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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 01.02.2010 KSK 2009 61

1 febbraio 2010·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·3,722 parole·~19 min·8

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 1. Februar 2010 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 61 04. Februar 2010 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . A G , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 22. September 2009, mitgeteilt am 16. Oktober 2009, in Sachen der Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen die Y . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. August W. Stolz, Neugasse 7, 9620 Lichtensteig, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 wurde die X. AG von der Y. beauftragt, die Buchhaltung für ihr Bergrestaurant zu führen. Die Vereinbarung führt drei verschiedenartige Leistungs- bzw. Kostenpunkte auf. Gemäss diesen verpflichtete sich die Y. zur Zahlung eines einmaligen Betrages von Fr. 600.- für initiale Arbeiten, Fr. 300.- pro Monat für die monatlich anfallenden Arbeiten sowie Fr. 2'400.- für den Jahresabschluss und das Anfertigen der Steuererklärung. Vertragsbeginn war gemäss Vereinbarung der 1. Dezember 2008. Eine Kündigung war jederzeit auf Ende eines Monats möglich. B. Am 26. Januar 2009/7. Februar 2009 wurde die Vereinbarung durch eine neue Vereinbarung ersetzt. Gemäss dieser neuen Vereinbarung betrugen die Kosten für die operativen Monate der Wintersaison (z.B. Dezember-April) Fr. 3'000.- und diejenigen für die operativen Monate der Sommersaison (z.B. Juli- Oktober) beliefen sich auf Fr. 1'800.-. Während den nicht operativen Monaten, in welchen der Betrieb geschlossen war, würden der Y. Fr. 500.- auferlegt. Schliesslich behielt sich die X. AG vor, für den zusätzlichen Aufwand, wie beispielsweise das Ordnen von Belegen einen Stundenansatz von Fr. 100.- zu verrechnen. Vertragsbeginn war ebenfalls der 1. Dezember 2008. Eine Kündigung war jederzeit auf Ende eines Quartals möglich. C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 stellte die X. AG der Y. für die initialen Arbeiten Fr. 600.- und für die Monatspauschale für den Monat Dezember 2008 Fr. 300.- (insgesamt Fr. 968.40 inkl. Mehrwertsteuer) gemäss der ersten Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 in Rechnung. Diese wurde von der Y. am 14. Januar 2009 bezahlt. Am 5. Januar 2009 erhielt die Y. eine Rechnung für die Monatspauschale für den Monat Januar 2009 von Fr. 300.- (insgesamt Fr. 322.80 inkl. Mehrwertsteuer), welche ebenfalls am 14. Januar 2009 beglichen wurde. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 wurde der Y. eine Monatspauschale für den Monat Dezember 2008 gemäss der zweiten Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 von Fr. 3'000.- in Rechnung gestellt. Die bereits am 14. Januar 2009 bezahlte Monatspauschale für den Monat Dezember 2008 gemäss der ersten Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10.

Seite 3 — 14 Dezember 2008 wurde angerechnet, was zu einem Rechnungsbetrag von Fr. 2'905.20 führte. Dieser Betrag wurde von der Y. am 3. April 2009 bezahlt. D. Am 24. April 2009 kündigte die Y. die Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 mit der X. AG fristlos. Dabei wurde einerseits geltend gemacht, dass bis zum heutigen Datum weder eine Erfolgsrechnung, noch ein Budgetvergleich, noch eine Abrechnung der Sozialleistungen gemäss Vereinbarung bei der Y. eingegangen sei. Andererseits sei man der Meinung, mit den Fr. 3'000.-, welche die Y. gemäss der zweiten Vereinbarung für die operativen Monate Wintersaison (z.B. Dezember-April) schulde, die Kosten für die Buchhaltung für den ganzen Winter 08/09 bezahlt zu haben. E. Mit dem am 4. Mai 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer _ wurde die Y. vom Betreibungsamt Küblis aufgefordert, die Forderung in der Höhe von Fr. 12'590.10 nebst Zins zu 5% seit dem 28. Januar 2009 zu begleichen. Als Forderungsgrund wurden die Verträge vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 und 26. Januar 2009/7. Februar 2009 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde der Y. am 20. Juni 2009 zugestellt, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob. F. Mit Schreiben vom 31. August 2009 gelangte die X. AG an das Bezirksgericht Prättigau/Davos und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. G. Die Y. machte von der Möglichkeit, sich schriftlich vernehmen zu lassen, keinen Gebrauch. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 22. September 2009 nahmen sowohl Rechtsanwalt Dr. iur. August W. Stolz als Vertreter der Y. sowie Z. als Vertreter der X. AG teil. Der Vertreter der Gläubigerin verwies dabei im Wesentlichen auf die beiden Vereinbarungen vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 bzw. 26. Januar 2009/7. Februar 2009. Der Vertreter der Schuldnerin machte insbesondere geltend, dass die Schuldnerin die Gläubigerin bereits für sämtliche von ihr geleisteten Arbeiten bezahlt habe.

Seite 4 — 14 H. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 22. September 2009 in Sachen X. AG gegen die Y., mitgeteilt am 16. Oktober 2009, wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Küblis wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.00 gehen zulasten der X. AG und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat die X. AG die Y. für ihre Umtriebe mit pauschal Fr. 750.- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schuldnerin gemäss ihrem Kündigungsschreiben vom 24. April 2009 die Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 aufgrund eines wesentlichen Irrtums fristlos gekündigt habe. Sie sei nämlich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009 davon ausgegangen, dass an Stelle der monatlichen Pauschale von Fr. 300.- gemäss der ersten Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 neu eine Pauschalentschädigung für die gesamte Wintersaison 08/09 von Fr. 3'000.- geschuldet sei, nicht jedoch plötzlich an Stelle der Fr. 300.- Fr. 3'000.- monatlich. Dieser Einwand der Schuldnerin könne nach Auffassung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos zumindest nicht als offensichtlich haltlos bezeichnet werden, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch vom 31. August 2009 abgewiesen werde. I. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 2. November 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 22. September 2009, mitgeteilt am 16. Oktober 2009, sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bringt

Seite 5 — 14 insbesondere vor, dass einerseits beide Vereinbarungen gültig zu Stande gekommen seien. Andererseits sei die Schuldnerin darauf aufmerksam gemacht worden, dass die formulierten Aufgaben und Pflichten der ersten Vereinbarung nicht genügen würden, die administrativen Arbeiten ohne zusätzlichen Aufwand zu erledigen. Dementsprechend sei eine zweite Vereinbarung getroffen worden, welche die erste Vereinbarung ersetze und darüber hinaus zusätzliche Dienstleistungen aufführe, die entsprechend höher zu vergüten seien. J. In der Vernehmlassung vom 27. November 2009 führte der Rechtsvertreter der Y. im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich, welche Urkunde von der Gläubigerin als Rechtsöffnungstitel im Sinne einer „unterschriftlich bekräftigten Schuldanerkennung“ anzusehen sei, weshalb auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht einzutreten sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 2. November 2009 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

Seite 6 — 14 b) Das Kantonsgericht überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit beziehungsweise Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; D. Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N. 50 und 90. zu Art. 84 SchKG). Das Kantonsgericht hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; zum Ganzen Giusep Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerde zusätzliche Dokumente ein, welche der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. Es handelt sich dabei einerseits um das Schreiben der X. AG vom 28. November 2008, in welchem A. und B. (Inhaber der Y.) zwei verschiedene Angebote für diverse Treuhandarbeiten unterbreitet wurden und andererseits um zahlreiche Kontoblätter der Y. Diese Dokumente müssen aufgrund des Gesagten unberücksichtigt bleiben. 2. Soweit die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ersucht, ist dieses Gesuch gegenstandslos, da in einem Rechtsöffnungsverfahren gar keine aufschiebende Wirkung erteilt werden kann und muss. Im Rechtsöffnungsverfahren in erster Instanz geht es gerade um die Beseitigung des Rechtsvorschlags, welcher für sich schon bereits den Fortgang der Betreibung bis zum Rechtsöffnungsentscheid hemmt. Zudem hat die vorliegende

Seite 7 — 14 Rechtsöffnungsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 234 Abs. 3 ZPO). 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. b) Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich nicht um leere Ausflüchte, sondern um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen; D. Staehelin, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit (überwiegende Wahrscheinlichkeit) seiner Darlegungen zu überzeugen, so wird die Rechtsöffnung erteilt. 4.a) Ein synallagmatischer, also wesentlich zweiseitiger Vertrag, bei welchem regelmässig die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon

Seite 8 — 14 abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Nach der sog. „Basler Rechtsöffnungspraxis“ kann aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht glaubhaft darlegt, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden oder wenn sich seine Darlegungen offensichtlich als haltlos erweisen. Des Weiteren kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Einwendung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N. 99 zu Art. 82 SchKG). Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat, beziehungsweise allenfalls der Beweis dafür, dass er hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. b) Die Einwendungen eines Schuldners, welche sich auf das Fehlen einer Gegenleistung oder auf sonstige mangelhafte Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger beziehen, fallen dabei nicht etwa unter Art. 82 Abs. 2 SchKG, der allein die gegen die Schuld als solche gerichteten Einwendungen betrifft, sondern richten sich gegen die Schuldanerkennung selbst, mithin gegen das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Dieser Umstand ist beweisrechtlich von erheblicher Bedeutung, denn der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit auch im Fall der Bestreitung durch den Schuldner voll dafür beweispflichtig, dass er seine Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat. Der vom Gläubiger zu erbringende Beweis seiner vertragskonform erbrachten Leistung ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt dazu, dass Erfüllungsmängel in diesem Sinne, die auf das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels gerichtet sind, vom Betriebenen zunächst geltend zu machen sind, worauf der Gläubiger den positiven Beweis seiner ordnungsgemässen Vertragsleistung zu

Seite 9 — 14 erbringen hat. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Schuldners aus dem synallagmatischen Vertrag müssen mit anderen Worten nicht bewiesen werden; sie bringen das Rechtsöffnungsbegehren ohne weiteres zu Fall, es sei denn, die Einwendungen erweisen sich von vornhinein als haltlos oder werden vom Gläubiger sofort durch Urkunden widerlegt (vgl. PKG 1993 Nr. 21 E. 4; D. Staehelin, a.a.O., N. 101 ff. zu Art. 82 SchKG). 5.a) Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihrer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 beziehungsweise die Vereinbarung vom 26. Januar 2009/7. Februar 2009, welche die erste Vereinbarung ersetzte. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Y., eine bestimmte Geldsumme für den von der X. AG übernommenen Buchführungsauftrag bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung hängt grundsätzlich davon ab, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgte. Die vorliegende Vereinbarung stellt damit einen synallagmatischen Vertrag dar. Allerdings kann dieser Vertrag gemäss „Basler Rechtsöffnungspraxis“ nur dann als Rechtsöffnungstitel dienen, wenn der Rechtsöffnungskläger seinerseits die Gegenleistung vertragskonform erbracht hat oder wenn der Beklagte gemäss Vertrag vorzuleisten hat. b) In casu behauptet die Schuldnerin in ihrer Kündigung vom 24. April 2009 unter anderem, die X. AG habe ihr bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine Erfolgsrechnung, noch einen Budgetvergleich, noch eine Abrechnung der Sozialleistungen zugestellt, was diese gemäss Vereinbarung bis jeweils am 15. jedes Monats hätte vorlegen müssen. Aufgrund der Aktenlage ist diese Behauptung weder offensichtlich haltlos noch vermochte die X. AG diese Behauptung sofort durch Urkunden liquide zu widerlegen. Die Gläubigerin hat vor der Vorinstanz keine Beweisstücke eingereicht, welche beweisen würden, dass sie ihre Leistung ordnungsgemäss erbracht hat. Insbesondere liegen bei den Akten nur Rechnungen der Monate Dezember 2008 und Januar 2009, womit nicht klar ist, ob in den Monaten Februar 2009 bis April 2009 überhaupt Arbeit verrichtet worden ist. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Y. gemäss der Vereinbarung vorleistungspflichtig gewesen wäre. Die vorliegende Behauptung der Nichterfüllung der Gegenleistung muss zudem als negative Tatsache nicht

Seite 10 — 14 weiter substantiiert werden, da hierfür, wie im Zivilprozessrecht, der Gläubiger der in Betreibung gesetzten Forderung die volle Beweislast trägt (vgl. D. Staehelin, a.a.O., N 105 zu Art. 82 SchKG). Zusammenfassend reicht demzufolge die vorgebrachte Behauptung, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erbracht worden, um die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern. 6.a) Die Y. macht in ihrem Kündigungsschreiben vom 24. April 2009 des Weiteren geltend, die Vereinbarung werde aufgrund eines wesentlichen Irrtums bei der Vereinbarungsunterzeichnung gekündigt. Man sei davon ausgegangen, dass die Kosten für die operativen Monate der Wintersaison (z.B. Dezember – April) von Fr. 3’000.- den Buchhaltungsaufwand für den gesamten Winter 08/09 deckten und nicht wie von der X. AG dargelegt, monatlich geschuldet seien. Dieser Einwand stellt eine Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG dar, welche die Schuldanerkennung entkräftet und vom Schuldner sofort glaubhaft zu machen ist. b) Bezüglich der Tatsache, dass die zweite Vereinbarung vom 26. Januar 2009/ 7. Februar 2009 die erste Vereinbarung vom 9. Dezember 2008/10. Dezember 2008 ersetzt, sind sich die Parteien einig. Inhaltlich ist die zweite Vereinbarung in Bezug auf die Vergütung tatsächlich etwas unklar. Auffallend ist dabei, dass sich die beiden Vereinbarungen insbesondere im Kostenpunkt wesentlich voneinander unterscheiden. Gemäss der ersten Vereinbarung betragen die monatlichen Kosten für das gesamte Jahr gleichbleibend Fr. 300.-. Daneben hat die Y. einen einmaligen Betrag von Fr. 2'400.- jährlich zu leisten. Die zweite Vereinbarung unterscheidet hingegen zwischen den Kosten für die operativen Monate Wintersaison (z.B. Dezember – April) von Fr. 3'000.- und denjenigen für die operativen Monate Sommersaison (z.B. Juli – Oktober) von Fr. 1'800.-. Daneben werden der Y. für die nicht operativen Monate, in welchen der Betrieb geschlossen ist, Fr. 500.- auferlegt und für den zusätzlichen Aufwand können Fr. 100.- pro Stunde verrechnet werden. Geht man, wie von der X. AG geltend gemacht, davon aus, dass diese Beträge monatlich geschuldet sind, so sind diese Kosten im Vergleich zur ersten Vereinbarung massiv höher. Die X. AG begründet diese Tatsache damit, dass die Aufgaben und Pflichten gemäss der ersten Vereinbarung nicht ausreichen würden, den Betrieb nach kaufmännischen

Seite 11 — 14 Grundsätzen zu führen. Die zweite Vereinbarung berücksichtige den notwendigen, zusätzlichen Aufwand und entsprechend höher falle die Vergütung aus. In casu stellen die Einwendungen der Beschwerdegegnerin im Sinne eines vorliegenden Irrtums bezüglich der Kosten und insbesondere auch in Anbetracht der ausgewiesenen grossen Diskrepanz zwischen den beiden Vereinbarungen im Kostenpunkt, keineswegs leere Ausflüchte dar. Es ist durchaus ernsthaft vertretbar, die Schreibweise der zweiten Vereinbarung dahingehend zu interpretieren, dass insbesondere die Kosten von Fr. 3'000.- für die operativen Monate Wintersaison, der Ansicht der Y. entsprechend, für die gesamte Wintersaison geschuldet sind und nicht wie seitens der X. AG vorgebracht, eine monatliche Entschädigung darstellen. Insbesondere fehlt in der zweiten Vereinbarung ein Hinweis, dass die Fr. 3'000.- monatlich geschuldet seien, nachdem die erste Vereinbarung noch von monatlichen Kosten von Fr. 300.- und Fr. 200.-, wenn man den Jahresabschluss von Fr. 2'400.- berücksichtigt, ausging. Kommt hinzu, dass die zweite Vereinbarung auch noch einen zusätzlichen Stundenansatz von Fr. 100.- vorsieht. Das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist demnach von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden. c) Da es sich beim vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt, in welchem lediglich über die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungsweg befunden wird, da der Rechtsöffnungsrichter über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden hat und da die Beschwerde aus den oben ausgeführten Gründen abgewiesen werden muss, kann die Frage, weshalb die Y. am 3. April 2009 Fr. 2'905.20 bezahlt hat und weshalb sie die Vereinbarung erst am 24. April 2009 für sie unverbindlich erklärt hat, offen gelassen werden. Diese Frage wäre in einem allfälligen ordentlichen Prozess zu beantworten. 7.a) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. November 2009 geltend, es rechtfertige sich in keiner Weise, ihr die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens aufzuerlegen. Darüber hinaus sei es ungerechtfertigt, völlig aktenwidrig wie auch willkürlich, der Schuldnerin noch eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten der Gläubigerin zuzusprechen.

Seite 12 — 14 b) Gemäss Art. 26 GVV zum SchKG richten sich die Kosten und Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden nach den Bestimmungen des Bundesrechts und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantonalen Zivilprozessordnung (Art. 122 ZPO). Nach Art. 122 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Nach Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) kann in betreibungsrechtlichen Summarsachen, zu denen auch die Rechtsöffnung gehört (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO), das Gericht der obsiegenden Partei auf ausdrückliches Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinenden Inanspruchnahme eines Anwalts entstehen (BGE 119 III 68 E. 3a; 113 III 110 E. 3b; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164 S. 414; PKG 2004 Nr. 11). Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung von den Angaben in der vom Vertreter der Beschwerdegegnerin eingereichten Honorarnote aus. Die Notwendigkeit, einen Anwalt beizuziehen, kann im konkreten Fall nicht in Zweifel gezogen werden, denn in einem Rechtsöffnungsverfahren können sich erfahrungsgemäss komplizierte Fragen stellen, die spezielle Rechtskenntnisse erfordern. Die aufgeführten Beträge können darüber hinaus als durchaus angemessen eingestuft werden. Zudem fehlt es in der Beschwerdeschrift an einer substantiierten Begründung der vorgebrachten Rüge in Bezug auf die ausseramtliche Entschädigung, weshalb auf weitergehende Ausführungen verzichtet werden kann. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, eine Klage im ordentlichen Verfahren mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel anzuheben (Art. 79 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen.

Seite 13 — 14 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Den notwendigen Aufwand hat die Beschwerdegegnerin nicht beziffert, weshalb die angemessene Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 750.- (inkl. MwSt.) festzusetzen ist.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.- gehen zulasten der X. AG, welche die Y. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 750.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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