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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 26.04.2011 KSK 2011 21

26 aprile 2011·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,089 parole·~15 min·5

Riassunto

Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahren/Anhörung, Anerkennungsvoraussetzung der Vollstreckbarkeit)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. April 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 21 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Präsident Brunner Aktuar Conrad In den Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerden des AB., Gesuchgegner und Beschwerdeführer, und der UB., Gesuchgegnerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Entscheidungen des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 20. Oktober 2010, mitgeteilt am 02. März 2011, in Sachen der Insolvenzmassen von AB. und UB., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, beide vertreten durch den Insolvenzverwalter Dr. X., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerrit Heublein, Joachimstaler Strasse 12, DE-10719 Berlin, betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (Verfahren/Anhörung, Anerkennungsvoraussetzung der Vollstreckbarkeit), hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.1. Mit Eingabe vom 07. Oktober 2010 beantragte der deutsche Insolvenzverwalter Dr. X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, es seien die Beschlüsse des Amtsgerichts Dortmund (Az. 253 IN 43/07 und Az. 253 IN 44/07) vom 03. Mai 2007, mit welchen wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von AB. und UB. angeordnet worden ist, als ausländisches Konkursdekret in der Schweiz anzuerkennen. 2. Mit Entscheiden vom 20. Oktober 2010 (mitgeteilt am 21. Oktober 2010) anerkannte der Bezirksgerichtspräsident die genannten Beschlüsse als Konkursdekret, ordnete die Publikation im Amtsblatt, die Mitteilungen an das Betreibungsamt Oberengadin, das Konkursamt Maloja, das Handelsregisteramt Graubünden und an das Grundbuchamt Oberengadin sowie die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile der Schuldner in der Schweiz gemäss Art. 162 SchKG (Güterverzeichnis) an. Die Entscheide ergingen zunächst im Dispositiv und ohne Begründung. 3. Mit Eingabe vom 09. Dezember 2010 an den Bezirksgerichtspräsidenten verlangten die Gesuchsgegner die Begründung der Entscheide vom 20. Oktober 2010. Gleichzeitig machten sie geltend, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Dortmund vom 03. Mai 2007 beschwerdebehaftet und die Beschwerden noch nicht entschieden seien. 4. Am 02. März 2011 teilte der Erstrichter den Parteien die Begründung seiner Entscheide vom 20. Oktober 2010 mit. Beide Entscheide sind identisch begründet. B.1. Mit Schriftsatz vom 11. März 2011 führten AB. und UB. Beschwerde an das Kantonsgericht, mit den Anträgen: "1. Die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners." 2. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja liess sich in der Sache nicht vernehmen. 3. Der Insolvenzverwalter schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 24. März 2011 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerden.

Seite 3 — 11 II. Erwägungen 1.a. Die angefochtenen Entscheidungen wurden am 20. Oktober 2010 gefällt. Ihre Eröffnung ist tags darauf im Dispositiv ohne Begründung (Art. 121 Abs. 2 ZPO GR) erfolgt. Rechtsmittelverfahren und Rechtsmittelzuständigkeit richten sich demzufolge nach altem Recht (Art. 405 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung; BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 405 N 4). Daran ändert nichts, dass die Mitteilung der schriftlich motivierten Vollausfertigungen der Entscheidungen erst am 02. März 2011, nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, erfolgt ist. Massgebend ist die erste Eröffnung der Entscheidungen im Dispositiv, welche grundsätzlich der Rechtskraft fähig waren. Gemäss dem bisherigen Organisations- und Verfahrensrecht von Art. 15 Abs. 2 Ziff. 1 alt GVVSchKG war der Bezirksgerichtspräsident zuständig zur Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Gegen dessen Entscheidung steht die Beschwerde an das Kantonsgericht, genauer an dessen Schuldbetreibungsund Konkurskammer (Art. 11 alt GOG, Art. 2 und 10 alt KGV), offen (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 3 alt GVVSchKG; zur analogen Anwendung von Art. 174 SchKG vgl. BSK- IPRG Berti, 2. A. 2007, Art. 167 N 20 und Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, Zürich 1993, § 55 Rz 18). Die Beschwerde gegen Entscheide richterlicher SchKG-Behörden ist innert 10 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden (Art. 25 Abs. 1 alt GVVSchKG). Auf die fristgerecht, mit einer Begründung und ausformulierten Anträgen formgültig und bei der zuständigen Instanz eingelegten Beschwerden vom 11. März 2011 ist einzutreten. b. Bei den Gesuchsgegnern und Beschwerdeführern handelt es sich um Eheleute. Es liegen zwei separate Ausgangsentscheidungen des Ursprungsstaates (act. 08.2.1.1, 08.1.1.2) und zwei separate Anfechtungsobjekte (act. 01.1, 01.2; Proz.-Nrn. 330-2010-142 und 330-2010-143) vor. Eingelegt wurde nur eine Rechtsschrift für beide beschwerdeführenden Parteien mit identischen Rechtsbegehren, Sachverhaltsdarstellungen und rechtlichen Argumenten. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren in der Rechtsmittelinstanz prozessual zu vereinen. c. Ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers anerkannt (Art. 166 IPRG Ingress). Mit dieser

Seite 4 — 11 Antragsberechtigung der ausländischen Konkursverwaltung setzt das IPRG, stillschweigend und analog der schweizerischen Konzeption voraus, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliches pfändbares Schuldnervermögen eine einzige Masse (Konkursmasse) bildet, die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient (Art. 197 SchKG; §§ 1, 35 InsO) und der Verwaltung der Konkursmasse per Gesetz oder individuell-konkreten Beschluss entsprechende Befugnis zur Vertretung des Schuldners oder die Stellung eines Organs der Konkursmasse zuerkannt wird (Art. 221 ff., 235 ff., 240, 252 ff. SchKG; zur Rechtsstellung der Konkursverwaltung und dem Verhältnis zu Schuldner und Masse vgl. BSK SchKG-Russenberger, Art. 240 N 3 f. sowie Fritzsche/Walder, a.a.O., § 55 Rz 28; §§ 22, 56 ff. InsO). Die Antragsberechtigung der ausländischen Konkursverwaltung gemäss Art. 166 IPRG ist nicht dahin zu verstehen, dass durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Konkursverwaltung selbst zum eigenständigen, in eigenem Namen handelnden Rechtsträger geworden wäre, sondern lediglich im Sinne von Handlungs- und Vertretungsbefugnis für einen anderen Rechtsträger. Der Antrag an den Vorderrichter ging denn auch von Rechtsanwalt Dr. X. kraft Amtes "als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn AB. und über das Vermögen der Frau UB." aus (act. 08.2.1), womit die Beziehung zwischen der Person des Handelnden und den Rechtssubjekten, bei denen die Rechtswirkungen der Anträge eintreten sollen, dargelegt ist. Unschwer erkennbar gelten somit die Begehren des Insolvenzverwalters richtigerweise als im Namen der Vermögen (Insolvenzmassen) der beiden genannten natürlichen Personen gestellt. Rechtsträger des verfahrensmässigen Anspruchs auf Anerkennung der deutschen Insolvenzentscheidung ist nicht der Insolvenzverwalter (Konkursverwaltung). Es sind dies vielmehr die Sondervermögen der Insolvenzmassen (Konkursmassen) von AB. und von UB.. Die unzutreffenden Parteibezeichnungen auf Seiten der Gesuchsteller und Beschwerdegegner sind in diesem Sinne richtig zu stellen. 2. Mit Wohnsitz der Schuldner im Ausland, Vermögen in der Schweiz und der Insolvenzentscheidung einer zuständigen Behörde am ausländischen Wohnsitz der Schuldner in Deutschland – alles unbestritten – liegt ein Sachverhalt internationaler Insolvenz vor, womit auf die Frage der Anerkennung grundsätzlich das IPRG Anwendung findet. Die Vorbehalte von Art. 30a SchKG und von Art. 1 Abs. 2 IPRG zeigen in Bezug auf das zwischen Deutschland und der Schweiz anwendbare Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) ein leeres Resultat, da Insolvenz

Seite 5 — 11 nicht in dessen sachlichen Anwendungsbereich fällt (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ). Vorbehalten sind indes auch bilaterale Staatsverträge. Solche zwischen den Schweizer Kantonen und deutschen Gebieten abgeschlossene Staatsverträge betreffend Konkurse aus dem 19. Jahrhundert sind tatsächlich noch in Kraft (ehemalige Krone Württemberg [nur Bezirk des OLG Stuttgart], ehemaliges Königreich Bayern, evtl. ehemaliges Königreich Sachsen; vgl. dazu Myriam A. Gehri/Gregor H. Kostkiewicz, in SZIER 2009 196-198.; Daniel Staehelin, Konkurs im Ausland – Drittschuldner in der Schweiz, in FS Spühler, Zürich 2005, S. 415 f.), wobei in der Lehre nicht unumstritten ist, ob sie nach Inkrafttreten des IPRG noch anwendbar sind. Die Frage kann gegenständlich offen bleiben. Dortmund liegt im Regierungsbezirk Arnsberg des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen und daher nicht in einem der vorgenannten Territorien, sodass gegenständlich die im Übrigen nicht angezweifelte Anwendbarkeit des IPRG gegeben ist. 3. Das Gegenargument des Insolvenzverwalters, die in Deutschland gegen die Ausgangsentscheidungen hängigen Beschwerden gemäss § 34 der Insolvenzordnung (InsO) seien in der Sache unbegründet, ist a priori irrelevant, denn, vorbehalten hier nicht zur Sprache gebrachter und auch sonst nicht ersichtlicher ordre public Aspekte, darf der schweizerische Exequaturrichter die ausländische Insolvenzentscheidung nicht nachprüfen. Ebenso wenig sachdienlich sind die Hinweise der Beschwerdegegner zu strafrechtlichen Aspekten und den Risiken im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Die Anwendung von Art. 168 IPRG (sichernde Massnahmen, Aufnahme Güterverzeichnis gemäss Art. 162 SchKG) und von Art. 169 IPRG (amtliche Mitteilungen und Publikation des schweizerischen Sekundär-Konkurses) sind mit Beschwerde nicht selbständig bestritten worden, wobei gegen Ersteres die Beschwerde an das Kantonsgericht gar nicht gegeben ist (Art. 17 Abs. 1 Ziff. 3 alt GVVSchKG). 4. Die Beschwerdeführer erheben zwei Rügen: 4.1.a. Vorab wird in prozessualer Hinsicht bemängelt, die Beschwerdeführer hätten vom Gesuch der Gegenseite vom 07. Oktober 2010 auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets erstmals mit der Zustellung der Entscheiddispositive vom 20. Oktober 2010 erfahren. Der Möglichkeit beraubt, Stellung zu nehmen, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Art. 24 GVVSchKG in Verbindung mit Art. 48 ff. ZPO GR; Art. 167 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 IPRG; Art. 29 BV). Dieser Anspruch gelte absolut und könne auch im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden.

Seite 6 — 11 b. Das erweist sich als irrig. Zum Verfahren behandeln Art. 167-169 IPRG die Aspekte Zuständigkeit, sichernde Mannahmen und Veröffentlichung. Art. 167 Abs. 1 IPRG verweist weiter auf Art. 29 IPRG, der sinngemäss anwendbar ist und dessen Abs. 2 in der Tat bestimmt: Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen. Die Vorgehensweise des Vorderrichters, die er begründet hat (act. 01.1/01.2, angefochtene Entscheide, Erwägung Ziff. 2c), ist gleichwohl zulässig und hat sich praxisgemäss durchgesetzt. Es steht Art. 167 Abs. 2 IPRG nicht entgegen, dass das Verfahren im ersten Stadium als ein solches auf einseitigen Antrag ausgestaltet ist, also der Schuldner gar nicht angehört wird. Die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen und das der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterstehende Exequaturverfahren stellen sicher, dass dem Antrag auf Anerkennung nicht stattgegeben wird, ehe eine grosse Wahrscheinlichkeit für die Rechtmässigkeit des konkursitären Status' des Antragsgegners ausgewiesen ist (einlässlich BSK IPRG-Berti, a.a.O., Art. 167 N 11-14, 17, 18 und N 20, unter Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid B.144/1991 des Bundesgerichts vom 27.11.1991 in Sachen V.; Hans Hanisch, in AJP 1999 26; ZZZ 2005 55; a.M. noch Daniel Staehelin, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz (Art. 166 ff. IPRG), Diss. Basel 1989, S. 112 f.). Dass zuerst ein Entscheiddispositiv ohne schriftliche Motivation eröffnet wurde, macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied. Auf die "Beschwerde" und das Begehren der Gesuchsgegner vom 04. November 2010, die Anerkennung des deutschen Konkursdekrets unverzüglich zurückzunehmen (act. 08.2.13/08.3.13), konnte der Erstrichter im Nachgang zur Eröffnung der Entscheidungen im Dispositiv nicht mehr eintreten. Eine materielle Änderung an seiner eröffneten Entscheidung war ausgeschlossen, weshalb in diesem Fall keine prozessökonomischen Überlegungen dafür sprachen, die Beteiligung der Schuldner in diesem Verfahrensstadium zu ermöglichen (vgl. dazu BSK-IPRG Berti, a.a.O., Art. 167 N 14 a.E.). 4.2.a. Sodann wird das Fehlen einer Anerkennungsvoraussetzung gerügt beziehungsweise, dass darüber kein Nachweis vorliege. Der Gesuchsteller habe zwar beglaubigte Ausfertigungen der Beschlüsse des Amtsgerichts Dortmund vom 03. Mai 2007 vorgelegt, nicht jedoch eine Bestätigung, dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden könne oder dass diese Beschlüsse endgültig seien (Art. 167 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG). Ohne Nachweis dieser Voraussetzung, dürften die Beschlüsse des Amtsgerichts

Seite 7 — 11 Dortmund in der Schweiz nicht anerkannt werden. Zwar könne der Nachweis der Endgültigkeit der anzuerkennenden Beschlüsse auch anders erfolgen, wenn sich aus anderen Urkunden eindeutig ergäbe, dass die Entscheidungen rechtskräftig geworden wären. Der Beschwerdegegner mache jedoch darüber keinerlei Ausführungen und lege auch keine entsprechenden Urkunden bei. Gleichzeitig verschweige er die Tatsache, dass gegen die Insolvenzbeschlüsse in Deutschland fristgerecht Rechtsmittel eingelegt worden seien, und die Beschwerden nach wie vor hängig seien. Damit sei der Gegenbeweis erbracht, dass die dem Gesuch zugrunde liegenden Beschlüsse nicht endgültig seien, weshalb sie nicht anerkannt werden könnten. b. Der auch bei der Anerkennung ausländischer Konkursentscheide Anwendung findende Art. 29 IPRG bestimmt in Abs. 1 lit. b: Dem Begehren sind beizulegen: eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist. Die ihrer beweisrechtlichen Rüge zugrunde liegende Vorstellung der Beschwerdeführer, das ausländische Insolvenzerkenntnis müsse formell rechtskräftig sein, geht indessen fehl. Die Anwendung des auf zivilrechtliche Urteile zugeschnittenen Art. 29 IPRG (Patocchi/Geisinger, Kommentar IPRG, Zürich 2000, Art. 25 N 2.2) erfolgt nur sinngemäss (Art. 167 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Der ausländische Insolvenzentscheid muss nach neuerer, in der Rechtsprechung durchgesetzter Auffassung nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern im Herkunftsstaat nur vollstreckbar sein. Im Gegensatz zu ausländischen Zivilurteilen ist bei Insolvenzentscheidungen keine formelle Rechtskraft gefordert. Art. 166 Abs. 1 Ziff. 1 IPRG spricht selbst bloss von Vollstreckbarkeit, währenddem Art. 25 lit. b IPRG für Zivilurteile verlangt, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder die Entscheidung endgültig ist. Letzteres entspricht der formellen Rechtskraft und stimmt mit der Vollstreckbarkeit nicht überein, kann doch ein Richterspruch trotz fehlender formeller Rechtskraft bereits vollstreckbar sein oder trotz gegebener formeller Rechtskraft noch nicht oder nicht mehr vollstreckbar sein. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens selbst hat bereits typische vollstreckungsrechtliche Wirkungen, die sofort eintreten, wie namentlich der amtliche Konkursbeschlag, die Aussetzung der Spezialexekution, der Verlust der schuldnerischen Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, die sofortige öffentliche Bekanntmachung und die Einmasse-Bildung (BGE 126 III 101 E. 2c; BSK IPRG-Berti, a.a.O., Art. 166 N 26; Hanisch, a.a.O., S. 23 f.; Staehelin, Anerkennung, a.a.O., S. 52-54; ZZZ 2005 59, 69 f.; Jolanta Kren Kostkiewicz in BlSchK 1993, S. 8 f.; Fabiana Theus Simoni, Englische, walisische und

Seite 8 — 11 französische Konkursverwalter in der Schweiz, Diss. Zürich 1996, S. 296; a.M. und überholt: Paul Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2004, Art. 166 N 77 und AJP 1996, 1300 f.: Das ausländische Konkursdekret ist vollstreckbar, wenn der Hauptkonkurs in dem Staat, in dem es ergangen ist, definitiv eröffnet wurde und die Konkurseröffnung nicht mehr in Frage gestellt werden kann). Solche eo ipso Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses kennt auch das deutsche Insolvenzrecht (§§ 30, 32, 35, 89 InsO). Vollstreckbarkeit im Sinne der anzuwendenden Bestimmung von Art. 166 Abs. 1 lit. a IPRG liegt vor, wenn das ausländische Konkursdekret ohne Weiteres die ihm zugedachten Wirkungen nötigenfalls unter Anwendung von Rechtszwang entfaltet, was vom Konkursstatut, hier also vom deutschen Recht bestimmt wird, das ferner auch bestimmt, ob und inwiefern die Vollstreckbarkeit durch die Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt wird (BSK IPRG-Berti, a.a.O., Art. 166 N 26). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass solche Vollstreckbarkeit angesichts fehlender aufschiebender Wirkung der Beschwerden gegeben ist. Die Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§§ 4, 6, 34 InsO in Verbindung mit § 570 Abs. 1 ZPO DE) und es ist nicht aktenkundig, dass das deutsche Gericht, das entschieden hat oder das Beschwerdegericht den Beschwerden von Klaus und UB. eine solche Wirkung zuerkannt hätte (§§ 4, 6, 34 InsO in Verbindung mit § 570 Abs. 2 und 3 ZPO DE), was – ungeachtet der Untersuchungsmaxime und der Beweisbelastung der Gesuchsteller – von den Beschwerdeführern im hiesigen Verfahren als rechtshindernde Tatsache selbst zu behaupten und zu beweisen gewesen wäre. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit ergibt sich mithin eindeutig aus dem vorgelegten Konkursdekret im Verein mit dem deutschen Gesetz und hat als erbracht zu gelten, solange die Beschwerdeführer nicht das Gegenteil dartun, sei es in Form einer aufhebenden deutschen Entscheidung, sei es in Form einer richterlichen Verfügung, die ihrem Rechtsmittel in Deutschland die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Rüge des fehlenden Nachweises (Art. 167, Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG) der Anerkennungsvoraussetzung der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 166 Abs. 1 lit. a IPRG ist folglich zurückzuweisen. 4.3. Gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG ist ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers in der Schweiz anerkannt, wenn: a. das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist; b. kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt, und c. der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält. Die Erfüllung dieser 6

Seite 9 — 11 Anerkennungsvoraussetzungen (ausländisches Konkursdekret, Herkunft aus dem Schuldnerwohnsitzstaat, Legitimation Antragsteller, Vollstreckbarkeit, keine ordre public Widrigkeit, Gegenrecht) ist von den schweizerischen Gerichten von Amtes wegen und mit umfassender Prüfungsbefugnis zu untersuchen; dies gilt insbesondere für die an den Schuldnerwohnsitz gestellten Anforderungen, deren Vorliegen nach Art. 21 IPRG zu beurteilen und im Zweifelsfall durch Aufnahme entsprechender Ermittlungen zu klären ist sowie für das Erfordernis des Gegenrechts (Patocchi/Geisinger, a.a.O., Art. 166 N 3.1, 8). Es handelt sich vorliegend um eine deutsche Insolvenzentscheidung des sachlich zuständigen Gerichts (§§ 2, 3 InsO). Die Schuldner haben unbestritten Wohnsitz im Staat, in dem das Konkurserkenntnis ergangen ist. Dass Deutschland im Verhältnis zur Schweiz übungsgemäss Gegenrecht hält, ist laut Schrifttum manifest (Patocchi/Geisinger, a.a.O., Art. 166 N 9.1; Gehri/Kostkiewicz, a.a.O., S. 203; BSK IPRG-Berti, a.a.O., Art. 166 N 37, 39; ZZZ 2005 77: lt. Praxis des Konkursrichters am Bezirksgericht Zürich für Deutschland ohne Württemberg und Bayern zu bejahen). Wie bereits einleitend dargelegt, hat die ausländische Konkursverwaltung (Insolvenzverwalter) die Befugnis, zum Nutzen der Konkursmasse die Anerkennung des Konkursdekrets zu verlangen. Der Vorderrichter hat im Übrigen sämtliche von Amtes wegen zu prüfenden Parameter kurz und richtig abgehandelt (act. 01.1/01.2, Erwägung Ziff. 3). 5. Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unbegründet, weshalb sie gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 25 Abs. 3 alt GVVSchKG vom Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen sind. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. 6. Das Anerkennungsverfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG fällt nicht unter die Verrichtungen gemäss Art. 52 ff. GebV SchKG, weshalb kantonales Kostenrecht zur Anwendung gelangt (BSK SchKG-Berti, a.a.O., Art. 167 N 19; Staehelin, Anerkennung, a.a.O., S. 118; Patocchi/Geisinger, a.a.O., Art. 29 N 5). Für das Rechtsmittelverfahren werden die vollständig unterliegenden Beschwerdeführer daher gemäss dem bisherigen kantonalen Verfahrensrecht kostenpflichtig (Art. 26 alt GVVSchKG in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO GR, Art. 5 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. a des Kostentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075). Gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO GR sind die unterlegenen Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, der obsiegenden Gegenpartei die ihr durch den Rechtsstreit

Seite 10 — 11 verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Mangels eines entsprechenden Antrags des Insolvenzverwalters ist auf die Zusprechung einer Verfahrensentschädigung zu verzichten.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerden von AB. und UB. werden abgewiesen. 2. AB. und UB. tragen unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'176.— (Gerichtsgebühr Fr. 1'000.—, Schreibgebühr Fr. 176.—). 3. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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