Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 22.08.2017 ZK2 2017 16

22 agosto 2017·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·1,401 parole·~7 min·6

Riassunto

Forderung aus Urheberrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 22. August 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 16 23. August 2017 Verfügung II. Zivilkammer Vorsitz Schnyder Aktuar Hitz In der Zivilsache der X . _____ , Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Carmen De la Cruz und Rechtsanwalt MLaw Boris Inderbitzin, Industriestrasse 7, 6300 Zug, gegen die Y . _____ , vertreten durch Z._____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7000 Chur, Beklagte, in Sachen der Klägerin gegen die Beklagte, betreffend Forderung aus Urheberrecht,

Seite 2 — 6 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, – dass die X._____ (nachfolgend: X._____) am 30. März 2017 Klage gegen die Y._____ beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass die Beklagte demnach verpflichtet werden soll, der Klägerin CHF 15.40 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2015 zu bezahlen, – dass die Beklagte mit Stellungnahme vom 13. April 2017 mitteilte, den Betrag von CHF 21.00 der X._____ überwiesen zu haben, womit das Verfahren zu beenden sei, – dass die Klägerin mit Eingabe vom 19. April 2017 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 zuzüglich 8 % MwSt. geltend machte, – dass der Rechtsvertreter der Beklagten mit Eingabe vom 11. Mai 2017 mitteilte, von der anbegehrten Zusprache einer amtlichen Entschädigung sei abzusehen, – dass die Klägerin mit Stellungnahme vom 18. Mai 2017 mitteilte, an der geltend gemachten Parteientschädigung festzuhalten, – dass das Kantonsgericht von Graubünden für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und Art. 198 lit. f ZPO zur Behandlung der Klage ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren nach Art. 202 ff. ZPO zuständig ist, – dass das Gericht das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abschreibt, wenn die beklagte Partei erklärt, das vom Kläger gestellte Rechtsbegehren ganz oder teilweise anzuerkennen (Art. 241 Abs. 1 ZPO und Thomas Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 2 zu Art. 241 ZPO), – dass die Klageanerkennung die einseitige Erklärung der beklagten Partei ist, dass sie die Klage, das heisst das Rechtsbegehren, anerkenne, – dass eine sog. konkludente Klageanerkennung (zum Beispiel durch Bezahlen der eingeklagten Forderung) das Formerfordernis von Abs. 1 von Art. 241

Seite 3 — 6 ZPO nicht erfüllt und zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach Art. 242 ZPO führt (vgl. Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 28 zu Art. 241 ZPO [zit. Basler Kommentar zur ZPO]), – dass das Verfahren abgeschrieben wird, wenn es aus anderen Gründen ohne Entscheid endet (Art. 242 ZPO), – dass Gegenstandslosigkeit eintritt, wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist (vgl. Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 242 ZPO), – dass die Forderungsklage mit der Bezahlung der Forderung gegenstandslos wird, sofern damit die Tilgung der Forderung bezweckt wurde (vgl. Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 8 zu Art. 242 ZPO), – dass die Verfahrensleitung das Verfahren als erledigt abschreibt, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid wegfällt (Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]), – dass vorliegend die Beklagte die Forderung am 6. April 2017 (vgl. act. C.1) bezahlte, womit das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid wegfiel und das Verfahren vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts infolge Gegenstandlosigkeit am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist, – dass gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten die Gerichtskosten und die Parteientschädigung sind und das Gericht über diese im Endentscheid entscheidet (Art. 104 Abs. 1 ZPO), – dass die Kosten nach Ermessen des Gerichts verteilt werden, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), – dass dabei je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei

Seite 4 — 6 unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 19 zu Art. 242 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 8 zu Art. 107 ZPO und Laurent Killias, in: Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerische Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 23 zu Art. 242 ZPO), – dass das direkte Anhängigmachen der Klage beim Kantonsgericht von Graubünden gestützt auf Art. 198 lit. f ZPO ohne Weiteres zulässig war, – dass die Beklagte die Forderung erst nach Klageeinreichung am 6. April 2017 bezahlte (vgl. act. C.1), – dass die Beklagte mit der Bezahlung der Forderung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens veranlasste, – dass es sich bereits aus diesem Grunde rechtfertigt, die Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO der Beklagten aufzuerlegen, – dass in Angelegenheiten, in denen das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz urteilt, die Entscheidgebühr 1'000 bis 30'000 Franken beträgt (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), – dass gemäss Art. 12 VGZ eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben wird, wenn ein Verfahren gegenstandlos wird, – dass vorliegend eine reduzierte Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 250.00 zu erheben und der Beklagten aufzuerlegen ist, – dass die Entscheidgebühr von dem von der Klägerin am 21. April 2017 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 zu beziehen und die Beklagte zu verpflichten ist, CHF 250.00 der Klägerin direkt zu bezahlen, – dass der Rest des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 750.00 der Klägerin vom Kantonsgericht zurückzuerstatten ist, – dass die Klägerin eine Parteientschädigung von 5 Stunden à CHF 300.00 pro Stunde, mithin CHF 1'500.00 zuzüglich MwSt., geltend macht, – dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken als üblich gilt,

Seite 5 — 6 – dass gemäss Art. 96 ZPO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV maximal CHF 270.00 pro Stunden zugesprochen werden, falls eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt, – dass, wenn – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung vorliegt, praxisgemäss der mittlere Ansatz von CHF 240.00 zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts ZK2 15 43 vom 15. Juni 2016 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen und ZK1 16 115 vom 23. August 2016), – dass vorliegend somit von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen ist, – dass der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 5 Stunden als zu hoch erscheint, da die professionell organisierte Klägerin den massgeblichen Sachverhalt in leicht verarbeiteter Form liefern konnte, keine komplexen Rechts- oder Sachfragen anstanden und sich aufgrund der Vertretung in mehreren Fällen wegen der Gleichartigkeit Kosteneinsparungen ergaben, – dass es sich vorliegend rechtfertigt, den Zeitaufwand um zwei Stunden, mithin auf 3 Stunden, zu reduzieren, womit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 777.60 (inkl. 8 % MwSt.) resultiert, – dass die Beklagte der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 777.60 (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen hat,

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 250.00 festgesetzt und gehen zu Lasten der Y._____. Sie werden von dem von der X._____ am 21. April 2017 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 bezogen. 3. Die Y._____ wird verpflichtet, der X._____ CHF 250.00 direkt zu bezahlen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 750.00 wird der X._____ vom Kantonsgericht von Graubünden zurückerstattet. 4. Die Y._____ wird verpflichtet, der X._____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 777.60 (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK2 2017 16 — Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 22.08.2017 ZK2 2017 16 — Swissrulings