Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. August 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 44 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Brunner und Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Thoma In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 21. April 2010, mitgeteilt am 12. Mai 2010, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Urteil vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, verpflichtete das Bezirksgericht Z. X., seiner Tochter Y. rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘750.00 (jährlich Fr. 21‘000.00) zu bezahlen. Die Dauer der Unterhaltspflicht wurde bis zum Abschluss des Studiums im Sommer 2010 festgelegt. Y. wurde ein Eigeneinkommen von netto Fr. 6‘000.00 zugemutet, also monatlich Fr. 500.00. Sollte sie mehr als Fr. 6‘000.00 verdienen, würde sich gemäss Urteil die Unterhaltspflicht des Vaters um jenen Betrag, der die Fr. 6‘000.00 übersteigt, reduzieren. Dieses Urteil erwuchs am 18. September 2009 in Rechtskraft. B. Mit Zahlungsbefehl Nr._ des Betreibungsamtes A. vom 6. Januar 2010, zugestellt am 22. Januar 2010, wurde X. (Schuldner) von Y. (Gläubigerin) für folgende Beträge betrieben: - Fr. 28'182.00 nebst Zins von 5% seit dem 1. Januar 2010 für ausstehende Unterhaltszahlungen seit dem 1. Juni 2007 - Fr. 1'638.40 Verzugszins für ausstehende Unterhaltszahlungen bis 31. Dezember 2009 - Fr. 300.00 nebst Zins von 5% seit dem 17. September 2009 für die Betreibungskosten der Betreibung Nr._ - Fr. 3'989.80 nebst Zins von Fr. 5% seit dem 2. Juli 2009 für die ausseramtliche Entschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 2. Juli 2009 - Fr. 1'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 24. April 2009 für die ausseramtliche Entschädigung gemäss Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Z. vom 24. April 2009 C. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Schuldner am 28. Januar 2010 Rechtsvorschlag. Daraufhin reichte die Gläubigerin am 11. Februar 2010 ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge beim Bezirksgericht Z. ein. D. Die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Z. fand am 21. April 2010 statt. Daran nahm lediglich der Gesuchsgegner teil, während die Gesuchstellerin der Verhandlung fernblieb. Der Gesuchsgegner beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. In seinem Plädoyer anerkannte er zwar, der Gesuchstellerin grundsätzlich noch einen Betrag von Fr. 19'471.80 an Unterhaltszahlungen für die Jahre 2007 und 2008 sowie diverse aus-
Seite 3 — 10 seramtliche Entschädigungen etc. zu schulden. Bezüglich dieses Betrages machte er jedoch Verrechnungen geltend und zwar einerseits mit den von ihm der Gläubigerin für die Monate Januar bis Mai 2009 geleisteten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'400.00, insgesamt somit Fr. 7'000.00, sowie eine Umtriebsentschädigung für sich selbst im Betrag von pauschal Fr. 5'000.00. E. Der Bezirksgerichtspräsident Z. entschied in seinem Rechts-öffnungsentscheid vom 21. April 2010, mitgeteilt am 12. Mai 2010, was folgt: „1. Das Rechtsöffnungsgesuch von Y. vom 10. Februar 2010 wird teilweise gutgeheissen und in der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes A. definitive Rechtsöffnung für folgende Beträge erteilt: - Fr. 13'790.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Oktober 2009 - Fr. 1'350.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. September 2009 - Fr. 1'350.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2009 - Fr. 1'350.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. November 2009 - Fr. 1'350.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Dezember 2009 - Fr. 5'531.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 450.00 gehen zu einem Drittel (= Fr. 150.00) zulasten der Y. und zu zwei Dritteln (= Fr. 300.00) zulasten des X.. Der ganze Betrag wird bei Y. unter Regresserteilung von Fr. 300.00 auf X. erhoben und ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichts Z. zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat X. Y. für ihre Umtrie-be mit pauschal Fr. 100.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittel) 5. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, für die darin festgehaltenen Unterhaltszahlungen 2007/2008 in Höhe von insgesamt Fr. 13'790.00 einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, welcher vom Schuldner zudem anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung aus-drücklich anerkannt worden sei. Hingegen schulde der Gesuchsgegner für die Monate Mai bis August 2009 keinen und ab September 2009 lediglich einen reduzierten monatlichen Unterhalt, da sich die Gesuchstellerin das von ihr erwirt-schaftete Einkommen müsse anrechnen lassen. Für die Monate Januar bis April 2009 habe der Gesuchsgegner zu wenig Unterhalt bezahlt. Dieser fehlende Betrag in Höhe von insgesamt Fr. 1'400.00 könne jedoch als abgegolten betrachtet werden, da der Gesuchsgegner auch noch für den Monat Mai einen Betrag von Fr. 1'400.00 überwiesen haben. Bezüglich des Jahres 2009 könne der Gesuchstellerin somit für den Betrag von ins-
Seite 4 — 10 gesamt Fr. 5'400.00 zuzüglich 5% Zins auf jeweils Fr. 1'350.00 ab dem 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2009 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Darüber hinaus lägen für die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausstände betreffend aussergerichtliche Kosten ebenfalls definitive Rechtsöffnungstitel vor. Zudem habe der Schuldner diese Beträge anerkannt. Daher könne das Gesuch auch in diesem Punkt gutgeheissen werden. F. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 25. Mai 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Punkte 1-3 der Verfügung im Rechtsöffnungsentscheid vom 21. April werden angefochten, der gesamte Rechtsöffnungsentscheid sei damit aufzuheben. 2. Der ausstehende Unterhalt/übrige Bezahlungen für die Jahre 2007 und 2008, verrechnet mit dem für 2009 zu viel bezahlten Unterhalt sei auf Fr. 12'472.00 festzustellen (gemäss meinem Plädoyer zur Verhandlung vom 21. April 2010). 3. X. sei eine Entschädigung für Umtriebe im Zusammenhang mit falschen Angaben bezüglich Studium und Einkommensverhältnisse von Y. in Höhe von Fr. 5'000.00 zu entrichten, anrechenbar an der ausstehenden Zahlung. 4. Es sei festzustellen, dass Y. mit dem Bachelor im Dezember 2008 ihr Studium und damit ihre erste Ausbildung abgeschlossen habe, somit X. nicht mehr unterstützungspflichtig sei. 5. Alles unter Kostenfolge für die Klägerin.“ Zur Begründung führte er aus, dass die Gesuchstellerin ihre Ausbildung mit dem Bachelor bereits abgeschlossen habe und seit Mai 2009 in einer Apotheke einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe, weshalb er keine Unterhaltszahlungen leisten müsse. Die Gesuchstellerin komme ihren Informationspflichten hinsichtlich Dauer des Studiums und Nebenverdienst nicht nach. Es läge einzig für das Frühlingssemester 2009 eine Immatrikulationsbestätigung vor. Die Gesuchstellerin versuche, ihre Stelle, die sie seit Mai 2009 innehabe, als Assistenzjahr und damit als Teil des Studiums darzustellen. Zudem habe sie nicht offen gelegt, wie viel sie wirklich verdiene. Gemäss Vertrag seien es ab September 2009 mindestens Fr. 1'000.00 monatlich. Da sie aber von Mai bis August nachweislich Fr. 4'000.00 verdient habe, sei davon auszugehen, dass sie mittlerweile mehr als Fr. 1'000.00 pro Monat verdiene. G. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2010 beantragte die Gesuchstellerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren Anträge im Rechtsöffnungsgesuch vom 11. Februar 2010 fest. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dem Gesuchsgegner alle nötigen Unterlagen geschickt zu haben. Das Assistenzjahr sei ein Teil ihrer universitären Ausbildung und werde zur Absol-
Seite 5 — 10 vierung des Staatsexamens vorausgesetzt. Ihr Studium ende im Sommer 2010 mit dem eidgenössischen Staatsexamen. Zudem hätte ihr Lohn für Mai 2009 nicht von den Unterhaltsschulden abgezogen werden dürfen. Auch die ihr auferlegten Prozesskosten seien ungerechtfertigt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. zum Ganzen Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, D./Genf/München 1998, N 1 zu Art. 80
Seite 6 — 10 SchKG). Auch im Beschwerdeverfahren kann der Betriebene die definitive Rechtsöffnung unter Berufung auf die in Art. 81 SchKG aufgezählten Einwendungen und Einreden abwenden. Daneben kann er zudem prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, a.a.O., N 2 zu Art. 81 SchKG). 3. Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort verschiedene Beilagen ein, wovon sich die Immatrikulationsbestätigung des Herbstsemesters 2009/2010 sowie die Immatrikulationsbestätigung des Frühlings-semesters 2010 nicht bei den Vorakten befanden (act. 05/1 und act. 05/2). Gleiches gilt für den Prüfungsplan für das Staatsexamen sowie das Bestätigungs-schreiben der absolvierten Assistenzzeit (act. 05/4 und act. 05/3). Diese Unterlagen müssen unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen - was vorliegend nicht der Fall ist - von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Die Beschwerdeinstanz hat von den nämlichen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen wie die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegen haben (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 4. Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksgerichtspräsidenten sinngemäss eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes vor. Es sei nicht erstellt, dass die Gesuchstellerin noch studiere; entscheidrelevante Unterlagen wie die Studiumsbestätigung sowie genaue Lohnabrechnungen lägen nicht vor. Dennoch sei der Bezirksgerichtspräsident davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin für das Herbstsemester 2009 immatrikuliert gewesen sei und sie ab September 2009 lediglich Fr. 1'000.00 pro Monat verdient habe. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits ist der Auffassung, dass sie auch für Mai 2009 Unterhaltszahlungen zugute habe. Zudem habe sie dem Gesuchsgegner sämtliche Immatrikulationsbestätigungen zugestellt. a) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er die fehlenden Unterhaltszahlungen für die Jahre 2007/2008 in Höhe von Fr. 13'790.00 (Fr. 9'590.00 für das Jahr 2007 und Fr. 4'200.00 für das Jahr 2008) bestreitet bzw. lediglich einen Forderungsanspruch im Umfang von Fr. 12'472.00 anerkennt. Zum einen wird diese Reduktion in der Beschwerdeschrift nicht begründet. Zum andern wurde der Betrag von Fr. 13'790.00 vor dem Bezirksgerichtspräsidenten aus-drück-
Seite 7 — 10 lich anerkannt (vgl. Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 21. April 2010, E. 3 S. 3 oben). Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Z. vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, liegt für diese Forderung ausserdem ein rechtskräftiger Rechtsöffnungstitel vor. Gleiches gilt für die ausstehenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'989.80 und von Fr. 242.00 (Kreisamt C.) gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Z. vom 2. Juli, mitgeteilt am 27. August 2009, und Fr. 1'000.00 gemäss dem Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Z. vom 24. März 2009, mitgeteilt am 24. April 2009, sowie die von ihr vorgeschossenen Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren (Proz. Nr. 330-2009-64) in Höhe von Fr. 300.00 gemäss Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Z. vom 3. Juli 2009, mitgeteilt am 7. August 2009. Auch bezüglich dieser Forderungen (insgesamt Fr. 5'531.80) liegen definitive Rechtsöffnungstitel vor. Zudem wurden diese Beträge vom Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten anerkannt (vgl. Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 21. April 2010, E. 3 S. 3 unten). b) Die Beschwerdegegnerin unterliess es, den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 21. April 2010, mitgeteilt am 12. Mai 2010, anzufechten. Damit hat sie sich mit dem Entscheid einverstanden erklärt, weshalb ihre Einwendungen in der Beschwerdeantwort zum Mai-Lohn 2009 daher vorliegend nicht mehr geprüft werden können. c) Was den Unterhalt von Januar bis April 2009 betrifft, so hat der Beschwerdeführer selber eingestanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Immatrikulationsbestätigung vorgelegt habe, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, sie sei an der Universität D. erwiesenermassen immatrikuliert gewesen, nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für diese Zeit – allerdings reduziert – Unterhalt bezahlt. Zu Recht hat die Vorinstanz für diese Zeit auf vollen Unterhalt erkannt. d/aa) Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen ab September 2009 hat es die Gesuchstellerin unterlassen, dem Bezirksgerichtspräsidenten die Immatrikulationsbestätigung für das Herbstsemester 2009 einzureichen. Ihm lag lediglich das Diplom des Bachelor vor, den die Gesuchstellerin im Januar 2009 erworben hatte. Zwar äusserte sich die Gesuchstellerin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 2. Juli 2009 dahingehend, dass sie im Sommer 2010 ihr Studium abschliessen werde (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Z. vom 2. Juli 2009, S. 11). Eine Bestätigung, dass die Gesuchstellerin das Masterstudium tatsächlich aufgenommen hat und ab September 2009 weiterhin studierte, lag dem Bezirksgerichtspräsidenten jedoch nicht vor.
Seite 8 — 10 Wie bereits unter Erwägung 3 ausgeführt, sind die dem Kantonsgericht eingereichten Immatrikulationsbestätigungen aus dem Recht zu weisen. d/bb) Abgesehen von der fehlenden Studiumsbestätigung kann der Gesuchstellerin für die Unterhaltszahlungen ab September 2009 die Rechtsöffnung auch aus einem anderen Grund nicht erteilt werden. Für die Dauer der Assistenzzeit ab September 2009 ging der Bezirksgerichtspräsident von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 1'000.00 aus und reduzierte den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'750.00 auf Fr. 1'350.00. Der Beschwerdeführer macht jedoch zu Recht geltend, dass die Gesuchstellerin nicht genügend ausgewiesen hatte, wie hoch ihr Lohn ab September 2009 tatsächlich war. Diesbezüglich liegt lediglich der auf den 1. Mai 2009 datierte, vom Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten eingereichte Arbeitsvertrag zwischen dem CB. und der Gesuchstellerin vor. Danach beträgt der Lohn der Gesuchstellerin ab 1. September 2009 mindestens Fr. 1'000.00 (Seite 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Mai 2009, act. 02.5). Die Gesuchstellerin unterliess es im Rechtsöffnungsverfahren jedoch, Lohnabrechnungen einzureichen, woraus ersichtlich wäre, wie hoch ihr erwirtschaftetes Einkommen von September bis Dezember 2009 tatsächlich war. Die Angabe im Arbeitsvertrag (mindestens Fr. 1'000.00) ist zu unbestimmt. Es kann sein, dass sie den Minimallohn von Fr. 1'000.00 bezogen hat, genauso gut kann ihr Lohn aber auch darüber gelegen haben. Steht somit nicht fest, wie viel die Gesuchstellerin verdiente bzw. wie hoch der Betrag war, der die Fr. 6‘000.00 überstieg, kann nicht gesagt werden, um welchen Betrag sich die Unterhaltspflicht des Vaters reduziert. Für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge von September bis Dezember 2009 kann folglich keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. d/cc) Mit Hinweis auf die fehlenden Studiumsbestätigungen verlangt der Beschwerdeführer unter Ziff. 4 seines Rechtsbegehrens sodann die Feststellung, dass die Gesuchstellerin ihr Studium im Dezember 2008 abgeschlossen habe und er nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Wie unter Erwägung 2 ausgeführt, geht es im Rechtsöffnungsverfahren lediglich darum, zu beurteilen, ob für die in Betreibung gesetzten Forderungen ein Rechtsöffnungstitel besteht oder nicht. Soweit die Voraussetzungen gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Z. vom 2. Juli 2009 erfüllt sind und Y. ihre Immatrikulationsbestätigungen und Lohnabrechnungen vorlegt, ist der Beschwerdeführer – wie oben festgestellt – im entsprechenden Rahmen grundsätzlich auch unterhaltspflichtig. Mit Bezug auf die Monate Januar bis April 2009 ist denn auch ein Unterhalt festgesetzt worden, zumal Y. – wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht – für diese Zeit eine Immatrikulationsbestätigung vorgelegt hat.
Seite 9 — 10 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die ausstehenden Unterhaltszahlungen der Jahre 2007/2008 in Höhe von Fr. 13'790.00 sowie für die ausstehenden Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 5'531.80 definitive Rechtsöffnungstitel vorliegen. In diesen Punkten ist das angefochtene Urteil zu bestätigen und für den Betrag von Fr. 13'790.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Oktober 2009 sowie für den Betrag von Fr. 5'531.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010 ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. In Ermangelung rechtsgenüglicher Lohnnachweise von September bis Dezember 2009 ist nicht erstellt, wie hoch der Lohn der Gesuchstellerin war bzw. in welchem Umfang die Unterhaltszahlungen zu reduzieren sind. Da die Höhe der Unterhaltszahlungen von September bis Dezember 2009 somit nicht feststeht, kann für diese Monate keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Der Gesuchstellerin steht es jedoch offen, im Rahmen einer neuen Betreibung ihre Ansprüche detailliert auszuweisen und den Unterhalt einzufordern. 6. a) Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz auferlegte, reduzierte Umtriebsentschädigung an die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 100.00. Die Beschwerdegegnerin erachtet die ihr auferlegten Pro-zesskosten als ungerechtfertigt. b) Gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) kann das Gericht eine Spruchgebühr erheben. Der obsiegenden Partei kann auf Verlangen eine Entschädigung zugesprochen werden (Art. 62 GebVSchKG). Im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte die Gesuchstellerin auch nach der nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Korrektur zu rund 2/3, weshalb sie sich zu 1/3 an den Kosten beteiligen musste und ihr zu Recht eine reduzierte Entschädigung zugesprochen wurde. 7. Das Kantonsgericht von Graubünden kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 zu 1/3 der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, welcher die Beschwerdegegnerin zudem mit Fr. 100.00 zu entschädigen hat (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG und Art. 62 GebVSchKG).
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes A. wird für den Betrag von Fr. 13'790.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Oktober 2009 sowie für Fr. 5'531.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 (inkl. Schreibgebühr) gehen zu 1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 100.00 aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: