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Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.03.2014 ERZ 2014 101

28 marzo 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Einzelrichter·PDF·834 parole·~4 min·5

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ERZ 14 101 10. April 2014 Verfügung Einzelrichter in Zivilsachen Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Aebli In der Zivilsache der X . _____ GmbH , Beschwerdeführerin, gegen die Klagebewilligung des Vermittleramts des Bezirks Landquart vom 18. März 2014, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Forderung,

Seite 2 — 5 hat der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 19. März 2014 und nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die X._____ GmbH dem Vermittleramt des Bezirks Landquart am 18. Januar 2014 ein Schlichtungsgesuch einreichte mit dem Rechtsbegehren, Y._____ sei zu verpflichten, der X._____ GmbH den Betrag von CHF 459.00 nebst 5% Zinsen seit dem 18. September 2013, Verzugsfolgekosten in Höhe von CHF 85.80 und die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 53.00 zu bezahlen sowie der Rechtsvorschlag in der Betreibung _____ des Betreibungsamtes Brig sei zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, – dass als Forderungsgrund der Eintrag von Y._____ auf der Internetseite www.adsjob.com, welche Stellenanzeigen zum Gegenstand hat, angegeben wurde, – dass die Parteien mit Schreiben des Vermittleramts vom 29. Januar 2014 zur Vermittlungsverhandlung vom 18. März 2014 vorgeladen wurden, – dass die Vorladung unter anderem den Hinweis auf Art. 204 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) enthielt, wonach eine Partei mit ausserkantonalem Wohnsitz nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, – dass der Beklagte Y._____ dem Vermittleramt mit Schreiben vom 11. März 2014 mitteilte, an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können, – dass Y._____ der Vermittlungsverhandlung vom 18. März 2014 wie angekündigt fernblieb, woraufhin der Vermittler der X._____ GmbH gestützt auf Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO gleichentags die Klagebewilligung ausstellte, – dass die X._____ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) dem Vermittleramt des Bezirks Landquart mit Eingabe vom 19. März 2014 eine Beschwerde einreichte, mit welcher sie die am 18. März 2014 ausgestellte Klagebewilligung anfocht, – dass das Vermittleramt die Beschwerde am 20. März 2014 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,

Seite 3 — 5 – dass gemäss Art. 319 ZPO gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endoder Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a) sowie gegen andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den gesetzlich bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2), Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) erhoben werden kann, – dass die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in ihrem Urteil ZK1 12 68 vom 17. Januar 2013 die Rechtsauffassung vertrat, die von der Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung sei mittels Beschwerde nach Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (E. 2b mit weiteren Hinweisen), – dass das Bundesgericht zwischenzeitlich in einem Leitentscheid festgehalten hat, die Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO stelle keinen anfechtbaren Entscheid dar, zumal mit Berufung gemäss Art. 308 ZPO und mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO - wobei Art. 319 lit. b ZPO nicht explizit erwähnt wurde - nur Entscheide angefochten werden können (BGE 139 III 273 E. 2.3 S. 277), – dass angesichts der vorerwähnten Kasuistik darauf verzichtet wurde, eine Vernehmlassung einzuholen, – dass aufgrund des untauglichen Anfechtungsobjekts auf das vorliegende Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann, – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig wird, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 600.00 festgesetzt werden, – dass keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen wird, da eine solche weder gefordert noch geschuldet ist, dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdegegner aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Stellungnahme kein Aufwand entstanden ist,

Seite 4 — 5 – dass der Streitwert einerseits CHF 5'000.00 nicht überschreitet und sich die Beschwerde andererseits als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb der Vorsitzende vorliegend in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a und lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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