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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.01.2015 SK2 2014 62

7 gennaio 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·1,639 parole·~8 min·5

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 7. Januar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 14 62 24. März 2015 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuarin ad hoc Seres In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. April 2014, mitgeteilt am 29. April 2014, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 7 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 5. September 2014 (Poststempel 6. Oktober 2014, Eingang am 9. Oktober 2014), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ am 16. Oktober 2013 von der Kantonspolizei Graubünden aufgefordert wurde, aufgrund einer am 26. September 2013 auf der A._____, O.1_____, Fahrtrichtung O.2_____ begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung innert 30 Tagen eine Ordnungsbusse von CHF 120.00 bzw. EUR 100.00 zu bezahlen, – dass sich X._____ mit (einem auf Deutsch verfassten) Schreiben vom 24. November 2014 an die Kantonspolizei Graubünden wandte und darin erläuterte, warum er am besagten Datum statt mit der erlaubten Geschwindigkeit von 80km/h mit einer solchen von 100km/h unterwegs gewesen sei und die Kantonspolizei Graubünden darum bat, ihren "Beschluss" zu widerrufen, – dass die Kantonspolizei Graubünden X._____ mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 darauf aufmerksam machte, dass er erst nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen, im Rahmen eines allfälligen ordentlichen Strafverfahrens, Einsprache erheben könne und dass ihm gleichzeitig noch einmal Gelegenheit gegeben wurde, die Busse innert 30 Tagen zu begleichen, – dass X._____ in der Folge die Busse nicht bezahlte und mit einem (auf Deutsch verfassten) Schreiben vom 24. Januar 2014 an die Kantonspolizei Graubünden seine Erklärungen zur ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung weiter vertiefte, – dass X._____ mit Strafbefehl vom 11. März 2014 (mitgeteilt am 18. März 2014) wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 120.00 verurteilt wurde und ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 305.00 auferlegt wurden, – dass X._____ unter Bezugnahme auf diesen Strafbefehl am 21. März 2014 (Poststempel der niederländischen Post 22. März 2014, Eingang 26. März 2014) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein in niederländischer Sprache verfasstes Schreiben einreichte,

Seite 3 — 7 – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit Schreiben vom 31. März 2014 mitteilte, aus seinem Schreiben gehe nicht klar hervor, ob es sich dabei um eine Einsprache gegen den Strafbefehl handle, und ihn um eine entsprechende Klarstellung bis zum 14. April 2014 ersuchte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden ihn gleichzeitig darauf hinwies, dass Einsprachen in einer Amtssprache (deutsch, romanisch, italienisch oder französisch) abzufassen seien, – dass X._____ in der Folge der Aufforderung der Staatsanwaltschaft Graubünden nicht (innert Frist) nachkam und stattdessen am 9. April 2014 (Poststempel der niederländischen Post 11. April 2014, Eingang 14. April 2014) ein weiteres Schreiben in niederländischer Sprache einreichte, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 23. April 2014 (mitgeteilt am 29. April 2014, zugestellt am 1. Mai 2014) das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren infolge Ungültigkeit der Einsprache abschrieb, den Strafbefehl vom 11. März 2014 für rechtskräftig erklärte und X._____ die nach der Einsprache zusätzlich entstandenen Kosten von CHF 125.00 auferlegte, – dass sich X._____ mit einem auf französisch verfassten Schreiben vom 29. Juni 2014 (Poststempel der niederländischen Post 5. Juli 2014, Eingang 11. Juli 2014) erneut an die Staatsanwaltschaft Graubünden wandte und sich dabei auf die Verfügung vom 23. April 2014 bezog und erläuterte, warum es ihm nicht möglich sei, auf deutsch, französisch oder romanisch zu kommunizieren, dass er jedoch mit seinem Schreiben vom 21. März 2014 klar mitgeteilt habe, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, – dass die Staatsanwaltschaft X._____ mit Schreiben vom 22. Juli 2014 mitteilte, dass sie auf sein Schreiben vom 29. Juni 2014 nicht eingehen könne, da die Abschreibungsverfügung vom 23. April 2014 am 11. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen sei, – dass X._____ am 6. August 2014 erneut ein auf französisch verfasstes Schreiben (Poststempel der niederländischen Post 7. August 2014, Eingang 13. August 2014) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einreichte und u.a. Ausführungen zur Verfahrenssprache machte,

Seite 4 — 7 – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit Schreiben vom 27. August 2014 anzeigte, dass die im mittlerweile rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 11. März 2014 ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werde, soweit er die ausgesprochene Busse nicht innert 30 Tagen bezahle, – dass X._____ mit Eingabe vom 5. September 2014 (Poststempel der niederländischen Post 6. Oktober 2015, Eingang 9. Oktober 2015) an das Kantonsgericht von Graubünden gelangte, – dass dieser sich in seiner Eingabe darüber beschwerte "wie der Staatsanwalt meint um zu gehen" mit seinen Beschwerden und u.a. erläuterte, dass seine Muttersprache Holländisch sei, dass der Postverkehr von der Schweiz nach Holland und umgekehrt langsamer funktioniere und er deshalb mehr Zeit brauche, fristgemäss zu antworten und dass er dem Gericht seine Sicht der Dinge darlegen möchte, – dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 bzw. 21. Oktober 2014 aufgefordert wurde, innert 10 Tagen seit Zustellung ebendieses Schreibens unter Beilage des angefochtenen Entscheids klar zu stellen, gegen welchen Entscheid sich seine Beschwerde richte und des weiteren gemäss Art. 385 StPO sein Rechtsmittel zu begründen und anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen würden, – dass der Beschwerdeführer dabei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die verbesserte Eingabe gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO zur Einhaltung der Frist von 10 Tagen am letzten Tag der Frist beim Kantonsgericht von Graubünden abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sei, wobei die Übergabe an eine ausländische Post nicht genüge, – dass der Beschwerdeführer überdies für den Fall der Nichtbefolgung auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO – wonach die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt – hingewiesen wurde, – dass der Beschwerdeführer der Aufforderung innert Frist nicht nachkam,

Seite 5 — 7 – dass er stattdessen mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 (Poststempel der niederländischen Post 4. Dezember 2014, Eingang 8. Dezember 2014) geltend machte, er hätte wegen seiner psychischen Gesundheit nicht eher antworten können und darauf hinwies, Deutsch sei nicht seine Muttersprache, weshalb es ihm nicht gelungen sei, das Schreiben des Kantonsgericht zu verstehen und dass er gerne vor dem Gericht angehört werden möchte, – dass sich aus den von der Staatsanwaltschaft Graubünden beigezogenen Akten ergibt, dass sich die vorliegende Beschwerde vom 5. September 2014 nur gegen die Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. April 2014 richten kann, – dass die Eingabe daher trotz der unterlassenen fristgemässen Klarstellung nach Art. 385 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 4 StPO als Beschwerde gegen die erwähnte Abschreibungsverfügung entgegengenommen wird, zumal es sich um eine Laieneingabe handelt, – dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]), – dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf diese Frist- und Formerfordernisse in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Abschreibungsverfügung ausdrücklich hinwies, – dass die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2014 dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2014 zugestellt wurde, – dass die vorliegende Beschwerde vom 5. September 2014 am 6. Oktober 2015 der niederländischen Post übergeben wurde und beim Kantonsgericht von Graubünden am 9. Oktober 2015 eingegangen ist – wobei für die Fristeinhaltung gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO der Eingang bei der Schweizerischen Post massgebend wäre – und die Beschwerde somit mit einer Verspätung von rund einem halben Jahr erfolgte, – dass auf die Beschwerde vom 5. September 2014 daher nicht einzutreten ist, – dass lediglich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen sei, dass sich die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April

Seite 6 — 7 2014 auch inhaltlich als rechtens erweist, zumal der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seitens der Staatsanwaltschaft seine Einsprache nicht gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO innert Frist nachbesserte und in einer Amtssprache einreichte, – dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auffordern durfte, seine in niederländischer Sprache verfasste Einsprache vom 21. März 2014 gegen den Strafbefehl vom 11. März 2014 zu verbessern und in einer Amtssprache einzureichen (vgl. Art. 67 StPO, wonach die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durchführen, Art. 5 des Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100], wonach sich die Verfahrenssprachen der Strafbehörden im Kanton Graubünden nach dem kantonalen Sprachengesetz richten und Art. 3 Abs. 2 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden [SpG; BR 492.100], wonach sich jede Person in einer der drei kantonalen Amtssprachen an die kantonalen Behörden richten kann; vgl. zum Ganzen auch: Adrian Urwyler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2014, N 4 und 12 zu Art. 67 StPO), – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 VGS eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 erhoben wird, zumal der Vorsitzende der II. Strafkammer infolge des offensichtlichen Mangels der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 7 — 7 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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