Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.11.2020 SK2 2020 47

19 novembre 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·2,105 parole·~11 min·3

Riassunto

Entschädigung der amtlichen Verteidigung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 19. November 2020 Referenz SK2 20 47 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien MLaw A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung Anfechtungsobj. Teil-Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.10.2020, mitgeteilt am 08.10.2020 (Proz. Nr. VV.2019.3533) Mitteilung 20. November 2020

2 / 8 I. Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen C._____ ein Strafverfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2020 wurde Rechtsanwalt A._____ als amtlicher Verteidiger von C._____ ernannt. B. Mit Parteimitteilung vom 21. September 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung gegen C._____ abgeschlossen sei. Bezüglich einer Reihe von Delikten stellte sie die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht; betreffend den Vorwurf der Befreiung von Gefangenen gemäss Art. 310 Ziff. 1 StGB stellte sie eine Teil-Einstellungsverfügung in Aussicht. C. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2020, mitgeteilt am 8. Oktober 2020, stellte die Staatsanwaltschaft wie angekündigt das Strafverfahren gegen C._____ wegen Befreiung von Gefangenen gemäss Art. 310 Ziff. 1 StGB ein. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 795.00 wurden dem Kanton auferlegt; Entschädigungen wurden nicht zugesprochen. D. Dagegen erhob Rechtsanwalt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er das Folgende beantragte: 1. Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Oktober 2020, mitgeteilt am 8. Oktober 2020, sei aufzuheben. 2. Es sei zu verordnen, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C._____ für seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Befreiung von Gefangenen gemäss Art. 310 Ziff. 1 StGB im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Strafverfahrens betreffend die anzuklagenden Vorwürfe festzulegen sei. 3. Eventualantrag zu Ziff. 2: Der Beschwerdeführer sei für seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Befreiung von Gefangenen gemäss Art. 310 Ziff. 1 StGB zu Lasten des Kantons Graubünden mit mindestens CHF 969.30 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Subeventualantrag zu Ziff. 2: Die Sache sei zur neuen Entscheidung im Entschädigungspunkt an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% MWST zu Lasten des Staats. E. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, mangels Beschwer des Beschwerdeführers sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der in der angefochtenen Teil-

3 / 8 Einstellungsverfügung gewählten Formulierung, wonach eine Entschädigung nicht zugesprochen werde, habe die Staatsanwaltschaft nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger für seine entsprechenden Aufwendungen nicht entschädigt würde. Die fallführende Staatsanwältin werde zuhanden des Beschwerdeführers eine entsprechende Erläuterung im Sinne von Art. 83 StPO verfassen, welche klarstelle, dass die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens festgelegt werde. F. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 teilte die fallführende Staatsanwältin mit, dass mit der in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung gewählten Formulierung, wonach eine Entschädigung nicht zugesprochen werde, ausschliesslich eine allfällige Entschädigung des Beschuldigten C._____ gemeint gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass der amtliche Verteidiger für seine entsprechenden Aufwendungen nicht entschädigt würde. Die in der Teil-Einstellungsverfügung gewählte Formulierung ("Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen") stehe somit nicht im Widerspruch mit der ebenfalls gängigen Formulierung ("Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO wird am Ende des Verfahrens festgelegt"). G. Mit Eingabe vom 2. November 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er betrachte die Beschwerdesache mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und ihrer Erläuterung als gegenstandslos geworden. Da die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittelverfahren verursacht habe und die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, seien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Spesen) zu entrichten. H. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der

4 / 8 Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegen den Entscheid betreffend die amtliche Verteidigung kann der amtliche Verteidiger in eigenem Namen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führen, wenn der Entscheid – wie vorliegend – von der Staatsanwaltschaft gefällt wurde (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). 1.3. Der Beschwerdeführer ficht vorliegend Ziff. 3 der Teil-Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2020 an, derzufolge – so der Wortlaut – eine Entschädigung nicht zugesprochen werde. Davon ausgehend, dass ihm für den Aufwand, der ihm im Zusammenhang mit dem eingestellten Tatvorwurf der Befreiung von Gefangenen gemäss Art. 310 Ziff. 1 StGB entstanden ist, keine Entschädigung zugesprochen wird, ist er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als frist- und formgerecht. Da die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 (KG act. A.2) sowie mit Erläuterungsschreiben vom 20. Oktober 2020 (KG act. D.2) jedoch mitteilte, mit der in der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung gewählten Formulierung, wonach eine Entschädigung nicht zugesprochen werde, sei ausschliesslich eine allfällige Entschädigung des Beschuldigten C._____ gemeint gewesen und die Staatsanwaltschaft habe damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass der amtliche Verteidiger für seine entsprechenden Aufwendungen nicht entschädigt würde (sondern eine entsprechende Entschädigung am Ende des Verfahrens festgelegt werde), ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer allfälligen Korrektur von Ziff. 3 der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung nachträglich

5 / 8 weggefallen, sodass das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2016 vom 3. Oktober 2016, E. 2). 1.4. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz. 2. Es verbleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolge im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 2.1. Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2016 vom 3. Oktober 2016 lag folgende Konstellation zugrunde: Der Beschwerdeführer stellte beim Berufungsgericht ein Gesuch um Berichtigung gemäss Art. 83 StPO, da seiner Ansicht nach ein Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv des Berufungsurteils bestanden hatte. Gleichzeitig erhob er Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, wobei er verlangte, das bundesgerichtliche Verfahren sei bis zum Entscheid des Berufungsgerichts über das Berichtigungsgesuch zu sistieren. Das Berufungsgericht berichtigte das unvollständige Dispositiv des Berufungsurteils, sodass der Grund für die Urteilsanfechtung wegfiel und das bundesgerichtliche Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden konnte. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen erwog das Bundesgericht, die Einreichung der Beschwerde in Strafsachen sei in diesem Fall nicht notwendig gewesen, da das Berichtigungsbegehren gutgeheissen worden sei. Weshalb der Beschwerdeführer "fristhalber" gezwungen gewesen sein sollte, die Strafrechtsbeschwerde einzureichen, sei daher nicht ersichtlich. Die im Zusammenhang mit der Beschwerde verursachten Kosten seien folglich nicht notwendig gewesen und seien daher auch nicht zu entschädigen (Erwägung 3). Ein solcher Kosten- und Entschädigungsentscheid wäre jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht sachgemäss. Vorab ist zu bedenken, dass nur bei gutgeheissenem Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch die Rechtsmittelfrist von Neuem zu laufen beginnt, nicht jedoch wenn das Gesuch abgewiesen wird (vgl. Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 8 zu Art. 83 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 594; Nils Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

6 / 8 Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 18 und 20 zu Art. 83 StPO). Da sich der Ausgang des Berichtigungs- oder Erläuterungsverfahrens jedoch nicht vorhersagen lässt, kommt die sorgfältig prozessierende Partei nicht umhin, gewissermassen vorsorglich auch noch ein Rechtsmittel gegen den Entscheid selbst zu erheben. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorliegend nur Beschwerde erhoben hat und die Erläuterung nicht auf Gesuch hin, sondern von Amtes wegen vorgenommen wurde. Wenn nämlich die Kosten für die erfolgte Erläuterung oder Berichtigung auf die Staatskasse zu nehmen sind, weil diesfalls von einem Fehler der Strafbehörde auszugehen ist (vgl. hierzu Stohner, a.a.O., N 21 zu Art. 83 StPO; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 4G_1/2019 vom 10. Februar 2020, E. 4), so kann im Grundsatz nichts anderes gelten, wenn wegen einer missverständlichen Formulierung gleichzeitig ein Rechtsmittelverfahren provoziert wird. Anders ausgedrückt können Mängel in der Entscheidformulierung nicht einer Partei zum Nachteil gereichen. Vielmehr hat in einem solchen Fall, d.h. nach erfolgter Berichtigung oder Erläuterung, die Strafbehörde die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens zu vertreten, weshalb sie (bzw. der Kanton Graubünden) auch die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Schmid/Jo-sitsch, a.a.O., Rz. 1797; ferner auch Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2b zu Art. 397 StPO). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerde für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft keine Erläuterung vorgenommen hätte, voraussichtlich gutgeheissen worden wäre, was einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer ebenfalls entgegengestanden hätte (vgl. hierzu Schmid/Jositsch, a.a.O., Rz. 1797 [insb. Fn. 105]; Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 3). Denn zum einen erscheint zumindest ein gewisser Aufwand, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Befreiung von Gefangenen gemäss Art. 310 Ziff. 1 StGB entstanden ist, als ausgewiesen (vgl. hierzu die Ausführungen in der Beschwerde, Rz. 1.5). Zum anderen lässt sich bei unbefangener Lesart der angefochtenen Teil- Einstellungsverfügung nicht sagen, Ziff. 3 des Dispositivs beziehe sich ausschliesslich auf eine allfällige Entschädigung des Beschuldigten selbst, nicht jedoch (auch) auf eine solche des amtlichen Verteidigers. Insbesondere ergibt sich eine solche Beschränkung auch nicht aus den massgeblichen Erwägungen, ist dort doch lediglich und pauschal die Rede davon, dass mangels nennenswerter Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen sei (vgl. Erwägung 5). Warum damit nicht (auch) die Entschädigung des amtlichen Verteidigers angesprochen sein sollte, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht, zumal die Staatsanwaltschaft, wenn sie bei einer Teil-Einstellung den Verteidigeraufwand nicht in einzelne

7 / 8 Tatkomplexe unterteilen kann oder will, regelmässig die Formulierung verwendet, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festgelegt werde. Eine solche Formulierung wäre zweifellos vorzugswürdig gewesen. Dies hätte vorliegend nicht nur beim amtlichen Verteidiger, sondern auch – und insbesondere – beim erstinstanzlichen Strafgericht für Klarheit gesorgt. Jedenfalls aber ist die Staatsanwaltschaft auf ihre Erläuterungen zu behaften, wonach die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festzulegen sei. Mit anderen Worten wurde mit der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung nicht (rechtskräftig) entschieden, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem eingestellten Tatvorwurf der Befreiung von Gefangenen gemäss Art. 310 Ziff. 1 StGB kein zu entschädigender Aufwand entstanden sei. Dies wird vielmehr vom Sachgericht zu prüfen sein. 2.2. Entsprechend dem zuvor Ausgeführten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 500.00 festzusetzen sind, auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer verlangt zudem eine Entschädigung für den ihm im Beschwerdeverfahrenen entstandenen Aufwand von pauschal CHF 500.00 (inkl. Spesen). Dies erscheint ohne Weiteres angemessen. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Beschwerdeverfahren SK2 20 47 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat Rechtsanwalt MLaw A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: – MLaw A._____ – Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vierfach)

SK2 2020 47 — Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.11.2020 SK2 2020 47 — Swissrulings