Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 24 (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 17. September 2009 nicht eingetreten worden). Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Y., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 27. April 2009, mitgeteilt am 5. Mai 2009, in Sachen der X . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Ries, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau, gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 8 A. Am 18./19. September 2008 schloss die X. AG mit Y. und Z. einen Vertrag über ein zinsloses Darlehen von Fr. 30'000.-- ab. Die X. AG verpflichtete sich, den Betrag bis spätestens zum 27. September 2008 auf das Konto der Darlehensnehmer zu überweisen. Betreffend Rückzahlungsmodalitäten wurde vereinbart, dass die Darlehenssumme in 30 monatlichen Raten zu je Fr. 1'000.-- bis zum 30. Juni 2010 zurückzuerstatten ist und dass die 1. Ratenzahlung im Januar 2009 zu erfolgen hat. Geraten die Darlehensnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird sofort die ganze Restschuld fällig. Des Weiteren wurde im Vertrag festgehalten, dass die Darlehenssumme einzig zum Kauf von Kleininventar (Restaurant und Küche) für das Restaurant A. in B. verwendet werden darf. B. Entgegen der klaren vertraglichen Vereinbarung setzten die Darlehensnehmer das Geld aus dem Darlehen nicht zum Kauf von Kleininventar für das Restaurant A. ein. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 kündigte deshalb die X. AG den Darlehensvertrag und forderte die Überweisung des gesamten Darlehens von Fr. 30'000.-- bis spätestens zum 17. Oktober 2008. C. Mangels Rückzahlung des genannten Betrages leitete die X. AG beim Betreibungsamt Küblis die Betreibung gegen Y. ein. Aus dem am 6. Februar 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr. _ geht eine Forderung von Fr. 30'000.-- nebst Zins hervor. Als Forderungsgrund wurden der Darlehensvertrag vom 18./19. September 2008 und das entsprechende Kündigungsschreiben angegeben. Gegen den am 25. Februar 2009 zugestellten Zahlungsbefehl erhob Y. Rechtsvorschlag. D. Mit Gesuch vom 30. März 2009 liess die X. AG beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung einreichen und beantrage: „1. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Küblis gegen die Beklagte für den Betrag von CHF 30'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 2009, zuzüglich CHF 100.00 (Kosten Zahlungsbefehl) provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ In der Begründung wurde ausgeführt, der Darlehensvertrag sei gekündigt worden, weil Z. gemäss Verfügung des Bezirksamtes C. vom 20. Oktober 2008 den Betrag von Fr. 30'000.-- aus dem Darlehen im Casino in D. und E. verspielt habe. Zudem sei die erste Rückzahlungsrate im Januar 2009 fällig gewesen, die Darlehensnehmer hätten jedoch keine Rückzahlung geleistet, weshalb die ganze Restschuld sofort fällig geworden sei. Der Darlehensvertrag vom 18./19. September 2008 stelle
Seite 3 — 8 eine Schuldanerkennung und einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar. E. Mit Vorladung vom 3. April 2009 setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die Rechtsöffnungsverhandlung auf den 27. April 2009 an und räumte Y. die Möglichkeit ein, zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Die Schuldnerin liess sich nicht vernehmen, nahm jedoch an der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos teil. Dabei führte sie aus, der Darlehensbetrag von Fr. 30'000.-- sei nicht an sie, sondern an Z. ausbezahlt worden. Sie habe von diesem Geld nie etwas gesehen. Des Weiteren habe sie noch Ansprüche gegenüber der Gläubigerin aus dem Nutzungsvertrag mit dieser. Die Gläubigerin blieb der Rechtsöffnungsverhandlung fern. F. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. April 2009, mitgeteilt am 5. Mai 2009, wie folgt: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Küblis für den Betrag von Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2009 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von Fr. 400.00 gehen zulasten der Y.. Sie werden bei der X. AG unter Regresserteilung auf Y. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto _ des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat Y. die X. AG für ihre Umtriebe mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Spesen und MwSt) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Der Bezirksgerichtspräsident führte aus, der Darlehensvertrag vom 18./19. September 2008 stelle unzweifelhaft eine Schuldanerkennung dar. Der Betrag von Fr. 30'000.-- sei am 24. September 2008 auf das Konto des Solidarschuldners Z. überwiesen worden. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 sei das Darlehen seitens der Gläubigerin gekündigt worden. Die Darlehensnehmer seien auch die erste Rückzahlungsrate vom Januar 2009 schuldig geblieben. Damit sei die ganze Restschuld sofort fällig geworden. Die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung sei somit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung ohne Zweifel vollumfänglich fällig gewesen. Darüber hinaus sei die Einwendung der Schuldnerin, sie habe über den Darlehensvertrag nie verfügen können, unbegründet. Aus den Akten ergebe sich, dass der fragliche Betrag auf das im Darlehensvertrag vorgesehene Bankkonto überwiesen worden sei. Der Vorwand, sie habe gegenüber der Gläubigerin noch Ansprüche aus einem Nutzungsvertrag, könne nicht gehört werden, da
Seite 4 — 8 sich diesbezüglich absolut nichts bei den Akten befinden würde. Folglich könne provisorische Rechtsöffnung gewährt werden. G. Gegen diesen Entscheid erhob Y. am 8. Mai 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, die von der X. AG aufgeführten Verträge seien für sie nicht rechtsgültig, da diese von nicht zeichnungsberechtigten Vertretern der X. AG unterzeichnet worden seien. Zu dieser Frage finde am 14. Mai 2009 eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht C. statt. Auf die weiteren Ausführungen des angefochtenen Entscheides sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Vorsitzende zieht in Erwägung: 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetztes [GOG; BR 173.000]). 2.a) Das Kantonsgericht überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt es gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen, sofern die
Seite 5 — 8 Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind und sich nicht als willkürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht hat aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten (BGE 107 II 122 f.). b) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, §19 N. 22). 3.a) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §1 N. 1). Als Privaturkunde im erwähnten Sinne des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräftigung der anerkannten Schuld die Unterschrift des Schuldners tragen (Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N. 13 zu Art. 82 SchKG; Amonn/Walther, a.a.O. § 19 N. 74). Der vom Borger unterzeichnete Vertrag über ein unverzinsliches Darlehen ist ein Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens. Der Gläu-
Seite 6 — 8 biger hat bloss die Fälligkeit nachzuweisen (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 119 zu Art. 82 SchKG). b) Der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Darlehensvertrag vom 18./19. September 2008 stellt ohne Zweifel einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes dar. Der Darlehensvertrag führt sowohl die Namen von Y. und Z. als Schuldner, als auch denjenigen der X. AG als Gläubigerin auf. Auch beinhaltet der Vertrag genaue Angaben zur Höhe der Forderung und deren Fälligkeit. Schliesslich ist der klare Wille der Schuldner zur Rückzahlung der Darlehenssumme durch deren Unterschrift bekräftigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der von der Beschwerdegegnerin mit Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Akten klar erstellt, dass die Rückzahlung der Darlehenssumme im Zeitpunkt der Betreibung fällig war. 4.a) Der Schuldner kann zur Verteidigung nur das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften - namentlich den Nichtbestand oder das Erlöschen einer Forderung, deren Tilgung oder Stundung – sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden. Bei der Beurteilung, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, verfügt der Richter über ein gewisses Ermessen (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 87 und N. 89 zu Art. 82 SchKG). b) In ihrer Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2009 macht die Beschwerdeführerin geltend, die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Verträge seien für sie nicht gültig, da diese von Seiten der X. AG durch Personen ohne Zeichnungsberechtigung unterschrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin erhebt demnach die Einrede, es bestehe ihr gegenüber gar keine Forderung aus dem betreffenden Darlehensvertrag. Diese Einrede hat die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen und somit deren Wahrscheinlichkeit darzutun. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen lassen würden, dass die von der Betriebenen geltend gemachten Umstände der Wahrheit entsprechen. Auch hat die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe vom 8. Mai 2009 keine Unterlagen beigelegt, die die vorgebrachte Behauptung bekräftigen würden. Der Beschwerdeführerin wäre zumutbar gewesen, ihre Behauptung näher darzulegen bzw. zu belegen. Somit stellt der
Seite 7 — 8 von Y. vorgebrachte Einwand lediglich eine Behauptung dar, was nicht ausreicht, um die Weiterführung der Betreibung zu verhindern. c) Ergänzend sei hier noch angeführt, dass der Einwand der Beschwerdeführerin die Schuldanerkennung auch aus weiteren Gründen nicht zu entkräften vermag. Eine Privaturkunde eignet sich nur dann für die provisorische Rechtsöffnung, wenn sie die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters trägt (Amonn/Walther, a.a.O., §19, N. 74). E contrario ist somit die Unterschrift des Gläubigers nicht zwingend erforderlich. Demnach ist es im vorliegenden Fall für die Frage, ob der Darlehensvertrag für die Forderung der X. AG eine Schuldanerkennung darstellt, nicht relevant, wer den Vertrag im Namen der Gläubigerin unterzeichnet hat und ob diese Person tatsächlich zeichnungsberechtigt war. Und selbst wenn die Schuldanerkennung neben der Unterschrift des Schuldners auch jene des Gläubigers beinhalten müsste, könnte in einem wie dem vorliegenden Fall auf die Vermutung abgestellt werden, es habe eine Vollmacht vorgelegen oder das vom allenfalls Handlungsunfähigen unterzeichnete Rechtsgeschäft sei nachträglich genehmigt worden. Da es vorliegend jedoch bereits an der Glaubhaftmachung des Einwandes fehlt, ist auf die eben aufgeworfenen Fragen nicht näher einzugehen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ohne weiteres Verfahren abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, ihren Standpunkt in einem allfälligen Aberkennungsprozess – ein ordentliches Verfahren mit allen Angriffs- und Verteidigungsmitteln – darzulegen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Ob sie mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, ist an dieser Stelle nicht zu beantworten und wird ausdrücklich offen gelassen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG; SR 281.35). Da kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde, werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen.
Seite 8 — 8 Demnach wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.-- gehen zulasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: