Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.11.2014 ERZ 2014 150

19 novembre 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·4,111 parole·~21 min·9

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. November 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 14 150 Urteil Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Hubert Aktuarin Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 20. Februar 2014, mitgeteilt am 13. März 2014, in Sachen der Y . _____AG , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. X._____ bestellte bei der A._____AG (nachfolgend A._____AG) am 11. Januar 2010 ein „Generalabonnement (GA) im Abo“, Erwachsene 25 bis 64/65 Jahre, 2. Klasse, mit Gültigkeit ab dem 31. Dezember 2009. Als Zahlungsmodalität wählte er monatliche Teilzahlungen per Rechnung, wobei der damalige Monatstarif CHF 285.-- betrug. Da mehrere Monatsraten seitens des Bestellers in der Folge verspätet bezahlt wurden oder gänzlich ausblieben, wurde er von der A._____AG mehrfach gemahnt. Die ausstehenden Raten beliefen sich Ende des Jahres 2010 auf CHF 870.-- inklusive Mahngebühren. Ab dem 1. Januar 2011 erhöhte sich der Monatstarif für das abonnierte GA auf CHF 305.--. Am 17. Januar 2011 stellte die A._____AG X._____ nebst den offenen Monatsraten bis und mit Januar 2011 von CHF 1'145.-- den gesamten restlichen Abonnementspreis von CHF 3'355.-- für das Kalenderjahr 2011 in Rechnung. Nachdem am 28. Januar 2011 eine weitere Zahlung von X._____ im Betrag von CHF 285.-- eingegangen war, belief sich der offene Rechnungsbetrag noch auf CHF 4'215.--. B. Die A._____AG trat ihre Ansprüche gegen X._____ aus dem Kauf des Generalabonnements am 26. März 2013 rückwirkend per 19. Januar 2011 an die B._____AG ab. Diese zedierte die Ansprüche an die Z._____AG, welche sie wiederum an die Y._____AG abtrat. Am 10. Juli 2012 setzte die Y._____AG einen Betrag von CHF 6'168.90 (bestehend aus einer Hauptforderung von CHF 4'230.-nebst 15% Zins seit dem 10. Juli 2012, Betreibungskosten von CHF 73.--, Verzugsschaden von CHF 586.--, diversen Auslagen von CHF 150.--, Zinsen von CHF 1'056.90 und Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von CHF 73.--) in Betreibung. Gegen den unter der Betreibungsnummer _____ am 5. September 2012 zugestellten Zahlungsbefehl des Betreibungsamts O.1_____ erhob X._____ gleichentags Rechtsvorschlag. C. Die Y._____AG reichte dem Vermittleramt Plessur am 10. Juli 2013 ein Schlichtungsgesuch gegen X._____ ein mit dem Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 4'230.-- nebst Zins zu 6% seit dem 10. Juli 2012, Zins von CHF 1'056.90 bis zum 9. Juli 2012, Betreibungskosten von CHF 146,-und diverse Auslagen von CHF 77.-- zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts O.1_____ aufzuheben. Der Schlichtungsverhandlung vom 3. September 2013 blieb der Beklagte unentschuldigt fern, worauf der Y._____AG am 12. September 2013 die Klagebewilligung ausgestellt wurde.

Seite 3 — 13 D. Am 23. Oktober 2013 erhob die Y._____AG Klage beim Bezirksgericht Hinterrhein, welches aufgrund des Wohnsitzwechsels von X._____ von O.1_____ nach O.2_____ örtlich zuständig wurde. Die Forderung wurde neu auf CHF 5'782.90 (Forderung von CHF 4230.-- nebst Zins zu 6% seit dem 10. Juli 2012, Zins von CHF 1'056.90 bis zum 9. Juli 2012, Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 146.-- sowie Kosten des Vermittleramts von CHF 350.--) beziffert, während das Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlags fallen gelassen wurde. Mit Klageantwort, welche dem Bezirksgericht am 9. Januar 2014 persönlich überbracht wurde, beantragte X._____, es sei für Recht anzuerkennen, dass er den Betrag von CHF 810.-- zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Betreibungskosten und des Zinses von 15% schulde. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. E. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2014, welcher der Beklagte wiederum unentschuldigt fernblieb, reduzierte die Klägerin ihre Hauptforderung auf einen Betrag von CHF 4'215.-- zuzüglich 6% Zins seit dem 10. Juli 2012. Der Verzugszinsanspruch wurde dahingehend berichtigt, dass der Zinssatz von 6% auf den Forderungsbetrag von CHF 4'215.-- zu berechnen sei, womit für den Zeitraum vom 17. Januar 2011 bis zur Einleitung der Betreibung am 10. Juli 2012 ein Verzugszins von CHF 373.75 resultiere. F. Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Hinterrhein vom 20. Februar 2014 wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) am 21. Februar 2014 eröffnet. Der Einzelrichter erkannte was folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und X._____ verpflichtet, der Y._____AG CHF 4'588.75 sowie 6% Zins auf dem Betrag von CHF 4'215.00 seit dem 10. Juli 2012 zu bezahlen. 2.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.00 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 350.00 gehen zu Lasten von X._____. Die Gerichtskosten werden bis zum Betrag von CHF 1'000.00 aus dem von Y._____AG geleisteten Vorschuss bezogen. X._____ ist verpflichtet, der Y._____AG den Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 350.00 zu erstatten. X._____ ist verpflichtet, dem Bezirksgericht Hinterrhein innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids die weiteren Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. b) X._____ ist verpflichtet, der Y._____AG eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“

Seite 4 — 13 X._____ ersuchte am 4. März 2014 um eine schriftliche Begründung des Entscheids, woraufhin der begründete Entscheid den Parteien am 13. März 2014 mitgeteilt wurde. G. Mit Eingabe vom 23. April 2014 (Poststempel 25. April 2014) führte X._____ gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragte er sinngemäss, dass der Entscheid bezüglich der ihm auferlegten GA-Gebühren, die das Jahr 2011 betreffen, aufzuheben sei. Der Schuldbetrag, welcher auf die Gebühren für das Jahr 2010 zurückgeht, blieb hingegen unangefochten. H. Die Y._____AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2014, die Beschwerde abzuweisen und den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Hinterrhein vom 20. Februar 2014 zu bestätigen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten des Klägers (recte Beschwerdeführers). Angesichts des erforderlichen Aufwands werde eine Entschädigung von CHF 500.-- geltend gemacht. I. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Mit Beschwerde anfechtbar sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Vorliegend handelt es sich beim Anfechtungsobjekt um einen mangels Erreichung des Streitwerts (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid. Die Beschwerde ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgericht von Graubünden innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Der vorliegend angefochtene Entscheid datiert vom 20. Februar 2014 und wurde den Parteien in schriftlich begründeter Form am 13. März 2014 per Einschreiben mitgeteilt. Da X._____ die eingeschriebene Sendung in der Folge nicht abholte, wurde ihm der Entscheid am 24. März 2014

Seite 5 — 13 zusätzlich per A-Post zugesandt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Nachsendung keinen Einfluss auf den Fristenlauf habe (vgl. Akten Vorinstanz act. VIII./13). Ist eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden, so gilt die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch dennoch als erfolgt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 sowie 130 III 396 E. 1.2.3). Aufgrund des laufenden Verfahrens und des Umstands, dass X._____ selbst eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangte, musste er vorliegend zweifellos mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnen. Der begründete Entscheid gilt daher - unter der Annahme, dass der Zustellversuch am 14. März 2014 erfolgte - am 21. März 2014 als zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 22. März 2014 zu laufen. Die Beschwerde vom 23. April 2014 (Poststempel 25. April 2014) wurde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Oster-Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) rechtzeitig eingereicht. b) Eine Beschwerde ist schriftlich mit Begründung und entsprechenden Rechtsbegehren zu erheben. Sie hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 14 zu Art. 321 ZPO; vgl. auch Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 12 zu Art. 311 ZPO sowie N 4 zu Art. 321 ZPO). Zwar fehlt im Gesetz eine ausdrückliche Grundlage, wonach das Rechtsmittel einen Antrag aufweisen muss, doch ergibt sich dies aus der allgemeinen Substantiierungspflicht der Parteien (Spühler, a.a.O., N 12 zu Art. 311 ZPO mit Verweis auf BGE 137 III 617). Aus der Rechtsschrift muss zumindest unzweifelhaft hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch die obere Instanz verlangt wird. Allgemein gehaltene Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht als formgültige Beschwerde zu betrachten (Martin H. Sterich, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 15 zu Art. 321 ZPO). Bei Laienbeschwerden sind insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Anträge geringere Anforderungen zu stellen. Anträge von Laien müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, wobei es genügt, wenn sie wenigstens sinngemäss Anträge stellen, wie die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden habe (Spühler, a.a.O., N 13 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch Verfügung der

Seite 6 — 13 II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2012 LB120045-O/Z01 E. 2 sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 12 37 vom 30. Mai 2013 E. 1c). Auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was in der Sache verlangt wird oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde enthält keine ausdrücklichen Rechtsbegehren. Aus der Beschwerdeschrift geht jedoch hervor, dass seitens der A._____AG bzw. der Y._____AG im Januar 2011 unrechtmässig eine zweite Jahresgebühr für das GA in Rechnung gestellt worden sei. Aufgrund des offensichtlich unrichtigen Urteils seien auch die weiteren Punkte hinsichtlich der Prozesskosten und der Verfahrensentschädigung neu zu beurteilen. Daraus ergibt sich sinngemäss, dass der Beschwerdeführer die eingeklagte Forderung, was die Gebühr für das Jahr 2011 betrifft, bestreitet und diesbezüglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt. Hinsichtlich der noch offenen Monatsraten aus dem Jahre 2010 anerkennt er hingegen den Bestand einer Forderung. Insofern kann dies als Rechtsbegehren im Sinne eines Antrags auf teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Zusprechung eines geringeren Forderungsbetrags entgegengenommen werden. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt und der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss Anträge stellt sowie die seines Erachtens bestehenden Mängel des angefochtenen Entscheids gedrängt darlegt, vermag die Beschwerde den Formerfordernissen zu genügen. c) Mittels Verfügung des Einzelrichters vom 6. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 2'000.-- bis zum 27. Mai 2014 aufgefordert. Daraufhin stellte dieser am 26. Mai 2014 einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hat das Gericht bereits Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt und beantragt die betreffende Partei die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erst danach, wird der betreffende Termin hinfällig. Der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kommt damit in Bezug auf die richterliche Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses indirekt aufschiebende Wirkung zu (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 mit Verweis auf BGE 138 III 163 E. 4.2; vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 53 vom 8. März 2013 E. 5c). Auch die

Seite 7 — 13 Ansetzung einer Nachfrist mit der Androhung, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten, erübrigte sich daher. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist. d) Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO entscheidet das Kantonsgericht von Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert im Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall CHF 5'000.-- nicht überschreitet. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Spühler, a.a.O., N 1 und N 3 zu Art. 320 ZPO). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht oder vorgelegt wurden, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde bezweckt grundsätzlich eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids, einer Fortführung des Verfahrens dient sie hingegen im Allgemeinen, anders als die Berufung, nicht (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Sämtliche von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (act. C.1-5) befinden sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten, womit das Novenverbot nicht berührt wird. 3.a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Personentransportvertrag zwischen X._____ und der A._____AG im Dezember 2009 abgeschlossen worden sei. Die Aktivlegitimation der Y._____AG sei infolge des lückenlosen Nachweises der Zessionen hinsichtlich der betreffenden Forderung zu bejahen (vgl. Akten Vorinstanz act. III./K2a-K2c). X._____ habe nicht ein 1-Jahres-GA mit Vorauszahlung, sondern ein GA im Abonnement mit monatlichen Teilzahlungen erworben. Die Allgemeinen

Seite 8 — 13 Geschäftsbedingungen für den Erwerb und die Nutzung des Generalabonnements (nachfolgend AGB) der A._____AG würden bestimmen, dass die Fahrkarte beim abonnierten Monats-GA automatisch zu den im Zeitpunkt des Gültigkeitsablaufs der Karte geltenden Preisen erneuert werde. Werde keine neue Karte gewünscht, so müsse dies der A._____AG mindestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mitgeteilt werden. Ansonsten laufe das Vertragsverhältnis ohne Unterbruch weiter, verbunden mit der Ausstellung einer neuen Fahrkarte. Es handle sich somit um ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossenes und - nach Ablauf der Mindestvertragsdauer von vier Monaten - kündbares Dauerschuldverhältnis. Eine Kündigung sei seitens von X._____ weder behauptet noch bewiesen worden. Bereits ab März 2010 habe dieser von der A._____AG regelmässig für ausstehende Monatsraten gemahnt werden müssen. Im Dezember 2010 sei er mit drei Raten à CHF 285.-- in Verzug gewesen. Der Einzelrichter kam gestützt auf die AGB-Klausel betreffend Zahlungsverzug zum Schluss, dass infolge Verzugs einzelner Raten von mehr als 60 Tagen auch die gesamte Restschuld für das ungekündigte GA für die Dauer vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 im Betrag von CHF 3'660.-- ohne weitere Mahnung zur Zahlung fällig geworden sei. Gemäss Zusammenstellung der Y._____AG sei aus dem Jahre 2010 noch ein Betrag von CHF 840.-- offen, womit sich - nachdem X._____ am 28. Januar 2011 eine weitere Rate von CHF 285.-- bezahlt habe der offene Schuldbetrag auf CHF 4'215.-- belaufe. Zudem sei ein gemäss Vertrag vereinbarter und von der Klägerin geforderter Verzugszins von 6% geschuldet. Der Zinsenlauf ab dem 17. Januar 2011 werde seitens der Parteien nicht bestritten. Für die Zeit vom 17. Januar 2011 bis zur Einleitung der Betreibung am 9. Juli 2012 resultiere ein Verzugszins von CHF 373.73. Im Ergebnis sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Hinterrhein der Y._____AG einen Forderungsbetrag von CHF 4'588.75 sowie 6% Zins auf den Betrag von CHF 4'215.-- seit dem 10. Juli 2012 zu. b) Der Beschwerdeführer rügt nun in seiner Beschwerde, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Die A._____AG bzw. die Y._____AG habe ihm zu Unrecht eine zweite GA-Jahresgebühr in Rechnung gestellt. Die Vorinstanz sei der Auffassung, dass das GA zwar nur ein Jahr lang gültig sei, sich danach aber ohne weiteres verlängere und eine zusätzliche Jahresgebühr fällig werde, auch wenn der Kunde gar kein neues GA mehr erhalte. Demzufolge würde sich also jedes GA ohne entsprechende Kündigung des Karteninhabers jedes Jahr unbegrenzt verlängern, auch bei einer Leistungseinstellung bzw. Kündigung durch die A._____AG, was nicht angehe.

Seite 9 — 13 Vielmehr ende der Vertrag ebenso, wenn nicht der Kunde, sondern das Unternehmen kündige. Die AGB der A._____AG würden bei Zahlungsverzug des Schuldners klar festhalten, dass dieser das GA nicht mehr benützen dürfe. Daraus lasse sich schliessen, dass diesem im Folgejahr auch kein neues GA ausgestellt werde und der Vertrag aufgrund des Verzugs nicht weiterlaufe. c) Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die AGB und stellt sich, der Vorinstanz folgend, auf den Standpunkt, dass sich das GA um weitere 12 Monate verlängert habe, zumal keine Kündigung des Beschwerdeführers bei der A._____AG eingegangen sei. Im Weiteren bringt sie nun aber vor, dass ein Verzug von 60 Tagen die Kündigung seitens der A._____AG zur Folge habe. Da die letzte Zahlung des Beschwerdeführers am 5. November 2010 eingegangen sei, habe die A._____AG das GA gemäss der AGB-Klausel zum Zahlungsverzug Mitte Januar 2011 gekündigt, womit die ganze Restschuld, also der restliche Jahresabonnementspreis, ohne weitere Mahnung zur Zahlung fällig geworden sei. Dass im Januar 2011 eine Kündigung seitens der A._____AG erfolgt sein soll, stellt eine neue Tatsachenbehauptung dar, welche aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Dessen ungeachtet kommt diesem neuen Vorbringen aufgrund des Umstands, dass das Vertragsverhältnis - wie sich den nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt - bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet hat, ohnehin keine Sachrelevanz zu. d/aa) Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2009 bzw. am 11. Januar 2010 ein „GA im Abo“ (sog. abonniertes GA) bestellte und als Zahlungsart monatliche Teilzahlungen per Rechnung im Betrag von CHF 285.-- wählte (vgl. vorinstanzliche Akten act. III./K3). Dies wird seinerseits nicht in Abrede gestellt. Zudem finden sich diverse Mahnungen für die monatlich fälligen Raten bei den vorinstanzlichen Akten, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls anerkennt, mit den Teilzahlungen in Verzug geraten zu sein. Gemäss der ins Recht gelegten Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin befand sich der Beschwerdeführer per 16. Dezember 2010 mit drei Monatsraten zuzüglich Mahngebühren und damit einem Betrag von CHF 870.-- in Verzug (vgl. Akten Vorinstanz act. III./K13-K17). Eine weitere Rate à CHF 285.-- wurde seitens des Beschwerdeführers am 28. Januar 2011 beglichen, womit sich der offene Rechnungsbetrag für das Jahr 2010 abzüglich rückgebuchter Mahngebühren von CHF 30.-- noch auf insgesamt CHF 555.--

Seite 10 — 13 beläuft. Entsprechendes hat auch die Vorinstanz festgestellt und die Parteien sind sich hierüber insoweit einig. d/bb) Umstritten und im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist hingegen, ob das Vertragsverhältnis für das Jahr 2011 fortdauerte. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass er aufgrund des Zahlungsverzugs ab Januar 2011 kein neues GA mehr erhalten habe und der Vertrag auch nicht weiter gelaufen sei. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass sich die Vertragsdauer mangels einer Kündigung des Beschwerdeführers gemäss den AGB automatisch um 12 Monate verlängert habe und daher eine weitere Jahresgebühr geschuldet sei. Massgebende Grundlage für die Auflösung des Personentransportvertrags bilden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb und die Nutzung des Generalabonnements (Stand April 2010). Die AGB bestimmen in Bezug auf die Gültigkeitsdauer des GA, dass die Karte von der A._____AG automatisch zu den zum Zeitpunkt des Gültigkeitsablaufs geltenden Preisen erneuert werde. Vorbehalten würden diejenigen Fälle bleiben, in denen die Karte vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr verwendet werden dürfe. Werde keine neue Karte gewünscht, müsse dies der A._____AG mindestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte mitgeteilt werden. Sodann enthalten die AGB bezüglich des Zahlungsverzugs beim abonnierten GA die Klausel, dass die ganze Restschuld ohne weitere Mahnung zur Zahlung fällig werde, sofern der Schuldner mit der Bezahlung einer Rate mit mehr als 60 Tagen in Verzug geraten sollte. Befinde sich der Schuldner in Verzug, sei die Karte ungültig und dürfe nicht benutzt werden. Die A._____AG behalte sich vor, die Karte einzuziehen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Verzug geraten, womit seine Karte vor Ablauf der einjährigen Dauer ungültig wurde und folglich nicht mehr verwendet werden durfte. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus, dass sich die in den AGB vorgesehene Ungültigkeit und Einziehung der Karte nur auf den Verzug von 60 Tagen beziehe. Dies geht aus dem Wortlaut der entsprechenden AGB-Klausel indessen nicht klar hervor. Vielmehr lässt sich diese auch so verstehen, dass das abonnierte GA bei Verzug generell, das heisst unabhängig von dessen Dauer, ungültig wird. Da der Beschwerdeführer ohnehin unbestrittenermassen (vgl. Plädoyernotizen Y._____AG [Akten Vorinstanz act. V./1]) zumindest für Teilbeträge mehr als 60 Tagen in Verzug geriet - zumal per 16. Dezember 2010 die Oktober-, Novemberund Dezemberrate ausstehend waren (vgl. Akten Vorinstanz act. III./K15) und die Oktoberrate am 28. Januar 2011 bezahlt wurde -, ist diese Abgrenzung vorliegend jedoch nicht von Belang. Ansonsten wären die AGB bei Unklarheit gemäss dem

Seite 11 — 13 Grundsatz „in dubio contra stipulatorem“ zu Ungunsten der Verfasserin auszulegen. So oder anders ist vorliegendenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein aufgrund des Verzugs ungültig gewordenes GA nicht mehr benutzen durfte. Gerade für diesen Fall enthalten die AGB unter dem Titel der Gültigkeitsdauer einen Vorbehalt: Von der automatischen Verlängerung ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen die Karte vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr verwendet werden darf. Aufgrund des Verzugs wurde das Abonnement vorliegend sowohl entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin als auch der Vorinstanz nicht verlängert. Vielmehr endete das Vertragsverhältnis per 30. Dezember 2010. Demzufolge sind auch nur die noch offenen Raten für das Jahr 2010 geschuldet einschliesslich des in den AGB festgelegten Verzugszinses von 6%. Der Beschwerdeführer hat daher noch einen Betrag von CHF 555.-- zuzüglich Zins zu bezahlen (vgl. vorstehend E. 3d/aa). Als ausstehend zu betrachten sind die beiden letzten Raten für den November und Dezember 2010, wobei diese von der A._____AG am 16. November bzw. 16. Dezember 2010 in Rechnung gestellt wurden und innert 20 bzw. 10 Tagen zahlbar waren (vgl. Akten Vorinstanz act. III./K14 und K15). Die Novemberrate wurde damit am 6. Dezember 2010 und die Dezemberrate am 26. Dezember 2010 zur Zahlung fällig. Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt es sich, auf einen mittleren Verfalltag abzustellen (vgl. auch BGE 131 III 12 E. 9.5; vgl. Urteil der I. Zivilammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2014 RT130154-O/U E. 4e), womit der Betrag von CHF 555.-- ab dem 16. Dezember 2010 mit 6% zu verzinsen ist. d/cc) In der Klageantwort wurde seitens von X._____ ein Schuldbetrag von CHF 810.-- anerkannt und klar aufgeführt, wie dieser Betrag errechnet wurde. X._____ ist bei seiner Berechnung allerdings folgender Rechnungsfehler unterlaufen: Er hat nicht berücksichtigt, dass am 28. Januar 2011 seinerseits eine weitere Rate von CHF 285.-- überwiesen wurde. Ebenso unberücksichtigt gelassen hat er die angelaufenen Mahngebühren von CHF 30.--. Dadurch erklärt sich die Differenz zwischen dem anerkannten Schuldbetrag von CHF 810.-- und dem im vorliegenden Verfahren ermittelten Betrag von CHF 555.--. Dieser Rechnungsfehler ist korrigierbar, womit der Beschwerdeführer nicht auf den fälschlicherweise anerkannten Betrag zu behaften bleibt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde gutzuheissen und Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids entsprechend anzupassen ist.

Seite 12 — 13 4.a) Der Beschwerdeführer beantragt, dass auch die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen sind. Da die Beschwerde gutgeheissen wurde, ist diesem Begehren zu folgen. Dabei ist - in Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 ZPO - der zugesprochenen Betrag zum eingeklagten in Relation zu setzten. Die Y._____AG hat eine Forderung von CHF 4'215.-- (ohne Berücksichtigung des Verzugszinses und der Betreibungs- und Vermittlungskosten) eingeklagt, wobei ihr schliesslich ein Betrag von CHF 555.-zugesprochen worden ist. Aufgrund dessen ist sie mit ihrer Forderung lediglich zu rund 1/8 durchgedrungen. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens einschliesslich des Schlichtungsverfahrens von insgesamt CHF 1'850.- - zu 7/8 (CHF 1'618.75) der Y._____AG und zu 1/8 (CHF 231.25) X._____ aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ist zu verzichten, zumal der mehrheitlich obsiegende X._____ keine solche geltend machte. b) Schliesslich bleibt über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. In Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) werden diese auf CHF 2'000.-- festgelegt und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Y._____AG, welche im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterlegen ist, überbunden. Mangels eines entsprechenden Antrags wird dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. X._____ wird verpflichtet, der Y._____AG den Betrag von CHF 555.-zuzüglich 6% Zins seit dem 16. Dezember 2010 zu bezahlen. 3.a) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'500.-- sowie des Schlichtungsverfahrens von CHF 350.-- gehen zu 7/8 (CHF 1'618.75) zu Lasten der Y._____AG und zu 1/8 (CHF 231.25) zu Lasten von X._____. Auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird verzichtet. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten der Y._____AG. Auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird verzichtet. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ERZ 2014 150 — Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.11.2014 ERZ 2014 150 — Swissrulings