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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.10.2011 KSK 2011 60

19 ottobre 2011·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·5,232 parole·~26 min·6

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Oktober 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 60 25. Oktober 2011 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Michael Dürst und Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache von E . , als Willensvollstrecker im Nachlass X., Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichtes Surselva vom 12. Juli 2011, mitgeteilt am 13. Juli 2011, in Sachen des Gläubigers, Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen Y . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. X. ist am 14. Mai 1916 in A. geboren und am 10. Dezember 2007 in B. verstorben. Sie war zuletzt in C. wohnhaft. X. war mit Z. verheiratet, welcher bereits vor ihr verstorben ist. Sie hinterlässt als einzige gesetzliche Erbin ihre Adoptivtochter Y.. Am 26. Juli 2001 hatte die Erblasserin in einem eigenhändigen Testament über ihren Nachlass verfügt und dabei mehrere Vermächtnisse ausgesetzt. Das Testament wurde am 10. August 2001 von Rechtsanwalt und Notar E. zur Hinterlegung beim Kreisamt Ilanz eingereicht. Am 22. Januar 2008 wurde das Testament im Beisein von Y. amtlich eröffnet. Als Willensvollstrecker hat die Erblasserin Rechtsanwalt und Notar E. eingesetzt. Das Kreisamt Ilanz bestätigte mit Bescheinigung vom 25. Januar 2008, dass dieser das Mandat angenommen hat. B. Mit dem am 11. Mai 2011 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 2110580 wurde Y. vom Betreibungsamt des Kreises Surselva aufgefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 172‘930.85 nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2011 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurde der Erbteilungsvertrag über den Nachlass Z. genannt. Der Zahlungsbefehl wurde Y. am 16. Mai 2011 zugestellt, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 gelangte E. als Willensvollstrecker für den Nachlass von X. an das Bezirksgerichtspräsidium Surselva und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Dabei reichte er nebst dem Erbteilungsvertrag betreffend Feststellung und Teilung des Nachlasses Z. vom Dezember 2010 und dem Willensvollstreckerzeugnis des Kreisamtes Ilanz vom 25. Janaur 2008 zwei Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 23. März 2011 beziehungsweise 14. April 2011 ein. D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2011 unterbreitete die Rechtsvertreterin von Y. dem Bezirksgericht Surselva eine schriftliche Stellungnahme. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die einzigen werthaltigen Aktiven im Nachlass von X. eine güterrechtliche Forderung an den Nachlass des vorverstorbenen Ehemannes Z. sowie die Beteiligung an dessen Nachlass seien. Der Nachlass von Z. habe neben einigen landwirtschaftlichen Flächen von untergeordnetem Wert praktisch ausschliesslich aus der Liegenschaft Nr. D. in C. bestanden. Diese Liegenschaft sei mit Erbteilungsvertrag vom Dezember 2010 der Gesuchsgegnerin zu einem Anrechnungswert von Fr. 554‘000.-- zugewiesen worden. Dieser Anrechnungswert sei durch die Gesuchsgegnerin unter anderem durch die Übernahme der Güterrechtsforderung von X. an Z. in der Höhe von Fr. 69‘661.-- sowie einer Ausgleichsforderung der „Erben X. an Y.“ im Umfang von Fr. 103‘269.50 beglichen worden. Diese beiden Beträge würden dem zur Rechtsöffnung beantrag-

Seite 3 — 16 ten Betrag von Fr. 172‘930.-- entsprechen. Den Aktiven im Nachlass von X. ständen gemäss der vom Gesuchsteller selber verfassten Schuldensituation geschätzte Passiven von Fr. 183‘966 gegenüber, an denen die Gesuchsgegnerin selbst mit Fr. 173‘146.-- als Gläubigerin beteiligt sei. Der vom Gesuchsteller präsentierte Rechtsöffnungstitel beinhalte eine Forderung der Erben X. gegen Y.. Da Y. Alleinerbin von X. sei, existiere diese Forderung nicht mehr, sondern sei durch Vereinigung untergegangen. Die im Rechtsöffnungstitel bezeichnete Forderung habe somit keinen Bestand. Sollte der Rechtsöffnungsrichter wider Erwarten der Ansicht sein, die Forderung sei nicht durch Vereinigung untergegangen, sei diese durch Verrechnung getilgt worden. Die Gesuchsgegnerin habe mit den (vom Gesuchsteller verfassten) Steuererklärungen glaubhaft dargelegt, dass sie selbst über namhafte Forderungen gegenüber dem Nachlass ihrer Mutter verfüge. Dabei handle es sich um Forderungen aus Rückerstattungen von Auslagen, die Bezahlung der Erbgangsschulden sowie eine Lidlohnforderung. E. Der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichtes Surselva erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Juli 2011, mitgeteilt am 13. Juli 2011, in Sachen des Willensvollstreckers E. beziehungsweise des Nachlasses von X. gegen Y. wie folgt: „1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 500.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für ihre Umtriebe mit CHF 500.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Begründet wurde dieser Entscheid insbesondere damit, dass sowohl die Lidlohnforderung in der Höhe von Fr. 161‘515.-- als auch die beiden anderen Forderungen über Fr. 5‘657.-- beziehungsweise Fr. 5‘974.-- nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden könnten, zumal diese Forderungen auch in der vom Gesuchsteller verfassten Steuererklärung „unverteilte Erbschaften“ für das Jahr 2008 explizit ausgewiesen worden seien. Eine weitergehende Abklärung des Sachverhaltes und eine vertiefte Auseinandersetzung zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Lidlohnanspruches sei schliesslich nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters. Die von der Gesuchsgegnerin erhobene Einrede der Verrechnung

Seite 4 — 16 müsse als genügend angesehen werden. Das Gesuch sei somit abzuweisen. Ob die Forderung sodann auch bereits durch Vereinigung untergegangen sei, erscheine eher zweifelhaft, müsse indessen auf Grund dieses Ergebnisses nicht mehr weiter geprüft werden. F. Gegen diesen Entscheid erhob E. am 26. Juli 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei in der Betreibung Nr. 2110580 des Betreibungsamtes Surselva gestützt auf Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 172‘930.85 - ev. Fr. 167‘274.05 nebst 5% Zins seit 1.04.2011. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor beiden Instanzen.“ Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Bezirksgerichtspräsident offensichtlich viel zu leichtgläubig die unbegründete schuldnerische Version übernommen habe. Die Vorinstanz habe die Verrechnungseinrede bezüglich einer in der Steuerdeklaration aufgelisteten Forderung des Altersheims an den Nachlass X. über Fr. 5‘974.-- aufgrund einer lapidaren Klammerbemerkung der Gegenseite „Kosten des Altersheims; mittlerweile bezahlt durch die Gesuchsgegnerin“ zugelassen. Wenn dem so wäre, hätte die Gesuchsgegnerin zumindest einen Zahlungsbeleg einreichen müssen, was sie aber unterlassen habe. In Bezug auf die beglichenen Nachlassschulden von Fr. 5‘656.80 stehe der Schuldnerin allenfalls ein Verrechnungsrecht zu. Nachdem sie aber seit dem Ableben ihrer Mutter Ende 2007 keinen Mietzins für ihre Wohnung in der bis zum Abschluss des Erbteilungsvertrages Z. im Dezember 2010 zu dieser Hinterlassenschaft gehörenden Liegenschaft bezahlt habe, würden sich diese Ansprüche offensichtlich ausgleichen. Die Gesuchsgegnerin mache schliesslich geltend, ihre Mutter seit dem Jahre 1983 gepflegt zu haben und beanspruche hierfür sage und schreibe Fr. 161‘515.--. Der Vorderrichter hätte leicht selber erkennen können, dass diese Lidlohnforderung alles andere als glaubhaft gemacht worden sei. Im vorliegenden Fall hätten weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ein Familienhaupt und schon gar keine wirtschaftlichen Aktivitäten bestanden, womit von vornherein auch nicht von einem Lidlohnanspruch die Rede sein könne. Es sei deshalb unverständlich, wie bei einer solchen Rechts- und Sachlage eine Verrechnung habe zugelassen werden können. G. Mit Schreiben vom 3. August 2011 verzichtet das Bezirksgericht Surselva auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Seite 5 — 16 H. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2011 beantragt Y. die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Weiteren sei das Verfahren zu sistieren, bis das mit gleichem Datum beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva eingereichte Gesuch um Enthebung von E. von seinem Amt als Willensvollstrecker beziehungsweise um Instruktion des Willensvollstreckers betreffend den Umfang seiner Aufgaben rechtskräftig entschieden sei. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Nachlass eine Forderung in der Höhe von Fr. 173‘146.-- (Kosten Altersheim Fr. 5‘974.--; Lidlohnforderung Fr. 161‘515.--; Forderung betreffend Bezahlung von Nachlassschulden Fr. 5‘657.--) zustehe. Die Forderung sei demnach durch Verrechnung getilgt worden. Ein Aktivum „ausstehende Mietzinsforderungen gegen Y.“, wie es in der Beschwerde ohne jeglichen Beweis geltend gemacht werde, bestehe nicht und werde übrigens im Erbteilungsvertrag von Z. ausdrücklich ausgeschlossen. Der Bestand der Lidlohnforderung müsse an dieser Stelle nur glaubhaft gemacht werden, was durch Einreichung der Steuererklärung geschehen sei. Der vom Beschwerdeführer präsentierte Rechtsöffnungstitel beinhalte zudem eine Forderung der Erben X. gegen Y.. Da Y. Alleinerbin X. sei, existiere die Forderung nicht mehr, sondern sei durch Vereinigung untergegangen. Die Beschwerdegegnerin führt im Weiteren aus, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegend zur Diskussion stehenden Forderung weit über das hinaus gehe, was zu seinen Aufgaben als Willensvollstrecker gehöre und er verletze dadurch die Interessen der Alleinerbin auf völlig unzulässige Art und Weise. Daher habe diese ein Begehren an das Bezirksgerichtspräsidium Surselva gestellt, es sei der Willensvollstrecker im Nachlass X. seines Amtes zu entheben beziehungsweise eventualiter seien die Aufgaben des Willensvollstreckers klar zu umschreiben und einzugrenzen. Sollte das Gesuch um Aufsichtsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer als Willensvollstrecker gutgeheissen werden, erübrige sich das vorliegende Verfahren, weshalb dieses bis zu einem entsprechenden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva zu sistieren sei. Schliesslich wird geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse an einer Auszahlung der betriebenen Forderung fehle, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Eine Berechtigung des Willensvollstreckers, den gesamten Nachlass von den Erben herauszuverlangen, bestehe nur, soweit der unselbständige Besitz an den Nachlassgegenständen der Erfüllung der Pflichten eines Willensvollstreckers diene, was vorliegend nicht nachgewiesen worden sei. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden.

Seite 6 — 16 I. Mit Eingabe vom 1. September 2011 reichte E. eine Stellungnahme zum Sistierungsgesuch ein und beantragte die Abweisung des Sistierungsgesuches. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). b) Die Beschwerde vom 26. Juli 2011 gegen den am 13. Juli 2011 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Juli 2011 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifizierte fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist (vgl. Myriam A. Gehri/ Michael Kramer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 1. Auflage, Zürich 2010, N 2 zu Art. 320; Freiburghaus/ Afheldt, in: Thomas Sutter- Somm (Hrsg.); Franz Hasenböhler (Hrsg.); Christoph Leuenberger (Hrsg.); Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist willkürlich, was „offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm

Seite 7 — 16 oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft“ (vgl. BGE 112 Ia 119 E. 4 S. 122 und viele andere). 2.a) Die Rechtsvertreterin von Y. führte sowohl vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus, dass dem Gesuchsteller ein Rechtsschutzinteresse an einer Auszahlung der betriebenen Forderung fehle. Der Willensvollstrecker habe zwar die Möglichkeit, unselbständigen Besitz an den Nachlassgegenständen zu erwerben. Dies gelte jedoch nur, soweit dieser unselbständige Besitz der Erfüllung der Pflichten eines Willensvollstreckers diene, das heisst der Willensvollstrecker könne ihn nur verlangen, wenn er die Notwendigkeit für seine Pflichterfüllung nachweise. Eine solche Notwendigkeit habe der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe somit keine schützenswerten Interessen an einer Auszahlung der betriebenen Forderung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen. Nachfolgend gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert ist, die genannte Forderung in Betreibung zu setzen, beziehungsweise aber zur Prozessführung in der vorliegenden Streitsache überhaupt befugt ist. b) Der Willensvollstrecker verfügt grundsätzlich über eine umfassende Prozessführungsbefugnis für streitige und nichtstreitige Gerichtsbarkeit, die den Nachlass betrifft und zwar sowohl zivil- als auch verwaltungsrechtlich. Er handelt dabei in eigenem Namen in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker im betreffenden Nachlass und ist als solcher aktiv- und passivlegitimiert in Prozessen um Ansprüche des Nachlasses gegen Dritte oder von Dritten gegen den Nachlass (vgl. Bernhard Christ/ Mark Eichner in: Daniel Abt/ Thomas Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, Basel 2007, N 105 f. zu Art. 518). Aufgabe des Willensvollstreckers ist es, den Nachlass einer Person zu verwalten und gemäss den Bestimmungen der Verfügung von Todes wegen zu teilen sowie allfällige weitere, vom Erblasser auf seinen Todesfall hin getroffene Anordnungen sicherzustellen und durchzuführen. Da die Verwaltung und Teilung des Nachlasses, einschliesslich Ausrichtung der Vermächtnisse, grundsätzlich Sache der Erben ist, ist die Einsetzung eines Willensvollstreckers in keiner Weise zwingend (vgl. Martin Karrer in: Heinrich Honsell/ Nedim Peter Vogt/ Thomas Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1 - 61 SchlT ZGB, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2011, N 2 zu Vor Art. 517/518). Hat der Erblasser jedoch einen Willensvollstrecker eingesetzt, so sind die Erben für die Dauer der Willensvollstreckung von diesen

Seite 8 — 16 Kompetenzen ausgeschlossen (Bernhard Christ/ Mark Eichner, a.a.O., N 6 zu Art. 518). Der Willensvollstrecker hat in einem ersten Schritt den Nachlass möglichst vollständig zu erfassen, wozu er ein vollständiges Inventar zu errichten hat. Er muss überdies sicherstellen, dass die im Inventar erfassten zum Nachlass gehörenden Vermögensteile auch tatsächlich für die Nachlassteilung zur Verfügung stehen und somit gegebenenfalls die zur Admassierung erforderlichen Schritte unternehmen. Der Willensvollstrecker hat die Befugnis zur Vornahme aller Verwaltungshandlungen, wobei ihm dabei ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Zum Ermessensspielraum des Willensvollstreckers gehört auch der Entscheid, auf die Einziehung einer erblasserischen Forderung gegen einen Erben vorerst zu verzichten und die Darlehensschuld anlässlich der Erbteilung zu verrechnen oder das Guthaben einem Erben zuzuweisen (vgl. Bernhard Christ/ Mark Eichner, a.a.O., N 22, 55 und N 31 zu Art. 518). c) Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung hat sich der Willensvollstrecker insbesondere einen Überblick über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses zu machen; dies umfasst auch die Klärung der Verbindlichkeit von Forderungen. Vorliegend sind insbesondere der Bestand der Lidlohnforderung sowie der Forderung in Bezug auf die Kosten für das Altersheim noch weitgehend ungeklärt. Erst nach Feststellung der Verbindlichkeit einer Forderung und Aufnahme eines Inventars über den gesamten Nachlass ist es dem Willensvollstrecker möglich, die Teilung des Nachlasses nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach den Vorschriften des Gesetzes auszuführen; mithin die Vermächtnisse auszurichten oder allfällige Verrechnungen vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen daher nicht leichthin davon auszugehen, dass dem Willensvollstrecker das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Aktivlegitimation zur Prozessführung in der vorliegenden Streitsache fehlt. In Anbetracht der weitgehenden Befugnisse des Willensvollstreckers bei der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses liegt es in seinem Ermessen, ob er die Forderung gegenüber Y. einziehen will oder nicht. Jedenfalls ist er aufgrund seiner umfassenden Prozessführungsbefugnis dazu grundsätzlich berechtigt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 3.a) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2011, es sei das Verfahren zu sistieren, bis das mit gleichem Datum beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva eingereichte Gesuch um Enthebung von E. von seinem Amt als Willensvollstrecker beziehungsweise um Instruktion des Willensvollstreckers betreffend den Umfang seiner Aufgaben rechtskräftig entschieden sei. Y. begründet ihren Sistierungsantrag damit, dass sich das vorliegende

Seite 9 — 16 Verfahren erübrige, wenn das Gesuch um Aufsichtsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer als Willensvollstrecker gutgeheissen werde. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme zum Sistierungsgesuch vom 1. September 2011 aus, die Gegenpartei bezwecke mit ihrer in jeder Hinsicht unbegründeten, nachträglich eingereichten Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker nur eine weitere Verzögerung bei der Bereinigung der ihr nicht genehmen Legate. Ein Stillstand beim zuerst instanziierten Prozess würde unter den gegebenen Umständen das Beschleunigungsgebot krass verletzen, ohne dass hierfür irgendwelche Zweckmässigkeitsgründe sprechen würden. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin entsprochen werden kann oder nicht. b) Gemäss Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Abs. 1). Das Verfahren kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Abs. 2). Die Sistierung liegt nicht einfach im Belieben des Gerichts, sondern muss aus Gründen der Zweckmässigkeit geboten sein. Es muss ein objektiver Grund vorliegen, welcher die Fortführung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig macht. Eine Sistierung kommt dabei insbesondere in Frage, wenn ein Verfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt; so beispielsweise bei im Zusammenhang stehenden Klagen oder wenn die Parteien aussergerichtlich Vergleichsverhandlungen führen (vgl. Myriam A. Gehri/ Michael Kramer, a.a.O., N 2 zu Art. 126; Dominik Gasser/ Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 126). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt zudem, dass die Einstellung eines Verfahrens die Ausnahme sein soll und demzufolge im Zweifelsfall das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) entgegenstehenden Interessen vorgeht (vgl. BGE 135 III 134 und dort zitierte Literatur). Die Sistierung eines Prozesses ist dabei insbesondere in dringlichen Prozessen, wozu neben familienrechtlichen auch solche im summarischen, beschleunigten oder im einfachen und raschen Verfahren gehören, nur ausnahmsweise gestattet (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 8 zu § 53a). c) Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren stellt ein summarisches Verfahren dar. Entsprechend den vorangehenden Erwägungen sind daher in Bezug auf die Gründe einer Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens erhöhte Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall bietet die Einreichung der Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 10. August 2011 keinen hinrei-

Seite 10 — 16 chenden Anlass, um die - im Ermessen des Instruktionsrichters stehende - Sistierung des Beschwerdeverfahrens anzuordnen. Insbesondere ist nicht erstellt, dass mit der Sistierung des vorliegenden Verfahrens eine unnötige oder unzweckmässige Fortführung des vorliegenden Verfahrens zu erwarten wäre beziehungsweise inwiefern das vorliegende Verfahren vom Ausgang des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde abhängt. Vor diesem Hintergrund ist es mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Beurteilung der Streitsache innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht vereinbar, das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde zu sistieren. Das Sistierungsgesuch ist demnach abzulehnen. 4.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). b) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG; SR 821.1) kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N 1; Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 21 f. zu Art. 82). c) Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 172‘930.85 nebst Zins zu 5% seit dem 1. April 2011 ergibt sich aus dem Erbteilungsvertrag vom 17. Dezember 2010, 20. Dezember 2010 beziehungsweise 23. Dezember 2010 betreffend Feststellung und Teilung des Nachlasses Z.. Gemäss diesem Erbteilungsvertrag hat Y. die Parzelle Nr. 286 und 992 im Grundbuch C. (Zweifamilienhaus mit Werkstatt, Schopf und Umschwung) zu Eigentum auf Anrechnung an ihren Erbteil übernommen. Die Übernahme wurde dabei unter anderem durch Übernahme der Güterrechtsforderung von X. an den Nachlass von Z. in der Höhe von Fr. 69‘661.00 be-

Seite 11 — 16 glichen. Daraus ist eine entsprechende Forderung von X. an Y. entstanden. Aufgrund der Übernahme der genannten Parzellen entstand zudem unter anderem eine Ausgleichsforderung der Erben X. an Y. im Umfang von Fr. 103‘269.50. Diese Forderung in der Höhe von Fr. 172‘930.50 - welche sich aus den zwei genannten Beträgen zusammensetzt - ist an sich unbestritten. Der Erbteilungsvertrag stellt zudem grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Nachfolgend gilt es jedoch in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Y. Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen kann, welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen. 5.a) Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG ist der Rechtsvorschlag richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. b) Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen; Staehelin, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) seiner Darlegungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. 6.) Die Beschwerdegegnerin erhebt im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Bezug auf die geltend gemachte Forderung verschiedene Entkräftigungs- oder Untergangsgründe, auf welche nachfolgend näher eingegangen wird. a./1) Die Beschwerdegegnerin hält der geltend gemachten Rechtsöffnungsforderung im Umfang von Fr. 172‘930.50 eine Gegenforderung von mindestens Fr. 173‘146.-- entgegen und macht gestützt auf Art. 120 des Schweizerischen Obliga-

Seite 12 — 16 tionenrechts (OR; SR 220) sinngemäss geltend, die Forderung sei durch Verrechnung getilgt worden. Bei der konkursrechtlichen Verrechnungseinrede kann der Gläubiger des Gemeinschuldners - entgegen der allgemeinen Voraussetzung der Verrechnungsbefugnis in Art. 120 Abs. 1 OR, wonach nur eine fällige Forderung als Verrechnungsforderung verwendet werden kann - auch eine noch nicht fällige Forderung als Verrechnungsforderung verwenden. Im Weiteren müssen die beiden zu verrechnenden Forderungen im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung gegenseitig und gleichartig im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR sein (Victor Aepli, Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht (Zürcher Kommentar) Bd. V/1h/1, Das Erlöschen der Obligationen, Art. 114-126 OR, Zürich 1991, N 7, 45 zu Art. 123). Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Gegenforderung muss in einem solchen Fall, wie bereits ausgeführt, lediglich glaubhaft gemacht werden, ein liquider Urkundenbeweis ist nicht erforderlich (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N 93 zu Art. 82). a./2) Die Gegenforderung in der Höhe von Fr. 173‘146.-- setzt sich gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin aus einer Kontokorrentschuld für die Kosten des Altersheims in der Höhe von Fr. 5‘974.--, einer Forderung aus der Bezahlung von Nachlassschulden im Umfang von Fr. 5‘657.-- sowie einer Lidlohnforderung von Fr. 161‘515.-- zusammen. Der Beschwerdeführer bringt bezüglich der Forderung des Altersheims über Fr. 5‘974.-- vor, dass die Vorinstanz die Verrechnungseinrede aufgrund einer lapidaren Klammerbemerkung der Gegenseite „Kosten des Altersheims; mittlerweile bezahlt durch die Gesuchsgegnerin“ zulasse; an einem Zahlungsbeleg fehle es jedoch. Im Weiteren macht er geltend, dass die Begleichung der Erbschaftsschulden zu den Kernaufgaben des Willensvollstreckers und nicht einer einzelnen Erbin gehöre. Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten beglichenen Nachlassschulden von Fr. 5‘656.80 bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihr diesbezüglich allenfalls ein Verrechnungsrecht zustehe. Allerdings habe Y. seit dem Ableben ihrer Mutter Ende 2007 keinen Mietzins für ihre Wohnung bezahlt, so dass sich diese Ansprüche offensichtlich ausgleichen würden. Schliesslich führt E. aus, dass er mit der Deklaration der - nach wie vor bestrittenen - Lidlohnforderung in der Nachlasssteuererklärung in fiskalischer Hinsicht nur seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei (vgl. Schreiben vom 23. November 2009). Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Geltendmachung ihrer Gegenforderungen insbesondere auf die Angaben in der Steuererklärung für den Nachlass vom 1. Februar 2010 beziehungsweise 3. Februar 2010 (vgl. act. III/3 und act. III/4). Die Gegenforderungen werden demnach nicht bloss behauptet, sondern mit Hinweis auf die vom Beschwerdeführer ausgestellten Steuererklärungen auch dokumentiert. Dabei ist in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit der Deklaration lediglich seiner Sorgfaltspflicht

Seite 13 — 16 nachgekommen sei, darauf hinzuweisen, dass eine Steuererklärung gemäss Art. 127 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) vollständig und wahrheitsgemäss auszufüllen ist. Die Beschwerdegegnerin machte darüber hinaus bereits in ihrem Schreiben vom 4. November 2009 an E. in Bezug auf die geltend gemachte Lidlohnforderung und deren Zusammensetzung substantiierte Angaben. a./3) Aufgrund der vorangehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Erbteilungsvertrag vom 17. Dezember 2010, 20. Dezember 2010 beziehungsweise 23. Dezember 2010 betreffend Feststellung und Teilung des Nachlasses Z. zwar grundsätzlich einen provisorischer Rechtsöffnungstitel darstellt. Die Schuldanerkennung konnte jedoch aufgrund von Einwendungen seitens der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräftet werden, indem diese durchaus glaubhaft darlegen konnte, dass die Forderung durch Verrechnung getilgt worden sei. Aufgrund der Dokumentation in den Steuererklärungen handelt es sich nicht um leere Ausflüchte. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter ist jedenfalls nicht in Willkür verfallen, wenn er die Darlegungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft beurteilt hat, zumal es ja gerade nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, zu beurteilen, ob die Gegenforderungen materiellrechtlich auch zur Recht bestehen oder nicht. Darüber hat allenfalls der ordentliche Richter zu befinden. Die provisorische Rechtsöffnung ist demnach dem vorinstanzlichen Entscheid entsprechend bereits aufgrund der geltend gemachten Verrechnungseinrede zu verweigern. b) Die Beschwerdegegnerin bringt im Weiteren vor, dass die Forderung nicht mehr existiere, sondern aufgrund des Umstandes, dass Y. als Alleinerbin im Nachlass von X. figuriere, durch Vereinigung im Sinne von Art. 118 OR untergegangen sei. Gemäss Art. 118 OR geht eine Obligation unter, wenn sich die Leistungspflicht und das Forderungsrecht durch einen nachträglichen Vorgang in einer Person vereinigen, wie es beispielsweise der Fall ist, wenn der Schuldner den Alleinerben beerbt (vgl. BGE 71 II 221 f.). Art. 118 OR setzt jedoch im Weiteren implizit voraus, dass Gläubiger- und Schuldnereigenschaft bezüglich einer Obligation nicht nur in der gleichen Person, sondern auch in der gleichen Vermögensmasse zusammenfallen. Treffen Gläubiger- und Schuldnereigenschaft wohl in der gleichen Person, nicht aber bezüglich der gleichen Vermögensmasse zusammen, so fehlt es am Tatbestand der Vereinigung im Sinne von Art. 118 OR. An dieser Voraussetzung fehlt es insbesondere dann, wenn sich im Nachlass eine Forderung gegen einen Erben befindet, der Nachlass aber noch nicht geteilt ist (vgl. Victor Aepli, a.a.O., N 20 zu Art. 118; BGE 71 II 221 f.). Vorliegend wurde der Nachlass

Seite 14 — 16 von X. noch nicht geteilt, es fehlt mithin an der Voraussetzung der gleichen Vermögensmasse. Y. ist zwar Alleinerbin des Nachlasses von X., allerdings hat die Erblasserin in ihrem eigenhändigen Testament darüber hinaus verschiedene Vermächtnisse ausgerichtet. Es erscheint daher zumindest fraglich, ob die Schuld tatsächlich durch Vereinigung untergegangen ist, zumal der Nachlass noch nicht geteilt ist und insbesondere eine allfällige Ausrichtung von Vermächtnissen noch bevor steht. Die Frage in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Untergangs der Forderung durch Vereinigung im Sinne von Art. 118 OR kann vorliegend jedoch offen gelassen werden; den vorangehenden Erwägungen entsprechend ist die provisorische Rechtsöffnung bereits aufgrund der Verrechnungseinrede im Sinne von Art. 120 OR zu verweigern. c) Da es sich beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird und der Rechtsöffnungsrichter über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat, ist die Frage, ob die Forderungen in der geltend gemachten Höhe zu Recht bestehen beziehungsweise durch Verrechnung getilgt oder allenfalls durch Vereinigung untergegangen sind, im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Verrechnungseinrede im Sinne von Art. 120 OR erscheinen jedoch zumindest nicht als haltlos und erreichen durchaus die geforderte Wahrscheinlichkeit. Jedenfalls durfte die Vorinstanz - und dies ist entscheidend - die Einrede der Verrechnung als genügend ansehen, ohne in Willkür zu verfallen (vgl. Erwägung 1.c). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 SchKG). Ob er mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen. Das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin ist aufgrund des entgegenstehenden Anspruches des Beschwerdeführers auf eine Beurteilung der Streitsache innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie fehlender Zweckmässigkeit abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten gemäss den nachfolgenden Erwägungen zu verlegen. a) Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Abs. 2). Im Gegensatz

Seite 15 — 16 zu den Gerichtskosten wird die Parteientschädigung im Allgemeinen nur auf Antrag der betreffenden Partei festgesetzt (Rickli/ Gasser, a.a.O., N 2 zu Art. 105). Die Prozesskosten werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Wer den Prozess verliert, ist somit zu den Gerichtskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (vgl. Art. 106 ZPO; Rickli/ Gasser, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 106). b) Vorliegend wurde die Beschwerde im Hauptpunkt abgewiesen. Für die eingereichte Beschwerdeantwort erscheint ein Aufwand von drei Stunden als der Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer und Spesen einen Betrag in der Höhe von rund Fr. 800.-- ergibt. Das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin wurde hingegen abgelehnt. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdeinstanz erachtet einen Aufwand für diese Eingabe in der Höhe von Fr. 300.-- als angemessen. In Berücksichtigung vorstehender Erwägungen erscheint es angemessen, die Kostenverteilung für das Beschwerdeverfahren wie folgt vorzunehmen: dem Beschwerdeführer werden Fr. 600.-- und der Beschwerdegegnerin Fr. 150.-- der Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 750.-- auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer hat überdies die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit insgesamt Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. Dieser Betrag entspricht den Kosten für den Aufwand der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeantwort in der Höhe von Fr. 800.-- abzüglich der Entschädigung im Umfang von Fr. 300.-- für den Zeitaufwand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verfassen der eingereichten Stellungnahme zum Sistierungsgesuch.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt 1. Das Gesuch um Sistierung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 750.-- gehen im Umfang von Fr. 600.-- zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von Fr. 150.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin überdies ausseramtlich mit Fr. 500.-- inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

KSK 2011 60 — Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 19.10.2011 KSK 2011 60 — Swissrulings