Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Januar 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 96 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Gläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Maienfeld vom 29. Oktober 2010, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Schuldner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Pfändung,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 09. November 2010 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Maienfeld zugestellten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 02. Dezember 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung, dass das Betreibungsamt Maienfeld in der Betreibung der X. gegen Y. (Betreibung Nr. _) am 29. Oktober 2010 die Pfändung vollzog und das monatliche, über dem Existenzminimum von Fr. 4'600.00 liegende Nettoeinkommen des Schuldners bis zur Deckung der Forderung (Fr. 19'700.00 zuzüglich Zinsen und Kosten), längstens jedoch ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug einpfändete, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums Fr. 1'242.30 für Autoleasing und Fr. 26.10 als Rundung berücksichtigte, dass X. dagegen am 09. November 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und begehrte, der Pfändungsvollzug sei dahingehend zu korrigieren, dass die Leasingrate von Fr. 1'242.30 sowie der Rundungsbetrag von Fr. 26.10 aus der Bedarfsrechnung gestrichen würden, so dass sich eine pfändbare Quote von Fr. 1'950.00 gemäss Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) vom 31. März 2010 ergebe, dass das Betreibungsamt Maienfeld am 22. November 2010 auf eine Stellungnahme verzichtete, dass der Beschwerdegegner am 02. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde antrug, dass bei der Berechnung des Existenzminimums Auslagen für ein Automobil nur angerechnet werden dürfen, sofern dieses für die Berufsausübung notwendig ist und somit Kompetenzcharakter hat (vgl. Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Stahehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 22 zu Art. 92 und N 23 zu Art. 93 SchKG), dass aus der unangefochten gebliebenen Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 31. März 2010 hervorgeht, dass Y. seine Praxis für Schmerztherapie in dem von ihm gemieteten Einfamilienhaus in Maienfeld führt und ihm dafür ein Mietzins von Fr. 500.00 angerechnet werden (vgl. die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Maienfeld),
Seite 3 — 5 dass sich in den Akten keine Hinweise befinden, dass der Beschwerdegegner für seine Berufstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist, dass die Ausführungen in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners, wonach er etwa Patienten nach den Therapiestunden zum Bahnhof oder nach Hause fahre, einerseits unbelegt sind und andererseits – sofern dies zutreffen würde – nicht zur eigentlichen Berufsausübung gehört, sondern offensichtlich freiwillige Fahrten darstellen, dass auch nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdegegner ein Fahrzeug für Einkäufe für seine Praxis benötigen würde, dass das Betreibungsamt Maienfeld somit zu Unrecht Auslagen für ein Fahrzeug berücksichtigt hat, dass eine kleine Aufrundung oder Abrundung bei der Existenzminimumberechnung im Ermessen des Betreibungsbeamten steht, dass sich diese Rundung allerdings nur im Bereiche von wenigen Franken bewegen darf (z.B. Aufrundung auf die nächsten 10 Franken), dass im vorliegenden Fall nicht entschieden werden muss, ob eine Rundung um Fr. 26.10 das Ermessen des Betreibungsamtes übersteigt, da ohnehin eine neue Berechnung des Existenzminimums vorzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin sodann begehrt, es sei eine pfändbare Quote von Fr. 1'950.00 festzulegen, wie sich dies aus dem Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 31. März 2010 ergebe, dass das Betreibungsamt Maienfeld die Verdienstpfändung derart vornahm, dass das über dem Existenzminimum von Fr. 4'600.00 liegende Nettoeinkommen gepfändet wurde, dass es bei der Pfändung des Einkommens eines Selbständigerwerbenden zwei anerkannte Methoden gibt, dass einerseits auf das zu erwartende durchschnittliche Reineinkommen abgestellt werden kann und demnach ein fester Pfändungsbetrag festzulegen ist, welcher während der Pfändungsdauer konstant bleibt,
Seite 4 — 5 dass andererseits der konkrete monatliche Überschuss gepfändet werden kann, wobei der Schuldner monatlich über sein Einkommen abzurechnen hat (vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N 52 zu Art. 93 SchKG), dass das Betreibungsamt die letztere Methode gewählt hat, dass diese im vorliegenden Fall nicht als angebracht erscheint, da in der genannten kantonsgerichtlichen Verfügung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'000.00 angenommen wurde in der Erwartung, dass der Beschwerdegegner ab dem 01. Oktober 2010 seine Erwerbstätigkeit soweit ausbaue, dass er auch nach Abzug der berufsbedingten Auslagen ein derartiges Nettoeinkommen erziele, dass es mit der Anwendung der konkreten Berechnungsmethode für den Schuldner ein leichtes sein würde, diese richterliche Vorgabe zu unterlaufen, dass das Betreibungsamt Maienfeld somit anzuweisen ist, von einem festen Durchschnittseinkommen von Fr. 6'000.00 netto pro Monat auszugehen, dass in der Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 31. März 2010 für den Schuldner ein Anteil am Überschuss von Fr. 704.50 berechnet wurden, dass dieser Anteil bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen ist, da der Beschwerdegegner seine Unterhaltspflichten offensichtlich vernachlässigt hat, dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das Betreibungsamt Maienfeld anzuweisen ist, eine neue Berechnung des Existenzminimums im Sinne der Erwägungen vorzunehmen, dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, dass gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Betreibungsamt Maienfeld angewiesen, eine neue Pfändungsverfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: