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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 09.03.2018 SK2 2018 7

9 marzo 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·528 parole·~3 min·5

Riassunto

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 7 13. März 2018 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Hemmi In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Januar 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2018, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Eingabe von X._____ vom 08. Februar 2018, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. Januar 2018 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eröffnete, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen X._____ mit Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2018, einstellte, – dass X._____ mit einer auf den 08. Februar 2018 datierten Eingabe (Eingang beim Kantonsgericht: 15. Februar 2018, Poststempel fehlt) an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden X._____ mit Schreiben vom 16. Februar 2018 darauf hinwies, dass seiner Eingabe nicht zu entnehmen sei, mit welchem Anliegen er an das Kantonsgericht von Graubünden gelangen wolle, – dass aufgrund des Inhalts seiner Eingabe immerhin davon ausgegangen werden könne, dass er sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Januar 2018, mitgeteilt am 31. Januar 2018, beschweren wolle, – dass X._____ im weiteren gestützt auf Art. 385 StPO darauf hingewiesen wurde, dass eine solche Beschwerde zu begründen sei, welche Anforderungen im Einzelnen an eine solche Begründung gestellt würden, sowie dass der angefochtene Entscheid beizulegen sei, – dass ihm sodann gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen eingeräumt wurde, um seine Eingabe entsprechend den erteilten Hinweisen zu verbessern, – dass er gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass das Kantonsgericht von Graubünden auf das Rechtsmittel nicht eintrete, sofern innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eingabe eingereicht werde,

Seite 3 — 4 – dass X._____ innert der ihm angesetzten Nachfrist keine verbesserte Eingabe einreichte, – dass somit auf die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in der Regel der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass angesichts der Umstands, dass dem Kantonsgericht kaum Aufwand entstanden ist, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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