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Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.05.2009 KSK 2009 21

12 maggio 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer·PDF·860 parole·~4 min·7

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 09 21 Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Y., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 22. April 2009, mitgeteilt am 23. April 2009, in Sachen X . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 setzte die X. die AHV-Beiträge von Y. für das Jahr 2003 auf Fr. 1'918.20 fest und unterbreitete ihm die Berechnung der Verzugs- resp. Vergütungszinsen in der Höhe von Fr. 476.35. Am 19. Februar 2009 mahnte die X. Y., die fällig gewordenen Beiträge zu bezahlen. Gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 31. März 2009 ist die Beitragsverfügung rechtskräftig. B. Mangels Bezahlung der genannten Beträge leitete die X. beim Betreibungsamt Churwalden die Betreibung ein. Aus dem am 10. März 2009 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr. _ geht eine Forderung von Fr. 2'464.80 nebst Zins zu 5% seit dem 5. März 2009 auf Fr. 1'918.20 hervor. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Y. am 17. März 2009 Rechtsvorschlag. C. Am 31. März 2009 gelangte die X. an das Kreisamt Chur und ersuchte um definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Das Kreisamt Chur leitete das Rechtsöffnungsbegehren mit Schreiben vom 1. April 2009 an das Bezirksgericht Plessur weiter. D. Mit Vorladung vom 2. April 2009 setzte der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Rechtsöffnungsverhandlung auf den 22. April 2009 an. Am 20. April 2009 teilte Y. telefonisch mit, dass er zum Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung ferienabwesend sei und deshalb nicht erscheinen werde. Er sei nicht beitragspflichtig und nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen werde die Gesuchstellerin das Gesuch zurückziehen. Auch die Gesuchstellerin blieb der Rechtsöffnungsverhandlung fern. E. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verfügte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 22. April 2009, mitgeteilt am 23. April 2009, wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Churwalden für den Betrag von CHF 2'464.80 nebst Zins zu 5% auf CHF 1'918.20 seit 5. März 2009 erteilt. 2. (Kosten). 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid erhob Y. am 7. Mai 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er führte aus, er sei nie selbständig gewesen. Es könne doch nicht sein, dass er deswegen von der X. betrieben werde. G. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt.

3 Der Vorsitzende zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde offensichtlich verspätet, weshalb der Vorsitzende auf sie nicht eintritt (Art. 236 Abs. 2 ZPO). 2. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2009 per Einschreiben mitgeteilt. Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Empfangsbestätigung ist auf den 25. April 2009 datiert; mithin begann die zehntägige Beschwerdefrist am 26. April 2009 zu laufen (Art. 59 Abs. 3 ZPO). Folglich lief die Beschwerdefrist am Dienstag den 5. Mai 2009 ab (zur Fristberechnung vgl. auch Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur ist unter Ziff. 3 mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 7. Mai 2009 beim Kantonsgericht Graubünden persönlich übergeben und erfolgte somit offensichtlich verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 3. Selbst wenn die Beschwerde innert Frist eingereicht worden wäre, könnte der Vorwand des Beschwerdeführers, er sei nie selbständig gewesen, nicht gehört werden. Die entsprechende Beitragsverfügung für die AHV-Beiträge des Jahres 2003 der X. ist gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 31. März 2009 bereits in Rechtskraft erwachsen und darf keiner materiellen Überprüfung unterzogen werden. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 50.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers. Es wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen, da kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden ist.

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5 Demnach wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 50.-- gehen zulasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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