Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Januar 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 4 Entscheid Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner __________________________________________ Im Gesuch der X., Gesuchsteller, betreffend Wiederherstellung einer Frist __________________________________________ wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 7. Januar 2009, in die vom Betreibungsamt Chur zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
Seite 2 — 4 – dass die A.-AG, vertreten durch die Kreditschutz-Gesellschaft, am 18. November 2008 beim Betreibungsamt Chur gegen X. ein Betreibungsbegehren über Fr. 3'000.-- zuzüglich Verzugsschaden und Kosten stellte, – dass der entsprechende Zahlungsbefehl am 19. November 2008 ausgestellt und am 20. November 2008 der Schuldnerin übergeben wurde, – dass dagegen innert der gesetzlichen Frist kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, so dass die Gläubigerin am 16. Dezember 2008 das Fortsetzungsbegehren stellte, – dass X. mit Schreiben vom 19. Dezember 2008, gemäss Briefumschlag am 29. Dezember 2008 der Post übergeben, Rechtsvorschlag erhob, – dass das Betreibungsamt Chur am 30. Dezember 2008 X. mitteilte, der Rechtsvorschlag sei verspätet erhoben worden und die Schuldnerin auf die Möglichkeit der Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss Art. 33 SchKG hinwies, – dass X. am 7. Januar 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist einreichte und geltend machte, sie sei aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben, – dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde um die Wiederherstellung der Frist ersuchen kann; er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen, – dass für den Fall, dass die Frist aufgrund einer Krankheit versäumt wurde, diese dergestalt sein muss, dass der Rechtsuchende infolge der Krankheit selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen (BGE 112 V 255; Francis Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 11 zu Art. 33 SchKG), – dass die Gesuchstellerin wohl behauptet, sie sei seit 2003 IV-Rentnerin zu 100% und habe starke physische und psychische Probleme und Schmerzen, so dass sie oftmals plötzlich nichts mehr machen könne,
Seite 3 — 4 – dass sie ihre Vorbringen aber weder durch ein ärztliches Zeugnis noch durch andere Dokumente belegt, – dass insbesondere durch nichts nachgewiesen wird, dass sie infolge ihrer Krankheit nicht einmal in der Lage gewesen wäre, einen einfachen Rechtsvorschlag zu erheben bzw. eine Drittperson damit zu betrauen, – dass sodann nicht einmal behauptet wird, dass der entsprechende Krankheitsanfall vom 20. November 2008 (Datum der Übergabe des Zahlungsbefehls) bis am 29. Dezember 2008 (Datum der Übergabe des Schreibens vom 19. Dezember 2008 mit dem Rechtsvorschlag an die Post) gedauert habe und sie zwischenzeitlich, d.h. in den ersten 10 Tagen, nicht einmal fähig gewesen wäre, die einfache Rechtshandlung eines Rechtsvorschlages vorzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen, – dass unter diesen Umständen auch nicht erstellt ist, dass X. den Rechtsvorschlag innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses erhoben hat, – dass im weiteren zweifelhaft ist, ob das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde, da die Schuldnerin das Schreiben, gemäss welchem sie Rechtsvorschlag erheben wollte, offenbar am 19. Dezember 2008 geschrieben hat, so dass spätestens an diesem Tag das unverschuldete Hindernis weggefallen war, das Gesuch aber erst am 7. Januar 2009 eingereicht wurde, was im Sinne von Art. 33 Abs. 4 letzterer Satz SchKG verspätet wäre, – dass das Gesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG präsidialiter ergeht, – dass für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG),
Seite 4 — 4 erkannt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________________________________________ Kantonsgericht von Graubünden Einzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Präsident: Dr. iur. N. Brunner