Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 13.03.2014 SK2 2014 9

13 marzo 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·1,059 parole·~5 min·5

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 9 19. März 2014 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Decurtins In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karin Metz, Praterstrasse 25A/19, AT-1020 Wien, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Februar 2014, mitgeteilt am 18. Februar 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 28. Februar 2014 (Poststempel 1. März 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Januar 2014 der Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und mit Busse von CHF 300.-- bestraft wurde und ihm die Verfahrenskosten von CHF 779.-auferlegt wurden, – dass dieser Strafbefehl dem in Wien wohnhaften X._____ am 24. Januar 2014 zugestellt wurde, – dass X._____ gegen diesen Strafbefehl am 3. Februar 2014 (aufgegeben bei der Österreichischen Post am 4. Februar 2014, eingetroffen bei der Schweizerischen Post am 6. Februar 2014) beim Kantonsgericht von Graubünden Einspruch erheben liess und beantragte, der Strafbefehl sei aufzuheben, das Strafverfahren sei einzustellen und die Geldbusse sowie die Verfahrenskosten seien auf ein tat- und schuldangemessenes Mass zu reduzieren, – dass der Staatsanwalt das gemäss Art. 355 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) geführte Untersuchungsverfahren mit Verfügung vom 13. Februar 2014 abschrieb und den Strafbefehl vom 15. Januar 2014 für rechtskräftig erklärte, da die Einsprache erst am 6. Februar 2014 − und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist − bei der Schweizerischen Post eintraf und demzufolge als verspätet zu betrachten war (Art. 91 Abs. 2 StPO), – dass er X._____ die für das Untersuchungsverfahren zusätzlich entstandenen Kosten in Höhe von CHF 125.-- auferlegte, – dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diese Abschreibungsverfügung vom 13. Februar 2014 am 28. Februar 2014 (Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden am 3. März 2014) Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der Rechtskraft des Strafbefehls verlangte,

Seite 3 — 6 – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Staatsanwaltschaft am 7. März 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme gab, – dass die Staatsanwaltschaft am 11. März 2014 eine Stellungnahme einreichte und unter Hinweis auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist am 3. Februar 2014 und die Rechtsprechung des Bundes- und Kantonsgerichts zu Art. 91 Abs. 2 StPO die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO geführt werden kann, – dass die vorliegende Beschwerde mit schweizerischem Poststempel vom 1. März 2014 frist- und formgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, – dass gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können, – dass der Beschwerdeführer vorbringt, seine Beschwerde nachweislich am 4. Februar 2014 der Österreichischen Post übergeben zu haben und dass die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle − nur schon aufgrund des Gleichheitsprinzips im Verhältnis zu Schweizer Staatsbürgern − zur Wahrung der Frist ausreichend sei, – dass der Strafbefehl vom 15. Januar 2014 dem Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in seiner Einspracheschrift am 24. Januar 2014 zugestellt wurde, – dass die zehntägige Beschwerdefrist demnach am 25. Januar 2014 zu laufen begann und am 3. Februar 2014 endete (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 StPO), – dass eine Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO dann als gewahrt gilt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben

Seite 4 — 6 oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird, – dass das Bundesgericht schon mehrfach bestätigt hat, dass die Aufgabe einer Sendung an eine ausländische Post nicht fristwahrend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 bezüglich des vom Wortlaut her identischen Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110] mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 53 vom 13. November 2013), – dass die strikte Anwendung dieser Regel entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Verstoss gegen das Gleichheitsprinzip darstellt, sondern sich gemäss bundesgerichtlich Rechtsprechung vielmehr aus Rechtsgleichheitsgründen geradezu aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.3), – dass für die Fristenwahrung demzufolge nicht das Datum der Aufgabe bei der Österreichischen, sondern jenes der Abfertigung bei der Schweizerischen Post massgebend ist, – dass die Einsprache vom 6. Februar 2014 damit offensichtlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Schweizerischen Post eingetroffen ist, – dass von einer ausländischen Rechtsanwältin erwartet werden kann, dass sie sich mit den hiesigen Gesetzen vertraut macht und diese anwendet, wenn sie in einem schweizerischen Strafverfahren als Verteidigerin tätig wird, – dass die Aufgabe am 4. Februar 2014 angesichts des Fristenablaufs am 3. Februar 2014 vorliegendenfalls selbst dann als verspätet gelten würde, wenn das Datum der Aufgabe bei der Österreichischen Post für die Fristenwahrung massgebend wäre, – dass die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2014 infolge Versäumnis der Einsprachefrist zu Recht erfolgte und die vorliegende Beschwerde damit abzuweisen ist, – dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

Seite 5 — 6 – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.-- festgesetzt werden, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2014 9 — Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 13.03.2014 SK2 2014 9 — Swissrulings