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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.04.2010 KSK 2010 25

15 aprile 2010·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·1,032 parole·~5 min·11

Riassunto

rigetto definitivo dell'opposizione | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. April 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 10 25 Verfügung Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar Crameri In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Bernina vom 18. März 2010, mitgeteilt am 22. März 2010, in Sachen der Gemeinde Y . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch deren Finanzverwaltung, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 25. März 2010 und nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass das Kantonsgericht C. mit Urteil vom 20. Mai 2009 X. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig sprach und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilte, – dass der Verurteilte zudem verpflichtet wurde, als Genugtuung Fr. 5'000.-- an A. oder an die Kinderkrippe B. zu bezahlen, – dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, – dass die Gemeinde Y. X. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Poschiavo (Betreibungs-Nr. 03410) vom 22. Januar 2010 für den Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich Zahlungsbefehlskosten betrieb, – dass X. dagegen am 1. Februar 2010 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhob, – dass A. mit Schreiben vom 19. Februar 2010 auf die erwähnte Genugtuungssumme verzichtete und sich bereit erklärte, dass diese an die Kinderkrippe in C. überwiesen werde, – dass darauf die Gemeinde Y. mit Eingabe vom 22. Februar 2010 den Bezirksgerichtspräsidenten Poschiavo um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersuchte, – dass das Begehren mit Entscheid vom 18. März 2010, mitgeteilt am 22. März 2010, gutgeheissen und für den in Betreibung gesetzten Betrag definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, – dass X. gegen diesen Entscheid am 25. März 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte mit dem sinngemässen Begehren, ihn aufzuheben, – dass gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt wird, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet ist, beruht und wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit

Seite 3 — 5 Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft, – dass, wenn es sich um ein in einem andern Kanton ergangenes vollstreckbares Urteil handelt, der Betriebene überdies die Einwendung erheben kann, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG), – dass derartige Einwendungen nicht vorgebracht worden sind, – dass der Beschwerdeführer rügt, es sei etwas zu ihm gekommen in der Sprache Mozarts, ohne dass er an der Sitzung dabei gewesen sei und das Wort „bedingt“ sei unabhängig zu beurteilen; sein Rechtsverständnis sage ihm, dass bedingt also in jeder Form bedingt sei, – dass gemäss Art. 49 GOG die Bestimmung der Amtsprachen der Gerichte sich nach dem Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG, BR 492.100) richtet, – dass nach Art. 9 SpG Bezirke, die sich aus einsprachigen Kreisen mit identischer Amtssprache zusammensetzen, als einsprachige Bezirke gelten, dass die Amtssprache eines einsprachigen Bezirks jener der Kreise entspricht, dass für Rechtsschriften und Eingaben die Amtssprache des Bezirks verwendet werden muss und dass die Hauptverhandlung in der Amtssprache des Bezirks geführt wird, – dass die Amtssprache des Bezirkes Bernina (und somit dessen Bezirksgerichtes) offensichtlich das Italienische ist, – dass ein Abweichen von den Bestimmungen des Sprachengesetzes im Einvernehmen mit den Parteien zulässig ist (Art. 7 Abs. 5 SpG), – dass die oder der Vorsitzende des Gerichts nach Massgabe des Sprachengesetzes festlegt, in welcher Amtssprache das Gerichtsverfahren geführt wird (Art. 7 Abs. 1 SpG), – dass Urteile, Beschlüsse und Verfügungen in der Amtssprache ausgefertigt werden, in welcher das Gerichtsverfahren durchgeführt wurde (Art. 7 Abs. 3 SpG),

Seite 4 — 5 – dass, sofern eine Partei nur einer anderen Amtssprache mächtig ist, die oder der Vorsitzende des Gerichts auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung der Verhandlung beziehungsweise des Urteils anordnet (Art. 7 Abs. 4 SpG), – dass der Betriebene mit Schreiben vom 6. März 2010 dem Bezirksgericht Bernina mitteilte, die Rechtsöffnungsverhandlung müsse in deutscher Sprache geführt werden (act. 1 des Schuldners), – dass der Betriebene, der in Le Prese wohnt, nicht geltend gemacht hat, er sei der italienischen Sprache überhaupt nicht mächtig, – dass der Betriebene, obwohl mit eingeschriebenem Brief vom 1. März 2010 zur Rechtsöffnungsverhandlung vorgeladen (act. 1 des Verfahrens), es selbst zu verantworten hat, wenn er daran nicht teilgenommen hat, – dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe bedingt aufgeschoben wurde, nicht aber die ihm auferlegte Verpflichtung, als Genugtuung Fr. 5'000.-- an A. bzw. an die Kinderkrippe B. zu bezahlen, so dass die in Rechtskraft erwachsene Genugtuungssumme geschuldet ist, – dass somit die Genugtuung nichts zu tun hat mit der bedingten Geldstrafe, – dass demnach die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und vom Vorsitzenden dieser Kammer ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 112 Abs. 3 GOG), – dass zuhanden der Vorinstanz gesagt sei, dass für die Kosten des Zahlungsbefehls keine Rechtsöffnung zu erteilen ist, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der Betreibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 SchKG, PKG 1991 Nr. 30 E. b), – dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden, – dass der Beschwerdegegnerin keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen wird, da von ihr keine Vernehmlassung eingeholt wurde,

Seite 5 — 5 erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. 3. Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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