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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.09.2014 KSK 2014 64

30 settembre 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·5,120 parole·~26 min·8

Riassunto

Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Beschwerde Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 30. September 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 64 27. Oktober 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuar ad hoc Bott In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . _____AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sandro E. Obrist, Baarerstrasse 8, 6300 Zug, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur vom 2. September 2014, mitgeteilt am 3. September 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsöffnung (Parteientschädigung), hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Mit Gesuch vom 24. Juli 2014 beantragte die durch Rechtsanwalt Sandro E. Obrist vertretene X._____AG, es sei ihr in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Kreis Schanfigg (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2014) gegen Y._____ provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 638.75.-- zu erteilen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zu Lasten der beklagten Partei. B. Mit Schreiben des Bezirksgerichts Plessur vom 4. August 2014 wurde die X._____AG aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von CHF 150.-bis spätestens 15. August 2014 zu leisten. Des Weiteren wurde angezeigt, dass am 20. August 2014, um 15.30 Uhr, die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur stattfinde, an welcher persönliches Erscheinen nicht zwingend sei. Das Gesuch werde den Gesuchsgegner samt Beilagen zugestellt und ihm werde Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung allfälliger weiterer Akten bis zum 18. August 2014 eingeräumt. C. An der mündlichen Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur vom 20. August 2014 nahm keine der Parteien teil. D. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid ohne Begründung vom 20. August 2014, mitgeteilt am 21. August 2014, was folgt: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. _____ des Betreibungsamtes Schanfigg für den Betrag von CHF 638.75 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 150.00 gehen zulasten von Y._____. Sie werden durch Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bei der X._____AG unter Regresserteilung auf Y._____ erhoben. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 3. a) Eine schriftliche Begründung des Entscheids wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 219 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). b) Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, so kann die gesuchsgegnerische Partei innert 20 Tagen auf dem Weg des ordentlichen Prozesses ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren beim Bezirksgericht des Betreibungsortes eine Aberkennungsklage einreichen.

Seite 3 — 16 c) Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 4. (Mitteilung).“ E. Mit Schreiben vom 1. September 2014 beantragte der Rechtsvertreter der X._____AG die Zustellung des begründeten Entscheids, worauf am 3. September 2014 der auf den 2. September 2014 datierte Rechtsöffnungsentscheid mitgeteilt wurde. Darin wurde hinsichtlich des Kostenpunktes ausgeführt, die Gesuchstellerin habe einen unbezifferten Antrag auf Verpflichtung der Gegenpartei zur Leistung einer Entschädigung gestellt. Als Parteientschädigung gelte – nebst einer Umtriebsentschädigung – der Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Was den Ersatz notwendiger Auslagen anbelange, so habe die Gesuchstellerin solche weder pauschal noch spezifiziert bezeichnet bzw. die entsprechenden Kosten nicht beziffert. Wenn weder Auslagen noch deren Notwendigkeit behauptet und auch nicht durch Beweis unterlegt seien, sei der Antrag bezüglich die Auslagen abzuweisen. Mit Bezug auf die Vertretungskosten wurde sodann gestützt auf verschiedene Kommentarstellen der Standpunkt vertreten, dass nur der kausale bzw. durch die objektiv notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwaltes entstandene Aufwand zu vergüten sei. Bei der gemäss Handelsregisterauszug – der problemlos via Internet zugänglich sei, womit der Inhalt als notorisch qualifiziert werden könne – ein Inkassobüro betreibenden Gesuchstellerin dürfe erwartet werden, dass intern das zur Durchsetzung von Verlustscheine auf dem Betreibungswege erforderliche Knowhow vorhanden sei. Zudem sei die Betreibung auf der Basis eines Verlustscheins grundsätzlich und so auch in konkreten Fall eine sehr einfache Angelegenheit, die regelmässig weder schwierige Sach- noch Rechtsfragen aufwerfe, was sich vorliegend nicht zuletzt im bescheidenen Umfang und Inhalt des Rechtsöffnungsgesuchs manifestiert habe. Der Beizug eines Rechtsanwaltes sei daher nicht notwendig gewesen, dies umso weniger, als der Gesuchsgegner seinerseits nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und der Streitwert nicht einmal CHF 1'000.-- betragen habe. Infolgedessen werde keine Entschädigung zugesprochen. Falsch sei im Dispositiv die Bezeichnung der Entschädigung als Umtriebsentschädigung, zumal die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten sei und die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt habe. F. Gegen diesen Entscheid liess die X._____AG mit Eingabe vom 5. September 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Anträge:

Seite 4 — 16 „1. Der Entscheid des Bezirksgerichts vom 02.09.2014 sei betreffend Entschädigungsfolge in Ziff. 2 Absatz 2 des Dispositivs aufzuheben und es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 281.90 (Fr. 252.00 Honorar, Fr. 9.00 notwendiger Auslagenersatz, Fr. 20.90 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts vom 02.09.2014 betreffend Entschädigungsfolge in Ziff. 2 Absatz 2 des Dispositivs aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei“ Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO jeder prozessfähigen Partei freistehe, sich im Prozess vertreten zu lassen, ohne dass die Notwendigkeit des Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte vorausgesetzt werde. Dasselbe ergebe sich aus Art. 95 Abs. 3 ZPO, worin die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) nebst den notwendigen Auslagen (lit. a) gesondert aufgeführt seien, weshalb für deren Entschädigung kein Nachweis der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung erbracht werden müsse. Voraussetzung sei einzig, dass die Aufwendungen durch die Interessenwahrung im betreffenden Prozess entstanden und somit kausal gewesen seien. Es sei der klagenden Partei somit frei gestanden, für das Rechtsöffnungsverfahren einen berufsmässigen Vertreter beizuziehen, unbesehen davon, dass sie sich selber professionell mit der Einbringung von Forderungen befasse. Der durch die Interessenwahrung im Rechtsöffnungsverfahren entstandene Aufwand des von der klagenden Partei mandatierten Rechtsanwalts sei daher durch die unterlegene beklagte Partei zu vergüten. Bei zeitlichen Aufwendungen von total 1.2 Stunden und einem sich im untersten Bereich des Üblichen bewegenden Stundenansatz von CHF 210.-resultiere ein Honoraranspruch von CHF 252.-- (exkl. MWST und Auslagen). Unter Einbezug der notwendigen Auslagen von Fr. 9.-- für Kopien und Porti sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 20.90 belaufe sich der Entschädigungsanspruch auf Fr. 281.90. Dieser sei durch die unterlegene Partei zu ersetzen. G. Auf die weitergehenden Ausführungen in der Beschwerde sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 5 — 16 II. Erwägungen 1.a) Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] und Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Soweit – wie vorliegend – nur der Kostenpunkt angefochten wird, steht sodann aufgrund von Art. 110 ZPO nur das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Die gegen den am 3. September 2014 in begründeter Fassung mitgeteilten Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Plessur am 5. September 2014 (Poststempel) eingereichte Beschwerde erweist sich als den an sie gestellten Frist- und Formerfordernissen entsprechend, weshalb darauf eingetreten wird. b) Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens CHF 5'000.-- unterschreitet, ergeht der Entscheid gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit, weshalb mit der Beschwerde auch die Angemessenheit eines Kostenentscheides von der Rechtsmittelinstanz frei überprüft werden kann (vgl. PKG 2012 Nr. 11 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittelinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht,

Seite 6 — 16 ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt dabei die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 ff. zu Art 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2014, N. 1 zu Art. 326). c) In ihrer Beschwerde äussert sich die Beschwerdeführerin erstmals zu dem im Rechtsöffnungsverfahren entstandenen Aufwand ihres Rechtsvertreters und stellt auch erstmals einen bezifferten Entschädigungsantrag. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung vorgebracht, die nachträgliche Bezifferung der Parteientschädigung stelle aus prozessualer Sicht keine unzulässige Klageänderung dar, da die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Parteikosten als rein prozessrechtliche und akzessorische Nebenforderung nicht dem Klageänderungsverbot unterliege. Daher sei es vorliegend ohne weiteres zulässig, dass die klagende Partei die genaue Höhe der Parteientschädigung erst in der Beschwerdeschrift angebe. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 8 zu Art. 105 ZPO. Dessen Ausführungen betreffen jedoch die Bezifferungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren und nicht die Frage, ob eine unterlassene Bezifferung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann. Zutreffend ist, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein allgemein gehaltener Entschädigungsantrag genügt und keine weitere Bezifferung nötig ist (so auch

Seite 7 — 16 Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2.2). Die Bezifferung kann bis zum Beginn der Urteilsberatung nachgeholt werden. Wenn von der Möglichkeit zur Einreichung einer Kostennote jedoch kein Gebrauch gemacht wird, erfolgt die Festsetzung der Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 13 112 vom 30. Januar 2014 E. 2.a). Dabei ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, die Parteien vorgängig zur Einreichung ihrer Kostennoten aufzufordern. Ist die Bezifferung vor der Vorinstanz unterlassen worden, sind Ausführungen zum tatsächlichen anwaltlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots ausgeschlossen. Gerügt werden kann einzig die fehlerhafte Ermessensbetätigung bei der anhand der Akten vorzunehmenden Schätzung des notwendigen und der objektiven Bedeutung der Streitsache angemessenen Aufwands. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Rechtsmittelverfahren auf Geldzahlung gerichtete Anträge grundsätzlich zu beziffern sind, was jedenfalls dann, wenn der Vorderrichter über die Höhe der Parteientschädigung entschieden hat und ein reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz möglich ist, auch für Anträge zum Kostenpunkt zu gelten hat. Insofern dürfte eine erstmalige Bezifferung des Antrags in der Beschwerdeschrift wohl kaum mit dem Hinweis auf das Novenverbot verwehrt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2.3). Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht gegen eine zu tiefe, sondern gegen die vollständige Verweigerung einer Parteientschädigung. Ob in dieser Konstellation eine Bezifferung im Beschwerdeverfahren möglich und nötig ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden. 3. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Verweigerung einer Parteientschädigung für die im Rechtsöffnungsverfahren entstandenen Anwaltskosten. a) Die rechtlichen Grundlagen für die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren waren bis zum Inkrafttreten der ZPO in Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) geregelt. Nach dieser Bestimmung konnte der obsiegenden Partei auf deren Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden, deren Höhe im Entscheid festzusetzen war. Auf dieser Grundlage konnten nicht anwaltlich vertretene Parteien im Falle ihres Obsiegens eine sog. Umtriebsentschädigung beanspruchen. Bei anwaltlicher Vertretung waren als Auslagen auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden

Seite 8 — 16 Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwalts entstanden waren. Während die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts auch in einfachen Fällen kaum in Zweifel gezogen wurde, wurde die nach den einschlägigen Honorarsätzen bemessene Entschädigung regelmässig auf ihre Angemessenheit und mithin auch auf die Notwendigkeit des in Rechnung gestellten Aufwandes überprüft. So galt ein Anwalt dann als angemessen entschädigt, wenn neben seinem zeitlichen Aufwand auch die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwerts zeigen konnte, berücksichtigt wurden. Insbesondere musste ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Streitwert und dem Prozesswert vorliegen, weshalb das nach Zeitaufwand bemessene Honorar bei einem geringen Streitwert regelmässig herabgesetzt wurde (vgl. PKG 2004 Nr. 11 E. 6.a mit Hinweis auf BGE 119 III 68 E. 3.b). b) Mit Inkrafttreten der ZPO wurde Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG aufgehoben. Ob und in welcher Höhe der obsiegenden Partei im Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, bestimmt sich seither nach den allgemeinen Regeln der ZPO und des in Art. 96 ZPO vorbehaltenen kantonalen Rechts. Wie bisher werden die Parteikosten nur auf Antrag zugesprochen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Was als Parteientschädigung gilt, wird in Art. 95 Abs. 3 ZPO festgelegt. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Bei berufsmässiger Vertretung umfasst die Parteientschädigung die Kosten dieser Vertretung (lit. b), wobei sich deren Höhe grundsätzlich nach dem anwendbaren kantonalen Tarif richtet. Falls der kantonale Tarif auf den Streitwert abstellt, bestimmt sich letzterer wiederum nach Art. 91 ZPO (BGE 139 III 195 E. 4.3). Im Kanton Graubünden ist die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Gerichtsverfahren in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) geregelt. Gemäss Art. 2 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Abs. 1). Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Abs. 2 Ziff. 1), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung

Seite 9 — 16 erforderlich ist (Abs. 2 Ziff. 2) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Abs. 2 Ziff. 3). Die Bemessung hat folglich auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden KSK 11 56 vom 6. September 2011 E. 5.b). Verzichtet eine Partei auf die Einreichung einer Kostennote oder eine anderweitige Bezifferung ihres Aufwandes, wird letzterer vom Gericht anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache bemessen (vgl. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden KSK 14 1 vom 14. Januar 2014 E. 3.b). Das kantonale Recht sieht damit seinerseits eine Angemessenheitsprüfung vor und erlaubt mithin eine Weiterführung der zu Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG entwickelten Praxis. c) Keine besonderen Regeln für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren ergeben sich aus Art. 27 Abs. 3 SchKG. Gemäss Satz 3 dieser Bestimmung dürfen die Kosten der Vertretung nicht dem Schuldner überbunden werden. Anders als die beiden ersten Absätze von Art. 27 SchKG, welche die Kompetenz der Kantone zur Regelung der Vertretungsbefugnis im Zwangsvollstreckungsverfahren zum Gegenstand haben und aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO seit dem Inkrafttreten der ZPO auch für die gerichtlichen Inzidenzverfahren gelten (BGE 138 III 396), muss der Geltungsbereich von Abs. 3 in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung (BGE 103 Ia 47) und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, BBl 1991 III S. 40 f.) auf die eigentlichen Vollstreckungsverfahren beschränkt bleiben. Dass die Berücksichtigung von Kosten einer berufsmässigen Vertretung – sei dies durch einen patentierten Rechtsanwalt oder durch einen gemäss kantonalem Recht befugten Vertreter – bei der Festsetzung einer Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren mit Inkrafttreten der ZPO generell hätte ausgeschlossen werden sollen (vgl. in diesem Sinne Benedikt A. Sutter/Christina von Holzen, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 95 ZPO), geht aus den Materialien nicht hervor und findet auch in der Lehre keine Mehrheit (vgl. Sterchi, a.a.O., N 12 zu Art. 95 ZPO in Verbindung mit N 10 zu Art. 68 ZPO; Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl.,

Seite 10 — 16 Basel 2014, N 19 zu Art. 95 ZPO; Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 24 f. zu Art. 95 ZPO). All diese Autoren gehen davon aus, dass die Kosten eines gewerbsmässigen Vertreters im Sinne von Art. 27 SchKG in den summarischen SchKG-Verfahren zu den ersatzfähigen Kosten gehören. 4.a) Vorliegend war die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Strittig ist, ob damit unabhängig von der Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten besteht, oder ob die Zusprechung einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO die Notwendigkeit einer Vertretung voraussetzt. b) Die Beschwerdeführerin stützt sich primär auf Art. 68 Abs. 1 ZPO, welcher ein Recht zum Beizug eines Vertreters unabhängig von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands statuiere. Letzteres trifft zweifellos zu und beinhaltet auch das Recht zum Beizug eines berufsmässigen Vertreters. Die ZPO kennt weder eine Vertretungspflicht noch schliesst sie eine gewillkürte Vertretung – gleich welcher Art – in bestimmten Verfahren generell aus. So ist auch in Rechtsöffnungsverfahren eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich zulässig. Aus dem Recht zum Beizug eines (auch berufsmässigen) Vertreters fliesst indessen noch kein bedingungsloser Anspruch darauf, im Falle eines Obsiegens die Vertretungskosten vollständig ersetzt zu erhalten. Ob und in welchem Umfang die Kosten der berufsmässigen Vertretung zu entschädigen sind, bestimmt sich wie dargelegt nach Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit den einschlägigen kantonalen Tarifen. c) Zutreffend ist, dass Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO die Entschädigung der Anwaltskosten dem Wortlaut nach nicht von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abhängig macht. Dass die Kosten der berufsmässigen Vertretung in Art. 95 Abs. 3 ZPO separat aufgeführt sind, dient gemäss Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006 S. 7293) jedoch einzig der Transparenz. Ohne separate Nennung in lit. b wären sie gemäss den Ausführungen des Bundesrats, die in der parlamentarischen Beratung zu keinerlei Diskussionen Anlass gaben, von lit. a (Ersatz notwendiger Auslagen) erfasst worden. Dies zeigt, dass mit der ZPO lediglich die bisherige Praxis kodifiziert werden sollte. Dementsprechend wird auch in der Lehre zur neuen ZPO dafür gehalten, dass das Kriterium der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist (so Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO; a.M. allerdings Suter/von Holzen, in: Sutter-

Seite 11 — 16 Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 320). Mit der Wendung, dass nur der gebotene, d.h. der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstandene Aufwand zu vergüten ist, lehnt sich Sterchi – wie vom Vorderrichter in seiner Stellungnahme richtig dargelegt wurde – an BGE 119 III 68 an, welcher ebenfalls eine Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren zum Gegenstand hatte und seinerseits auf den in der Botschaft (BBl 2006 S. 7293) zitierten BGE 113 III 110 Bezug nahm. Dem Vorderrichter ist daher darin beizustimmen, dass die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe für die Frage der Parteientschädigung massgebend ist. Zu weit geht allerdings die Auffassung des Vorderrichters, dass bei einfachen Rechtsöffnungsverfahren die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ganz grundsätzlich zu verneinen sei. Dies kann nur für eine rechtskundige Partei gelten. Bei prozessunerfahrenen Personen ohne eigene Rechtskenntnisse wird dagegen wie bisher eine anwaltliche Vertretung auch in einfachen Fällen zuzugestehen sein. Anders sieht dies bei einem professionellen Inkassounternehmen aus, bei dem das entsprechende Know-how vorausgesetzt werden kann und vorliegend auch durch auf der eigenen Website abrufbare und damit als notorisch geltende Informationen bestätigt wird. d) Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstelle (vgl. Florian Mohs, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 7 zu Art. 95 ZPO), wonach für die Zusprechung einer Anwaltskostenentschädigung kein Nachweis der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung erbracht werden muss. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe geht in den meisten Fällen aus dem Prozessstoff selber hervor, sodass sich ein spezieller Nachweis erübrigt. Nicht ausgeschlossen ist indessen, dass im Einzelfall die Akten zu einem gegenteiligen Schluss führen. Ist die fehlende Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts offensichtlich, darf dies bei der Frage der Parteientschädigung zweifellos berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als im betreffenden Zitat das kantonale Recht ausdrücklich vorbehalten bleibt. Soweit nicht bereits das Bundesrecht die Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe für die Zusprechung einer Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung voraussetzt, ergibt sich das Kriterium der Erforderlichkeit des anwaltlichen Aufwands zumindest aus den einschlägigen kantonalen Bestimmungen. e) Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin sodann das Argument, dass die durch die Interessenwahrung im Rechtsöffnungsverfahren entstandenen Vertretungskosten als kausale Kosten zu vergüten sind. Zwar stellt Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 95 ZPO, an den sich die

Seite 12 — 16 Ausführungen in der Beschwerdeschrift anzulehnen scheinen, auf das Kriterium der Kausalität ab, ohne die Erforderlichkeit der Interessenwahrung vorzubehalten. Aus den weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit den Kosten eines Anwaltswechsels und den Kosten mehrerer Anwälte wird jedoch deutlich, dass auch dieser Autor die Notwendigkeit des anwaltlichen Aufwands für eine Vergütungspflicht voraussetzt. f) Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang schliesslich auch Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Unter diese Bestimmung fallen Kosten, die bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte (so Sterchi, a.a.O., N 1 zu Art. 108 ZPO). In Anlehnung an die Botschaft (BBl 2006 S. 7298) werden darunter etwa auch weitschweifige Parteivorträge subsumiert, deren Kosten unabhängig vom Obsiegen in der Sache nicht auf die Gegenpartei sollen überwälzt werden können. Mit der Verankerung des Verursacherprinzips hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Kriterium der Notwendigkeit der Prozesskosten bei deren Verteilung zu berücksichtigen ist. Dies muss auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung gelten. Wie unter bisherigem kantonalen Recht (Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR) sind daher nur die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Daraus hat die kantonale Praxis abgeleitet, dass von einem Rechtsanwalt erwartet werden darf, in rechtlich einfachen Angelegenheiten von bescheidener Bedeutung selber tätig zu werden, weshalb für die durch den Beizug eines Anwalts entstandenen Zusatzkosten kein Entschädigungsanspruch besteht (vgl. PKG 2005 Nr. 11 E. 4; PKG 2007 Nr. 6 E. 3.c). Dieses Schadenminderungsprinzip muss nach dem Gesagten auch unter neuem Recht beachtlich bleiben. Eine bei objektiver Würdigung nicht gebotene Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung kann daher keinen Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO begründen. g) Eine andere Frage ist, ob in einem solchen Fall die Zusprechung einer Parteientschädigung vollständig verweigert werden darf, wovon der Vorderrichter auszugehen scheint. Nach bisheriger Praxis war dem Anwalt, der für die Prozessführung in eigener Sache ohne Notwendigkeit einen Berufskollegen beauftragte, eine Umtriebsentschädigung in gleicher Höhe zuzusprechen, wie wenn er selber tätig geworden wäre. Diese entsprach etwa 50 Prozent des nach den Ansätzen des Bündnerischen Anwaltsverbands berechneten Honorars. Die Möglichkeit einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei (nebst dem Ersatz der notwendigen Auslagen) ist auch in der ZPO

Seite 13 — 16 vorgesehen, gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO allerdings nur in begründeten Fällen. In der Lehre wird die Frage, ob gestützt auf diese Bestimmung auch die mit der Prozessführung verbundene eigene Zeitversäumnis zu entschädigen ist, kontrovers behandelt. Gemäss Botschaft (BBl 2006 S. 7293) soll damit in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person ermöglicht werden. Entsprechend ist weitgehend unbestritten, dass in eigener Sache prozessierenden Anwälten eine Umtriebsentschädigung zusteht. Gleiches gilt für juristische Personen, die einen Prozess durch hauseigene Anwälte führen lassen (vgl. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 95; Suter/von Holzen, a.a.O., N 42 zu Art. 95; Rüegg, a.a.O., N 21 zu Art. 95). Verlangt wird teilweise aber das Vorliegen einer komplizierten Streitsache mit hohem Streitwert, welche einen grossen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. Urwyler, a.a.O., N. 26 zu Art. 95). Damit wäre die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung in einem einfachen Rechtsöffnungsverfahren regelmässig ausgeschlossen. Entsprechend sind die Gerichte in einzelnen Kantonen dazu übergegangen, auch den durch eigene Rechtsdienste vertretenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Kanton und Gemeinden) vorbehältlich besonderer Umstände keine Umtriebsentschädigung mehr zuzusprechen (so etwa für den Kanton Neuenburg: RJN 2011 S. 213). Im Kanton Graubünden hat sich bis anhin keine derart strenge Praxis etabliert. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für Kanton und Gemeinden ist nach wie vor üblich (vgl. zuletzt etwa Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden KSK 14 35 vom 4. August 2014). Auch an die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an Privatpersonen werden keine allzu hohen Anforderungen an die Darlegung besonderer Umstände gestellt; betont wird vielmehr der grosse Ermessensspielraum, der dem Gericht in dieser Frage zukommt (vgl. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden KSK 13 55/57 vom 2. Dezember 2013 E. 9). Ob diese grosszügige Praxis in allen Fällen vor Bundesrecht standhält, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation – in welcher der Ersatz der Vertretungskosten mit der Begründung verweigert wird, dass das Rechtsöffnungsverfahren in Anbetracht des im Unternehmen vorhandenen Sachverstands selber hätte geführt werden können – rechtfertigt sich die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Auch wenn sich der im einzelnen Verfahren anfallende Aufwand in einem bescheidenen Rahmen bewegt, übersteigt er bei einem professionellen Inkassounternehmen (wie übrigens auch

Seite 14 — 16 bei den mit dem Steuereinzug betrauten Behörden) in der Summe der zu bearbeitenden Fälle das Ausmass, dessen Tragung jemandem üblicherweise selber zugemutet werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Gegenpartei das Rechtsöffnungsverfahren durch Erhebung des Rechtsvorschlags veranlasst hat und im Falle ihres Unterliegens keine besondere Schonung verdient. In der Höhe, in welcher die Beschwerdeführerin bei eigenem Tätigwerden eine Umtriebsentschädigung hätte beanspruchen können, ist ihr daher auch bei anwaltlicher Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen. h) Nicht schaden kann es, dass sich die Beschwerdeführerin zur Frage einer Umtriebsentschädigung nicht geäussert und dementsprechend keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO geltend gemacht hat. Dazu hatte sie als anwaltlich vertretene Partei keinen Anlass. Letztlich handelt es sich bei der Frage, ob und in welcher Höhe bei fehlender Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, um eine auch im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu beantwortende Rechtsfrage. Soweit in diesem Zusammenhang besondere Umstände als Voraussetzung einer Umtriebsentschädigung relevant werden, können sich diese auch aus den Akten ergeben. In diesem Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht gegen die Notwendigkeit einer Bezifferung der Auslagen bzw. einer Umtriebsentschädigung ausgesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2.2). i) Vorliegend handelt es sich unbestreitbar um ein sehr einfaches Verfahren. Verlangt wurde die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung in Höhe von weniger als CHF 1'000.--, nachdem der Schuldner in der vorangegangenen Betreibung keine Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben hat. Wie der beigezogene Rechtsvertreter hätte sich auch die Beschwerdeführerin selber mit einer äusserst knapp begründeten Standardeingabe begnügen können. Es darf daher von einem sehr geringen Zeitaufwand ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der notwendigen Auslagen für Kopien und Porti rechtfertigt sich ermessensweise die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 80.--. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid in Aufhebung von Dispositivziffer 2 Absatz 2 entsprechend zu ergänzen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 150.-- (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art.

Seite 15 — 16 61 Abs. 1 GebV SchKG) nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 ZPO zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gegenpartei hat am Beschwerdeverfahren nicht teilgenommen und kann mangels Antragstellung nicht als unterlegene Partei gelten. Ein grober Fehler der Vorinstanz, welcher eine Überbindung der Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Die Hälfte der Kosten verleibt daher beim Kanton Graubünden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). b) Aufgrund der gleichen Überlegungen besteht auch ein Anspruch auf eine hälftige Parteientschädigung zulasten des Kantons. Im Beschwerdeverfahren kann die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nicht in Abrede gestellt werden. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Was den Zeitaufwand betrifft, kann vorliegend berücksichtigt werden, dass die Begründung der Beschwerde auf weite Strecken einer in einem anderen Verfahren eingereichten Beschwerdeschrift entspricht. Entsprechend dürfte für das Verfassen der vorliegenden Beschwerde weniger mehr als eine Stunde aufgewendet worden sein. Ausgehend von dem in der Beschwerde für das vorinstanzliche Verfahren beanspruchten Stundenansatz von CHF 210.-- erscheint daher eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 120.-- als angemessen.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositivziffer 2 Absatz 2 des Entscheids des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Plessur vom 2. September 2014 wird aufgehoben und Y._____ wird verpflichtet, der X._____AG für das Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 80.-- zu bezahlen. 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.-- gehen je hälftig zu Lasten der X._____AG und des Kantons Graubünden. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 150.-verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 75.-- wird der Beschwerdeführerin durch das Kantonsgericht erstattet. b) Der Kanton Graubünden hat die X._____AG mit CHF 120.-- zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

KSK 2014 64 — Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 30.09.2014 KSK 2014 64 — Swissrulings