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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 27.04.2020 ZK1 2020 37

27 aprile 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·1,673 parole·~8 min·2

Riassunto

Kostenauflage | Beschwerde ZGB KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Entscheid vom 27. April 2020 Referenz ZK1 20 37 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____, Beschwerdeführer Gegenstand Kostenauflage Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva vom 04.02.2020, mitgeteilt am 11.02.2020 Mitteilung 29. April 2020

2 / 7 I. Sachverhalt A. A._____, geboren am _____ 1995, wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 durch den Amtsarzt Dr. med. B._____ gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht. B. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva (nachfolgend: KESB Surselva) vom 26. November 2019 wurde die Fürsorgerische Unterbringung in der Klinik D._____ für maximal 6 Wochen verlängert (act. 19 KESB). C. Am 4. Dezember 2019 beauftragte die KESB Surselva dipl. med. prakt. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Kurzgutachten über A._____ zu erstellen. D. Mit Entscheid der KESB Surselva vom 4. Februar 2020 wurde die Dauer der fürsorgerischen Unterbringung von A._____ für maximal sechs Wochen verlängert. Dabei wurden die Kosten von insgesamt CHF 2'700.00 (CHF 1'950.00 Gutachterkosten von dipl. med. prakt. E._____ und CHF 750.00 Verfahrenskosten vor der KESB Surselva) A._____ auferlegt. E. Gegen diese Kostenregelung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Februar 2020 Beschwerde bei der KESB Surselva. F. Mit Schreiben vom 4. März 2020 (Datum Poststempel) leitete die KESB Surselva die Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden weiter. G. Mit Eingabe vom 26. März 2020 verzichtet die KESB Surselva auf eine Vernehmlassung. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach

3 / 7 Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als durch den angefochtenen Entscheid direkt betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der Vorinstanz erging am 4. Februar 2020 und wurde dem Beschwerdeführer 11. Februar 2020 zugestellt (vgl. act. 23 KESB). Sein Schreiben vom 23. Februar 2020 mit der Beanstandung der Höhe der Verfahrenskosten wurde am 4. März 2020 (Datum Poststempel) dem Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet und ist damit fristgerecht erfolgt (act. A.1). 1.3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend ist aus der Beschwerdeschrift das Begehren auf Änderung des Kostenentscheids betreffend Verfahrenskosten erkennbar, so dass auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht zivilrechtliche Beschwerden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5000.00 nicht überschreitet. Da der Entscheid der KESB Surselva über die Verteilung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2'700.00 angefochten wird, ist dies vorliegend der Fall (act. A.1). 3.1. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften

4 / 7 enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). 3.2. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid,

5 / 7 a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur  wie im Verfahren vor Bundesgericht  Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 3.3. Der Beschwerdeführer rügt lediglich den Kostenentscheid der KESB Surselva - und zwar sowohl die Verfahrenskosten vor der KESB Surselva als auch die Gutachterkosten. Zudem seien nach Auffassung des Beschwerdeführers mit dem Verfahren keine neuen Erkenntnisse ergangen (act. A.1). 4.1. Im Nachfolgenden ist die Rechtmässigkeit der Höhe der Gutachter- und der Verfahrenskosten und deren Überbindung auf den Beschwerdeführer zu prüfen. 4.1.1. Art. 446 Abs. 2 ZGB gestattet es der KESB, im Rahmen ihrer Beweisaufnahme ein Gutachten bei einer sachverständigen Person einzuholen. Vorliegend geht es um eine fürsorgerische Unterbringung, welche von der KESB Surselva am 26. November 2019 angeordnet worden ist (act. 19 KESB). In diesem Entscheid wurde bereits festgehalten, dass bezüglich der notwendigen zukünftigen Wohnform und Betreuung bei einem Facharzt ein Kurzgutachten in Auftrag zu geben sei. In der Folge wurde dipl. med. prakt. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 4. Dezember 2019 mit der Erstellung eines Kurzgutachtens beauftragt (act. 20 KESB). Gegen dieses Vorhaben der KESB Surselva hat sich der Beschwerdeführer nicht gewehrt. Es ist auch absolut nachvollziehbar, dass die KESB Surselva für eine derartig wichtige Frage einen Fachmann zu Rate ziehen wollte. Dies ist somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig kann vorgebracht werden, das Gutachten habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. Das Gutachten nimmt Stellung zu allen von der KESB Surselva gestellten Fragen und bringt die nötige Klärung bezüglich der künftigen Unterbringung des Beschwerdeführers (act. 21 KESB). Betragsmässig bewegen sich die Kosten für das Gutachten in einem Rahmen, der für derartige Fachexpertisen üblich sind. Der Einwand des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen. 4.1.2. Die Verfahrenskosten der KESB Surselva von CHF 750.00 befinden sich im unteren Bereich des von Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) gezogenen Rahmens von CHF 500.00 bis CHF 30'000.00. Ihr diesbezügliches Ermessen hat die KESB Surselva somit nicht überschritten.

6 / 7 4.1.3. Die Voraussetzung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB und Art. 28 KESV, wonach bei besonderen Umständen auf die Erhebung von Verfahrenskosten teilweise oder ganz zu verzichten ist, sind bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht erfüllt (act. 10 KESB). 5. Unter den gegebenen Umständen sind die Höhe der Kosten der KESB Surselva und deren Überbindung auf den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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