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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.10.2009 KSK 2009 48

6 ottobre 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·977 parole·~5 min·5

Riassunto

Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 48 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Gläubiger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Lumnezia/Lugnez vom 31. August 2009 samt Gebührenrechnung vom 15. September 2009, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Y., Schuldner und Beschwerdegegner, betreffend Zahlungsbefehl

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. September 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Lumnezia/Lugnez vom 29. September 2009 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung von Y. vom 2. Oktober 2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X. am 27. August 2009 beim Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez gegen Y. ein Betreibungsbegehren mit einer Forderung von Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 30. August 2008 stellte, – dass als Grund der Forderung Schadenersatz und Genugtuung aus unerlaubter Handlung, begangen am 30./31. August 2008, angegeben wurde, – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez daraufhin am 31. August 2009 gegen Y. einen Zahlungsbefehl erliess (Betreibungs-Nr. _), worin die Forderung mit Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit 30.08.2009 aufgeführt wurde, – dass Y. gegen den am 8. September 2009 in Empfang genommenen Zahlungsbefehl am 14. September 2009 Rechtsvorschlag erhob, – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez dem Gläubiger am 15. September 2009 eine Gebührenrechnung für die Ausstellung des Zahlungsbefehls über Fr. 100.-- zustellte, – dass X. am 21. September 2009 gegen den erlassenen Zahlungsbefehl einschliesslich Gebührenrechnung beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde führte und verlangte, das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez sei anzuweisen, auf der Grundlage des Betreibungsbegehrens einen neuen Zahlungsbefehl mit der richtigen Forderungssumme zuzustellen, – dass als Begründung angeführt wurde, im erlassenen Zahlungsbefehl sei der Beginn des Zinsenlaufs vom Betreibungsbegehren falsch übernommen worden (30. August 2009 statt 30. August 2008), – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2009 das Versehen wohl anerkannte, indessen davon ausging, der Schuldner habe aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl den richtigen Beginn des Zinsenlaufs erkennen können, sodass die falsche Angabe im weiteren Verlauf des Betreibungsverfahrens berichtigt werden könne,

Seite 3 — 5 – dass Y. in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009 davon ausging, dass das Betreibungsamt beim Verzugszins wahrscheinlich einen Fehler gemacht und ein falsches Datum übernommen habe, – dass gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens zu enthalten hat, – dass die richtige Angabe der Forderungssumme, wozu auch der korrekte Beginn des Zinsenlaufs gehört, zu den wesentlichen Bestandteilen des Zahlungsbefehls gehört und die unrichtige Angabe der Forderungssumme im Zahlungsbefehl dessen Nichtigkeit zur Folge hat (Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 29 und 35 zu Art. 69 SchKG), – dass die Forderungssumme aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl zumindest bestimmbar sein muss und eine falsche Übernahme der Angaben über die Forderung aus dem Betreibungsbegehren nur dann nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls führt, wenn aus dem Zahlungsbefehl ohne weiteres zu erkennen ist, für welchen Betrag betrieben wird (Wüthrich/Schoch, ebenda, N 33 und 35 zu Art. 69 SchKG), – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez letzteres annimmt, da im Zahlungsbefehl das Datum der unerlaubten Handlung (30./31. August 2008) angegeben worden sei, was den Zeitpunkt des Beginns des Zinsenlaufs ohne weiteres erkennen lasse, – dass dieser Auffassung nicht zu folgen ist, da durch die Angabe beider Daten für den Schuldner zumindest unklar oder zweideutig ist, ab wann er Verzugszins zu bezahlen hat (vgl. Wüthrich/Schoch, ebenda, N 29 zu Art. 69 SchKG), – dass aufgrund der Angabe des Datums der unerlaubten Handlung noch nicht zweifelsfrei zu schliessen ist, dass ab diesem Zeitpunkt vom Gläubiger Verzugszins verlangt wird, da es ihm freigestellt ist, Verzugszins auch erst ab einem späteren Datum zu fordern, und es für einen derartigen Entschluss im Einzelfall zahlreiche Gründe geben kann, – dass der Schuldner durch die klare Angabe im Zahlungsbefehl, dass Verzugszins erst ab 30. August 2009 gefordert wird, eher davon ausgehen durfte, der Gläubiger habe einen späteren Beginn des Zinsenlaufs als den Zeitpunkt der

Seite 4 — 5 unerlaubten Handlung gewählt, als dass er auf ein Versehen des Betreibungsamtes hätte schliessen müssen, – dass die unrichtige Übernahme der Forderungssumme vom Betreibungsbegehren in den Zahlungsbefehl somit zur Nichtigkeit des Letzteren führt, was auch die entsprechende Gebührenrechnung des Betreibungsamtes hinfällig macht, – dass das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez somit anzuweisen ist, aufgrund der Angaben im Betreibungsbegehren von X. vom 27. August 2009 einen neuen Zahlungsbefehl zu erlassen, – dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, somit einer Rechtsgrundlage entbehrt und unbegründet ist, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 erkannt 1. Es wird festgestellt, dass der vom Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez in der Betreibung Nr. _ am 31. August 2009 erlassene Zahlungsbefehl samt dazugehöriger Gebührenrechnung nichtig ist. 2. Das Betreibungsamt Lumnezia/Lugnez wird angewiesen, gemäss den Angaben im Betreibungsbegehren des X. vom 27. August 2009 gegen Y. einen neuen Zahlungsbefehl zu erlassen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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