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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.06.2010 KSK 2010 49

4 giugno 2010·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·622 parole·~3 min·5

Riassunto

Zustellung Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Juni 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 49 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Z., gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Ilanz vom 30. April 2010, zugestellt am 24. Mai 2010, in Sachen der Ausgleichskasse d e s Kantons Graubünden , Ottostrasse 24, 7001 Chur, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Mai 2010, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Ilanz vom 02. Juni 2010 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass das Betreibungsamt Ilanz auf Gesuch der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden am 30. April 2010 gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 471.00 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess (Betreibung Nr. _),  dass dieser Zahlungsbefehl auf ordentlichem Weg nicht zugestellt werden konnte, sodass das Betreibungsamt die Kantonspolizei Graubünden mit der Zustellung beauftragte,  dass der Zahlungsbefehl in der Folge am 24. Mai 2010 der Schuldnerin ausgehändigt werden konnte,  dass Z. dagegen am 30. Mai 2010 in Vertretung seiner Ehefrau beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde erhob und geltend machte, der Zahlungsbefehl sei nicht rechtsgültig zugestellt worden, da er lediglich kommentarlos in den Briefkasten der Familie X. gelegt worden sei,  dass das Betreibungsamt Ilanz in seiner Vernehmlassung vom 02. Juni 2010 darlegte, die persönliche Zustellung durch den Betreibungsbeamten habe nicht erfolgen können, da die Wohnungstüre nicht aufgemacht worden sei, sodass der Kantonspolizei der Zustellungsauftrag erteilt worden sei; dass die Kantonspolizei den Zahlungsbefehl am 24. Mai 2010 persönlich an Frau X. übergeben habe,  dass gemäss Art. 64 SchKG Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt werden; wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen; wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben,  dass gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG bei der Abgabe des Zahlungsbefehls der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen hat, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist,

Seite 3 — 4  dass gemäss Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl dieser am 24. Mai 2010 persönlich von der Polizeibeamtin A. an X. übergeben wurde,  dass kein Grund besteht, an diesen Angaben zu zweifeln,  dass die Behauptung von Z. in seiner Beschwerde, wonach der Zahlungsbefehl lediglich in den Briefkasten gelegt worden sei, offensichtlich unzutreffend ist,  dass der Zahlungsbefehl somit rechtsgültig zugestellt wurde,  dass sich die Beschwerde somit als unzutreffend erweist und abzuweisen ist,  dass gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, sodass die diesbezüglichen Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,  dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,  dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: