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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 03.05.2016 ZK1 2016 42

3 maggio 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·2,700 parole·~14 min·5

Riassunto

Vermittlungsverfahren | Beschwerde ZGB Sachenrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 03. Mai 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 42 08. Juni 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuarin ad hoc Züger In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Vermittleramts Hinterrhein vom 21. Januar 2016, in Sachen des Bezirksgericht Hinterrhein , Rathaus, 7430 Thusis, Beschwerdegegner, betreffend Vermittlungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. X._____ reichte am 11. August 2014 – stellvertretend für A._____ als Eigentümer der Parzelle _____ und für sich als "Eigentümer der Parzelle _____/_____" in O.1_____ – beim Bezirksgericht Hinterrhein eine Besitzesschutzklage gegen den Eigentümer der Parzelle _____ in O.1_____ (B._____) ein. B._____ versperre den Zugang zu den Parzellen _____ und der "abparzellierten Parzelle _____/_____" mit zwei Steinbrocken. Im Grundbuch sei ein Tränkewegrecht zu Lasten von Parzelle _____ und zu Gunsten von Parzelle _____ eingetragen. X._____ beantragte, es sei die Beseitigung der Gesteinsbrocken zu verfügen (vgl. BG act. II/1). B. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein nahm die Eingabe von X._____ als Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO entgegen – eine Vermittlung ging nicht voraus – und trat mit Entscheid vom 14. November 2014, mitgeteilt am 20. November 2014, nicht darauf ein. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auslegung der Dienstbarkeit nicht klar sei und somit die Rechtslage nicht klar sei. Überdies wurde die Aktivlegitimation von X._____ in Frage gestellt, da als Eigentümer der Parzelle _____ A._____ im Grundbuch eingetragen sei. Das Bezirksgericht Hinterrhein wies aber darauf hin, dass der Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwachse und die Sache im ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren neu beurteilt werden könne (vgl. BG act. I/4). C. Am 23. Dezember 2015 reichte X._____ beim Vermittleramt des Bezirks Hinterrhein ein Schlichtungsgesuch gegen das Bezirksgericht Hinterrhein, vertreten durch den Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. Andrea Bott, ein. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 14. November 2014 sowie eine Neubeurteilung. Ausserdem verlangte er die Entfernung der Behinderung sowie eine angemessene Abfindungssumme wegen Behinderung und Wertminderung. Begründend hielt X._____ dazu im Wesentlichen fest, dass er mit dem Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein nicht einverstanden sei und in der Zwischenzeit neue Erkenntnisse aufgetaucht seien (vgl. VA act. I/1). Er verweist dabei auf die Parzellenvermessung vom 12. Mai 2015 (vgl. VA act. I/1 Beilage 3, 4 und 5) sowie auf das Revisionsgesuch an das Bezirksgericht Hinterrhein vom 14. Dezember 2015 (vgl. BG act. VIII/14 und D.5).

Seite 3 — 10 D. Das Vermittleramt des Bezirks Hinterrhein forderte X._____ mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 auf, seine Eingabe bis zum 27. Januar 2016 zu verbessern. Dabei machte sie ihn darauf aufmerksam, dass das Bezirksgericht Hinterrhein nicht vor dem Vermittleramt angeklagt werden könne und eine neue Klage gegen den störenden Nachbarn zu richten sei. Ausserdem merkte sie an, dass es eventuell hilfreich wäre, den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 14. November 2014 und die Antwort auf das Revisionsgesuch einzureichen (vgl. VA act. III/1). E. X._____ reichte am 12. Januar 2016 beim Vermittleramt des Bezirks Hinterrhein ein "Gesuch um Vermittlungsfortsetzung" ein. Er stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 20. November 2014 sei vollumfänglich aufzuheben, die bisherigen und neuen Kosten seien dem Gesuchsgegner (B._____) aufzuerlegen und die Steinbrocken seien zu entfernen sowie der beschädigte Untergrund instand zustellen. Ausserdem verlangte er eine angemessene Entschädigung für sich und A._____ wegen Behinderung und Wertminderung (vgl. VA act. I/2). Wiederum setzte er als beklagte Partei das Bezirksgericht Hinterrhein, vertreten durch lic. iur. Andrea Bott, ein. F. Das Vermittleramt des Bezirks Hinterrhein trat mit Verfügung vom 21. Januar 2016 auf das Vermittlungsgesuch nicht ein. Begründend wurde dazu festgehalten, dass das Vermittleramt Entscheide des Bezirksgerichts nicht aufheben könne (vgl. VA act. III/2). G. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Februar 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und verlangte vom Kantonsgericht von Graubünden, die "richtigen Schritte zum richtigen Vorgehen in obiger Angelegenheit vorzuzeigen und das Vermittleramt Bezirk Thusis (recte: Hinterrhein) zu beauftragen auf das Vermittlungsgesuch einzutreten" (vgl. act. A.1). H. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im angefochtenen Entscheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 10 II. Erwägungen 1.a) Ein Nichteintretensentscheid einer Schlichtungsbehörde stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar; je nach Streitwert steht dagegen der Weiterzug mittels Beschwerde oder Berufung offen (vgl. Simon Zingg, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 32 zu Art. 60 ZPO). Beim Nichteintretensentscheid des Vermittleramts des Bezirks Hinterrhein handelt es sich um einen nicht berufungsfähigen, erstinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO, da die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht wird. Die Beschwerdefähigkeit des Entscheids ist somit grundsätzlich gegeben (vgl. Annette Dolge/Dominik Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizersicher Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 117; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 79 vom 22. Januar 2013 E. 1.a). Die Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100). Da es sich um einen Streitwert von unter Fr. 5'000.-- handelt, ergeht das vorliegende Urteil unter Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. b) Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Gegen die Verfügung des Vermittleramts des Bezirks Hinterrhein vom 21. Januar 2016, reichte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Die Beschwerde erging somit offensichtlich innert Frist. c) Die zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus Art. 320 ZPO; demnach kann mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Kognition des Kantonsgerichts von Graubünden ist insofern beschränkt. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, dass das Vermittleramt des Bezirks Hinterrhein zu Unrecht auf sein Gesuch nicht eingetreten sei und dieses vom Kantonsgericht von Graubünden unter Verweis auf die "richtigen Schritte" anzuweisen sei, auf das Vermittlungsgesuch einzutreten. Der Beschwerde ist ein Antrag zu entnehmen und die Begründung ist als genügend zu betrachten, zumal

Seite 5 — 10 bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 18 zu Art. 321 ZPO). Somit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 2.a) Das Vermittleramt des Bezirks Hinterrhein hat in seinem Entscheid seine sachliche Zuständigkeit geprüft und ist zum Schluss gekommen, das Bezirksgericht Hinterrhein bzw. "Herr lic. iur Andrea Bott" könne nicht aufgrund eines in Rechtskraft erwachsenen Entscheids vor dem Vermittleramt "angeklagt" werden. Das Vermittleramt könne Entscheide des Bezirksgerichts nicht aufheben. Auf die Frage, ob das Vermittleramt zu einem solchen Entscheid überhaupt zuständig ist, wurde nicht eingegangen, obwohl – wie sich aus dem Folgenden ergibt – die Rechtsprechung und Lehre dazu sehr kontrovers sind. b) Ein Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, hat das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen. Im Gesetzestext wird in Art. 59 und 60 ZPO jeweils nur das Gericht erwähnt. Da die hauptsächliche Funktion einer Schlichtungsbehörde im Schlichten und nicht im Richten besteht, ist die Schlichtungsbehörde üblicherweise kein Gericht im Sinn von Art. 59 ff. ZPO (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 [zit.: Botschaft] S. 7328). Die Schlichtungsbehörde amtet jedoch als Entscheidinstanz bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 212 ZPO sowie beim Erlass eines Urteilsvorschlags im Sinne von Art. 210 f. ZPO (vgl. Botschaft S. 7333 f.). Die Lehre ist sich weitestgehend einig darin, dass die Schlichtungsbehörde in den Fällen, in welchen sie mit gerichtlicher Funktion entscheidet, die Prozessvoraussetzungen zu überprüfen hat (vgl. Annette Dolge/Dominik Infanger, a.a.O., S. 29, 32 und 109; Urs Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 21 zu Art. 202 ZPO; Jörg Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 18 zu Art. 202 ZPO; Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 12 zu

Seite 6 — 10 Art. 202 ZPO; Simon Zingg, a.a.O., N 23 zu Art. 60 ZPO). Mit anderen Worten hat die Schlichtungsbehörde die Kompetenz im Rahmen eines Urteilsvorschlags (Art. 210 ZPO) oder eines Entscheids (Art. 212 ZPO), einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 410 2011 322 vom 10. Januar 2012 E. 2). Dabei sei noch erwähnt, dass die Gerichte in den Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO), zum vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO), zum summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) und jenen zu den besonderen eherechtlichen Verfahren (Art. 271 ff. ZPO) ebenso wenig zur Prüfung ihrer Zuständigkeit verpflichtet werden und trotzdem für all diese Verfahren die Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen (Art. 52 ff. ZPO) relevant sind. Demzufolge kann grundsätzlich auch von einer Verpflichtung der Schlichtungsbehörde zur Überprüfung der Prozessvoraussetzungen ausgegangen werden (vgl. Dominik Infanger, a.a.O., N 11 zu Art. 202 ZPO). c) Weniger einhellig sind die Lehrmeinungen bezüglich der Kompetenz der Schlichtungsbehörde über ihre eigene Zuständigkeit zu entscheiden, wenn sie als reine Schlichterin auftritt. Aus dem Gesetz geht die Möglichkeit der Schlichtungsbehörde, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, nicht hervor. Nach der einen Lehrmeinung ist es der Schlichtungsbehörde grundsätzlich verwehrt, auf ein Schlichtungsgesuch nicht einzutreten (vgl. Christine Möhler, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 3 zu Art. 202 ZPO; James T. Peter, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 9 zu Art. 197 ZPO; Claude Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Basel 2015, N 211). Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass die Schlichtungsbehörde bei mangelnder Zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat (vgl. Mathias Courvoisier, in: Baker/McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N 1 zu Art. 59 ZPO; Annette Dolge/Dominik Infanger, a.a.O., S. 109). Auch das Obergericht des Kantons Zürich ist in der Zwischenzeit von seiner Meinung abgewichen, dass die Schlichtungsbehörde in jedem Fall auf ein Gesuch eintreten muss (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU110019-O/U vom 12. Oktober 2011 E. 3) und anerkannte in zwei Urteilen, dass der Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher Unzuständigkeit die Kompetenz zur Fällung eines Nichteintretensentscheids zukommt (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich RU110021 vom 28. Juli 2011 und LU130001 vom 30. April 2013). Ebenso gelangte das

Seite 7 — 10 Kantonsgericht Basel-Landschaft im Ergebnis zum Schluss, dass im Falle der offensichtlichen Unzuständigkeit die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid fällen darf (vgl. Urteil des Kantonsgericht Basel- Landschaft 410 2011 322 vom 10. Januar 2011). In der Lehre wird ausserdem die Meinung vertreten, dass die Schlichtungsbehörde nur im Falle von örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen darf (vgl. Boris Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 25 ff. zu Art, 59 ZPO). Sodann wird argumentiert, dass die Schlichtungsbehörde, wenn sie sich als unzuständig erachtet, die klagende Partei darauf aufmerksam zu machen hat, um ihr die Gelegenheit zu geben, das Schlichtungsgesuch zurückzuziehen. Hält die klagende Partei an der Durchführung des Schlichtungsverfahrens fest, liegt es im Ermessen der Schlichtungsbehörde entweder bei offensichtlichen Fällen einen Nichteintretensentscheid zu fällen oder der klagenden Partei eine Klagebewilligung auszustellen und somit – sofern die Klage anschliessend eingeleitet wird – den Entscheid über die Prozessvoraussetzungen dem Gericht zu überlassen (vgl. Jörg Honegger, a.a.O., N 19 zu Art. 202 ZPO). d) Die nach erfolgter Schlichtungsverhandlung ausgestellte Klagebewilligung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die das Gericht von Amtes wegen zu überprüfen hat. Die Klagebewilligung, die durch eine offensichtlich sachlich bzw. funktionell unzuständige Schlichtungsbehörde ausgestellt wird, ist nichtig (vgl. BGE 139 III 273 E. 2.1 ff. mit Hinweisen). Wäre die Schlichtungsbehörde nun verpflichtet, in jedem Fall ein Schlichtungsverfahren durchzuführen und in der Folge eine Klagebewilligung auszustellen, wäre sie in gewissen Fällen gezwungen, nichtige Rechtsakte vorzunehmen. Dies widerspricht nicht nur den zentralen Zielen des Schlichtungsverfahrens – nämlich der Prozessbeschleunigung sowie der Entlastung der Gerichte –, sondern ist auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten eine bedenkliche Sichtweise (vgl. Jörg Honegger, a.a.O., N 19 zu Art. 202 ZPO). e) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Prüfung der Zuständigkeit resp. Prozessvoraussetzungen der Schlichtungsbehörde durch die Schlichtungsbehörde selbst in den Fällen von Art. 210 ff. ZPO (Urteilsvorschlag/Entscheid) allgemein anerkannt ist. Umstritten ist hingegen die Kompetenz der Schlichtungsbehörde im Rahmen der reinen Vermittlertätigkeit, über ihre eigene Zuständigkeit zu befinden. Überzeugend ist die Auffassung, dass die Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher Unzuständigkeit auf Nichteintreten erkennen kann. Alles andere würde dem Zweck des Schlichtungsverfahrens, das /php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_28%2F2013+vom+3.+Juni+2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-III-273%3Ade&number_of_ranks=0#page273

Seite 8 — 10 heisst der raschen Streitbeilegung und der Entlastung der Gerichte, widersprechen. Überdies kann es nicht angehen, eine staatliche Behörde zur Vornahme von Rechtsakten zu zwingen, von denen sie weiss, dass sie sich vor der nächsten Instanz als nichtig erweisen. Ausserdem sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde nicht zuletzt zum Schutz der gesuchseinreichenden Partei erfolgt. Dieser wird dadurch zum erst möglichen Zeitpunkt deutlich gemacht, dass ihr Gesuch an einem offensichtlichen Mangel leidet. Dies erscheint nicht nur unter dem Aspekt der Verfahrensdauer angebracht, sondern auch unter jenem der Kosten. 3.a) Der Beschwerdeführer will offenkundig gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 14. November 2014 vorgehen. Dies hat er auch nach Aufforderung zur Verbesserung seiner Eingabe durch das Vermittleramt des Bezirks Hinterrhein, worin das Problem angeschnitten wurde, ausdrücklich bestätigt. Es geht somit nicht um eine Neubeurteilung der Sache im Sinne des erwähnten Entscheids, d.h. um die Einleitung des ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahrens. Es handelt sich auch nicht um ein "Revisionsgesuch" im eigentlichen Sinne, das allenfalls an das zuständige Bezirksgericht weiterzuleiten gewesen wäre. Ein solches hat der Beschwerdeführer bereits einmal bei der richtigen Instanz gestellt und danach nicht weiterverfolgt. Sondern vorliegend verlangt der Beschwerdeführer vom Vermittleramt des Bezirks Hinterrhein, den Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 14. November 2014 aufzuheben und fasst das Bezirksgericht Hinterrhein resp. Bezirksgerichtspräsident lic. iur. Andrea Bott ins Recht. b) Entscheide der Bezirksgerichte sind mit den gegebenen Rechtsmitteln an das Kantonsgericht von Graubünden weiterzuziehen und dagegen kann nicht nach Rechtskraft beim Vermittler ein neues Verfahren instanziiert werden. Dies würde gegen elementare prozessuale Grundsätze verstossen. Zudem ist offensichtlich, dass in der Sache selbst nicht das Bezirksgericht Hinterrhein, sondern der Nachbar B._____ ins Recht gefasst werden müsste. Dem Bezirksgericht Hinterrhein fehlt es somit an der Passivlegitimation. Die Unzuständigkeit des Vermittleramts liegt offensichtlich auf der Hand, dazu ist keine weitere Auslegung von Gesetzesartikeln notwendig und wie vorhergehend ausgeführt, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts von Graubünden ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde im Falle offensichtlicher Unzuständigkeit zulässig. Aufgrund der offensichtlichen prozessualen Mängel hat das Vermittleramt des Bezirks Hinterrhein somit zu Recht selbst entschieden und

Seite 9 — 10 ist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten. Daher ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb ihm die Kosten zu überbinden sind. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGR; BR 320.210) werden im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren Entscheidgebühren von Fr. 1'000.-- bis 30'000.-- erhoben. In casu erscheint eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'500.-- angemessen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgwiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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