höhe von CHF 240‘842.45. B. Mit dem am 10. Januar 2012 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 2124147 wurde die Y. AG vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell aufgefordert, die Forderung in der Höhe von CHF 8‘838.25 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2011 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurden die Endabrechnung Einrichtung Café Bäckerei vom 10. Dezember 2010 von CHF 8‘464.90 sowie die Rechnung für Weidenkörbe vom 31. Dezember 2010 im Umfang von CHF 373.35 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde B., Verwaltungsratsmitglied der Y. AG, am 26. Januar 2012 zugestellt; dieser hat am 1. Februar 2012 Rechtsvorschlag erhoben. C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 gelangte die X. an das Bezirksgericht Maloja und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. D. Die Y. AG machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde im Sinne von Art. 256 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) verzichtet. E. Der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichtes Maloja erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 16. April 2012, mitgeteilt am 17. April 2012, in Sachen der X. gegen die Y. AG, was folgt: „1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 2124147 des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2012) wird gutgeheissen und der Gesuchstellerin wird für den Betrag von CHF 8‘838.25, zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2011, provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Seite 3 — 12 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 300.-- gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden bei der Gesuchstellerin bezogen unter Erteilung des Rückgriffsrechts auf die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausseramtlich mit CHF 100.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Gesuchstellerin eine Auftragsbestätigung vom 13. November 2010 sowie zwei Rechnungen vom Dezember 2010 ins Recht gelegt habe. Die Auftragsbestätigung sei vom Architekten der Gesuchsgegnerin unterschrieben, nicht aber von ihr selbst. Der Architekt sei bei der in Frage stehenden Überbauung als Bauherrenvertreter der Gesuchsgegnerin aufgetreten. Er habe das Projekt als von ihm betreut auf seiner Firmen-Homepage aufgeführt. Das Vertretungsverhältnis sei unter diesen Umständen als hinreichend liquid zu qualifizieren. Die Gesuchsgegnerin habe keine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG erhoben. Das Rechtsbegehren sei daher gutzuheissen. F. Gegen diesen Entscheid liess die Y. AG am 30. April 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidium Maloja vom 16. April 2012, mitgeteilt am 18. April 2012 (recte: 17. April 2012) (Proz. Nr. 335-2012-27), sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. für das Rechtsöffnungs- und Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass die Vorinstanz verkenne, dass der mit der Auftragsbestätigung anerkannte Werklohn wesentlich von dem in Rechnung gestellten und schlussendlich in Betreibung gesetzten Betrag
Seite 4 — 12 abweiche. Aus der Rechnung Nr. 4.481.01-99 vom 10. Dezember 2010 sei ersichtlich, dass drei Akontozahlungen à CHF 77‘687.20, somit insgesamt CHF 233‘061.60, durch die Beschwerdeführerin geleistet worden seien; auch wenn ausdrücklich nur der Eingang einer Zahlung bestätigt werde, seien faktisch alle drei Akontozahlungen vom Werklohn in Abzug gebracht worden. In Bezug auf den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Werklohn in der Höhe von CHF 240‘842.45 ergebe sich eine Restschuld von CHF 7‘780.85. Effektiv in Rechnung gestellt sei aber ein Betrag in der Höhe von CHF 8‘464.90. In Betreibung gesetzt worden sei gar ein Betrag von CHF 8‘838.25. Die zusätzlich in die Betreibung miteinbezogene Rechnung über CHF 373.35, wie die übrigen in der Schlussrechnung aufgeführten Zusatzleistungen, seien vom Schuldbekenntnis nicht erfasst und würden vom darin bekundeten Zahlungswillen der Beschwerdeführerin nicht getragen, da diese Summe nicht identisch sei mit dem im unterzeichneten Werkvertrag vereinbarten Werklohn respektive der Restschuld. Aus den vorliegenden Unterlagen lasse sich somit kein Wille der Schuldnerin zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung erkennen. Im Übrigen gelte die Schlussrechnung mangels Bereinigung und wegen vorhandener Mängel als bestritten. Die Rechtsöffnung sei demnach zu verweigern. G. In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Schlussrechnung vom 10. Dezember 2010 bis zur Einreichung der Beschwerde am 30. April 2012 nicht beanstandet worden sei; vielmehr sei die Restzahlung mehrmals versprochen worden. Das Werk sei zudem ohne Mängel gemäss Abnahmeprotokoll übergeben worden. Es sei schliesslich normal, dass während der Abwicklung eines Auftrages Veränderungen gewünscht würden. Diese Mehr- und Minderleistungen seien in der Schlussrechnung berücksichtigt worden. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 5 — 12 II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZ- PO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde vom 30. April 2012 gegen den am 17. April 2012 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid vom 16. April 2012 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO) ausgeschlossen. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Baker McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, S. 1191; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, Art. 326 N 1). b) Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit der Beschwerdeantwort zusätzliche Dokumente ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. Es handelt sich dabei um das Abnahmeprotokoll vom 8. Dezember 2010, eine Bestellbestätigung für Winkelauflagen vom 3. November 2010, eine Bestellbestäti-
Seite 6 — 12 gung für Preisschildhalter vom 13. Dezember 2010, Bestellung von vier Brotkörben vom 22. Dezember 2010, eine Mahnung vom 7. November 2011 sowie eine Mahnung vom 13. Dezember 2011. Diese Dokumente müssen aufgrund des Gesagten unberücksichtigt bleiben. 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). b) Gemäss Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR 821.1) ist der Rechtsvorschlag richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln darzutun. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern (Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt.
Seite 7 — 12 c) Ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag – als solcher ist auch der vorliegende Werkvertrag zu qualifizieren – bei welchem regelmässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Nach der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ kann aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 99 zu Art. 82 SchKG). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichtete Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Fall der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat (Staehelin, a.a.O., N. 101 ff. zu Art. 82 SchKG). d) Der unterzeichnete Werkvertrag ist synallagmatischer Natur und berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung für den Werklohn. Ist Zug um Zug gegen Ablie-
Seite 8 — 12 ferung des Werkes zu erfüllen, so kann gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Besteller nicht behauptet, das Werk sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erstellt und übergeben worden, wenn diese Behauptung offensichtlich haltlos ist oder vom Unternehmer sogleich widerlegt werden kann. Bei Mängel muss der Besteller zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat (vgl. Staehelin, a.a.O., N 104 und 128 zu Art. 82). 4.a) Vorliegend stützt sich die Gläubigerin zur Begründung ihrer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Rechnung Nr. 4.481.01-99 vom 10. Dezember 2010 und die Rechnung Nr. 10656 vom 31. Dezember 2010 sowie die unterzeichnete Auftragsbestätigung vom 13. November 2010. Die Auftragsbestätigung vom 13. November 2010 wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. April 2012 im Grundsatz denn auch nicht bestritten und stellt eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung über Fr. 240‘842.45 im oben erwähnten Sinn dar. Die genannten Rechnungen hingegen vermögen keine solche Schuldanerkennung zu begründen, es sei denn, sie wären unterschrieben, was aber hier nicht der Fall ist. b) Der Werkvertrag vom 13. November 2010 stellt - wie bereits erwähnt - für den darin unterschriftlich anerkannten, fälligen Werklohn grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 30. April 2012 aus, dass sie Akontozahlungen von insgesamt CHF 233‘061.60 geleistet habe, womit sich eine Restschuld von CHF 7‘780.85 ergebe. Dieser Betrag ist demnach als ausgewiesen zu erachten. Insbesondere ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin beizupflichten, wonach die zusätzlich in die Betreibung miteinbezogene Rechnung vom 10. Dezember 2010 über Fr. 8‘464.90 und jene vom 31. Dezember 2010 über CHF 373.35 sowie die übrigen, in die Schlussrechnung aufgeführten Zusatzleistungen nicht vom Schuldbekenntnis erfasst sind und vom darin bekundeten Zahlungswillen der Beschwerdeführerin nicht getragen werden, da diese Summe nicht identisch ist mit dem im unterzeichneten Werkvertrag vereinbarten Werklohn respektive der Restschuld. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass die Schlussrechnung mangels Bereinigung und wegen vorhandener Mängel als bestritten gelte. Dieser
Seite 9 — 12 Einwand erweist sich als unbegründet; die erwähnten Mängel werden lediglich behauptet. Sie sind weder aktenkundig ausgewiesen noch wurden sie substantiiert geltend gemacht. Schliesslich kann den Akten auch nicht entnommen werden, beziehungsweise die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass sie rechtzeitig Mängelrüge erhoben hätte. Die Einrede der mangelhaften Erfüllung kann folglich nicht gehört werden. 5.a) Aus Praktikabilitätsgründen kann für Verzugszinsen Rechtsöffnung erteilt werden, auch wenn sie sich nicht aus der Schuldanerkennung ergeben, soweit es sich dabei um einen geringfügigen, leicht feststellbaren Betrag handelt, der gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Es muss jedoch entweder eine Mahnung eingereicht (Art. 102 Abs. 1 OR) oder urkundlich dargetan werden, dass ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde (Art. 102 Abs. 2 OR). Befand sich der Schuldner nicht bereits bei Einleitung der Betreibung in Verzug, so können ab Zustellung des Zahlungsbefehls, nicht schon seit Einreichung des Betreibungsbegehrens, Verzugszinsen gefordert werden (vgl. Staehelin, a.a.O., N 32 zu Art. 82). b) Die Beschwerdegegnerin verlangt im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren Verzugszinsen von 5% seit dem 1. Januar 2011. Bei den vorinstanzlichen Akten liegen jedoch weder entsprechende Mahnungen, noch wurde ein bestimmter Verfalltag verabredet. Demnach ist die Rechtsöffnung - im Sinne des vorinstanzlichen Urteils - für Verzugszinsen ab Zustellung des Zahlungsbefehls, folglich dem 10. Januar 2010, zu erteilen. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass lediglich der Werkvertrag vom 13. November 2010 als gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren ist; insbesondere stellen weder die Rechnung für die Weidenkörbe vom 31. Dezember 2010 noch die Schlussrechnung vom 10. Dezember 2012 - und die darin aufgelisteten Positionen (Brotkörbe, Winkelauflagen, Preisschildhalter) - einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch die Beschwerdegegnerin erweisen sich als ungenügend substantiiert und vermögen den Anforderungen an die Einrede der nicht gehörigen
Seite 10 — 12 Erbringung der Gegenleistung bei zweiseitigen Verträgen nicht zu genügen; im Übrigen konnte nicht rechtsgenüglich dargelegt werden, dass eine rechtzeitige Mängelrüge erhoben worden wäre. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die provisorische Rechtsöffnung ist für den Betrag von CHF 7‘780.95 nebst Zins von 5% seit dem 10. Januar 2012 zu erteilen. 7. An dieser Stelle sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird und der Rechtsöffnungsrichter über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat. Es sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG und Art. 79 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermögen, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen. 8.a) Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Abs. 2). Im Gegensatz zu den Gerichtskosten wird die Parteientschädigung im Allgemeinen nur auf Antrag der betreffenden Partei festgesetzt (Gasser/Rickli, a.a.O., N 2 zu Art. 105). Die Prozesskosten werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Wer den Prozess verliert, ist somit zu den Gerichtskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (vgl. Art. 106 ZPO; Gasser/Rickli, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 106). b) Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag, der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen, nicht durchgedrungen. Im Sinne der vorangehenden Erwägungen ist die Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 7‘780.85 - und nicht wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht für CHF 8‘838.25 - sowie für Verzugszinsen von 5% ab dem 10. Januar 2011 zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich,
Seite 11 — 12 die Kosten der Vorinstanz von CHF 300.00 zu 8/9 (CHF 265.00) zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/9 (CHF 35.00) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu verteilen. Die von der Vorinstanz festgelegte ausseramtliche Entschädigung von CHF 100.00 erscheint als angemessen und ist zu bestätigen. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 werden ebenfalls im Sinne der Aufteilung der vorinstanzlichen Kosten aufgeteilt und gehen zu CHF 400.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu CHF 50.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, sind die aussergerichtlichen Kosten (Prozessentschädigungen) nach dem gleichen Prinzip wie die gerichtlichen zu verteilen (Art. 106 ZPO). Praxisgemäss sind bei solch anteilsmässiger Verlegung die gegenseitigen Prozessentschädigungen, soweit möglich, gegeneinander aufzurechnen. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte keine Honorarnote ein, weshalb das Kantonsgericht einen Aufwand von CHF 900.00 inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen als der Schwierigkeit und dem Aufwand der vorliegenden Angelegenheit angemessen findet. Die Beschwerdegegnerin war hingegen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Für die kurz gefasste Beschwerdeantwort erscheint dem Kantonsgericht eine Entschädigung von CHF 100.00 als sachgerecht. Eine Verteilung der aussergerichtlichen Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens hat auf den vorliegenden Fall angewendet zur Folge, dass der Aufwand der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 900.00 zu 1/9 beziehungsweise zu CHF 100.00 zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen würde. Diese wiederum hätte Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Umfang von 8/9 von CHF 100.00 beziehungsweise von CHF 90.00. Aufgrund dieser Ausführungen sind die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen, zumal die gegenseitige Aufrechnung praktisch eine mit Null aufgehende Verrechnung ergibt (vgl. PKG 2007 Nr. 6).
Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibungsnummer 2124147 des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2012) wird für den Betrag von CHF 7‘780.85 nebst Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2012 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. a) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 300.00 gehen im Umfang von CHF 35.00 zu Lasten der X. und im Umfang von CHF 265.00 zu Lasten der Y. AG, welche die X. mit CHF 100.00 zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 gehen im Umfang von CHF 50.00 zu Lasten der X. und im Umfang von CHF 400.00 zu Lasten der Y. AG. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: