Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.01.2019 KSK 2018 70

15 gennaio 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·2,835 parole·~14 min·3

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Beschwerde Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Entscheid vom 15. Januar 2019 Referenz KSK 18 70 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Kanton O.1_____ Beschwerdegegner vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung O.1_____ Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 19. Oktober 2018, mitgeteilt am 19. Oktober 2018 (Proz. Nr. 335- 2018-163) Mitteilung 29. April 2019

2 / 11 In Erwägung, – dass das Kantonsgericht O.1_____ auf eine von X._____ erhobene Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 O.1_____ vom 8. März 2017 mit Verfügung vom 22. Mai 2017, schriftlich mitgeteilt am 26. Mai 2017, nicht eintrat und X._____ verpflichtete, die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.00 an die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 O.1_____ zu bezahlen, – dass das Bundesgericht auf die von X._____ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts O.1_____ vom 22. Mai 2017 erhobene Beschwerde am 5. Juli 2017 nicht eintrat und die besagte Verfügung folglich in Rechtskraft erwachsen ist, – dass die Staatsanwaltschaft O.1_____ X._____ die ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 300.00 am 6. Oktober 2017 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung stellte, – dass die Staatsanwaltschaft O.1_____ X._____ mit Schreiben vom 16. November 2017 letztmals mahnte und ihn um Begleichung des ausstehenden Betrages innert 10 Tagen ersuchte, andernfalls die Betreibung gegen ihn eingeleitet würde, – dass die Staatsanwaltschaft O.1_____ als Vertreterin des Kantons O.1_____ als Gläubiger der Forderung X._____ mit Zahlungsbefehl Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 14. August 2018 für die Beträge von CHF 300.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 16. November 2017 sowie CHF 65.60 für bisherige Betreibungskosten betreiben liess, worauf X._____ fristgerecht Rechtsvorschlag erhob, – dass die Staatsanwaltschaft O.1_____ in der Folge mit Gesuch vom 7. September 2018 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung von CHF 300.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 17. November 2017 und für die Kosten der Betreibung von inzwischen CHF 98.90 an das Regionalgericht Maloja gelangte, – dass X._____ mit Stellungnahme vom 15. September 2018 die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, wobei er unter anderem geltend machte, die Antragstellerin habe die Forderung nach seinem Einschreiten gegen deren

3 / 11 Fehlverhalten von ursprünglich CHF 300.00 auf CHF 120.00 reduziert und zudem die Ratenzahlung bewilligt, – dass er sodann mit Eingabe vom 17. September 2018 sinngemäss eine Sistierung des Verfahrens verlangte und diesen Antrag damit begründete, er habe beim zuständigen Vermittleramt Maloja eine negative Feststellungsklage wegen Nichtbestehens der Schuld und Aufhebung der Betreibung eingereicht, – dass die Staatsanwaltschaft O.1_____ mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 mitteilte, von einer negativen Feststellungsklage bis dahin keine Kenntnis erhalten zu haben, und sie daher am Rechtsöffnungsbegehren festhielt, – dass X._____ daraufhin mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 erneut geltend machte, am 20. August 2018 beim Vermittleramt Maloja Klage wegen Nichtbestehens einer Schuld erhoben zu haben, welche der dortigen Beklagten, die im Rechtsöffnungsverfahren als Antragstellerin zu derselben Forderung auftrete, entgegen deren wissentlich unwahren Angaben zugestellt worden sei, so dass das Begehren um Rechtsöffnung solange werde ruhen müssen, bis die Frage des Nichtbestehens dieser Schuld geklärt sei, – dass der Einzelrichter SchKG am Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 19. Oktober 2018, gleichentags mitgeteilt, in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja für den Betrag von CHF 300.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 17. November 2017 die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Kosten des Rechtsöffnungsverfahren von CHF 200.00 X._____ auferlegte und diesen verpflichtete, den Kanton O.1_____ mit CHF 200.00 ausseramtlich zu entschädigen, – dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid am 23. Oktober 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob, – dass die Beschwerdefrist bei Rechtsöffnungssachen zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 Abs. 1 ZPO) und diese mit der Eingabe vom 23. Oktober 2018 gewahrt wurde, – dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar keinen formellen Antrag gestellt hat, aus der Begründung der Beschwerde aber mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass er eine Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches unter Kostenfolge zulasten der Gegenpartei anstrebt,

4 / 11 – dass die formellen Anforderungen an die Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO), welche bei Laieneingaben nicht überspannt werden dürfen, damit priva vista erfüllt waren, – dass die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer den Beschwerdeführer mittels prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 250.00 bis zum 5. November 2018 aufforderte, – dass gleichentags die Akten der Vorinstanz angefordert (Art. 327 Abs. 1 ZPO) und dem Beschwerdegegner eine 10-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt wurde (Art. 322 ZPO), – dass die Staatsanwaltschaft O.1_____ mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 fristgerecht Stellung zur Beschwerde nahm und deren Abweisung verlangte, – dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht leistete, weshalb die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer dem Beschwerdeführer mittels Verfügung vom 12. November 2018 eine Nachfrist bis zum 23. November 2018 zur Zahlung des Kostenvorschusses gewährte, – dass dem Beschwerdeführer ebenfalls am 12. November 2018 ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt und er darauf hingewiesen wurde, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen war, – dass der Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 17. November 2018 mitteilte, dass er "entgeltfreie" Rechtspflege beantragt habe und er deshalb das "rechtsgrundlose Schreiben vom 12. November 2018" zurückweise, – dass die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2018 antwortete, dass bis dato kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen sei und sich auch der Beschwerde vom 23. Oktober 2018 kein dahingehender Antrag entnehmen lasse, weshalb die Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ihre Gültigkeit behalte und die bereits angesetzte Nachfrist entgegenkommenderweise bis zum 30. November 2018 erstreckt werde, – dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 2019 erklärte, dass er infolge langem Krankenstand weder über Einkommen noch Vermögen

5 / 11 verfüge und er deshalb mit Rechtsgrund die entgeltfreie Rechtspflege beantragt habe, – dass er damit innert der noch laufenden Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses sinngemäss einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt hat (Art. 119 Abs. 5 ZPO), er aber keinerlei Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht hat und mithin nicht überprüft werden kann, ob die Voraussetzung der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) erfüllt wäre, – dass der ohne anwaltliche Vertretung prozessierende Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 19. November 2018 darauf hingewiesen worden war, dass ein gehörig begründetes Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eine urkundlich belegte Darstellung seiner aktuellen Bedarfs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse enthalten müsste, weshalb von der Ansetzung einer Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen abgesehen werden konnte, – dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) vielmehr ohne Weiteres abzuweisen ist, – dass im Übrigen dem Gesuch auch dann nicht hätte entsprochen werden, wenn die Mittellosigkeit vom Beschwerdeführer belegt worden wäre, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nebst der Mittellosigkeit voraussetzt, dass das mit der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO), – dass diese zweite Voraussetzung, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, offenkundig nicht gegeben gewesen wäre, zumal der Beschwerde mit Blick auf die darin erhobenen Rügen von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte, – dass mit der Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) gerügt werden können, – dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, einen derartigen Beschwerdegrund darzutun,

6 / 11 – dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde unter anderem damit begründet, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, obwohl eine solche schon deshalb geboten gewesen wäre, weil sich der Gesuchsteller seinen Anspruch faktisch selber habe bestätigen können und die Parteien in einer mündlichen Verhandlung gehalten gewesen wären, sich unter richterlicher Anleitung möglicherweise vergleichsweise anzunähern, – dass gemäss Art. 256 Abs. 1 ZPO, auf welchen der Vorderrichter sowohl in seiner Aufforderung zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme vom 11. September 2018 als auch im angefochtenen Entscheid Bezug genommen hat, das Gericht auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann, sofern das Gesetz nichts Anderes bestimmt, – dass der Vorderrichter sodann im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 I 97 E. 5) festgehalten hat, dass Vollstreckungsverfahren, die einem gerichtlichen Verfahren nachfolgen, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen, weshalb auch unter diesem Aspekt kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht, – dass es im Stadium der Vollstreckung eines gerichtlichen Entscheides schliesslich nicht mehr darum gehen kann, eine vergleichsweise Erledigung anzustreben, da der Anspruch selber bereits Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war und dessen Bestand im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig (oder zumindest in Form eines vollstreckbaren Erkenntnisses) festgestellt wurde, – dass der Schuldner, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG beruht, die Erteilung der Rechtsöffnung daher nur noch abwenden kann, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Forderung seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG), – dass Einwendungen, die darauf abzielen, die Begründetheit der im vollstreckbaren Entscheid ausgewiesenen Forderung infrage zu stellen, demgegenüber nicht mehr zulässig sind und über die (ursprüngliche) Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung in diesem Verfahrensstadium nicht mehr entschieden wird,

7 / 11 – dass unter diesen Umständen dem Vorderrichter kein Verfahrensfehler vorzuwerfen ist, wenn er dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben hat, sondern er über die beantragte definitive Rechtsöffnung, wie zuvor angekündigt, auf Grund der Akten entschieden hat, – dass dies umso mehr gilt, als der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan hat, weshalb er die im Rechtsöffnungsverfahren noch zulässigen Einwendungen nicht im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme hätte einbringen können, – dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde ferner damit begründet, dass der Gesuchsteller den Anspruch, der Gegenstand der Betreibung _____ bilde, tatsächlich gar nicht besitze und jener mit dem Begehren um Rechtsöffnung versuche, "das anhängige Verfahren wegen Nichtbestehen einer Schuld ad absurdum zu führen, um zuvor noch einen Betrag für sich zu vereinnahmen, der gerade nicht in Betreibung zu setzen war", – dass der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen offenbar auf seinen Antrag auf Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens wegen der von ihm anhängig gemachten negativen Feststellungsklage Bezug nimmt und sinngemäss rügt, dass in der gegenständlichen Betreibung keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen, solange über die besagte Klage nicht entschieden wurde, – dass der Vorderrichter in Zusammenhang mit diesem Antrag erwogen hat, Gegenstand des hiesigen Rechtsöffnungsverfahrens seien die dem Gesuchsgegner in einem Strafverfahren auferlegten Kosten und damit eine öffentlich-rechtliche Forderung, weshalb dem Schuldner keine negative Feststellungsklage nach Massgabe der Zivilprozessordnung offenstehe, – dass er deshalb zum Schluss kam, dass die besagte Klageanhebung der beantragten Rechtsöffnung nicht entgegenstehe und sich eine Sistierung des Verfahrens ebenso wenig rechtfertige, – dass der Beschwerdeführer nicht auf diese Argumentation des Vorderrichters eingeht und lediglich seine eigene, vor erster Instanz vertretene Auffassung wiederholt, weshalb insoweit mangels ausreichender Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten ist,

8 / 11 – dass im Übrigen festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis für die tatsächlich erfolgte Anhebung einer negativen Feststellungsklage schuldig geblieben ist, hat er sich im vorinstanzlichen Verfahren doch damit begnügt, ein nicht unterschriebenes Exemplar seiner Klageschrift vom 20. August 2018 einzureichen, und hat  selbst nachdem die Gegenpartei vorgebracht hatte, keine Kenntnis von einer solchen Klage zu haben  weder eine Eingangsbestätigung des Vermittleramtes noch einen sonstigen Beleg, aus dem die Zustellung der Klageschrift an die Gegenpartei hervorginge, eingereicht, – dass der Vorwurf, die Gegenpartei mache wissentlich unwahre Angaben, ebenso unbewiesen geblieben ist wie die Behauptung, es sei eine negative Feststellungsklage rechtshängig, – dass schliesslich, selbst wenn die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO, wie sie der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden erhoben haben will, ähnlich wie jene einer Klage gemäss Art. 85a SchKG mit Bezug auf gewisse spezifische Rügen (Fehlen resp. Nichtigkeit eines materiell rechtskräftigen Entscheides oder seither erfolgte Tilgung bzw. Stundung der Schuld) auch für öffentlich-rechtliche Forderungen zu bejahen wäre (vgl. dazu Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, N 11c zu Art. 85a SchKG), die Rechtshängigkeit einer solchen Klage die Einleitung und Durchführung eines Rechtsöffnungsverfahren jedenfalls nicht ausschliessen würde, – dass nämlich im Rechtsöffnungsverfahren einzig über das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, der zur Fortsetzung des Betreibungsverfahrens berechtigt, und nicht über den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung befunden wird, so dass von vornherein keine Klageidentität gegeben sein kann (vgl. BGE 136 III 583 E. 2.3), – dass unter den gegebenen Umständen der Vorderrichter eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens somit zu Recht abgelehnt hat, – dass sich der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen sodann nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, sondern er erneut die Rechtmässigkeit des Beschlagnahmebefehls in Frage stellt und in diesem Zusammenhang vorbringt, es gehe fehl, zu seinen Lasten auf ein

9 / 11 Strafverfahren abstellen zu wollen, in dem sich einzig und allein die Gegenpartei unrichtig respektive im besten Fall grob pflichtverletzend verhalten habe, – dass der Beschwerdeführer dabei offensichtlich verkennt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur der Rechtsöffnungsentscheid überprüft werden kann und damit einzig zu beurteilen ist, ob das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG für die in Betreibung gesetzte Forderung besteht und das Fehlen von Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zu Recht bejaht wurde, während die Rechtmässigkeit des zu vollstreckenden Entscheids und des diesem zugrundeliegenden Strafverfahrens nicht mehr geprüft werden darf, – dass sich daher nicht beanstanden lässt, wenn sich der Vorderrichter darauf beschränkte, das Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheides zu prüfen, und er dabei feststellte, dass der Gesuchsteller eine Verfügung ins Recht gelegt habe, wonach der Gesuchsgegner zur Zahlung von CHF 300.00 verpflichtet sei, der Gesuchsgegner diese Verfügung zwar angefochten habe, das Bundesgericht auf die Beschwerde indessen nicht eingetreten sei und aufgrund dieser Entscheide feststehe, dass der Gesuchsgegner am gesamten Verfahren beteiligt gewesen sei, weshalb eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht auszumachen sei, – dass der Vorderrichter die Verfügung des Kantonsgerichts O.1_____ vom 22. Mai 2017 damit völlig zu Recht als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG qualifizierte, – dass der Vorderrichter ebenfalls zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer weder die Einrede der Tilgung noch diejenige der Verjährung erhoben hat, sondern er einzig geltend machte, der Beschwerdegegner habe die Forderung von CHF 300.00 auf CHF 120.00 reduziert und ihm Ratenzahlungen bewilligt, – dass der Vorderrichter diese Einwendung, mit der sinngemäss ein nachträglicher Teilerlass mit Stundung der Restforderung behauptet wird, sodann wiederum zu Recht als nicht ausgewiesen erachtete, – dass nämlich die Urkunde, mit welcher der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu belegen versuchte, die Akten-Nr. _____ trägt, während die Verfügung des Kantonsgerichts O.1_____ das Verfahren _____ betrifft, was in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird,

10 / 11 – dass es somit effektiv am erforderlichen Urkundenbeweis für eine Reduktion und Stundung der betriebenen Forderung fehlt und der Vorderrichter zu Recht die definitive Rechtsöffnung für dieselbe erteilt hat, – dass unter diesen Umständen auch kein Grund besteht, den erstinstanzlichen Kostenentscheid zu ändern, beanstandet der Beschwerdeführer die Auferlegung der Prozesskosten doch ausschliesslich mit dem Argument, dass es dem Gesuchsteller möglich und zumutbar gewesen wäre, mit seinem Rechtsöffnungsbegehren den Ausgang des ergebnisoffen zu führenden Verfahrens wegen Nichtbestehens einer Schuld abzuwarten, – dass die Höhe der Gerichtskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung dagegen ungerügt bleiben und darauf im Beschwerdeverfahren daher nicht einzugehen ist, – dass die Überbindung der Prozesskosten an die unterliegende Partei im Übrigen der gesetzlichen Regelung (Art. 106 Abs. 1 ZPO) entspricht und der Umstand, dass für die Betreibungskosten mit Verweis auf Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Rechtsöffnung erteilt wurde, praxisgemäss ohne Auswirkungen auf die Kostenfolge bleibt, – dass sich der angefochtene Entscheid somit in allen Teilen als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, – dass für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 200.00 zulasten des Beschwerdeführers erhoben wird (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), – dass der Staatsanwaltschaft O.1_____ mangels eines entsprechenden Antrages keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz ergehen kann, weil der Streitwert von CHF 5'000.00 nicht überschritten wird, –

11 / 11 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zulasten von X._____. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

KSK 2018 70 — Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.01.2019 KSK 2018 70 — Swissrulings