Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 1. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 62 4. Februar 2010 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . A G , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 22. September 2009, mitgeteilt am 16. Oktober 2009, in Sachen der Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. August W. Stolz, Neugasse 7, 9620 Lichtensteig, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 unterzeichneten die X. AG und A. sowie B. als Gesellschafter der Y. eine Vereinbarung, gemäss welcher die X. AG mit der Buchführung des Bergrestaurants der Y. beauftragt wurde. Vertragsbeginn war gemäss Vereinbarung der 1. Dezember 2008. Eine Kündigung war jederzeit auf Ende eines Monats möglich. B. Am 26. Januar 2009/7. Februar 2009 wurde diese Vereinbarung durch eine neue Vereinbarung ersetzt, welche seitens der Y. nur noch von B., welcher Gesellschafter mit Einzelunterschrift ist, unterzeichnet wurde. C. Mit Schreiben vom 24. April 2009 kündigte die Y. die Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 mit der X. AG fristlos. D. Mit dem am 1. Mai 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer _ wurde B. vom Betreibungsamt Klosters aufgefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 12'590.10 nebst Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2009 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurden die Verträge vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 und 26. Januar 2009/7. Februar 2009 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde B. am 11. Mai 2009 zugestellt, der gleichentags Rechtsvorschlag erhob. E. Mit Schreiben vom 31. August 2009 gelangte die X. AG an das Bezirksgericht Prättigau/Davos und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. F. B. machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 22. September 2009 nahmen sowohl Rechtsanwalt Dr. iur. August W. Stolz als Vertreter des B. sowie Z. als Vertreter der X. AG teil. Der Vertreter der Gläubigerin verwies dabei im Wesentlichen auf die beiden Vereinbarungen vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 bzw. 26. Januar 2009/7. Februar 2009. Der Vertreter des Schuldners wies unter anderem darauf hin, dass B. gar nicht passivlegitimiert sei, da zwischen ihm als natürlicher Person und der Gläubigerin gar nie ein Vertragsverhältnis bestanden habe. G. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 22. September 2009 in Sachen X. AG gegen B., mitgeteilt am 16. Oktober 2009, wie folgt:
Seite 3 — 7 „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Kreis Klosters wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.00 gehen zulasten der X. AG und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat die X. AG B. für seine Umtriebe mit pauschal Fr. 750.- (inkl. MwSt und Spesen) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident im Wesentlichen aus, dass den Vereinbarungen vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 sowie 26. Januar 2009/7. Februar 2009 entnommen werden könne, dass die Kollektivgesellschaft Y. als Auftraggeberin figurierte und nicht die natürliche Person B.. Daher sei B. gar nicht passivlegitimiert, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen werden müsse. H. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 2. November 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 22. September 2009, mitgeteilt am 16. Oktober 2009 sei aufzuheben. Es wird insbesondere geltend gemacht, dass B. die Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 unterzeichnet habe und nicht wie erwähnt die Y. Dementsprechend sei er passivlegitimiert und hafte zusammen mit der Y. solidarisch. I. Mit Schreiben vom 27. November 2009 nahm der Rechtsvertreter von B. dahingehend Stellung, dass die Vorinstanz zu Recht die Kollektivgesellschaft Y. als Auftraggeberin annahm, womit B. nicht passivlegitimiert sei. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 — 7 II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetztes [GOG; BR 173.000]). 2.a) Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wies das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _, X. AG gegen B. aufgrund fehlender Passivlegitimation ab. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht vom 2. November 2009 geltend, beide Vereinbarungen seien von B. unterzeichnet worden, weshalb er zusammen mit der Y. solidarisch hafte und demnach passivlegitimiert sei. Damit stellt sich die im Anschluss zu prüfende Frage, wer Schuldner des geforderten Betrages ist und wem folglich die Passivlegitimation zukommt. b) Passivlegitimation bedeutet, dass das eingeklagte Recht gegen die Person geltend gemacht wird, die bezüglich des strittigen Rechts in der Pflichtstellung steht. Mit anderen Worten ist passivlegitimiert, wer Träger der eingeklagten Schuld ist. Des Weiteren muss der Schuldner mit demjenigen identisch sein, welcher das Schuldbekenntnis abgegeben hat (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 20) und auf dem Zahlungsbefehl als Schuldner genannt ist (D. Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 51 zu Art. 82). Als Parteien beider Vereinbarungen werden die X. AG und die Y. genannt. Für eine Kollektivgesellschaft gilt grundsätzlich, dass ein
Seite 5 — 7 gutgläubiger Dritter annehmen darf, jeder Gesellschafter sei für sich allein zur Vertretung befugt und zwar für alle Rechtshandlungen die der Gesellschaftszweck mit sich bringt (vgl. Meier-Hayoz/ Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007, § 13 N 60). Bezüglich der Y., welche als Kollektivgesellschaft ausgestaltet ist, ergibt der Handelsregistereintrag, dass sowohl A. als auch B. einzelzeichnungsberechtigt sind (vgl. act. 02.6). Die erste Vereinbarung wurde von beiden einzelzeichnungsberechtigten Mitgliedern der Kollektivgesellschaft Y. unterzeichnet, während die zweite Vereinbarung zulässigerweise nur von B. unterzeichnet wurde (vgl. act. 02.1.03). B. unterzeichnete somit sowohl die erste wie auch die zweite Vereinbarung als Vertreter der Kollektivgesellschaft Y., wozu er als Gesellschafter sowohl von Gesetzes wegen (Art. 563 OR) als auch aufgrund des geschilderten Handelsregistereintrages berechtigt ist. c) Eine Kollektivgesellschaft kann unter ihrer Firma – im eigenen Namen also – Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sie kann klagen und verklagt werden, betreiben und betrieben werden (Art 562 OR). Sie ist somit handlungsfähig, prozessfähig und betreibungsfähig (Meier-Hayoz/ Forstmoser, a.a.O., § 13 N 25). Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet zunächst nur das Gesellschaftsvermögen. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden nicht aus, dann haften subsidiär alle Gesellschafter persönlich mit ihrem ganzen Vermögen. Die Haftung des Kollektivgesellschafters tritt aber erst ein, wenn eine der drei Belangbarkeitsvoraussetzungen von Art. 568 Abs. 3 OR (Auflösung der Gesellschaft, erfolglose Betreibung der Gesellschaft bzw. Eröffnung des Gesellschaftskonkurses, Konkurs des belangten Gesellschafters) erfüllt ist (Meier-Hayoz/ Forstmoser, a.a.O., § 13 N 34f.). Die von einer Kollektivgesellschaft unterzeichnete Schuldanerkennung berechtigt demzufolge erst dann zur Rechtsöffnung gegen die einzelnen Gesellschafter, wenn diese gemäss Art. 568 Abs. 3 OR belangbar geworden sind (D. Staehelin, a.a.O., N 60 zu Art. 82). In casu wurde die Y. jedoch weder aufgelöst, noch erfolglos betrieben, noch ist über sie oder B. der Konkurs eröffnet worden. Mit einer erfolglosen Betreibung der Gesellschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine erfolglose Betreibung auf Pfändung/Pfandverwertung im Sinne von Art. 43 SchKG gemeint. Gemäss dieser Bestimmung erfolgt die Betreibung für Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen trotz Handelsregistereintrag auf dem Weg der Pfändung (vgl. Pestalozzi/ Hettich, in: Basler Kommentar zum OR, 3. Auflage, Zürich 2008, N 28 Zu Art. 568 OR). Eine solidarische Haftung von B. für die
Seite 6 — 7 Gesellschaftsschulden fällt somit ausser Betracht, weshalb die Vorinstanz die Rechtsöffnung gegen B. zu Recht verweigert hat. 3. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteres Verfahren abgewiesen werden kann (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 GOG). 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: