Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Mai 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 20 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Hunger In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi LL.M., Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten des Bezirksgerichts B. vom 10. Februar 2011, mitgeteilt am 18. Februar 2011, in Sachen des Z., Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, gegen die Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Die X., M., wurde vom Betreibungsamt K. mit dem am 2. August 2010 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer xxx aufgefordert, die Forderung von Z. von CHF 4'544.60 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Mai 2010 sowie den Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR in der Höhe von CHF 385.– zu begleichen. Als Forderungsgrund wurde die Rechnung Nr. 5220 genannt. Der Zahlungsbefehl wurde am 6. August 2010 zugestellt. Am 10. August 2010 erhob die Betriebene, ohne Angabe von Gründen, Rechtsvorschlag. B. Mit dem Rechtsöffnungsbegehren vom 15. November 2010 im Sinne von Art. 80/82 SchKG gelangte Z. an das Bezirksgericht B. und ersuchte um Beseitigung des Rechtsvorschlages für den Betrag von CHF 4'544.60 nebst 5% Zins seit dem 15. Mai 2010, für den Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR von CHF 385.– sowie für die Betreibungskosten von CHF 70.–; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der X.. Zur Begründung wurde angeführt, die X. habe Z. mit der Sanierung von Räumlichkeiten beauftragt. Dies sei auch vertraglich festgehalten worden. Des Weiteren sei eine Preisklasse abgemacht worden, welche von der X. akzeptiert worden sei. Zudem seien Teilzahlungen von der X. geleistet worden. Mit der Schlussabrechnung sei die X. jedoch nicht einverstanden gewesen und habe auf Mahnungen nicht reagiert. C. Mit Verfügung vom 22. November 2010 wurden Z. und die X. zur mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung auf den 6. Januar 2011 vorgeladen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 gelangte der damalige Rechtsvertreter der X. an den Bezirksgerichtspräsidenten B. mit dem Ersuchen, die Verhandlung um rund einen Monat zu verschieben. Mit Verschubsanzeige vom 3. Januar 2011 wurde die Verhandlung betreffend Rechtsöffnung neu auf den 10. Februar 2011 angesetzt. Gleichzeitig wurde der X. die Möglichkeit eingeräumt, bis zur angesetzten Verhandlung, schriftlich zum Gesuch vom 15. November 2010 Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte die X. Gebrauch und beantragte in der Stellungnahme vom 9. Februar 2011 die Abweisung der definitiven und provisorischen Rechtsöffnung. Da der Gesuchsteller nicht einmal behaupten würde, er würde über ein vollstreckbares gerichtliches Urteil oder ähnliches verfügen, sei das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ohne weiteres abzuweisen. Auch das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen, da bestritten werde, dass eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorliegen würde. D., welcher die Arbeiten seitens der Gesuchsgegnerin geleitet habe, habe bestätigt, dass er nie solche bestrittene Regiearbeiten bewilligt habe. Des Weiteren genüge es, wenn
Seite 3 — 10 der Schuldner behaupte, die Gegenleistung sei nicht gehörig bzw. vollständig erbracht worden. Die Gesuchsgegnerin habe im Schreiben vom 23. Juni 2010 vollumfänglich die Rückweisung der Rechnung erklärt. Darin würden die Arbeitsvergabe und die Ausführung der Silikonarbeiten sowie die „posa di copertine in serpentino“ in Abrede gestellt. D. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vom 10. Februar 2011 erschienen Z. und Y.. Z. verwies auf sein Gesuch vom 15. November 2010, worin er die Rechtsöffnung verlangt. Ergänzend machte er geltend, der Werkvertrag sei von Frau C. unterzeichnet worden. Zudem seien die unter „inclusi“ vorgesehenen Arbeiten teilweise an Dritte weitervergeben worden. Für die Silikonarbeiten sei lediglich ein Einheitspreis vermerkt worden, da man das Ausmass noch nicht gekannt habe. E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Februar 2011, mitgeteilt am 18. Februar 2011, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium B. wie folgt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers vom 15. November 2010 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes K. wird gutgeheissen und es wird dem Gesuchsteller für den Betrag von CHF 4'325.50, zuzüglich Zins zu 5% seit 6. Juni 2010, provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.– gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden beim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto xxx des Bezirksgerichts B. zu überweisen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchsteller ausseramtlich mit CHF 300.– zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). Es führte aus, die Gesuchsgegnerin mache keine Erfüllungsmängel geltend. Die X. habe indessen in ihrer eigenen Abrechnung die Laufmeter an Abdeckleisten berücksichtigt, wenn auch zu einem tieferen Preis. Sodann habe der Werkvertrag das Anbringen von Silikonfugen unter Nennung eines Einheitspreises vorgesehen. Die Arbeiten seien somit bestellt worden. Ferner würde die Abrechnung vom 15. Mai 2010 hinsichtlich Stundenzahlen und verwendetem Material den Arbeitsrapporten entsprechen. Durch die Rapporte sei der Aufwand der Arbeitsausführung hinreichend erstellt. Da sich die Werklohnabrechnung inhaltlich und umfangmässig an den Werkvertrag halte, sei dem Gesuchsteller für den noch offenen Rechnungsbetrag provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. F. Dagegen liess die X. am 28. Februar 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben:
Seite 4 — 10 1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts B. vom 10. Februar 2011 sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen. 2. Die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Entscheides seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene ausseramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) im Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Werkvertrag vom 10. Oktober 2009 sei von der X. nie unterzeichnet worden und tauge somit nicht als Rechtsöffnungstitel. Die Vorinstanz verkenne, dass die Rechtsöffnung nicht von der Bestellung, sondern von der korrekten Vertragserfüllung abhängig sei, welche nicht bestritten sein dürfe. In diesem zentralen Punkt sei der Entscheid denn auch krass widersprüchlich. Das Bezirksgerichtspräsidium habe ausgeführt, die Ausführung sei nicht bestritten worden, um wenige Zeilen später festzuhalten, die X. habe ausgeführt, es seien weder Zusatzaufträge erteilt noch seien die fraglichen Arbeiten ausgeführt worden. Völlig abwegig und gestützt auf die vorhandenen Akten nicht möglich sei der liquide Beweis, die vom Gesuchsteller behaupteten Arbeiten seien ordnungsgemäss erbracht worden. Bezüglich Silikonarbeiten sei festzuhalten, dass keine Beweise für deren Ausführung vorgelegt worden seien. Weder aus den Arbeitsrapporten noch aus dem von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichneten Werkvertrag ergebe sich zum Arbeitsumfang etwas. In Bezug auf die Silikonarbeiten erweise sich der angefochtene Entscheid bereits als mangelhaft, da die Einrede der Nichterfüllung nicht liquide widerlegt worden sei. Auch für die in der Rechnung Nr. 5220 aufgeführten Regiearbeiten fehle der Rechtsöffnungstitel, da es an der eigenhändigen Unterschrift einer zur Vertretung der X. befugten Person mangeln würde. Zudem fehle den Arbeitsrapporten auch deshalb die Eigenschaft eines Rechtsöffnungstitels, da sie die Höhe der vermeintlichen Forderungen nicht beziffern würden. Der Gläubiger müsse beweisen, dass genau die im Rechtsöffnungstitel beschriebenen Leistungen erbracht worden seien. Schliesslich habe der Gesuchsteller beantragt, ihm sei die Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG zu gewähren, womit er die definitive Rechtsöffnung verlangt habe. Zum Antrag der Beschwerdeführerin, das Gesuch betreffend definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen, äussere sich der Rechtsöffnungsrichter jedoch nicht. Selbst wenn das Kantonsgericht wider Erwarten der Ansicht der Vorinstanz sein sollte, seien die Anträge zur Hälfte abgewiesen worden, was bei der Kostenfolge zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe zudem übersehen, dass die Werkvertragsofferte von einer einfachen Gesellschaft bestehend aus Z. und Y. erstellt
Seite 5 — 10 worden sei. Die Betreibung als auch die Rechtsöffnung habe aber einzig Z. in eigenem Namen eingeleitet bzw. beantragt. Weder habe Z. behauptet noch belegt, dass ihm der in Betreibung gesetzte Betrag alleine zustehen würde. Jedenfalls vermöge die Werksvertragsofferte der einfachen Gesellschaft Z. und Y. keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Rechnung der Einzelfirma Z., Bodenund Wandbeläge, zu bilden. G. Mit Verfügung vom 2. März 2011 erteilte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerde gestützt auf Art. 325 ZPO die aufschiebende Wirkung. H. Unter Hinweis auf die Akten erklärte das Bezirksgerichtspräsidium B. mit Schreiben vom 7. März 2011 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Z. reichte keine Beschwerdeantwort ein. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 ZPO). Die Beschwerde vom 28. Februar 2011 gegen den am 18. Februar 2011 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Februar 2011 wurde rechtzeitig bei der zuständigen Instanz eingelegt. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag.
Seite 6 — 10 Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 N. 22). b) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Bundesgerichtsentscheid 5A.273/2009 vom 25. Januar 2010, E. 2.2; BGE 132 III 480, 480 f. E. 3). Zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit auch eine vom Schuldner oder seinem Vertreter unterschriebene Privaturkunde (Bundesgerichtsentscheid 5A.771/2009 vom 16. Februar 2010, E. 2; Amonn/Walther, a.a.O., §19 N. 68). Als Privaturkunde gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine und dergleichen (Amonn/ Walther, a.a.O., § 19 N. 74). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Werkvertrag vom 10. Oktober 2009, die Rechnung Nr. 5220 vom 15. Mai 2010 sowie die Arbeitsrapporte bezüglich der von Z. ausgeführten Arbeiten einzeln oder zusammen überhaupt Schuldanerkennungen im Sinne des Gesetzes darstellen. 3. Eine Schuldanerkennung muss unterschrieben worden sein (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1–158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 N. 12). Die Beschwerdeführerin macht denn auch in ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2011 – wie schon vor der Vorinstanz – geltend, es fehle an einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung. So sei der Werkvertrag vom 10. Oktober 2009 durch die X. nie unterzeichnet worden. Zudem werde die Höhe der Werklohnforderung bestritten.
Seite 7 — 10 Die Vorinstanz hingegen prüfte gar nicht, ob der Werkvertrag von der X. unterschrieben worden ist. Sie führte aus, halte sich die Werklohnabrechnung inhaltlich und umfangmässig an den Werkvertrag, so sei dem Gesuchsteller für den noch offenen Rechnungsbetrag die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Nur ein unterzeichneter Werkvertrag stellt für den Werklohn einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Erfordernisse, welche an die Unterschrift zu stellen sind, werden durch die Art. 13–15 OR bestimmt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 OR ist die Unterschrift eigenhändig zu schreiben. Vorliegend wurde der Werkvertrag gemäss dem bei den Akten liegenden Dokument lediglich von den Unternehmern Z. und Y. unterschrieben. Eine Unterschrift seitens der X. fehlt (act. 8). Der Werkvertrag stellt folglich aufgrund der Aktenlage keine Schuldanerkennung dar und kann deshalb nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. 4. Wie bereits ausgeführt, eignet sich eine Privaturkunde nur dann als Schuldanerkennung und somit als provisorischer Rechtsöffnungstitel, wenn sie unterzeichnet ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Urkunde die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen. Ist die Urkunde durch einen Vertreter des Schuldners unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis auch urkundlich nachgewiesen werden oder zumindest liquid ausgewiesen sein (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 334 f.; BGE 112 III 88; PKG 1989 Nr. 32; PKG 1991 Nr. 29). Fehlt es an einer das Vertretungsverhältnis belegenden Urkunde und ist das Vertretungsverhältnis auch nicht gerichtsnotorisch, so besteht kein Rechtsöffnungstitel, was von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 57). a) Die Rechnung Nr. 5220 vom 15. Mai 2010 stellt weder eine öffentliche Urkunde noch eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Die eigenhändige Unterschrift des Schuldners auf der Rechnung ist Voraussetzung, um als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden. Die Rechnung Nr. 5220 vom 15. Mai 2010 wurde aber von der X. nicht unterzeichnet. Aus ihr ergibt sich des Weiteren nicht der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld. Die X. hat denn auch die Rechnung mit Schreiben vom 23. Juni 2010 (act. 6) zurückgewiesen und somit nicht anerkannt. Daher stellt die Rechnung Nr. 5220 keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar und taugt deshalb auch nicht als Rechtsöffnungstitel (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N. 1264).
Seite 8 — 10 b) Regierapporte stellen keine Urkunden dar (vgl. BGE 117 IV 165, 169 E. 2c; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 251 N. 23). Sie dienen lediglich dem Beweis für den geleisteten Arbeitsaufwand und für das erhaltene Material. Den bei den Akten liegenden Regierapporten können die ausgeführten Arbeiten, die Anzahl Arbeiter und Arbeitsstunden sowie das verwendete Material entnommen werden. Gemäss herrschender Lehre stellen Regierapporte aber noch keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar (vgl. ZBJV 2010, S. 1043; Gauch, a.a.O., N. 1028). Ausserdem bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Regiearbeiten je genehmigt sowie, dass die Arbeitsrapporte durch eine vertretungsbefugte Person unterzeichnet worden seien. Des Weiteren wendet sie ein, die fraglichen Arbeiten seien nicht ausgeführt worden. Es fällt auf, dass die sich auf den Arbeitsrapporten befindenden Unterschriften seitens des Auftraggebers mit keiner Unterschrift übereinstimmen, welche sich bei den Akten befindet. Weder stimmt sie mit der Unterschrift von D. (act. 18) überein noch mit jenen Unterschriften auf der Anwaltsvollmacht (act. 15) bzw. auf den Briefen der X. an Z. (act. 6, 7). Wer die Regierapporte unterzeichnet hat, ist unklar. Urkunden, welche eine Vertretungsbefugnis nachweisen, liegen im vorliegenden Fall keine bei den Akten. Es stellt sich somit die Frage, ob anderweitige Dokumente existieren, welche den Anschein des Bestehens einer Vollmacht erweckt haben oder eine Vollmacht durch konkludentes Handeln des Schuldners nachgewiesen werden kann. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. Die vorliegenden Arbeitsrapporte stellen für sich alleine keine Schuldanerkennung dar, da aus ihnen nicht der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Die Höhe der Forderung muss in der Schuldanerkennung oder in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 25). Da die Höhe der Forderung aus den Regierapporten nicht beziffert werden kann, bleibt zu prüfen, ob die Regierapporte zusammen mit dem Werkvertrag eine Schuldanerkennung bilden könnten. 5. Eine Schuldanerkennung kann sich auch aus einer Gesamtheit der Urkunden ergeben. Die notwendigen Elemente müssen jedoch daraus hervorgehen (BGE 132 III 480, 481 E. 4.1; PKG 1987 Nr. 29). Mit anderen Worten muss die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke verweisen, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und mittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen (PKG 1991 Nr. 30; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N. 68). Die Bezugsnahme auf das den Betrag nennende Schriftstück muss explizit sein (Bundesgerichtsentscheid
Seite 9 — 10 5P.380/2005 vom 27. März 2006, E. 4.2; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 15). Keiner der Regierapporte verweist auf den Werkvertrag vom 10. Oktober 2009. Es fehlt vorliegend an einer expliziten Bezugnahme auf das den Betrag nennende Schriftstück. Aus den Rapporten ist nicht ersichtlich, gestützt worauf Z. tätig geworden ist. Selbst wenn die Regierapporte auf den Werkvertrag verweisen würden, würde sich keine Schuldanerkennung aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, da der Werkvertrag – wie bereits ausgeführt – von der X. nicht unterschrieben worden ist und die Regierapporte keine Urkunden darstellen. Eine Schuldanerkennung aus einer Gesamtheit von Urkunden liegt somit nicht vor, weshalb die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. 6. Das Kantonsgericht von Graubünden kommt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Es sei aber noch bemerkt, dass es dem Beschwerdegegner unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln anzuheben (Art. 79 SchKG). Ob er mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 200.– und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.– zu Lasten des Beschwerdegegners (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte sowohl vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren einen Aufwand, welcher angemessen zu entschädigen ist. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin daher für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 800.– (inkl. MwSt.) sowie für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibungs-Nr. xxx des Betreibungsamtes K. wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 200.– gehen zu Lasten von Z., welcher die X. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 800.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.– gehen zu Lasten von Z., welcher die X. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 600.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: