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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 12.09.2018 ZK1 2018 99

12 settembre 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·2,751 parole·~14 min·3

Riassunto

Kostenauflage | Beschwerde ZGB KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 12. September 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 99 12. September 2018 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Kollegger In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 5. Juli 2018, mitgeteilt am 16. Juli 2018, in Sachen des A._____ sowie des B._____, Kinder des Beschwerdeführers und der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, betreffend Kostenauflage, hat sich ergeben:

Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 06. Juni 2013 erkannte das Bezirksgericht (heute Regionalgericht) Imboden, dass Y._____ und X._____ mit Wirkung ab 02. Januar 2013 getrennt leben sowie die gemeinsamen Kinder A._____ und B._____ für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt werden und es wurden die Besuchsmodalitäten zwischen dem Vater und den Kindern festgesetzt (act. 8 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden [KESB]). B. Mit Entscheid der KESB vom 22. Juli 2014 wurde allen vier Personen die Weisung erteilt, eine bereits begonnene Psychotherapie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) weiterzuführen (act. 29 KESB). C. Da die Eltern Schwierigkeiten hatten, die am 06. Juni 2013 festgelegten Besuchsregeln einzuhalten, wurde von der KESB am 19. Mai 2015, unter Zustimmung aller Beteiligten, die Errichtung einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr beschlossen sowie die Weisung zur Therapie nochmals verlängert. Die Verfahrenskosten von CHF 700.00 wurden dabei den Eltern hälftig auferlegt (act. 55 KESB). D. Am 26. Oktober 2017 entschied die KESB, dass die bestehende Beistandschaft weitergeführt wird und genehmigte gleichzeitig die periodische Rechenschaftsablage von C._____ (Berufsbeistandschaft Imboden) für die Zeit vom 19. Mai 2015 bis zum 31. Mai 2017. Bezüglich der Beistandschaft führte die KESB gestützt auf den eingereichten Rechenschaftsbericht aus, dass diese wegen der Elternkonflikte, Kommunikationsschwierigkeiten und Probleme sowie wegen der Widerstände betreffend die Kontakte zwischen dem Vater und seinen Kindern notwendig sei. Bis auf X._____ waren alle Personen damit einverstanden. Die Entschädigung für die Mandatsführung wurde auf CHF 1'200.00 und die Verfahrenskosten auf CHF 500.00 festgesetzt. Beide Positionen gingen hälftig zulasten der inzwischen geschiedenen Eltern (act. 126 KESB). E. Mit Entscheid der KESB vom 5. Juli 2018 wurde die periodische Rechenschaftsablage für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018 genehmigt und die Beistandschaft dahingehend erweitert, dass die Beistandsperson im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft die Mutter, den Vater sowie A._____ und B._____ angemessen zu beraten hat, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung/Therapie, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und

Seite 3 — 9 Interessen/Freizeitgestaltung. Begründend führte sie aus, dass X._____ Sorgen um die Entwicklung seiner Söhne geäussert habe und der Ansicht sei, dass diese bei der Mutter in einer Umgebung von Angst, Druck und Willkür aufwüchsen. Durch den so entstehenden Loyalitätskonflikt sehe der Vater nicht einen Sorgerechtswechsel, sondern vielmehr die Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie oder in einem Lehrlingsheim als sinnvoll. Die KESB hat angesichts der Rückmeldungen aller Beteiligten erwogen, dass nicht die Mutter, sondern die Elternkonflikte problematisch für das Sozialverhalten sowie die Ausbildungs- und Schulleistungen der Kinder seien. A._____ habe sich nach einer depressiven Episode gar zur stationären Behandlung in die kjp begeben und seine Ausbildung abgebrochen. Da trotz entsprechender Bemühungen und Vermittlungsversuche der Beistandsperson und Hilfe der freiwillig in Anspruch genommenen Beratungsstellen und Dienste keine Konfliktverminderung erzielt werden konnte, sah die KESB die Erweiterung des Beistandes als verhältnismässig an. Für die Mandatsführung von Marcus Camiu (Berufsbeistandschaft) wurde eine Entschädigung und ein Spesenersatz von zusammen CHF 609.80 festgesetzt, welche von den Eltern hälftig zu tragen seien. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sollten ebenfalls von den Eltern geteilt werden (act. 155 KESB). F. Mit Beschwerde vom 27. Juli 2018 (Poststempel 30. Juli 2018) reichte X._____ gegen den Entscheid der KESB Beschwerde ein, welche er mit Schreiben vom 09. August 2018 (Poststempel 10. August 2018) ergänzte. Aus der Beschwerdeschrift ist das sinngemässe Begehren ersichtlich, dass die Verfahrenskosten sowie die kommenden Kosten für die Erziehungsbeistandschaft der Mutter zu überbinden seien. G. In der Stellungnahme vom 21. August 2018 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. H. Am 27. August 2018 reichte Marianne Bill eine Beschwerdeantwort ein, mit dem Begehren um vollumfängliche Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. I. Mit Poststempel vom 6. September 2018 reichte X._____ eine weitere Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten ein. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 9 II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Vater durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Der Entscheid der Vorinstanz vom 05. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2018 zugestellt (vgl. act. 159 KESB); seine am 30. Juli 2018 der Post übergebene Beschwerde sowie die Ergänzung vom 09. August 2018 sind damit fristgerecht erfolgt. 1.3. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend ist der Beschwerdeschrift das Begehren auf Änderung des Kostenentscheids betreffend Verfahrenskosten erkennbar, so dass auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) beurteilt das Kantonsgericht zivilrechtliche Beschwerden in

Seite 5 — 9 einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5000.00 nicht überschreitet. Da vorliegend der Entscheid der KESB über die Verteilung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'000.00 angefochten wird, ist dies vorliegend der Fall. 3.1. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB mit weiteren Hinweisen). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese Verfahrensgrundsätze beziehen sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstrecken sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). 3.2. Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Daniel Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB mit weiteren Hinweisen; Hermann Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge

Seite 6 — 9 der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Daniel Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Daniel Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur  wie im Verfahren vor Bundesgericht  Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Daniel Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 3.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Überbindung der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00, was der Hälfte der gesamthaften Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 entspricht. Ausdrücklich anerkennt er hingegen die Bezahlung der Hälfte der bisherigen Mandatskosten von CHF 609.80 im Entscheid betreffend die Genehmigung der periodischen Rechenschaftsablage für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2018. Zudem will er die zukünftigen Massnahmenkosten (Kosten Beistandschaft) anfechten, welche nach seiner Ansicht ausschliesslich zulasten der Mutter gehen sollten. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass nur im Dispositiv enthaltene Entscheidpunkte der KESB angefochten werden können. Letztere hat neben den Verfahrenskosten jedoch nur über die Kosten der bisherigen Massnahmen (bis zum 31. Mai 2018) entschieden. Über die zukünftigen Kosten hat sie sich nicht geäussert, weswegen der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Über die Auferlegung der künftigen Massnahmenkosten hat die KESB vielmehr erst mit der nächsten Rechenschaftsablage zu entscheiden, weswegen vorliegend auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. Was der Beschwerdeführer mit seinen weiteren Vorbringen – seine Parteistellung solle gewahrt werden und zwischen seinem Verhalten und dem Verhalten der Mutter solle klar unterschieden werden – rügt, ist allerdings unklar, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren vor der KESB einbezogen wurde und dort seine Standpunkte einbringen konnte. 4. Somit bleibt im Nachfolgenden die Rechtmässigkeit der hälftigen Überbindung der Verfahrenskosten zu prüfen.

Seite 7 — 9 4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB sind im Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Art. 27 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) statuiert konkretisierend den Grundsatz, dass in Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt, die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden. Die gleiche Bestimmung führt weiter die Ausnahme von diesem Grundsatz aus, nämlich, dass bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Kostenaufteilung verfügt werden kann. Da der Beschwerdeführer eine vom Grundsatz abweichende Kostenregelung verlangt, ist vorliegend zu prüfen, ob eine Abweichung vom Grundsatz in Art. 27 Abs. 2 KESV gerechtfertigt ist. 4.2. Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Satz 2 KESV ist dann gegeben, wenn die Gründe für ein Kindesschutzverfahren klarerweise bei einem Elternteil liegen und der andere dieses in keiner oder nur in untergeordneter Weise zu verantworten hat, sodass eine hälftige Kostenaufteilung nicht mehr als sachgerecht erscheint (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 129 vom 19. März 2014 E. 4a mit Verweis auf Cyril Hegnauer in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II, Art. 270 – 295 ZGB, Bern 1997, N 40 zu Art. 276 ZGB). Vorliegend wäre ein Abweichen von der hälftigen Kostenaufteilung deswegen dann nicht ausgeschlossen, wenn sich aufgrund der Akten feststellen liesse, dass nur ein Elternteil das betreffende Verfahren zu verantworten hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2018 zu Recht ausführt, unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich von anderen Fällen, in denen es um einen streitigen persönlichen Verkehr geht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die KESB bereits in ihren Entscheiden vom 19. Mai 2015 und 26. Oktober 2017 die Verfahrenskosten gestützt auf die genannten Bestimmungen je zur Hälfte den beiden Elternteilen auferlegt hatte. Dies hat X._____ zu Recht akzeptiert, da die Probleme mit dem Besuchsrecht ohne Zweifel nicht einem Elternteil zuzuordnen waren. Es müsste somit in den letzten rund acht Monaten vor dem angefochtenen Entscheid etwas vorgefallen sein, was es gestatten würde, der Mutter die alleinige Verantwortung für die Bemühungen der KESB, welche in den Entscheid vom 5. Juli 2018 mündeten, zuzuschreiben, was sich allerdings aufgrund der Akten nicht bestätigt. Zunächst ging es im fraglichen Entscheid um die Genehmigung der periodischen Rechenschaftsablage des Beistandes für die Beistandschaft über die

Seite 8 — 9 beiden Kinder mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr. Für diesen Teil des Entscheides kann eine besondere Verantwortung der Mutter von vornherein nicht erblickt werden. Sodann wurde aufgrund der Entwicklungen der Aufgabenbereich des Beistandes erweitert, indem dieser befähigt wurde, sowohl die Eltern als auch die Kinder angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung/Therapie, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen/Freizeitgestaltung. Dies wurde vom Vater anlässlich seiner Anhörung vor der KESB am 5. Juli 2018 ausdrücklich begrüsst (act. 155 KESB). Fraglos ist, dass der immer noch bestehende Elternkonflikt an den Kindern nicht spurlos vorbeigeht und sich somit letztlich auch auf das Verhalten der Kinder in Bezug auf das Besuchsrecht des Vaters auswirkt. Dies geht auch aus der Befragung der Kinder durch die KESB deutlich hervor (act. 138 KESB). Aufgewühlt hat die Kinder offensichtlich auch der Brief des Vaters vom 26. April 2018 (act. 142 KESB), in welchem er, ebenfalls auf den Elternkonflikt eingehend, von einer Strafanzeige gegen die Mutter und ihrem angeblichen Fehlverhalten spricht. Dass dies der positiven Entwicklung der Vater-Kind-Kontakte nicht förderlich ist, dürfte augenscheinlich sein. Schliesslich geht auch aus dem Bericht des Beistandes nicht hervor, dass die Probleme mit dem persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern auf die in diesem Zusammenhang negative Beeinflussung der Mutter zurückzuführen wären. Es finden sich somit in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren vor der KESB durch negative Verhaltensweisen der Mutter verursacht worden wäre. Die KESB hat folglich zu Recht die Verfahrenskosten hälftig den Eltern auferlegt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, gehen gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten des Beschwerdeführers als unterliegenden Partei. Ausserdem hat der Beschwerdeführer Marianne Bill gemäss Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) aussergerichtlich zu entschädigen. Diese Entschädigung wird mangels Einreichung einer Honorarnote nach Ermessen bestimmt und auf CHF 500.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt.

Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zulasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. X._____ hat Y._____ mit CHF 500.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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