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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 23.07.2009 KSK 2009 36

23 luglio 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·926 parole·~5 min·5

Riassunto

Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 3. August 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 36 Entscheid Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner Richter Bochsler und Hubert Aktuar ad hoc Bühler In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Roveredo vom 22. Juni 2009, in Sachen des Y . , vertreten durch Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, 4410 Liestal, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 07. Juli 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Roveredo vom 16. Juli 2009

Seite 2 — 5 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Y. vom 20. Juli 2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung,  dass X. vom Y. über das Betreibungsamt Roveredo für den Betrag von Fr 400.00 zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wird,  dass der Gläubiger nach beseitigtem Rechtsvorschlag am 17. März 2009 das Fortsetzungsbegehren stellte,  dass der Betreibungsbeamte nach Zustellung der Pfändungsankündigung am 26. Mai 2009 mit zwei Kantonspolizisten in der Wohnung des Schuldners in A. erschien, um die Pfändung vorzunehmen,  dass der Betreibungsbeamte dabei zwei Bilder pfändete,  dass das Betreibungsamt am 22. Juni 2009 das Pfändungsprotokoll zustellte, worauf nebst den beiden Bildern auch die Pfändung der Eigentumswohnung des Schuldners Nr._ vermerkt war,  dass X. am 07. Juli 2009 (Poststempel vom 09. Juli 2009) Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und insbesondere das Vorgehen des Betreibungsbeamten bei der Pfändung rügte,  dass der Betreibungsbeamte in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2009 auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Schuldners hinwies und eine unangemessene Vorgehensweise seinerseits bestritt,  dass X. insbesondere rügt, dass der Betreibungsbeamte mit zwei Kantonspolizisten zur Pfändung erschienen sei,  dass die Pfändung am 26. Mai 2009 im Beisein des Schuldners stattfand und er die Vorgehensweise des Betreibungsbeamten gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde hätte beanstanden müssen,  dass die am 09. Juli 2009 der Post übergebene Beschwerde diesbezüglich somit verspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann,  dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Betreibungsbeamte gemäss Art. 91 Abs. 2 und 3 SchKG zum Beizug der Polizei bei der Pfändung berechtigt

Seite 3 — 5 ist und es im Ermessen des Betreibungsbeamten liegt, wann er dies für notwendig erachtet,  dass gerichtsnotorisch ist, dass X. seit längerer Zeit versucht, sich den Betreibungen durch den Y. zu entziehen (vgl. insbesondere die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 23. Oktober 2008, SKA 08 19, worin unter anderem die polizeiliche Zustellung einer Betreibungsurkunde an X. durch die Kantonspolizei geschützt wurde),  dass der Beschwerdeführer sodann gelten macht, dass eines der gepfändeten Bilder im Eigentum der B. AG stehe,  dass auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, da diese Eigentumsansprache weder vom Gläubiger noch vom Schuldner bestritten wurde, sodass das Betreibungsamt das Bild des Künstlers Selinger aus der Pfändung entliess (vgl. act. 15),  dass X. sodann beanstandet, dass nebst den zwei Bildern auch seine Liegenschaft in A. gepfändet worden sei,  dass der Pfändungsurkunde (act. 11) indessen entnommen werden kann, dass dieses Pfändungsobjekt lediglich pro memoria aufgeführt wurde, da diese Stockwerkeigentumseinheit bereits für eine andere Pfändungsgruppe gepfändet worden ist,  dass X. sodann vorbringt, dass nicht nachzuvollziehen sei, dass der geschuldete Betrag sich nunmehr auf Fr. 829.00 belaufe,  dass die Forderung und die Kosten im Pfändungsprotokoll detailliert ausgewiesen sind und der Beschwerdeführer nicht begründet, welche der einzelnen Positionen nicht ausgewiesen wäre, so dass auf diese Rüge nicht weiter eingegangen werden kann,  dass X. wiederum vorbringt, die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Roveredo sei nicht gegeben, da er nicht in A. domiziliert sei,  dass die Aufsichtsbehörde bereits in der Verfügung vom 23. Oktober 2008 (SKA 08 19) die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Roveredo bejaht hat, da X. sich offensichtlich in A. aufhalte (Art. 48 SchKG),

Seite 4 — 5  dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass diesbezüglich sich wesentliche Änderungen ergeben hätten,  dass schliesslich auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei „ein Tischgespräch zur Klärung der Sache mit kompetenten Personen“ durchzuführen, abzuweisen ist, da hiefür eine gesetzliche Grundlage nicht besteht und im Übrigen nicht einzusehen ist, zu welchem positiven Ergebnis ein solches Gespräch führen könnte,  dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,  dass gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist, so dass die Gerichtskosten vom Kanton Graubünden zu tragen sind,  dass gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung eine Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können,  dass die Beschwerde an der Grenze zur Mutwilligkeit liegt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass bei einer nächsten Beschwerde mit völlig unbegründeten Vorbringen die Kostenauflage vorbehalten wird,  dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs zum SchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: