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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.09.2015 ZK1 2015 123

28 settembre 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·2,937 parole·~15 min·6

Riassunto

Nachbarstreitigkeit (Abschreibungsentscheid) | Beschwerde ZGB Sachenrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 15 123 15. Oktober 2015 (Mit Urteil 5D_201/2015 vom 24. November 2015 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Crameri In der zivilrechtlichen Beschwerde der Ehegatten A._____ und B._____, Beschwerdeführer, gegen den Abschreibungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgerichts Plessur, vom 19. August 2015, mitgeteilt am 20. August 2015, in Sachen C._____ und D._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Nachbarstreitigkeit (Abschreibungsentscheid), hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Die Ehegatten C._____ und D._____ sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. X._____ im Grundbuch der Stadt O.1_____. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an das Grundstück Nr. Y._____, ebenfalls im Grundbuch der Stadt O.1_____, dessen Miteigentümer A._____ und B._____ sind. B. Am 25. Januar 2013 stellten die Ehegatten C._____ und D._____ ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO gegen A._____ und B._____ mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Gesuchsgegner seien – unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle – zu verpflichten, die sich im Abstand von rund 70 cm von der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Nr. Y._____ und Nr. X._____ auf dem Grundstück Nr. Y._____, alle im Grundbuch der Stadt O.1_____, befindliche Thuja auf der Länge der genannten gemeinsamen Grenze innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Urteils auf 3 Meter Höhe zurück zu schneiden. 2. Für den Fall, dass die genannte Zurückschneidung nicht innert der vom Gericht angesetzten Frist gemäss Ziff. 1 hiervor erfolgt, sei die Thuja im Sinne einer Ersatzvornahme durch das Gericht zurück schneiden zu lassen, unter Vorschusspflicht der Kosten über Fr. 1'600.00 oder eines anderen, vom Gericht als angemessen erachteten Betrages durch die Vollstreckungsbeklagten (Gesuchsgegner). Die nicht fristgemässe Leistung des gerichtlicherseits angeordneten Vorschusses sei mit der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letztere zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner." C. Am 13. März 2013 reichte der damalige Rechtsvertreter der Gesuchsgegner lic. iur. Christian Thöny einen Vergleich zwischen den Parteien ein, worin sich die Gesuchsgegner verpflichteten, die zwischen den Grundstücken liegende Thuja bis spätestens Ende Mai 2013 auf drei Meter Höhe zurückzuschneiden und auch in Zukunft so unter der Schere zu halten. Mit Entscheid vom 22. März 2013 wurde das Verfahren demnach zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben. D. Am 08. Dezember 2014 liessen C._____ und D._____ erneut ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO stellen mit den identischen Rechtsbegehren wie im Gesuch vom 25. Januar 2013, nachdem der Rechtsvertreter der Gesuchsteller Dr. iur. Luca Tenchio die Gesuchsgegner mehrmals – erstmals mit Schreiben vom 19. August 2014 – aufgefordert hatte, die

Seite 3 — 10 Thuja gemäss Vergleich, Gesetz und Dienstbarkeit zurückzuschneiden. Im Wesentlichen führten die Gesuchsteller zur Begründung aus, dass Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB; BR 210.100) vorsehe, dass beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, die auf eine Höhe von drei Metern zurückgeschnitten werden, ein Grenzabstand von 0.50 Meter einzuhalten sei, und darüberhinaus die Dienstbarkeit vom 24. Januar 2000 festlege, dass der bestehende Lebhag eine Höhe von drei Metern nicht überschreiten dürfe. Mit gerichtlichem Vergleich vom 11./12. März 2013 seien sodann die Gesuchsgegner verpflichtet worden, die Thuja auf eine Höhe von drei Meter zurückzuschneiden. E. Am 29. Dezember 2014 liessen die Gesuchsgegner dem Bezirksgericht Plessur ihre Stellungnahme zugehen und beantragten die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen bzw. eventualiter die Feststellung der mutwilligen Prozessführung. Sie führten begründend aus, dass das Gelände steil abfallend sei und es zufolge des regnerischen Sommer nicht möglich gewesen sei, die Thuja zurückzuschneiden, obschon zweifelsohne der Wille vorhanden sei, diese zurückzuschneiden, sobald es die Witterung zulasse. F. Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 23. März 2015, mitgeteilt am 27. März 2015, wurde das Verfahren gestützt auf Art. 125 lit. a ZPO geteilt und vorerst einzig über Ziffer 1 des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens, nämlich das Zurückschneiden der Thuja auf eine Höhe von drei Meter, entschieden. Die Gesuchsgegner wurden demnach verpflichtet, die sich im Abstand von rund 70 cm von der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien befindliche Thuja auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grenze auf drei Meter bis zum 30. April 2015 zurückzuschneiden. Das Zurückschneiden sei dem Bezirksgericht Plessur unmittelbar nach Vollzug zu melden; im Übrigen wurde Ziffer 1 des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens abgewiesen und die Kosten bei der Prozedur belassen. G. In einem Schreiben vom 23. April 2015 teilten die Gesuchsgegner dem Bezirksgericht Plessur mit, dass sie eine freiwillige Replik per E-Mail gesendet hätten, der Anhang aber nicht angekommen sei. Sie führten des Weiteren aus, dass die Thuja mittlerweile geschnitten sei. Die Gesuchsteller nahmen dazu mit Schreiben vom 05. Mai 2015 Stellung und hielten fest, dass die ca. 25 Meter lange Thjua auf einer gesamthaften, nicht zusammenhängenden Länge von ca. 13 Metern nicht auf drei Meter zurückgeschnitten worden sei. In der Vertikalen werde die Marke von drei Metern auf der genannten Länge um ca. zehn bis 50 cm überschritten. Als Beweis legte der gesuchstellerische Rechtsvertreter vier Bilder

Seite 4 — 10 bei. In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2015 machten die Gesuchsgegner geltend, dass sie die Hecke auf die genau gleiche Höhe wie im Vorjahr zurückgeschnitten und bereits mit dem Gärtner vereinbart hätten, den Stamm der Hecke noch einmal zu kürzen, damit diese möglichst innerhalb der vorgeschriebenen Höhe bleibe. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Mai 2015 wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegner vom 28. Mai 2015 wegen Verspätung aus dem Recht gewiesen; über die Kosten für den unnötigen Aufwand werde später entschieden. Des Weiteren wurde mit prozessleitender Verfügung vom 01. Juni 2015 zur Feststellung der Höhe der fraglichen Thuja zu einem Augenschein am 12. Juni 2015 vorgeladen. I. Mit Schreiben vom 05. Juni 2015 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchsteller dem Bezirksgericht Plessur mit, dass die fragliche Hecke am 02. Juni 2015 von der Gesuchsgegnerschaft auf die erforderliche Höhe zurückgeschnitten worden sei. Er ersuchte demnach das Bezirksgericht Plessur um Abberufung des angesetzten Augenscheins und um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegner. J. Mit prozessleitender Verfügung vom 05. Juni 2015 wurde den Gesuchsgegner das Schreiben der Gegenpartei vom 05. Juni 2015 sowie ein Track&Trace-Auszug betreffend Vorladung zum Augenschein zur Stellungnahme zugestellt. Am 11. Juni 2015 überbrachten die Gesuchsgegner dem Bezirksgericht Plessur ihre Stellungnahme, worin die Gründe für die verspätete Eingabe vom 28. Mai 2015 dargelegt wurden. K. Am 12. Juni 2015 fand sodann der Augenschein in Anwesenheit der Parteien statt. Es wurde festgestellt, dass die Hecke die zulässige Höhe von drei Metern nicht mehr überschreite. Des Weiteren erklärten die Parteien, dass das Verfahren abgeschrieben werden könne. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter der Gesuchsteller seine Honorarnote für seine Aufwendungen vom 06. bis 12. Juni 2015 ein. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 gab der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur den Gesuchsgegnern Gelegenheit zur Stellungnahme zur Honorarnote des gesuchstellenden Rechtsanwaltes. Am 29. Juni 2015 ging die Stellungnahme der Gesuchsgegner ein; die Gesuchsteller verzichteten auf eine fakultative Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegner.

Seite 5 — 10 L. Mit Abschreibungsentscheid vom 19. August 2015, mitgeteilt am 20. August 2015, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur, was folgt: "1. Das Verfahren wird – soweit darüber nicht bereits im Entscheid vom 23. März 2015 entschieden worden ist – infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'700.00 (Entscheidgebühr CHF 1'000.00, Kosten der Beweisverfügung CHF 1'700.00) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____ und B._____ und werden mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Den Fehlbetrag in Höhe von CHF 1'700.00 haben A._____ und B._____ dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. b) A._____ und B._____ haben C._____ und D._____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'191.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen und ihnen den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 3. a)(Rechtsmittel) b)(Fristenstillstand) 4. (Mitteilung)" M. Mit Eingabe vom 05. September 2015 erhoben die Ehegatten A._____ und B._____ "Einsprache" gegen den Abschreibungsentscheid an das Kantonsgericht von Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren: "1. Der Abschreibungsentscheid sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen und zu urteilen, dass das Verfahren mutwillig, nach Art. 18 BR 370 100, angestrebt wurde. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsteller." Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass es zufolge der schlechten Witterung im Sommer 2014 nicht möglich gewesen sei, die Hecke – wie vorgesehen – im Juni zu schneiden. Das Schneiden der Thuja bei Nässe sei sehr gefährlich, da diese an einem Hang stehe, was im Übrigen auch die Gesuchsteller erkannt hätten, zumal sie immer neue Fristen zum Schneiden gestellt hätten. N. Mit Eingabe vom 11. September 2015 liessen die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegner machten im Wesentlichen geltend, dass sich das Rechtsmittel materiell gegen den Entscheid vom 23. März 2015 richte und nicht gegen den Abschreibungsentscheid; Ersterer sei indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Folglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollte indessen auf

Seite 6 — 10 die Beschwerde eingetreten werden, so sei diese abzuweisen, da der Abschreibungsentscheid korrekterweise zufolge Gegenstandslosigkeit erfolgt sei und im Übrigen von einer mutwilligen Prozessführung bzw. einer Prozessführung wider besseres Wissen keine Rede sein könne. Im Übrigen seien weder die Höhe der Gerichtskosten noch der aussergerichtlichen Entschädigung angefochten worden. O. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die vorliegende "Einsprache" richtet sich gegen den Abschreibungsentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 19. August 2015, mitgeteilt am 20. August 2015. Die auf das vorliegende Verfahren anwendbare ZPO kennt als ordentliche Rechtsmittel einzig die Berufung (Art. 308 ff. ZPO) sowie subsidiär die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) und als ausserordentliches Rechtsmittel die Revision (Art. 328 ff. ZPO). Das Rechtsmittel der "Einsprache" ist indessen in der zivilprozessualen Rechtsmittelordnung – im Gegensatz zum öffentlichen Recht (vgl. etwa Art. 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] oder Art. 92 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) – nicht vorgesehen. Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und erweist es sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt das Gericht eine sog. Konversion vor – in dem Sinne, als dass es das falsch bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 35 vom 21. August 2012 E. 1.a, mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 14 40 vom 06. März 2015 E. 1.a). b) Gegen einen Abschreibungsentscheid, der gestützt auf Art. 242 ZPO zufolge Gegenstandslosigkeit ergangen ist, steht nach wohl überwiegender Lehrmeinung einzig die Beschwerde offen (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 79 vom 22. Januar 2013 E. 1.a, mit Hinweis auf Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 17 und 24 zu Art. 242 ZPO; Paul

Seite 7 — 10 Oberhammer, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 242; Markus Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 8 zu Art. 242 ZPO; Georg Naegeli, in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, Basel 2010, N 12 zu Art. 242 ZPO; Matthias Lerch, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 10 zu Art. 242 ZPO; a.M. Pascal Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-prozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 8 zu Art. 242 ZPO, und Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 16 zu Art. 308 ZPO). Insofern erweist sich die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids als zutreffend. Da die vorliegende Eingabe im Wesentlichen den Erfordernissen der Beschwerde entspricht, ist sie als solche entgegenzunehmen. c) Der angefochtene Abschreibungsentscheid, bei dem es sich um einen Endentscheid nach Art. 236 ZPO handelt, unterliegt demnach der Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO. Die Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) i.V.m. Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Da der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren ergangen ist, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO); es erfolgt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Vorab kann festgehalten werden, dass sich aus dem Track&Trace-Auszug der Schweizerischen Post ergibt, dass der angefochtene Entscheid am 27. August 2015 den Beschwerdeführern am Schalter zugestellt wurde. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 05. September 2015 wiederum der Schweizerischen Post übergeben, womit die zehntätige Rechtsmittelfrist eingehalten wurde. Die zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich im Übrigen aus Art. 320 ZPO; demnach kann mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) gerügt werden. Die Kognition des Kantonsgerichts von Graubünden ist insofern beschränkt. d) Neben der Aufhebung des Abschreibungsentscheides verlangen die Beschwerdeführer die Feststellung der Mutwilligkeit der Prozessführung. Zur Begründung führen sie an, dass sie die Pflicht zum Zurückschneiden der Hecke

Seite 8 — 10 anerkennen, diese Arbeiten jedoch nicht haben vornehmen können, da die Witterung dies nicht zugelassen habe. Durch das immer wieder neue Ansetzen der Fristen zum Zurückschneiden hätten letztlich auch die Beschwerdeführer erkannt, dass die Arbeitsausführung unmöglich gewesen sei. aa) Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde demnach inhaltlich gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 23. März 2015, mitgeteilt am 27. März 2015, richtet. Mit diesem Entscheid wurden A._____ und B._____ verpflichtet, die sich rund 70 cm von der gemeinsamen Grenze befindliche Thuja auf der Länge der gemeinsamen Grenze auf drei Meter bis zum 30. April 2015 zurückzuschneiden und den Vollzug zu melden. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Der erste Rückschnitt wurde zugegebenermassen nicht genügend durchgeführt, woraufhin die Vorinstanz einen Augenschein am 12. Juni 2015 anordnete. Erst im Verlauf des weiteren Verfahrens, nämlich kurz vor dem Augenschein, am 02. Juni 2015 kamen die Beschwerdeführer der ihnen auferlegten Pflicht vollumfänglich nach. bb) Da der Entscheid vom 27. März 2015 ein klares Datum enthielt, bis wann der Rückschnitt hätte erfolgen müssen, sind die Begründungen der Beschwerdeführer betreffend den ungünstigen Vegetationszeitpunkt nicht zu hören. Fest steht, dass die Beschwerdeführer diesem Entscheid keine bzw. nur ungenügend Folge leisteten, weshalb die Gegenpartei somit zu Recht das Verfahren fortsetzen liess. Der Abschreibungsentscheid durfte folgerichtig erst ergehen, nachdem der Rückschnitt vollständig erfolgt war. Die materiellrechtlichen Ausführungen betreffend den Entscheid vom 27. März 2015 sind demnach offensichtlich unbegründet – und darüberhinaus verspätet. Auf die Rügen, die auf den Entscheid vom 27. März 2015 abzielen, kann vorliegend nicht eingetreten werden. e) Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Aufhebung des Abschreibungsentscheides verlangen und damit implizit auch den Kostenpunkt anfechten. Der Beschwerde lassen sich auch diesbezüglich keine Ausführungen entnehmen, womit darauf mangels Substantiierung ebenfalls nicht einzutreten ist. Sollten die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag, es sei festzustellen, dass das Verfahren mutwillig angestrebt worden sei, gleichzeitig beantragen wollen, dass die Verfahrenskosten den Gesuchstellern hätten überbunden werden müssen, so wäre ein solcher Antrag von vornherein unbegründet. Die Gesuchsteller konnten sich nämlich mit ihrem Begehren um

Seite 9 — 10 Zurückschneiden der Thuja durchsetzen und den verspäteten Vollzug der gerichtlichen Anordnung haben allein die Gesuchsgegner zu vertreten. 2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, entscheidet der Vorsitzende der I. Zivilkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.a) Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), in der Regel im Endentscheid. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt, wobei bei einem Nichteintretensentscheid die klagende Partei als unterliegend gilt. Vorliegend ist ein vollständiger Nichteintretensentscheid ergangen, womit die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. b) Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (BR 320.210; VZG) beträgt die Entscheidgebühr bei zivilrechtlichen Beschwerden zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00. Aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen rechtfertigt sich vorliegend eine pauschale Entscheidgebühr von CHF 1'500.00. c) Im Übrigen macht der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter Dr. iur. Luca Tenchio einen Aufwand von 3,5 Stunden à CHF 250.00 (zuzüglich 3% Spesen und Mehrwertsteuer) für das hier gegenständliche Verfahren geltend. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, haben die Parteien eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 unterzeichnet, zuzüglich 3% Spesen und Mehrwertsteuer. Das geltend gemachte Honorar des beschwerdegegnerischen Rechtsanwaltes ist vor Schranken nicht zu beanstanden, womit die Beschwerdeführer in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 973.35 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen in solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer. b) Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner aussergerichtlich mit CHF 973.35 zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 2. Mitteilung an:

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